Art. 1 Expr.-G.; Wegnahme der Möglichkeit des Gemeingebrauches an einer öffentlichen Strasse begründet keinen Entschädigungsanspruch. Ein expropriationsrechtlich relevanter Eingriff setzt die Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts an unbeweglichem Gut voraus; ein bloss faktischer Nachteil genügt nicht. Ein aus einem Vertrag mit der Gemeinde hergeleitetes Benützungsinteresse an einem Strassenstück verleiht nur dann Expropriationslegitimation, wenn ein besonderes, über den allgemeinen Anstössergebrauch hinausgehendes Recht auf Bestand oder Benützung nachgewiesen ist. Ein solcher Anspruch kann weder aus einer blossen Unterhaltspflicht der Gemeinde noch aus der tatsächlichen Erstellung und Benützung des Wegstücks abgeleitet werden (E. 1-2).
Expropriationsrecht. N 17. B. EXPROPRIATIONSRECHT EXPROPRIATION 17. Urteil vom 18. Pebruar 1999 L S. liubschmid-Prey gegen Schweiz. Bundesbahnen. Wegnahme eines über den allgemeinen Benützungsanspruch der Anstösser hinausgehenden Rechtes auf Gebrauch und Fortbestand eines Strassenstückes ? Der Entzug der Mög- lichkeit des Gemeingebrauches kann nach Art. 1 Expr.-G. einen Entschädigungsanspruch nicht begründen. A. -Die Rekurrentin, Witwe Hubschmid-Frey. ist Eigentümerin einer mit einem Wohn-und Geschäfts- haus überbauten Liegenschaft am südwestlichen Ende der Station Oberrieden. Die Bundesbahnen haben in Verbindung mit der Er- stellung der Doppelspur zwischen Thalwil und Richters- wil an den Stationsanlagen in Oberrieden erhebliche bau- liche Veränderungen vorgenommen: das Aufnahms- gebäude wurde von der Seeseite auf die Bergseite der Geleise verlegt, während der Güterschuppen auf der See- seite belassen wurde; der Niveauübergang der Horn- gasse bei der Liegenschaft 'der Rekurrentin ist aufge- hoben und durch parallel zur Bahn angelegte Strassen und Wege, sowie durch eine Unterführung für Fuss- gänger und Karren ersetzt worden. B. -Während der öffentlichen Auflage des Umbau- projekts, die im November 1912 stattfand, hat der (seit- her verstorbene) Ehemann der Rekurrentin, Johannes Hubschmid, das Begehren um gänzliche Uebernahme dnr Liegenschaft durch die Bundesbahnen zum Preise von 70,000 Fr. gestellt, eventuell eine Inkonvenienzforderung von 30,000 Fr. angemeldet. Expropriationsrecht. N° 17. 113 In dem Verfahren vor der Eidg. Schätzungskommission des II. Kreises wurde das Begehren um Abnahme der ganzen Liegenschaft fallen gelassen und die Minderwerts- forderung auf 25,000 Fr. ermässigt. Zur Begründung der- selben berief sich die Rekurrentin auf folgenden. am 26. März 1903 von Hubschmid mit dem Gemeinderat Oberrieden abgeschlossenen Vertrag : .
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nehmen. Deshalb sei die Legitimation zur Stellung einer Entschädigungsforderung im Expropriationsverfahren gegeben, obwohl die Rekurrentin kein Land abzutreten habe. Ihre Legitimation ergebe sich aber auch aus Art.
