Art. 2 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 31 Abs. 1 HPfNV; Art. 293, 294 und 311 SchKG; Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens nur zusammen mit dem allgemeinen Nachlassverfahren und nur bei gleichzeitiger Einreichung eines Nachlassvertragsentwurfs. Das Pfandnachlassverfahren bildet keinen selbständigen Sonderweg ausserhalb des allgemeinen Nachlassverfahrens. Der Nachlassvertragsentwurf ist unerlässlich, damit die Nachlassbehörde die Vermögenslage des Schuldners prüfen und die künftige Behandlung der Kurrentgläubiger sowie der nicht gedeckten Pfandforderungen beurteilen kann (vgl. Art. 294 SchKG). Der Umstand, dass der Schuldner die Kurrentgläubiger voll befriedigen will, enthebt ihn nicht von der Pflicht, eine konkrete Regelung vorzulegen; andernfalls fehlt die gesetzliche Grundlage für die Eröffnung.
188 Sanlerungvon Hotelunternehmungen. N° 46. C. . Sanierung yon Hotelunternehmungen. Assainissement des 8ntreprises hötelieres. 46. Auszug aus dem Entsoheid vom 26. September 1001 i. S. Luzerner Xantonalbank und Konsorten gegen Riedweg. HPlNV Art. 2 Abs. 2. 30 Ab:;:. 1,31 Abs. 1 : Das Pfandnach- lassverfahren darf nicht eröffnet werden, ohne dass der Schuldner einen Nachlassvertragsentwurf nebst Bilanz und Geschäftsbücherverzeichnis vorlegt. Bedeutung dieses Ent- wurfes. Art. 2 Ahs. 2 HPfNV bezeichnet das Pfandnachlass- verfahren als einen Bestandteil des allgemeinen Nach- lassverfahrens, und Art. 30 Abs. 1 und 31 Abs. 1 schrei- ben ausdrücklich vor, dass der Schuldner das Gesuch um Eröffnung des Pfalldnachlassverfahrens gleichzeitig mit der Einreichung des Nachlassvertragsentwurfes gemäss Art. 293 SchKG zu stellen hat, und dass die Nachlassbehörde gleichzeitig über die Bewilligung der Nachlasstundung und über die Eröffnung des-Pfand- llachlassverfahrens entscheidet. Gestützt auf diese Be- stimmnngen erscheint die .Einleitung und Durchfüh ng . des Pfandnachlassverfahrens ohne gleichzeitige Emleltung und Durchführung des allgemeinen Nach- lassverfahrens unzulässig. Dies ergibt sich übrigens auch schon aus dem Zwecke der Verordnung, der darin zu erblicken ist, dass die Wirkungen des Nachlassver.;. trages auf die Pfandgläubiger ausgedehnt werden, wäh- rendder gewöhnliche Nachlassvertrag im Umfange des durch das Pfand gedeckten Forderungsbetrages für sie nicht verbindlich ist (Art. 311 SchKG). Dass dies der Zweck ist, den die Verordnung verfolgt, kann nicht zweifelhaft sein; denn die Durchführung des Pfand- Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 46. 189 llachlassverfahrens ausserhalb des allgemeinen Nach- lassverfahrens würde notwendigerweise zur Folge ha- ben, dass den Pfandgläubigern Opfer auferlegt, die Hechte der unversicherten Gläubiger dagegen nicht angetastet werden, was mit der günstigeren materiel- len Rechtsstellung jener im Widerspruch stünde und daher nicht zugelassen werden darf. Lässt sich somit. wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat (AS S. 58ff.E.2 hievor), das Pfandnachlassverfahren nur in Ver- hindung mit dem allgemeinen Nachlassverfahren durch führen, so erscheint die Einreichung eines Nachlassver- tragsentwurfes unter allen Umständen unerlässlich, da, solange nicht ein Nachlassvertragsentwurf vorliegt-dem Bilanz und Geschäftsbücherverzeichnis beizulegen sind (vgl. Art. 293 SchKG)-. die Nachlassbehörde gar nicht in der Lage ist, bei ihrem Entscheid über das Begehren um Einleitung des Nachlassverfahrens die Vermögens lage des Schuldners zu berücksichtigen, wie es Art. 294 SchKG vorschreibt. Freilich kommt einem solchen Nachlassvertragsentwurfe nicht endgültig bindende Be- deutung für den Schuldner zu, weil sich die Summe der Kurrentschulden erst im Laufe des Verfahrens herausstellt, indem auch die durch den Schätzungs- wert 'des Hotelgrundstückes nicht gedeckt erscheinen- den rückständigen Zinsen für, Pfandschulden, ja auf Antrag