Art. 5 and Art. 19 lit. c GGV; Art. 29 Abs. 2 and 3 GGV, Art. 8bis GGV: In railway-company restructuring, creditor resolutions must be adopted by the creditors' meeting; prior private declarations of consent are ineffective, since written voting is admissible only as a post-meeting supplement. For railway and shipping undertakings, the stay of proceedings is not automatic; it requires an express authorization by the Federal Court and public notice, as Art. 8bis GGV is not applicable to them and the stay must not be confined to bond creditors only.
Sanierung von Eisenbahnuntcrnelunungen. No 30. B. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. Assainissement des entreprises de chemins da rer. I. BESCHLüSSE DER SCHULDBETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER. DECISIONS OE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 30. Auszug aUs dem Beschluss vom 30. Jni 1921 i. S. Jungfraubahngesellschaft. GGV Art. 5 und 19,: Vor-der Gläubigerversammlung abge- gebene Zustimmungserklärungen sind unwirksam. Gemäss Art. 5 GGV werden die Beschlüsse der Gläu- bigergemeinschaft bei Anleihensobligationen VOll der Gläubigerversammlung gefasst. Das vorliegende Gesuch der Jungfraubahngesellschaft stellt sich demnach als Gesuch um die Einberufung von Gläubigerversammlun- gen dar. Nach Art. 19 litt. c GGV vennagdie schriftliche Abstimmung nur zur Ergänzung der an der Gläubiger- versammlung vorgenommenen Abstimmung zu dienen. und hat zu diesem Zweck laut ausdrücklicher Vor- schrift der genannten Bestimmung im Anschluss an die Gläubigerversammlung stattzufinden. Die von der Ge- sellschaft bereits eingeholten Zustimmungserklärungen zu dem von ihr den Obligationären zunächst privatim vorgelegten Sanierungsprojekt würden somit auch dann jeglicher Bedeutung für das Sanierungsverfahren erman- geln. wenn das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkte der Wahrung der Rechte der nicht zustimmenden Min- derheiten an jenem Sanierungsprojekt nichts auszu- setzen gehabt Jlätte, sondern die ihm entsprechenden Gläubigerbeschlüsse ohne weiteres genehmigen könnte. Snnierullg VOll Eisenbannunterllehmtmgen. N0 31. 31. Auszug aus dem Intscheid vom 14. Juli 1921 i. S. Appenzeller Stl'assenbalm.
GGV Art. 29 Abs. 2 (in der Fassung vom 25. April 1919) und 8 bis (in der Fassung vorn 28. Dezember 1920) : Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehrnungen werden für die Daner des Sanierungsverfahrens nach der GGV nur mit Bewilligung des Bundesgerichtes der Stundung teilhaftig. Diese ist öffentlich bekannt zn machen. ' Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat, ist Art. 8 bis der GGV in der Fassung vom 28. Dezember
O auf Eisenbahn-und Schiffahrtsuntemehmungen nicht anwendbar (Beschluss vom 8. Februar 1921 i. S. der Compagnie du Chemin de fer Montreux-Glion, ligne directe)l. Demnach werden Eisenbahn-und Schiffahrts- unternehmungen für die Dauer des Sanierungsverfahrens nach der GGV der Stundung nur dann teilhaftig, wenn das Bundesgericht in Anwendung von Art.29 A.b . 3 GGV in der Fassung vom 25. April 1919 eine solche aus- drücklich bewilligt. Hiefür spricht abgesehen von den im erwähnten Beschluss angegebenen Gründen auch die Ueberlegung, dass die automatische Stundung des Art. 8 bis GGV, deren Beginn bei Eisenbahn-und Schiff- fahrtsunternehmungen sinngemäss auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um Einberufung der Gläubigerversammlung beim Bundesgericht zurückbe- zogen werden müsste, natürlich nur die Obligationen- anleihensschulden betreffen könnte, während nach fest- stehender Rechtssprechung des Bundesgerichts bei Eisen- bahn-und Schiffahrtsunternehmungen das Sanierungs- verfahren nur danll nach der GGV durchgeführt werden kann, wenn sich auch die übrigen Gläubiger freiwillig in angemesSener Weise an der Sanierung ebenfalls beteiligen; dies würde aber von vorneherein in Frage gestellt. wenn die Stundung nicht auch ihnen gegenüber 1 Siehe S. 40 hievor.