Art. 92 Ziff. 3 SchKG; Unpfändbarkeit eines Dampfkessels als zur Berufsausübung notwendiger Gerätschaft; Reichweite des Kompetenzschutzes auf Brennmaterial. Ist ein Dampfkessel als zur Ausübung des Berufes notwendiges Gerät unpfändbar, so erfasst die Unpfändbarkeit auch das für seine Beheizung während eines kürzeren Zeitraums erforderliche Brennmaterial. Es wäre widersinnig, die sachlich geschützte Einrichtung zu belassen, die zu ihrer Benützung unerlässlichen Betriebsmittel aber der Pfändung zu unterwerfen. Die Ausnahmebestimmung ist teleologisch dahin zu verstehen, dass sie die zur unmittelbaren Ausübung des geschützten Berufs unabdingbaren Hilfsmittel mitumfasst (vgl. Erw. des Bundesgerichts).
MSehG .... OG ..... . OR . .... PatG ..... PfStV . PGB ..... PolStrG(B) . PostG ... . SehKG ... . StrG(B) .. . StrPO . StrV. URG .... . VVG .... . VZEG ... . VZG ..... ZGB .. ZPO ..... ce ..... . CF ..... . CO ..... . CP ..... . Cpe .... . Cpp .... . LF ..... . LP .... .. OJF .... . ce ..... . Co ..... . Cpe . Cpp . LF . LEF. OGF ... '. liundesgesetz betr. den Sehutz der Fabrik-und Handels- marken, etc., vom 26. September 1890. Bundesgesetz über die Organisation der BundesrecbtsptJege, vom . März 1893, 6. Oktober 19B und 25. Juni 19 1. Bundesgesetz über das Obligationenrecbt, v. : O. März 19B. Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. !1. Juni 1907. Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung der Be- stimmungen des Schuldbetreibungs. und Konkursge- setzes betr. den Nachlassvertrag, vom '!7. Oktober 19t7. Privatrechtliches Gesetzbuch. Polizei-Strafgeset (buch). Bundesgesetz über das Postwesell, "om 5. April 19tO. ßGes über Schuldbetreibung n. Konkurs, ". '!9. Allrill889. Strafgesetz (buch). Strafprozessordnung. Strafverfahren. Bundesgesetz betl'. das Urheberrecht an Werken der Lite- ratur und Kunst, vom !3. April t883. Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. !. April t 908. Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation vou Eisehbahn- und SChilfahrt.'mnternehmungen, vom 25. September 1917. Verordnung über die Zwangsverordnung von Grunu- stücken,:vom 23. April 1920. . Zivilgesetzbucb. Zivilprozessordnung. B. Abrevlatfons fl'1U1 . Code civil. Constitution fedel'ale. Code des obligations. Code penal. Code de Pl'OCLldul'O eivile. Code de procedure penale. Loi federale. Loi federale sur la poursuite pour deltas el la raUlite. Organisation jlldiciail'e rederale. C. Abbrev1u1oni lUlltane. Codice civile svizzero. Codice delle obbligazioni. Codice di procedul'a civile. Codice di procedura penale. Legge federale. Legge esecuzioni e fallimenti. Organizz8%ione giudiziaria fed.61'ale. Ent.scheidungen dar Schuldbetreibungs-und Konkurskammer. Arre de la Chambre des paurauäes e1 des raillit.es. A. SCHULDBETREmUNGS-UND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- dass sich eine besondere Vergütung hiefür auch nicht rechtfertigt, indem die dem Amte dadurch erwachsende Mülle kaum grösser ist als diejenige der Vorbereitung der vom Gläubiger bei der Abholung des Geldes auf dem Amtsbureau zu unterzeichnenden Quittung, wofur es natürlich eine besondere Gebühr nach Art. 7 Geb. T, auch nicht berechnen dürfte; hat die Schuldbetr.-und KQnkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Intacheic1 vom 26. Januar 18m i. S. EheS tten llirachi-!(orgeDner. ' SchKG Art. 92, Ziff. 3 : Die Unpfändbarkeit eines Dampf- kessels als zur Ausübung des Berufes notwendiger Gerät- schaft zieht die Unpfändbarkeit des für seine Beheizung während eines kürzeren Zeitraumes notwendigen Brenn- materials nach sich. A. -In den auf Verlangen der Kohlen-A.-G. gegen die Ehegatten Karl und Elise Hirschi, welche eine von ihnen gepachtete Dampfwäscherei betreiben, bewilligten Arresten beschlagnahmte das Betreibungsamt Bern- Stadt 100 tannene Reiswellen und 500 Kilogramm Maschinentorf, beliess aber den Schuldnern zirka
Reiswellen und zirka 500 Kilogramm Maschinentorf. Diese machten durch Beschwerden die Unpfändbarkeit der arrestierten Gegenstände geltend. mit der Begrün- dung, sie seien ihnen zur Berufsausübung, insbesondere zur Heizung des Dampfkessels nötig. Das Betreibungs- amt erklärte in seiner Vernehmlassung, das von ihm nicht mit Arrest belegte Brennmaterial genüge zur Aufrecht- erhaltung des Betriebes der Dampfwäscherei nicht, was und Konkurskammer. N° 2, 3 zur Folge haben würde, dass die Schuldner für ihre sechs Kinder nicht mehr aufzukommen vermöchten. B. -Durch Entscheid vom 31. Dezember 1920 hat die Aufsichtsbehörde in Betreibungs-und Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerden abgewiesen, davon ausgehend, dass Brennmaterial nicht unter die Begriffe ( Werkzeuge oder ( Gerätschaften des Art. 92 Ziff. 3 ScbKG falle. C. -Gegen diesen ihnen am 8. Januar zugestellten Entscheid haben die Ehegatten Hirschi am 18. Januar unter Erneuerung ihrer Beschwerdeanträge den Rekurs an das Bundesgericht erklärt. Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Indem das Betreibungsamt den Rekurrenten einen Teil das Brennmaterials zum Zwecke des Veiterbetriebes der Dampfwäscherei beliess, hat es ihr Recht auf Bei- behaltung ihrer bisherigen selbständigen beruflichen Stellung anerkannt, womit, da die Gläubigerin keine Beschwerde geführt hat, rechtskräftig festgestellt ist, einerseits, dass sie als Väschereiarbeiter in unselbstän- diger Stellung den für ihre ausserdem aus sechs Kindern bestehende Familie notwendigen Unterhalt nicht zu ver- dienen vermöchten, und andererseits, dass es sich dabei nicht um eine gewerbliche Unternehmung handelt, auf welche Art. 92 Ziff. 3 SchKG keine Anwendung finden könnte. Infolgedessen ist der Dampfkessel als den Re- kurrenten zur' Ausübung ihres Berufes notwendige Gerät- schaft anzusehen und wäre, sofern er, weil im Eigentum eines Dritten stehend, für die Arrestierung nicht ohne- hin ausser Betracht fiele, ihne als Kompetenzstück zu belassen. Nun setzt aber die Benützung des Dampfkessels zur Ausjibung des Wäschereiberufes voraus, dass er zum Zwecke der Erzeugung von Dampf geheizt wird, und es wäre daher sinnlos, ihn den Rekurrenten zu be- lassen, sie aber gleichzeitig allen Brennmaterials zu be-