Art. 208 Abs. 2 OR; Wandelung des Kaufes und Ersatz des unmittelbar verursachten Schadens; Kursverlust als unmittelbarer Schaden. Bei Rücktritt wegen vertragswidriger Lieferung schuldet der Verkäufer neben Rückerstattung des Kaufpreises den unmittelbar durch die Schlechterfüllung verursachten Schaden. Als solcher gilt auch ein Wechselkursverlust, wenn der Käufer die Fremdwährung in berechtigtem Vertrauen auf vollständige Vertragserfüllung zur Leistungserbringung beschafft hat und die Rückerstattung wegen der Wandelung erst später in gesunkener Währung erfolgt. Ein Verzicht auf die gesetzlichen Wandelungsfolgen ist nicht anzunehmen, solange der Käufer darauf nicht klar und unmissverständlich verzichtet hat.
82 O)lligationenrecht .. N° 14. misure e provvedimenti intesi alla difesa ed alla con- 8.ervazione della nazione. Che i singoli non siano stati colpiti nellastessa misura era cosa inevitabile, ma non dipendeva da disparitä di trattamento (art. 4 CF), seb- bene dalla diversitä della loro situazione economica. In questi casi, come il Tribunale federale ha giä. rilevato (RU 4 p. 471), ( il danno deve essere considerato come una pubblica calamitä e sopportato da quelli che ne furono colpiti. Decidendo altrimenti e trattandosi di provvedimenti che danneggiarono si puo dire la toia- litä dei cittadini, si esporrebbe 10 Stato a delle pretese che sorpasserebbero di gran lunga i suoi mezzi, ne esau- rirebbero le fonti economiche e 10 condurrebbero ad' indubbia ruina. 11 Tribunale jederale prQnuncia : La petizione e respinta. 14. Orten 4er L Zivilabteilug Tom aa. Februar 19m. . i. S. Bausheer gegen XaltlDmark. auf. Wandelung. Pflicht zur Rünkerstattung des Kauf- preises. Unter den Begriff des durch die Lieferung fehler- , hafter Ware unmittelbar,. verursachten Schadens im Sinne von Art. 208 Abs. 2 OR kann auch ein Kursverlust fallen. A. -Der Kläger Kaltenmark. bestellte im September
bei dem Beklagten Hausheer 104 Stück japanischen Crepe-Stoffes.DieWare wurde vom Beklagten aus Japan importiert, und dem läger am 3. und 22. April 1919 fakturiert. Die Zahlung erfolgte laut Vereinbarung. in französischen Franken, nachdem der Kläger sich sclwn am 9. Oktober 1918 behufs Eröffnung des vOm Beklagten ausbedungenen Akkreditivs bei der Schweizerischen BankgeseIlschaft Deckung ip dieser 'Wänrung beschafft
hatte. Die Ware wurde sofort nach ihrer Ablieferung, im Juli 1919, vom Kläger beanstandet. Die Folge (javon war. dass der Beklagte bei 84 Stück einen Preisnach- laSS' von 15 % gewährte; ferner verpflichtete er sich, 16 Stück, die nach seiner eigenen Zugabe bezüglich Farbe und Dessin dem Vertrag nicht entsprachen, und 4 Stück, welche erhebliche Webfehler und Löcher aufwiesen, zurückzunehmen. Die entsprechenden Beträge (Preis- nachlass, plus Kaufpreis für die 20 Stück) hat der Be- klagte dann am 22. Februar 1920 dem Kläger in fran- zösischen Franken zurückerstattet. ,B. -Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Vergütung des Kursverlustes, den er nach seinen An- gaben dadurch erlitten hat, dass er sich s. Z. den Kauf- preis zum Kurse von 86,75 beschafft hatte, während im Zeitpunkt der Rückzahlung des Kaufpreises für die 20 Stück Crepe der französische Kurs auf 45,5 gefallen war. Die Differenz macht den 'eingeklagten Betrag von 2004 Fr. 08 Cts .. aus, welcher vom Kläger als Teil des Wandelungsanspruches, nämlich als unmittelbarer ;) Schaden im Sinne von Art. 208 OR, bezeichnet wird. C. -Der Beklagte bestreitet in erster Linie, dass die beanstandeten 20 Stück Crepe derart vertragswidrig ge- liefert worden seien, dass dem Kläger hieraus ein Wan- delungsanspruch erwachsen sei; er behauptet, die Rück- nahme dieses Teils der Sendung sei lediglich deshalb erfolgt, weil man sich mit Rücksicht auf die Liquidation des klägerischen Geschäftes über die Aufhebung des Kaufvertrages frei verständigt habe. Ferner bestreitet der Beklagte, dass es sich im vorliegenden Fall um die Geltendmachung von unmittelbarem Schaden han- deln würde; die Geltendmachung eines mittelbaren Schadens aber erfordere nach Art. 208 Abs. 3 OR den Nachweis eines Verschuldens, welcher nicht erbracht werden könnte. D. - Durch Urteil vom 20. September 1920 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich, nach vorgenom-
Bi
mener persönlicher Befragung der Parteien, die Klage gutgeheissen, und demgemäss den Beklagten verpflichtet, dem Kläger 2004 Fr. 08 Cts. nebst 6 % Zins seit 3. Fe- bruar 1920 zu bezahlen. E. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Be- rufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage. F. -Der Kläger hat Abweisung der Berufung be- antragt. . Das Bundesgerichl zieht in Erwägung :
