MSchG ..
OG ...
OR .
PatG ..
PfStV ..
PGB .....
PolStrG(B) ..
PostG ...
SchKG ... .
StrG(B)
.. .
StrPO ... .
StrV .... .
URG . ,
VVG .
VZEG ....
VZG .... .
ZGB .... .
PO .... .
CC ..... .
CF ..... .
CO ..... .
CF.
Cpe .... .
Cpp ... ..
LF .. ...
LP.
OJF .....
CC
CO .....
Cpc
Cpp
LF
LEF.
OGF ... .
Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrik-und Handels-
. marken, etc . vom 26. September 1890.
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtsptlege,
vom
. März 1893,6. Oktober t91t und 25. Juni 1921.
Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. aO.März 19B.
Bundesgesetz betr. die .Erfindungspatente, v. 2t. Juni t907.
Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung der Be-
stimmungen des Schuldbetreibungs-und Konkursge-
setzes betr. den Nachlassvertrag, vom 27. Oktober t9t7.
Privatrechtliebes Gesetzbuch.
Polizei-8trafgesetz (buch).
Bundesgesetz über das
Postwesen, vom 5. April i910.
BGes über Schuldbetreibung u. Konkurs, v. 9. April 1889
Strafgesetz (buch).
Strafprozessordnung.
Strafverfahren.
Bundesgesetz
betr. das Urheberrecht an Werken der Lite-
ratur und Kunst, vom 23. April i883.
Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. 2. April :l908.
Bundesgesetz über Verpfiindung und Zwangsliquidation
von Eisenbahn-und Schitfahrtsunternehmungen, vom
25. September :l9i7.
Verordnung über die Zwangsverwertung von Grund-
stücken, vom
23. April 1920. .
Zivilgesetzbuch.
Zivilprozessordnung.
B. AbHviatloDS franQa.t es.
Code civil.
Constitution
fMeraie.
Code des obligations.
Code pennI.
Code de prooMure civile.
Code de procMure penale;
Loi federale.
Loi fMerale sur Ia poursuite pour deltas et 1 failli .
Organisation judiciaire fMerale.
C. Abbreviazion11tallane.
Codice civile svizzero.
Codice delle obbligazioni.
Codice di procedura civile.
Codice di procedura penale.
Legge federale.
Legge esecuzioni e fallimenti.
Organizzazione giudiziaria föderale.
A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
fDENI DE JUSTICE)
- Urteil vom 17. März 1922
i. S. d'Arcis gegen Polizeigericht Glarus.
Verletzung der Rechtsgleichheit, liegend in der Vorschrift
eines kantonalen Gesetzes, wonach der Verkehr mit Motor-
fahrzeugen an Sonntagen nur den ausserkantonalen Mo-
torfahrzeugbesitzern verboten, den im Kanton Nieder-
gelassenen dagegen gestattet wird.
A. -Nach dem Gesetz über den Verkehr mit Motor-
fahrzeugen
und Fahrrädern im Kanton Glarus vom 2. Mai
1920 ist während der Sommermonate das Fahren mit
Motorfahrzeugen am Sonntag von Vormittags' 9 bis
Abends 6
Uhr im ganzen Gebiet des Kantons untersagt.
Doch sind
von diesem Verbot solche Motorfahrzeuge aus-
genommen, deren Besitzer seit mindestens drei Monaten
als Bürger oder Niedergelassener im Kanton WOh.lt
( 3). Diese Bestimmung fand sich schon im frühern Gesetz
vom 12. Mai 1912. Uebertretungen werden
mit Bussen
von 5 bis
100 Fr. bestraft ( 5). Die Polizeiorgane
können
Schuldige polizeilich festhalten nnter sofortiger
Anzeige an den Polizeigerichtspräsidenten ( 6).
Der
Rekurrent d' Arcis, der Bürger von Genf ist und
dort wohnt, fuhr Sonntag den 17. Juli 1921 über den
Klausenpass.
Er wollte am Abend in Ragaz sein. Auf
AS 48 I -19'12
2 Staatsrecht.
der Passhöhe erfuhr er um Mitt3g von dem glarnerischen
Sonntagsverbot des Fahrens
mit Motorfahrzeugen. Er
telephonierte a das Polizei amt Linthal und erhielt den
Bescheid, das
Fahren sei bis 6 Uhr verboten ; wenn er
die Fahrt trotzdem fortsetze, so habe er in Lintha120 Fr.
