Art. 68 SchKG; Art. 7 der Verordnung I: Separate enforcement of costs awarded in reopening proceedings and effect of pending challenge action. If the creditor does not add the party-compensation awarded in the provisional debt-reopening proceedings to the original enforcement but instead pursues it by a separate debt-enforcement action, that proceeding is independent of the earlier one. An objection raised, and later provisionally set aside, in the first enforcement has no effect in the second; if the debtor fails to object to the new payment order, the latter constitutes an autonomous enforceable title for the costs claim, so that seizure may be carried out definitively. The statutory conditions for provisional seizure and for the challenge action are not left to party disposition (consid. 1).
120 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 38. 38. Entscheid vom 11. Oktober 1921 i. S. Weber. Selbständige Betreibung für die Parteientschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren. Wird kein Rechtsvorschlag er- hoben, so kann sie ungeachtet der Pendenz des Aberken- nungsprozesses fortgesetzt werden. ,,:!; Mit der Betreibung Nr. 668 des Betreibungsamtes Niedersimmenthal machte der Gläubiger eine ihm in einem Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung zugesprochene Parteientschädigung geltend. Der Schuld- ner erhob nicht Rechtsvorschlag, machte jedoch un- mittelbar nach Ablauf der. Rechtsvorschlagnfrist das Betreibungsamt darauf aufmerksam I), dass es gege- benenfalls nur eine provisorische Pfändung vornehmen dürfe, weil er Aberkennungsklage angestrengt habe und. deshalb der Gläubiger gleich wie für den Hauptbetrag auch für die Betreibul1gs-einschliesslich Rechtsöffnungs- kosten bloss provisorische Pfändung verlangen könne. Das Betreibungsamt verurkundete die darauf vorgenom- mene Pfändung als provisorische, ordnete jedoch, als. der Gläubiger in der Folge das Verwertungsbegehren stellte, die Verwertung an. Hiegegen richtet sich die vorliegende, nach Abwnisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogene Beschwerde des Schuldners. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Gemäss Art. 68 SchKG und Art. 7 der Verordnung I des Bundesrates hätte der Rekursgegner die ihm für das Rechtsöffnungsverfahren zugesprochene Parteientschädi- gung als Betreibungskosten zur Betreibungssumme hinzu- schlagen und in der Betreibung, für welche ihm die pro- visorische Rechtsöffnung bewilligt worden war, geltend machen können. Nachdem er dies jedoch nicht getan, sondern dafür den Weg einer besonderen Betreibung ge- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 39. 121 wählt hat, ist dieses Zwangsvollstreckungsverfahren ganz unabhängig von jener früher angehobenen Betreibung durchzuführen. Demnach kommt dem in jener Betrei- bung erhobenen, in der Folge provisorisch beseitigten Rechtsvorschlag keinerlei Wirksamkeit für diese neue Betreibung zu. Vielmehr hätte der Rekurrent gegen den neuen Zahlungsbefehl ebenfalls Rechtsvorschlag erheben müssen, wenn er mit Rücksicht auf den noch schweben- den Aberkennungsprozess verhindern wollte, dass die ihm auferlegte Parteientschädigung für das Rechtsöff- nungsverfahren vollstreckt werden könne. Nachdem er es unterlassen hat, stellt jener Zahlungsbefehl einen selb- ständigen Vollstreckungstitel für diese Kostenforderung dar, auf Grund dessen die Pfändung nur als definitive vorgenommen werden konnte. Hieran vermag der Um- stand, dass sie auf Verlangen des Schuldners vom Be- treibungsamt unrichtig verurkundet wurde, nichts zu ändern, da die gesetzlichen Voraussetzungen der pro- visorischen Pfändung ebensowenig wie diejenigen der Aberkennungsklage der Parteidisposition unterliegen (vgl. BGE 43 III S. 294 ff.). Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 39. Entscheid vom 13. Oktober 1921 i. S. Chriatoffel. SchKG Art. 67 Ziff. 1, 69 Ziff. 1, 274 Ziff. 1 : Die blosse An- gabe eines gewählten Domizils des Gläubigers im Betrei- bungsbegehren, Zahlungsbefehl und Arrestbefehl genügt nicht. -Folgen der Unterlassung der Angabe des Wohn- ortes des Gläubigers. A. -Am 8. August erwirkte Frau Mary Linder, mit Prozessdomizil bei Fürsprecher Dr. Dumont in Bern, einen Arrestbefehl gegen J. B. Christoffel in
122 Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 39. Antwerpen, und am 17. August hob sie Betreibung gegen ihn an. n. -Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt Christoffel Aufhebung des Arrestes und der Betrei- bung, indem er geltend macht, weder der Arrestebe- fehl noch der Zaldungsbefehl enthalten die Angabe des Wohnortes der Gläubigerin, und die in Familien- verhältnissen gelegenen Gründe näher darlegt. aus denen er ein grosses Interesse habe, diesen Wohnort zu kennen. C. -Die ufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Bern hat die Beschwerde durch Entscheid vom 8. September abgewiesen mit der Begründung. es sei nicht einzusehen, welches für die Betreibung relevante Interesse der Schuldner da- ran haben könnte, den Wohnort des Gläubigers statt bezw. neben demjenigen ihres Bevollmächtigten in den Betreibungsurkunden angegeben zu finden. D. -Diesen ihm am 15. September zugestellten Entscheid hat Christoffel am 24. September unter Erneuerung seines Beschwerdeantrages an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieM in Erwägung:
124 Sehuldbetreibungs-und Konkul'srecht. N° 39. lässlich, so hat das Betreibungsamt, wenn die Angabe im Arrestbefehl fehlt, dessen Vollziehung zu verwei- gern, bezw. einem Betreibungsbegehren, das diese An- gabe njcht enthält, keine Folge zu geben. Dagegen be- steht keine Notwendigkeit, Arreste, die vollzogen, oder Zahlungsbefehle, die. erlassen wurden, trotzdem diese Angabe nicht vorliegt, ohne weiteres nichtig zu erklären. Vielmehr werden die 'Interessen des Schuldners auch dadurch noch genügend gewahrt, dass die Angabe des Wohnortes des Gläubigers, die vielleicht nur infolge eines Versehens unterlassen wurde, nachgeholt wird. Um dies zu beWirken, ist den wegen des Fehlens dieser Angabe geführten Beschwerden zunächst die Folge zu geben, dass die Aufsichtsbehörden, sei es selbst, sei es durch das Betreibungsamt, den Gläubiger bezw. dessen Bevollmächtigten unter Ansetzung einer ange- messenen Frist zur Nennung des Wohnortes des Gläu- bigers auffordern. Zeitigt diese Aufforderung keinen Erfolg, so bleibt freilich nichts übrig, als die in Betracht fallenden Betreibungshandlungen aufzuheben, und sie ist daher mit einer entsprechenden Androhung zu ver- binden. Da die Vorinstanz die Beschwerde beurteilt hat, ohne dem Gläubiger Ge ( genheit zu geben, die fehlende Angabe seines Wohnortes nachzuholen, ist ihr Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Be- . handlung in der angegebenen Weise und neuer Ent- scheidung, gestützt auf vorstehende Erwägungen, an sie zurückzuweisen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entschnid der Aufsichtsbehörde über die Betreibungs-und Kon- kursämter des Kantons Bern vom 8. September 1921 aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung an sie zurückgewiesen. Schuldbeti'eibungs-und KonkuTsrecht. N° 40.