Art. 50 Abs. 1 SchKG; business-establishment venue is not confined to contractual debts. The provision serves to enable creditors to proceed in Switzerland for debts of an establishment situated here, irrespective of the contractual or non-contractual character of the claim (consid. 2). The objection that the claim is not an establishment debt concerns a substantive qualification of the debt and is, in principle, to be raised by complaint to the supervisory authorities; only where no conceivable nexus exists may a different approach be considered. A complaint is not abusive merely because it raises a point within the supervisory authorities’ competence; a punitive fine for vexatious conduct is excluded in such circumstances (consid. 1).
Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- masse nicht durch die Teilnahme zweifelhafter Forde- rungen an der Liquidation vermindert, sondern insbe- sondere auch, dass sie durch Anfechtung nachteiliger Rechtshandlungen des Erblassers vermehrt werde. Gegen ersteres sich wirksam zur Wehr zu setzen vermag ihm nur das konkursrechtliche Kollokationsverfahren die Möglichkeit zu verschaffen, und die paulianische Au- Iechtbarkeit wird nur durch die Konkurseröffnung über", haupt begründet, da von der Ausstellung von Verlust- scheinen im Anschluss an eine nicht konkursmässige amtliche Erbschaftsliquidation natürlich nicht die Rede sein kann. Es erweist sich somit als notwendig, die Kon- kurseröffnung über die Erbschaft auch nO lh nachträg- lich zuzulassen, gleichgültig, in welchem Stadium sich die amtliche Erbschaftsliquidation befindet. Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die Betreibung Morschach Nr. 49 aufgehoben.
Entscheidungen der Scbuldbetreibungs- und 2 vor dem Rechtsöffnungsrichter nicht erhoben werden. Die Schuldbelr.-und Konkurskammer zieht in Erwägllng:
Hand liegt, dass es an jeglichem Zusammenhang der Schuld mit der Geschäftsniederlassung gänzlich fehlt, auf Beschwerde des Schuldners hin doch einschreiten könnten, braucht im vorliegenden Falle nicht geprüft zu werden; denn ein solcher Zusammenhang kann de wegen nicht von vorueherein von der Hand gewiesen werden, weil mit dem angefochtenen Entscheid anzu- nehmen ist, es sei einfach die frühere Geschäftsnieder- lassung in Biel, für welche der Rekurrent besteuert wird, in der Folge nach Solothurn verlegt worden, die dor- tige Geschäftsniederlassung also nicht eine von jener verschiedene. 2. - Soweit die Zuständigkeit des ,Bundesgerichts zu bejahen ist, d. h. hinsichtlich der Frage, ob sich der Betreibungsort der Geschäftsniederlassung aussch1iess- lieh auf kontraktHche Schulden beziehe, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der ihn vorsehenden Vorschrift des Art. 50 Abs. 1 SchKG liegt der Gedanke zu Grunde, die Gläubiger sollen nicht gezwungen sein, für Schulden der einheimischen Geschäftsniederlassung eines Ausländers im Auslande ihr Recht zu suchen. Wieso die Möglichkeit, den Schuldner in der' Schweiz zu belangen, auf kontraktliehe Schulden beschränkt sein sollte, ist nicht einzusehen. In der Tat enthält denn auch der französische Text le debiteur domicilie a l'etranger qui possMe un etablissement en Suisse peut y etre poursuivi pour les dettes de celui-ci eine solche Einschränkung nicht, und da sie der ratio legis nicht gerecht würde, ist diesem Text den Vorzug zu geben . Dagegen ist dem Rekurrenten zu gute zu halten. 'dass der deutsche Text eine gewisse Unterlage für seinen Standpunkt darbot, und da die Zuständigkeit der Auf- sichtsbehörden für diesen Beschwerdepunkt gegeben war, kann von Inissbräuchlicher oder trölerischer Beschwerde- führung im Sinne, von Art. 63 Abs. 2 G T schlechterdings .nicht gesprochen werden, sodass die dem Vertreter .des Rekurrenten auferlegte Trölbusse aufzuheben ist. AS 47 m -19!1
