Gesamter Gesetzestext
A. Sehu dhetreihunls-und Konkursreeht.
Poursuite et railIite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS-
UND KONKURSKAMMER
AHRETS
DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES.
19. Auszug a.us dem Entscheid vom 7. Juni 1921 i. S. Keilt
Bei der Versendung von Abschlagszahlungen an berufs-
mässige Gläubigervertreter hat das Betreibungsamt den
Namen des zahlenden Schuldners anzugeben.
l fit der vorliegenden Beschwerde verlangt A. Meili.
Rechtsagent.
in Steinach, das Betreibungsamt Wein-
feiden sei anzuweisen, bei der Versendung von Ab-
sc 1lagszahlungen den Namen des Schuldners, mindestens
den Anfangsbuchstaben seines Geschlechtsnamens, auf
dem Mandatcoupon zu vermerken. Den ihm am 14. Mai
zugestellten, seine Beschwerde abweisenden Entscheid
der Rekurskommissio'l des
Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 2. Mai hat er am 24. Mai an das Bundes-
gericht weitergezogen ...
Die Schuldbetreibungs-uwl KOllkur.')kammer zieht
in Erwagung :
- -Wie auch die Vorinstanz annimmt, stehen sich
gegenüber einerseits das Interesse des betriebenen
Schuld-
ners, dahingehend, dass sein Name der Post nicht preis-
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Schuldbetreibungs-und Konkursl'echt. N0 19.
gegeben wird, und anderseits das Interesse des Inkasso-
mandatars, dahingehend, seine
Registratur nicht den
Betreibungsnummern anpassen zu müssen, und bedarf
der
daherige Interessenkonflikt der Lösung. Um eine
Angemessenheitsfrage, deren abschliessliche Entschei-
dung in die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichts-
behörde fiele, würde es sich hiebei
nur dann handeln,
wenn die sich gegenüberstehenden Interessen als recht-
lich gleichwertig anzusehen wären. Dies
ist jedoch
nicht der Fall. Indem nämlich das .Gesetz (SchKG
Art.
66 Abs. 2 in Verbindung mit der Voll ziehungs ver-
ordnung zum 'Bundesgesetz betr. das Postwesell vom
15. November
1910 Art. 101 ZifI. 3) für die Zustellung
von
Zahlungsbefehlen und KonkursandrohungeIl durch
die
Post vorsieht, da ss sie ihr offen gefaltet übergeben
werden
kiinncn, versagt es dem erstgenannten Interesse
des Schuldners seinen Schutz.
Alsdann' aber erscheint
es ausgeschlossen, dass diesem Interesse beim Konflikt
mit einem andern Interesse der Vorzug gegeben werden
kann, es wäre denn, dass das Gesetz auch jenem
aJldern
Interesse den Rechtsschutz versagen sollte, was jedoch
vorliegend nicht zutrifft. Demnach erweist sich der Re-
kurs in diesem Punkte als begründet.
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Demnach erkennt die Sc/wldbelr.-lind onkllrskammel':
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise
begründet erklärt.
.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 20.
- Entscheid Tom L Juli 19a1 i. S. Xoller.
ScbKG Art. 83 Abs. 2 : Die Frist zur Erhebung der Aberken-
nungsklage
beginnt nicht vor dem Ablauf der Frist zur
-allfällig vom kantonalen Recht vorgesehenen -Berufung
gegen
den Rechtsöffnungsentscheid zu laufen.
A. -In der Betreibung des Rekurrenten Rob. Koller
gegen den Rekursgegner Mathias Schossig erteilte der
Vizepräsident des Amtsgerichts Luzern-Stadt dem Gläu-
biger am
- Februar die provisorische Rechtsöffnung
und stellte den Entscheid dem Schuldner am 2. März
zu. Als dieser hinnen zehn
Tagnn weder die Berufung
gegen jenen Entscheid einlegte noch Aberkennungsklage
anhob, stellte ihm das Betreibungsamt Luzern
am
- März die Konkursalldrohung zu. Hiegegen beschwerte
er sich am 17. März mit der Begründung, die Frist zur
Aberkennungsklage sei noch nicht verstrichen, da sie
erst nach Ablauf der Frist zur Berufung gegen den
Rechtsöffnungscntscheid des Gerichtspräsidcnten zu lau-
fen beginne.
B. -Durch Entscheid vom 29. April hat die Schuld-
b6treibungs-und Konkurskommissioll des Obergerichts
des Kantons Luzern die Beschwerde zugesprochen
und
die Konkursandrohung aufgehoben.
e. -Diesen ihm am 21. Juni zugestellten Entscheid
hat Koller am 25. Juni an das Bundesgericht wciter-
gezogen
mit dem Antrag auf Aufhebung und Abwehmng
der Beschwerde des Schuldners.
Die Schuldbelreibllng., -und onkllrskammer zieht
in Erwägung:
Da das SchKG das Rechtsmittel der Berufung gegen
den Entscheid über
,das Begehren mn provisorische
Rechtsöffnung nicht vorsiebt, sondern seine Zulassung
einfach dem kantonalen Rechte überlassen
hat (vgl.
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