Kaution zu leisten. In Linthal bezahlte der Rekurrent die
20 Fr. unter Protest. Der Empfangschein lautet auf
eine
( Barkaution von 20 Fr. wegen Klage auf Gesetzes-
übertretung . Das Polizeiamt Linthal liess den Rekur-
renten
dann weiterfahren, verzeigte ihn aber wegen
Uebertretung des genannten Gesetzes beim
Polizei-
gerichtspräsidenten Glarus, der ihn am 28. Juli in eine
Polizeihusse von 50 Fr. verfällte. Der Rekurrent verlangte
die Beurteilung durch das Polizeigericht, indem er u. a.
geltend machte, dass
ein. nur für auswärtige Motorfahr-
zeugbesitzer geltendes Sonntagsfahrverbot die Rechts-
gleichheit verletze. Das Polizeigericht erkannte
am 2.
Dezember 1921, der
Rekurrent sei schuldig der Ueber-
tretung des 2 des Gesetses betreffend den Motorwagen-
verkehr
und werde zu einer Busse von 20 Fr. verurteilt.
In der Begründung wird das Verhalten der Kontroll-
stelle
in Linthal getadelt, die sich gegen die Gesetzes-
übertretung
hätte zur Wehre setzen sollen, statt sie
käuflicherweise
zu gestatten. Immerhin liege eine Ueber-
tretung des Gesetzes vor. Auf die Frage der Verfassungs-
mässigkeit des Verbotes des
2 könne nicht eingetreten
werden. Wenn das Gericht
auch zugeben müsse, dass die
ungleiche Behandlung auswärtiger Autobesitzer gegen
Art. 4 BV verstosse, so habe es sich eben doch an das
Gesetz zu halten.
B. -Gegen dieses nach der kantonalen Gesetzgebung
letztinstanzliche Urteil
hat d'Arcis rechtzeitig den
staatsrechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag auf
Aufhebung.
Es liege eine Verletzung der Rechtsgleich-
heit vor, die darin bestehe, dass glarnerische Automobile
am Sonntag im Kanton nach Belieben fahren könnten,
während die Auswärtigen dies nur tun könnten vermöge
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1. 3
einer Kaution, die dann nachträglich in eine Polizeibusse
umgewandelt
werde, Man könne annehmen, dass man
durch das sonntägliche Fahrverbot die Spaziergä!1ger
habe schützen wollen. Aber dieser Zweck werde ja durch
den Verkehr der kantonalen Autos vereitelt. In der
Tat
habe der Rekurrent bei der Durchfahrt durch den Kanton
zahlreiche Autos angetroffen.
C. -In seiner Vernehmlassung hat das Polizeigericht
keinen
Antrag gestellt. Es bemerkt, rechtserhebliche
Unterschiede seien geeignet, eine verschiedene Behand-
lung zu rechtfertigen.
So wäre der Kanton Glarus berech-
tigt, ein allgemeines Fahrverbot für alle Automobile, sei
es für alle Tage oder
nur für den Sonntag, zu erlassen.
Er könnte auch auswärtigen Automobilen das Fp hren
vollständig verbieten. Nachdem aber die letztem am
'Verktag zugelassen seien, könne allerdings nicht ein-
gesehen werden, was für ein rechtserheblicher
Unter-
schied zwischen ihnen und den Einheimischen bezüglich
des Sonntagsfahrens bestehe.
Im Jahre 1912, wo erst
zwölf Autos
im Kanton vorhanden gewesen seien, habe
man diese schliesslich fahren lassen können, ohne dem
Publikum den Genuss sonntäglicher Fusstouren wesent-
lich zu schmälern.
Heute aber, wo die Zahl der einhei-
mischen Autos fast
200 betrage, sei ein auf die aus-
wärtigen Wagen beschränktes
Verbot überlebt. Das
Polizeigericht nehme indessen nicht die Kompetenz in
Anspruch, formell rechtsgültige Gesetze
auf ihre mate-:-
rielle Verfassungsmässigkeit nachzuprüfen, und es über-
lasse den Entscheid dem Bundesgerkht.
Das Bundesgericht
zieht in Erwägunq :
- -Die ungleiche Behandlung, über die sich der Re-
kurrent als Verletzung von Art. 4 BV beschwert, liegt
im kantonalen Gesetz über den Motorwagenverkehr vom
- Mai 1920, insofern hier den auswärtigen Besitzern von
Motorfahrzeugen
im Gegensatz zu den im Kanton woh-
nenden während der Sommermonate das Fahren
im
ganzen Kantonsgebiet an Sonntagen von Vormittags .
