SchKG Art. 83 Abs. 2; Beginn der Frist zur Aberkennungsklage nach provisorischer Rechtsöffnung bei kantonal zulässiger Berufung gegen den Rechtsöffnungsentscheid. Die Frist zur Erhebung der Aberkennungsklage beginnt nicht vor Ablauf der kantonalen Berufungsfrist; wird die Berufung ergriffen, so erst mit der Eröffnung des zweitinstanzlichen Entscheides. Mangels ausdrücklichen Ausschlusses kommt dem kantonalen Rechtsmittel grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Eine Vorverlegung des Fristbeginns kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn überwiegende Gläubigerinteressen dies erfordern; solche fehlen bei der Aberkennungsklage, da die Sicherungsmittel der provisorischen Pfändung bereits zur Verfügung stehen (vgl. Erw. 1).
Schuldbetreibungs-und Konkmsrecht. N0 19. gegeben wird, und anderseits das Interesse des Inkasso- mandatars, dahingehend, seine Registratur nicht den Betreibungsnummern . anpassen zu müssen, und bedarf der dal1erige Interessenkonflikt der I.ösung. Um eine Angemessenheitsfrage, deren abschliessliche Entschei- dung in die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichts- behörde fiele, ,viirde es sich hiebei nur dann handeln, wenn die sich gegenüberstehenden Interessen als recht- lich gleichwertig anzusehen wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Indem nämlich das ,Gesetz (SchKG Art. 66 Abs. 2 in Verbindung mit der Vollziehungsver- ordnung zum -Bundesgesetz betr. das Postwesen vom 15. November 1910 Art. 101 Ziff. 3) für die Zustellung von Zahlungsbefehlen und KonkursandrohungeIl durch die Post vorsieht, da ss sie ihr offen gefaltet übergeben werden können, versagt es dem erstgenannten Interesse des Schuldners seinen Schutz. Alsdann aber erscheint es ausgeschlossen, dass' diesem Interesse beim Konflikt mit einem audern Interesse der Vorzug gegeben werden kann, es wäre denn, dass das Gesetz auch jenem andern Interesse den Rechtsschutz versagen sollte, was jedoch vorliegend nicht zutrifft. Demnach erweist sich der Re- kurs in diesem Punkte als begründet. 2. . . . . Demnach erkennt die Sdlllidbetr.-lind ! onkurskammer: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise begründet erklärt. I I Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 20.
68 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 20. BGE 29 I S.183 ff. Erw. 3; Sep.-Ausg. G S.139 ff. Erw. 3). kann Art. 36 SchKG, wonach eine Berufung nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie ge- richtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wir- kung hat, auf die Berufung gegen den die provisorische Rechtsöffnung erteilenden Entscheid des erstinstanz- lichen Richters keine Anwendung finden. Infolgedessen ist nach einem allgemein anerkannten zivilprozessualen Grundsatze davon auszugehen, dass diesem Rechts- mittel aufschiebende 'Virkung zukommt, sofern da. .. kantonale Recht sie nicht ausdrücklich ausschliesst. Hieraus folgt, dass der Rechtsöffnungsentscheid des Richters erster Instanz jedenfalls nicht vor Ablauf der Berufungsfrist die Rechtskraft beschreiten und somit regelmässig erst nach. diesem Zeitpunkt die ihm vom Gesetz beigelegten Wirkungen entfalten kann. Von dieser Regel muss freilich. wie das Bundesgericht bereits aus- gesprochen hat (BGE 23 I S. 952 ff. Erw. 1; 32 II S. 153 ff. Erw. 2 ff.; Sep.-Ausg. 9 S. 97 ff. Erw. 2 ff.), eine Ausnahme gemacht werden mit Bezug auf die an die provisorische Rechtsöffnung geknüpften rein vorsorgli- chen Massnahmcn der provisorischen Pfändung und der Aufnahme des Güterverzeiclmisses, weil die Hinaus- schiebung dieser lediglich die Sicherung der Zwangsvoll- streckung bezweckenden Massnahmen den gewissenlosen Schuldner in den Stand setzen würden jene illusorisch zu machen, und, mindestens soweit die Betreibung auf dem Wege der Pfändung fortzusetzen ist, die Prioritäts- rechte des Gläubigers in nicht mehr gut zu machender Weise zu beeinträchtigen vermöchte. Dagegen sind keinerlei derart überwiegende Interessen des Gläubigers ersichtlich, welche erheischen würden, dass die zehntä- gige Frist, binnen welcher die Aberkennungsklage erhoben werden muss, zu laufen beginne, schon bevor der Rechts- öffnungsentscheid rechtskräftig ist ; denn nachdem ihm die provisorische Pfändung bezw. sofern es zu seiner Sicherung geboten erscheint, die Aufnahme des Güter- SChuldbetreibungs-und Kcnkursrecht. N0 20. 69 verzeichnisses zur Verfügung stehen, fallen die mit der Hinausschiebung der Verwertung bezw. der Konkurs- eröffnung verbundenen Nachteile nicht mehr schwer ins Gewicht. Demnach wird der Anfangspunkt der erkennungsklagefrist nicht nur dann, wenn das Rechts- ttel der Benufung gegen den die Rechtsöffnung er- tnI1enden erstil1stanzlichen Entscheid ergriffen wird, bls zur Ausfällung des zweitinstanzlichen Entscheides hinausgeschoben, "ie das Bundesgericht bereits entschie- den hat (BGE 32 II S.153 ff. Erw. 2 ff.; 33 I S. 687 f. ; Sep.