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird in der Hauptsache abgewiesen, dagegen insoweit gutgeheissen, als er sich gegen die auf- erlegte Busse richtet, und diese aufgehoben. 7. Entscheid vom 15. März lSaI i. S. Aktiengesellscha.ft Aga. Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvor- behalte, Art. 4 Ziff. 2 litt. a, Art. 6 Abs. 1, AI:t. 7 ; SchKG Art. 298 Abs. 1: Anmeldung eines Eigentumsvorbehaltes nach der öffentlichen Bekanntmachung der dem Erwerber gewährten Nachlasstundung. A. -Am 10. Juni 1920 verkaufte die Aktiengesell- schaft Aga dem W. Wälti in Bern eine Schweissanlage, und zwar, wie sie behauptet, unter Eigentumsvorbehalt. Am 4. Januar 1921 wurde Wälti eine Nachlasstundung gewährt. Am 5. Januar übersandte er der A.-G. Aga fol- gende Erklärung: Ich bestätige hiemit, die am 10. Juni 1920 ..... : getroffene Uebereinkunft, wonach die mir am 14. Juli 1920 gelieferte komplette Schweissanlage, be- stehend aus ...... im Betrage von 410 Fr. 95 Cts ..... . Eigentum der Firma Aga A.-G. bleibt, bis der. obige Rechnungsbetrag vollstän'dig bezahlt ist. )) Am 8. Januar meldete die Aga diesen Eigentumsvorbehalt beim Be- , treibungsamt Bern-Stadt an. Dieses wies jedoch die Anmeldung als formell ungenügend zurück. Am 11. Ja- nuar wurde die Wälti gewährte Nachlasstundung öffent- lich bekannt gemacht. Am 13. Januar reichte die Aga dem Betreibungs,amt die ergänzte Anmeldung ein. Dieses trug den Eigentumsvorbehalt ruh 17. Januar in djls Register ein, schrieb jedoch der Aga am 19. Januar, der Eintrag sei zu Unrecht erfolgt, da dem Schuldner schon am 4. gleichen Monats Nachlasstundung gewährt und Konkurskammer. N° 7. 19 worden sei, lind es habe daher den Eintrag unterm heu- tigenDatum wieder gelöscht. Hiegegen führte die Aga Beschwerde mit dem Antrage, die Löschung als ungültig zu erklären. B. -Durch Entscheid vom 3. März hat die Aufsichts- behörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die Eintragung des Eigen- tumsvorbehaltes nach Gewährung der N achlasstun- dung stelle eine vermögensbelastende, nach Art. 298 . Abs. 1 SchKG nichtige Verfügung dar. Ob das Betrei- . bungsamt eine solche Eintragung nachträglich wieder löschen dürfe, erscheine allerdings zweifelhaft. Immerhin sei sie, nachdem die Löschung stattgefunden habe, durch die Aufsichtsbehörde nicht wieder herzustellen; da der Veräusserer gar kein rechtliches Interesse an diesem Eintrag habe, der ja doch nach keiner Richtung irgend- welche rechtliche Wirkungen haben könnte. JJ. C. -Gegen diesen Entscheid hat die Aga am 11. März unter Erneuerung ihres Beschwerdeantrages den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Gemäss Art. 4 Ziff. 2 litt. a der Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte erfolgt die Eintragung auf Grund einer einseitigen Anmeldung des Veräusserers (oder des Erwerbers), wenn gleichzeitig ein mit der Unterschrift beider Parteien versehener schrift- licher Vertrag vorgelegt wird, aus welchem alle zur Eintragung notwendigen Angaben ersichtlich sind. Kann , unter diesen Voraussetzungen der Veräusserer die Ein- tragung von sich aus, ohne weitere Mitwirkung des Erwerbers,erwirken, so stellt sich, wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat (Urteil der 2. Zivilabteilung vom 30 März 1916, AS 42 III S. 174 ff., insbes. S. 176 f. Erw. 3), als dinglicherVerfügungsakt des Erwerbers nicht