des Gläubigers sogar die ungedeckten Pfand- kapitalschuldeIl im Nachlassverfahren als Kurrent- schulden z behandeln sind (vgl. Art. 6 und 39 Abs. 2 HPfNV). Allcin dies vermag den Schuldner der Oblle- genheit nicht zu entheben, sich von vorneherin da- rüber auszusprechen, in welcher Weise er die Kurrent- gläubiger abzufinden gedenkt, sei es, dass er die ihm hiefür zur Verfügung stehenden Mittel oder, von einem mutmasslichen Schätzungswert ausgehend, die aus;.. zuschüttende Nachlassdivideride angibt. Dass der Schuld- ner dabei die volle Bezahlung der KurrentgläubigeI' vorschlägt, ist natürlich nur dann statthaft, wenn er
190 Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 47. gleichzeitig die Möglichkeit dafür glaubhaft macht und zum Mindesten eine Stundung nachsucht. Dies gilt auch dann, wenn, wie es nach dem angefochte- nen Entscheid im vorliegenden Falle zutrifft, infolge eines bereits früher abgeschlossenen Nachlassvertrages , der Betrag der laufenden Schulden nicht gross ist, zumal da eben nicht nur diese, sondern mindestens auch die durch das Pfand nicht gedeckten Zinsen von Pfandkapitalien und möglicher Weise auch die unge- deckten Pfandkapitalbeträge am allgemeinen Nachlass- vertrag teilnehmen. Dem vorliegenden Gesuche, mit dem nach dem angefochtenen Entscheid kein Nachlass- vertragsentwurf eingereicht wurde, und zwar deshalb nicht, weil der Gesuchsteller seine Chirographargläubiger von und ohne Stundung bezahlen will, durfte somit nicht entsprochen werden. Die Rekurse erweisen sich daher als begründet, ohne dass auf die übrigen An- bringen näher eingetreten zu werden braucht. 47. Auszug a.us dem Entscheid. vom 8. Oktober 1921 i. S. Schrimli. Hechtskraftwirkung des Entscneides, durch welchen die Er- üffnung des Pfandnachlassverfahrens (wegen Unsanier- barkeit der Unternehmung) verweigert wurde (Erw. 1). Voraussetzungen, unter denen inem erneuten Gesuch ent- sprochen werd.en kann (Erw. 2).
ereignet haben, bis zu welchem sie im früheren Verfahren noch hätten geltend gemacht werden können. Dies er- gibt sich ohne weiteres aus der UeberlegUng, dass es sonst dem Schuldner möglich wäre, entscheidende Be- hauptungen für ein späteres Verfahren zurückzuhalten und dadurch den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des ordentlichen Zinsen,dienstes (in dem nach Durchführung des Pfandnachlassverfahrens verbleibenden Umfange) willkürlich hinauszuschieben. Als Zeitpunkt, bis zu welchem der Rekurrent im früheren Verfahren neue Tatsachen noch hätte anbIingen können, hat der Tag der Ausfüllung des Entscheides der Nachlassbehörde zu gelten, weil im bundesgerichtlichen Rekursverfahren neue Vorbringen ausgeschlossen sind, anderseits aber nicht anzunehmen ist, die Nachlassbehörde habe einen früheren Aktenschluss angeordnet. Darauf, ob ihm die bis dahin eingetretenen Tatsachen überhaupt be- kannt waren, oder ob er glaubte, keinen Anlass zu haben, sie geltend zu machen, kommt nichts an; solche Um- stände können möglicherweise in einem Revisionsver- fahren in Betracht gezogen werden, wie es denn auch geschehen ist. Demgemäss ist auf alle diejenigen neuen Anbringen des Rekurrenten in seinem zweiten Gesuche und der vorliegenden Rekursschrift nicht einzutreten, 'welche sich auf Tatsachen stützen, die vor dem 9. März eingetreten sind. Dies gilt insbesondere auch vom In- halte des Gutachtens der Treuhand-und Revisiom.- gesellschaft Zug vom 21. Juni, weil es sich ausschliesslich auf damals bereits gegebene Verhältnisse stützt und der Umstand, dass diese erst später im Gutachten fest- gestellt wurden, natürlich nicht geeignet ist, ihnen die Eigenschaft erst nachträglich' eingetretener Tatsachen zu verleihen. 2. -Nun hat aber der Rekurrent sein neues Gesuch auf zwei seit jennm Zeitpunkt eingetretene Tatsachen gestützt, nämlich auf das Anwachsen der Frequenz und des Ertrages seines Hotels und auf Verpachtung desselben