Art. 5 GGV, Art. 19 lit. c GGV; Zulässigkeit und Wirkung von Abstimmungen in der Gläubigerversammlung bei Eisenbahn-Sanierungsverfahren. Die Beschlüsse der Gläubigergemeinschaft sind grundsätzlich in der Gläubigerversammlung zu fassen; die schriftliche Abstimmung dient nur der Ergänzung der dort vorgenommenen Abstimmung und hat im Anschluss an die Versammlung zu erfolgen. Vorher eingeholte Zustimmungserklärungen zu einem privat unterbreiteten Sanierungsprojekt sind für das Verfahren bedeutungslos. Bei Inhaberobligationen legitimiert der Besitz zur Stimmabgabe; die Ausstellung eines Stimmrechtsausweises an eine als Depotstelle anerkannte Bank bleibt nicht schon deshalb unwirksam, weil diese am Zustandekommen des Nachlassvertrages interessiert ist, solange keine Überschreitung der Vollmacht dargetan ist.
Sanierung von Eisenbahnuntcrnelunungen. No 30. B. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. Assainissement des entreprises de cbemins de fer. I. BESCHLüSSE DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER. DECISIONS DE LA CHAMBRE DES POURSUUES ET DES FAILLITES 30. Auszug aUs dem Beschluss vom 30. Jni 1921 i. S. Jungfraubahngesellschaft. GGV Art. 5 und 19.: Vor. der Gläubigerversammlung abge- gebene Zustimmungserklärungen sind unwirksam. Gemäss Art. 5 GGV werden die Beschlüsse der Gläu- bigergemeinschaft bei Anleihensobligationen von der Gläubigerversammlung gefasst. Das vorliegende Gesuch der Jungfraubahngesellschaft steIlt sich demnach als Gesuch um die Einberufung , Ton Gläubigerversammlun- gen dar. Nach Art. 19 litt. c GGV vermagdie schriftliche Abstimmung nur zur Ergänzung' der an der Gläubiger- versammlung vorgenommenen Abstimmung zu dienen, und hat zu diesem Zweck laut ausdrücklicher Vor- schrift der genannten Bestimmung im Anschluss an die Gläubigerversammlung stattzufinden. Die von der Ge- sellschaft bereits eingeholten Zustimmungserklärungen zu dem von ihr den Obligationären zunächst privatim vorgelegten Sanierungsprojekt würden somit auch dann jeglicher Bedeutung für das Sanierungsverfahren erman- geln, wenn das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkte der Wahrung der Rechte der nicht zustimmenden Min- derheiten an jenem Sanierungsprojekt nichts auszu- setzen gehabt Jlätte, sondern die ihm entsprechenden Gläubigerbeschlüsse ohne weiteres genehmigen könnte. Snnierullg YOIl Eisenbahnunternehmuugen. N° 31. 31. Auszug aus dem Entscheid vom 14. Juli 1921 i. S. Appenzeller Strassenbahn.
GGV Alt. 29 Abs. 2 (in der Fassung vom 25. April 1919) und 8 bis (in der Fassung vom 28. Dezember 1920) : Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen werden für die Dauer des Sanierungsverfahrens nach der GGV nur mit Bewilligung des Bundesgerichtes der Stundung teilhaftig. Diese ist öffentlich bekannt zu machen. . Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat, ist Art. 8 bis der GGV in der Fassung vom 28. Dezember
20 auf Eisenbahn-und Schiffahrtsunternehmungen nicht anwendbar (Beschluss vom 8. Ii'ebruar 1921 i. S. der Compagnie du Chemin de fer Montreux-Glion, ligne directe)l. Demnach werden Eisenbahn-und Schiffahrts- unternehmungen für die Dauer des Sanierungsverfahrens nach der GGV der Stundung nur dann teilhaftig, wenn das Bundesgericht in Anwendung von Art.29 A.b!'l, 3 GGV in der Fassung vom 25. April 1919 eine solche aus- drücklich bewilligt. Hiefür spricht abgesehen von den im erwähnten Beschluss angegebenen Gründen auch die Ueberlegung, dass die automatische Stundung des Art. 8 bis GGV, deren Beginn bei Eisenbahn-und Schiff- fahrtsunternehmungen sinngemäss auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um Einberufung der Glä ubigerversammlung beim Bundesgericht zurückbe- zogen werden müsste, natürlich nur die Obligationen- anleihensschulden betreffen könnte, während nach fest- stehender Rechtssprechung des Bundesgerichts bei Eisen- bahn-und Schiffahrtsunternehmungen das Sanierungs- verfahren nur dann nach der GGV durchgeführt werden kann, wenn sich auch die übrigen Gläubiger freiwillig in angemesSener Weise an der Sanierung ebenfalls beteiligen; dies würde aber von vorneherein in Frage gestellt, wenn die Stundung nicht auch ihnen gegenüber 1 Siehe S. 40 hievor.
108 Sanierung VOll Eisellbahnunternehmullgen. N° 32. gälte und sie während des Verfahrensbetreiben könn- ten und bezahlt werden dürften... ... Die Stundung ist gleich der bei der Eröffnung des Nachlassverfahrens zu gewährenden Stundung in analoger Anwendung von Art. 296 SchKG öffentlich bekannt zu machen und dem Betreibungsamt am Sitze der Gesellschaft, sowie dem Eidgenössischen Eisenbahndepartement als Pfandbuch- führer mitzuteilen. H. BESCHLüSSE DER ZIVILABTEILUNGEN DnCISIONS DES SECTIONS CIVILES 32. Auszug aus dem Beschluss der II. ZivilabteUung vom G. Juli 1921 i. S. Gornergratbahngesellschaft. Genehmigung des Nachlassvertrages einer Eisenbahnunter- nehmung. Erw. 1: Annahme des Nachlassvertrages durch die Gläubiger: a) Stimmrecht bei Inhaberobligationen. b) Ausstellung eines Stimmrechtsausweises durch die DepotsteIle an sich selbst. e) Behandlung der Eisenbahnpfandgläubiger mit ihrer nicht mehr pfandversicherten Zinsforderung. Erw. 2: VZEG Art. 68 Ziff. 2 : a) Verhältnis der Summe .der nach Durchfüprung des Nachlassvertrages verbleibenden Schulden zum Schät- zungswert des Vermögens. b) Verhältnis der Opfer der Gläubiger zu demjenigen der Aktionäre. c) Verhältnis der Opfer der Gläubiger zum mutmasslichen Konkursverlust. -Welcher Kapitalisierungsfaktor ist der Verkehrswertschätzung zu Grunde zu legen "I d) Verhältnis der Opfer der Gläubigergruppen unter- einander. -Unter welchen Voraussetzungen und Be- schränkungen können Kurrentforderungen bestehen bleiben "I J