9 Uhr bis Abends 6. Uhr untersagt ist. Der Ablauf der
Beschwerdefrist gegenüber dem Gesetze selbst (Art. 178
Ziff. 3 OG) schliesst die Anfechtung des darauf beruhen-
den Urteils des Polizeigerichts Glarus vom
2. Dezember
1921 aus jenem Grunde nicht aus. Denn nach der Praxis
kann noch gegen jede Anwendung eines kantonalen
Gesetzes Beschwerde geführt werden
mit der Behauptung,
das Gesetz sei verfassungswidrig. Das Bundesgericht
hat
dabei die Frage, ob die angewendete gesetzliche Be
stimmung gegen die Verfassung verstösst, zu prüfen,
kann aber, wenn. es die Frage bejaht, nicht die Bestim-
mung selber, sondern nur den ihre Anwendung bildenden
Entscheid aufheben.
2. -Das glarnerische Gesetz über den Motorwagen-
verkehr
knüpft an den kantonalen oder ausserkantonalen
Wohnsitz des Wagenbesitzers eine rechtliche
Unter-
scheidung: der Auswärtige untersteht dem sonntäg-
lichen Fahrverbot, der Einheimische nicht.
Es handelt
sich dabei um eine Regelung der Benützung und speziell
des Gemeingebrauchs der öffentlichen Strassen. Auch
auf diesem Gebiet untersteht aber der kantonale Gesetz-
geber dem Gebot der Rechtsgleichheit, wie
e aus Art. 4
BV fliesst, d. h. er darf Unterschiede in der Zulassung
zur Benützung der öffentlichen Strassen nur von solchen
tatsächlichen Verschiedenheiten abhängig machen, die
für die betreffende rechtliche Differenzierung 21s erheblich
erscheinen ; soweit dies nicht
der Fall ist, muss die Be-
nützung der öffentlichen Strassen und insbesondere der
Gemeingebrauch an ihnen allen Personen in gleich-
mässiger Weise
gestattet werden. Fragt es sich daher,
ob das kantonale oder auswärtige Domizil des Motor-
wagenbesitzers ein
vor Art. 4 BV genügendes gesetz-
geberisches
Kriterium darstellt, um je nachdem das
Fahren am Sonntag zu gestatten oder zu untersagen, so
sind keinerlei hinreichende Momente ersichtlich, die
zur
Bejahung der Frage führen würden. Dass die im Kanton
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1.
wohnenden Motorwagenbesitzer hier ihre Steuern be-
zahlen
und damit -im Gegensatz zu den andern -
an die gerade durch den Motorwagenverkehr stark ge-
steigerten Kosten
de-Strassenunterhaltes beitragen,
könnte, wie das Polizeigericht in seiner
Antwort andeutet,
höchstens
u einem allgemeinen Fahrverbot gegenüber
auswärtigen Motorwagen führen (das übrigens
kaum
zulässig wäre), niemnls aber ein bIosses Sonntagfahr-
verbot begründen. Ein solches kann nur den Zweck ver-
folgen, das
Publikum, das den Sonntag zu Spaziergängen
benutzt,
vor den mit dem Motorwagenverkehr verbun-
denen Unannehmlichkeiten, Staubplage, usw. zu schützen.
Solange es im Kanton nur ganz wenige Motorwagen gab,
was nach der
Antwort des Polizeigerichts im Jahre 1912
beim Erlass des frühern Gesetzes noch der Fall war.
mochte die
Beschränkung des Verbotes auf die auswär-
tigen Wagen sich allenfalls auf die Erwägung
stützen
lassen, dass die Belästigung der Spaziergänger durch die
paar einheimischen Wagen noch erträglich sei, während
sie bei
Zulassung auch der Auswärtigen unerträglich
würde. Beim Erlass des Gesetzes von
1920 aber und
seither konnte eine solche Begründung
für das Sonntags-
fahrverbot gegenüber auswärtigen Fahrzeugen
nicht mehr
als zutreffend erachtet werden. Die Motorfahrzeuge im
Kanton sind nunmehr so zahlreich -nach der Antwort
des Polizeigerichts sind fast 200 Automobile vorhanden
-dass bei einem nur auswärtige Wagen treffenden Ver-
bot von einnm wirksamen Schutz der sonntäglichen
Spaziergänger nicht mehr die Rede sein kann.