-Ausg. 9 S. 97 ff. Erw.2 ff.; 10 S. 219 f.); vielmehr fällt er auch dann, wenn dies nicht geschieht, nicht mit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides, sondern mit dem Zeitpunkte des Ahlaufes der Berufungsfrist zusammen. Für die Richtigkeit dieser auch von JAEGER, Note 7 zu Art. 83; BLUMENSTEIN, S. 265, und VEBER- BRÜSTLEIN-REICHEL, S. 91 f., vertretenen Auffassung spricht ferner die Ueberleglmg, dass dem Schuldner. .der das Rechtsmittel der Berufung zunächst einlegt, 1 n der Folge aber wieder zurücknimmt, zweifellos nicht versagt werden könnte, die Aberkennungsklage nocl . während der nächsten zehn Tage anzuheben: -als- dann aber ist nicht einzusehen, wieso ihm nicht die gleiche Erist zur Verfügung stehen sollte, nachdem er sich ent- schlossen hat, VOll der Berufung abzusehen, wofür ihm gerade die Berufungslrist gewährt ist. Unbehelflich ist endlich der Einwand, es widerspreche dem Bundes- recht, wenn e Dauer der Klagefrist verschieden sei, je nachdem das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen den Rechtsijffnungsentscheid vorsehe oder nicht, bezw. je nach der Dauer der vom kantonalen Recht gesetzten Berufllngsfrist; denn diese Verschiedenheit ist die notwendige Folge davon, dass das Bundesrecht die Einführung und Ausgestaltung eines derartigen Rechtsmittels vollständig den Kantonen überlassen hat. War sonach am 15. März die Frist zur Anhebung der Aberkennungsklage noch nicht abgelaufen. so durfte
70 Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. No 21. dem Rekursgegner damals die Konkursandrohung nicht zugestellt werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 21. Intscheic1 vom 30. Juli 19a1 i. S. Detrei1n1npamt Ztrich6. Art. 4 GebT: AIs.verfallener Zins kann nur der Zins betrachtet werden, der als bestimmt bezifferter Betrag gefordert wird. A .. -In einer Betreibung der Rekursgegnerin Zol- linger für ( 50 Fr. nebst Zins zu 6 % seit 31. Januar 19.21 berechnete das Betreibungsamt Züricb 6 für Eintragung. Ausfertigung und Zustellung des Zahlungsbefehls die Gebiihren auf Grundlage der Ansätze für eine Forderung von 50 bis 100 Fr. (Art. 18 bis 20 des GebT). Darüber be- schwerte sich die Gläubigerin, indem sie sich auf den Standpunkt stellte, das Amt dürfe nur die für eine Be- treibungssumme von ;')0 Fr. festgesetzten Gebühren verrechnen. Beide Vorillstanze'n, das Obergericht mit Entscheid vom 27. Juni 1921, haben dieser Auffassung beigepflichtet und die Ansicht des Betreibungsamtes, es sei berechtigt, auch den aufgelaufenen Zins dem Forde- rungsbetrage zuzurechnen, als unzutt'effend erklärt. B. -- Gegen den Entscheid des Obergerichts hat das Betreibungsamt den vorliegenden Rekurs an das Bundes- gericht ergriffen unter Aufrechterhaltung seines vor den kantonalen Aufsichtsbehörden eingenummenen Stand- pUilktt's. Die Sclwldbeireibungs-lind /(onkurskammel' zieht in Erwägung: Als verfallener Zins, der nach Art. i GebT allein zu der in Betreibung gesetzten Forderung hinzugerechnet Schuldbetreibungs-und Konkursf('cht. N° 22. 71 werden darf kann nur der Zins in Betracht fallen, der als bestimmt bezüferter Betrag gefordert wird. 'Vird da. gegen. wie im vorliegenden Falle, Zins beansprucht his zum Tage der Betreibung, so handelt es sich dabei um laufenden Zins. Andernfalls käme man zu dem Resultat, dass die Betreibungssumme sich mit dein Fortschreiten der Betreibung immer wieder verändern würde. Gerade das aber will Art. 4 GebT venneiden. Demnach erkennt die Schuldbeir.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 22. .A.rrit du 15 septembre 19 1 dans la cause Dame Givaudan. Les creances et autres droits dits incorporels ne peuvent tre sequestres qu'au domicile du titulaire ou, si ce dt mier est domicilie a l'etranger, au domicile du tiers debiteur en Suisse. -Les droits saisissables d'nn associe dans une so- cMte en 110m collectif ne peuvent tre sequestres en Suisse - lorsque l'associe est domicilie a l'etranger -que si la societe a SOll siege p r i n c i p a I eu Suisse. A. -Le -12 mai 1921, dame Lilianne Givaudan, a Geneve, a obtenu une oraonnance de se.questre contre son mari, Leon Givaudall, industriel a Paris. Le se- questre N° 21.3 porte sur les droits de Leon Givaudall dans la societe en nom collectif L. Givaudan Oe, a Vernier . Il indique comme creance la somme de 18 600 fr, plus 1722 fr.5O d'interets, pension du 18 no- vembre 1917 au 18 janvier 1919, suivant jugement du Tribunal de premiere illstance de Geneve .. , du 18 mai 1917 ). L'ordonnance a ete executee le 14 mai eu mains de L. Givaudan Oe; copie du pro ces-verbal a ete envoyee an debiteur le 17. Le 23 mai un commandement de payer N0 87 259 lui a He uotifie au Parquet du Pro-