Da nach dieser Vorschrift der Verkäufer, ab- gesehen von der Rückerstattung des Kaufpreises samt Zi,nsen, dem Käufer den Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist, hängt das Schicksal der Klage und der Berufung davon ab, ob der eingeklagte Kurs- verlust als ein solcher unmittelbarer Schaden zu betrach- ten sei. Auch dies bestreitet der Beklagte zu Unrecht. Sein Hauptargument, der frühere Zustand sei dadurch wiederhergestellt. worden, dass der Kläger so viel fran- zösische Franken zurückerhalten habe, als er einbezahlt hatte, und es sei ihm deshalb ein Schaden gar nicht erwachsen, erweist sich bei näherer Betrachtung als trügerisch. Denn der Kläger hat französische Franken zu einem Kurswert von 45,5 zurückerhalten, während er zur Leistung des Bankakkreditivs solche zum Kurse von 86,75 hatte anschaffen müssen. Diese Aufwendung wurde, was entscheidend ist, im Hinblick und im Ver- trauen auf vollständige und richtige Erfüllung des Ver- trags gemacht; hätte der Kläger gewusst, dass die Be-: stellung nur zum Teil vertragsgemäss ausgeführt und infolgedessen nur ein Teil des Kaufpreises fällig würde, so hätte er weniger französische Franken zu erwerben brauchen, up.d der Kursverlust wäre nicht eingetreten. Die Einwendung, der Kläger habe den Zeitpunkt, in dem er sich Deckung in französischer 'Vährung verschaffte, ganz selbständig und willkürlich gewählt, scheitert daran, dass er damals, und nicht später, dem Beklag-
ten den vorgeschriebenen Bankkredit von 24,000 Fr. in französischer Währung (entsprechend dem Wert der zu liefernden Waren) eröffnen lassen musste. Aber auch mit dem Hinweis darauf, dasss, er möglicherweise fran- zösisches Geld bereits besessen habe, ist nichts gewonnen, da ja der Kläger laut ausdrücklicher und für das Bundes- gericht verbindUcher Feststellung der Vorinstanz nach- gewiesen hat, dass er die 24,000 Fr. französischer Wäh- rung zum Kurse von 86,75 von der Schweizerischen Bankgesellschaft erworben hat, um damit seine Ver- pflichtungen gegenüber dem Beklagten zu erfüllen. Des- halb ist in U el?ereinstimmung mit der Vorinstanz der ganze eingeklagte Kursverlust vom Zeitpunkt der Leis- tung des Akkreditivs bis zur Rückvergütung des Kauf- preises als dem Kläger verursachter, unmittelbarer Schaden im Sinne 'von Art. 208 Abs. 2 OR aufzufassen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung "ird abge"iesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. September 1920 bestätigt. 15. Urteil der I. ZivilabteUung vom 22. Februar 1921 i. S. Spilti gegen Kotor A;-G. Art. 20 0 R. Die Nichtigkeit eines Vertrages wegen Un"- sittlichkeit setzt voraus, dass er einen gegen die guten Sitten verstossenden Leistungsinhalt aufweise, oder dass heide Parteien aus unsittlichen Motiven gehandelt oder einen unsittlichen Zweck verfolgt haben. Art. 2 4 Z i f f. 4 0 R. Umschreibung es Grundlagenirr.: turns und Abgrenzung gegenüber dem Irrtum im lle;. weggrund. A. -Am 7. November 1918 offerierte der Beklagte Spälti der Klägerin 'lotor A.-G. 3 K.V.A. Drehstrom- Ohligationenrccht. No 15. 87 Transformatoren für 920 Fr. Am gleichen Tage machte er dem Chef der Installationsabteilung der Klägerin. 'dem Ingenieur K. in Dietikon, die Mitteilung, er. habe in diese Offerte zu seinen Gunsten eine Provision von 50 Fr. .einkalkuliert. Die Klägerin kaufte und bezahlte diesen Transformator. Am 31. Januar 1919 stellte der Beklagte der Klägerin Rechnung für einen von K. mündlich bestellten Drehstrom-Motor von 175 P .S.-Leistung im Betrage v )n 14,110 Fr. Auch diese Rechnung wurde von der Klägerin am 10. April 1919 durch Ausgleichung des Kontos des Beklagten bezahlt. In der Folge eI tdeckte die Klägerin, dass K. ihr Isolierröhren gestohlen hatte und reichte am 29. Juli 1919 gegen ihn Strafanzeige ein. Aus der in dem darauf folgenden Strafverfahren bei K. beschlagnahmten Korrespon- denz ergab sich, dass er vom Beklagten für die von diesem erhaltenen Lieferungsauftrnge der Klägerin Provisionen zugesichert erhalten hatte. Der Vertreter der Klägerin erklärte deshalb am 14. Oktober 1919 mit Rücksicht auf das unlautere Geschäftsgebahren des Beklagten die beiden Kaufgeschäfte als nichtig, und forderte ihn auf, die beiden Maschinen gegen Rück- erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Als der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, reichte 'sie am 5. Juli 1920 beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein mit dem Rechtsbegehten, der Beklagte sei zu verurteilen : ,1. Den 3 K. V.A.-Transformator zurückzunehmen und der Klägerin den Kaufpreis inklusive Verpackungs- kosten mit 932 Fr. nebst Zins zu 6 % seit 10. April 1919 zurückzuzahlen. 2. Den 175 P.S.-Motor samt Zugehör zurückzunehmen und der Klägerin den Kaufpreis von 14,110 Fr. mit Zins zu 6 % seit 31. Januar 1919 zurückzuzahlen. B. -Durch Urteil vom 21. Oktober 1920 hat das Handelsgericht die Klage gutgeheissen. Es stellte fest, dass K. vom Beklagten für beideGeschäfte Provi-