Damit ent-
fällt dann aber jedes einigermassen ernsthafte und ein-
leuchtende Motiv
für die Unterscheidung zwischen kar-
tonalen und ausserkantonalen Motorwagenbesitzern in
Hinsicht
auf das Fahren am Sonntag. Ein blos er fiska-
lischer Gesichtspunkt, die Absicht, dem
Staat eine Ein-
nahmequelle aus dpn den auswärtigen Besitzern wegen
Uebertretung des Verbotes aufzulegenden Bussen zu
eröffnen -'-woran etwa gedacht werden könnte, wenig-
stens nach der Art und Weise, wie das Verbot im vorlie-
genden Fall, und doch wohl nicht nur gerade in diesem,
gehandhabt worden ist -vermag natürlich die ungleiche
Behandlung
nicht zu rechtfertigen.
Da nach dem Gesagten der 2 des kantonalen Genetzes
vom 2. Mai 1920 gegen den Art. 4 BV verstösst, so ist
auch die im angefochtenen Urteil des Polizeigerichts
Glarus
wegen Uebertretung der Bestimmung erfolgte Ver:-
urteilung des Rekurrenten zu einer Busse verfassungs-
widrig.
Demnac/l erkennt das Bunde:'(lerirhl :
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des
Polizeigerichts des
Kantons Glarus vom 2. Dezember
1921 aufgehoben.
2. tJ'rteil vom 31. Kärz 19aa
i. S. Iträher und Keyer gegen Schwrz.
Verletzung des Art. 4 BV. Die Rechte, die den im Eisenbahn
dienste stehenden Personen geß.enüber der Pensionskasse
erwachsen, können nicht als steuerpflichtiges Vermögen be-
handelt werden.
A. -Der Rekurrent Kräher ist Lokomotivführer bei
der
Schweiz. Südostbahn und der Rekurrent Meyer Kon-
dukteur bei den Schweiz. Bundesbahnen. Bei der allge-
meinen Steuerrevision des
Jahres 1921 erklärte die
Steuerkommission I des
Kantons Schwyz Kräher für ein
Vermögen von 1001 Fr. und Meyer für ein solches von
2000 Fr. steuerpflichtig. Über diese Taxationen be-
schwerten sich die Rekurrenten beim Regierungsrat, in-
dem sie
darauf hinwiesen, dass sie sich kein Verm(jgen
hätten ersparen können und daher auch kein solches be-:-
süssen. Zum Rekurse des Kräher bemerkte die Ste.uer-
Gleichheit yor dem Gesetz. N° 2.
,7
kommission, dass die Taxation gerechtfertigtsei,weil er
sich offenbar in guten Verhältnissen befinde. Der Re-
gierungsrat wies darauf diese Beschwerde am 24. Dezem-
ber 1921 mit folgender Begründung ab : Rekurrent ist
Angestellter der SüB und als solcher besitzt er einen An-
spruch bei der Pensionskasse dieser Gesellschaft. Dieser
Pensionsanspruch ,qualifiziert sich als ein
Vermögens-
wert, der abschätzbar ist, da er beispielsweise bei einem
vorzeitigen Verlassen
der Stellung die von ihm einbe-
zahlten Prämienbeträge zurückerhält. Diesem
Umstand
muss, gleich wie bei den Renten-und Lebensversiche-
rungsansprüchen, bei der Feststellung
der Steuertaxation
Rechnung getragen
werden,
Die von Meyer erhobene Beschwerde wUI:de vom Re-
gierungsrat auf Grund einer Vernehmlassung der Steuer-
kommission vom 9 Januar 1922 ebenfalls und zwar am
14. Januar mit folgender Begründung abgewiesen: Die
Steuerkommission berichtet, dass
Rekurrent als Kon-
dukteur der SBB einen guten Verdienst habe und die
Pensionsberechtigung besitze. Dieser Pensionsanspruch
eines
ältern Kondukteurs sei ein Vermögenswert, der im
vorliegenden Falle nebst den Ersparnissen 2000 Fr. über-
steige. Die Ansicht
der Steuerkommission, ' dass der
Pensionsanspruch eines Angestellten der Bundesbahnen
ein steuerpflichtiger Vermögenswert sei,
ist durchaus 'zu.;.
treffend. Rekurrent ist daher nicht zu Unrecht mit
2000 Fr. veranlagt worden. Es ist im Gegenteil darauf
hinzuweisen, dass die vom Rekurrenten an die Pensions-
kasse geleisteten Beiträge diesen
Betrag bedeutend über-
steigen und die
Taxation demnach als eine sehr mässige
bezeichnet werden muss.
B. -Gegen die ,beiden Entscheide des Regierungs-
rates
haben .Kräher und Meyer am 23. Februar 1922 die
staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht er-
griffen mit dem Antrag auf Aufhebung.
Sie machen geltend: ..... Darin, dass diese Beiträge
(an die Pensionskassen) im Kanton Schwyz besteuert