ZGB und 166 des zürch. EG z. ZGB, indem die Bahn hart an der Grenze der Liegenschaft Abgrabungen vor- nehme" und dadurch. die nachbarlichen Rechte der Re- kurrentin verletze. Endlich liege ein Expropriationsfall deswegen vor, wdl das Recht auf einen Notweg (Art. 694 ZGB, 181 EG) verletzt werde. C. -Die Bundesbahnen bestritten in erster Linie, dass die Voral!ssetzungen für die Geltendmachung einer Entschädigungsforderung gegeben seien. penn Hub- schmid habe durch die Abtretung des Landabschnittes an die Gemeinde kein. Privatrecht an dem Strassenstück erworben, sondern ilieses sei öffentliches Gebiet geworden. Ebensowenig treffen die Art. 679 und 684 ZGB zu, da Mauern bis an die Grenze einer Liegenschaft gestellt werden dürfen. Auch die Voraussetzungen für einen Not- weg fehlen vollständig. Im übrigen erleide die Rekur- rentin durch die neuen Verhältnisse durchaus keinen Schaden. D. -Durch Entscheid vom 26. Juni/13. Juli 1920 hat die Schätzungskommission die Begehren der Rekur- rentin abgewiesen , mit der Begründung, dass die Bahn in die Rechte derselben nicht eingreife; ein' Expropria- tionsfall, der zur Stellung einer Entschädigungsforderung legitimiere, liege daher nicht vor. E. -Gegen den Entscheid der Schätzungskommission hat die Rekurrentin die Beschwerde an das Bundes- gerichf ergrifjen, mit dem Antrag, sie sei zur Stellung einer Entschädigungsforderung legitimiert zu erklären, und es sei diese Forderung auf 25,000 Fr. festzusetzen. Die Rekurrentin behauptet, es stehe ihr ein privatiecht- licher Anspruch auf unbeschwerte Benützung des an die Gemeinde abgetretenen Vorphitzareals zu; durch die Enteignung dieser Parzelle falle zugleich das auf dies('
Benützung gerichtete Recht iu Abtretung, womit ihre Legitimation als Expropriatingegeben sei. Für den Be- stand eines solchen Privatrechts beruft sich der Rekurs auf den Vertrag vom 26. März 1903, sowie auf das Zeug- nis von alt Gemeindepräsident A. Schäppi. Die Liegen- schaft erleide durch die Bahnumbauten eine bedeutende Werteinbusse, weil sie ihrer bisherigen Vorzüge einer direkten und äusserst bequemen Zufahrt verlustig gehe. F. -Die Bundesbahnen haben beantragt, der Rekurs sei als unbegründet zu erklären und der Entscheid, der Schätzungskommission zu bestätigen. Sie führen aus, die Gemeinde Oberriederr habe das fragliche Areal von Hub- schmidvorsorglich für den Fall erworben, dass die von ihr projektierte Strasse erstellt würde. Gemäss übernom- mener Verpflichtung habe die Gemeinde den Platz sofort mit Steinbett und Bekiesung versehen, sodass er von Hubschmid tatsächlich als Strassenstück habe benutzt werden können; ein Privatrecht, das nun durch die Bahn expropriiert werden müsste, sei aber an dem abge- tretenen Landabschnitt zu Gunsten Hubschmids nie be- gründet worden. G. -Die Instruktionskommission hat sich auf die Prüfung der rechtlichen Vorfrage beschränkt, ob ein Ent- eignungsfall vorliege. Gestützt auf einen am 10. März 1921 vorgenommenen Augenschein, mit vorsorglicher Einvernahme des als Zeugen angerufenen A. Schäppi, hat sie die Frage verneint, und demgemäss am 5. Novem- ber 1921 folgenden Urteilsantrag erlassen : Der Rekurs wird abgewiesen. ) H. -Während dieBundesbahnen erklärt haben, dass sie den Urteilsantrag annehmen, hat die Rekurrentin die Beurteilung der Sache durch das Bundesgericht verlangt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
116 Expropriationsrecht. N0 17. als Expropriatin aufzutreten und gegenüber den Bundes- bahnen Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Ein dingliches Recht beansprucht die Rekurrentin selber nicht; sie leitet aber aus dem am 26. März 1903 zwischen Hubschmid und dem Gemeinderat Oberrieden abge- schlossenen Vertrage ein persönliches Recht auf Bestand und Benützung des fraglichen Strassenstücks her. Es ist richtig, dass die Gemeinde Oberrieden durch diesen Ver- trag die Verpflichtung übernommen hat, das Areal vor dem Hubschmid'schen Hause sofort, d. h. ohne die Er- stellung der für später in Aussicht genommenen Stras- senverbindung abzuwarten, mit Steinbett und Bekiesung zu versehen, es also in einen Zustand zu stellen, welcher dessen Benützung als Strassenstück gestattete. Als Gegenleistung verpflichtete sich Hubschmid, den vorge- sehenen Bau von der Strassenflucht abzurücken; die Re- kurrentin behauptet ferner, der Boden sei zu einem be- sonders billigen Preise an die Gemeinde abgetreten worden. Dass aber Hubschmid ein besonderes, Über den allgemeinen Benützungsanspruch der Anstösser hinaus- ?ehennes Recht, sei es ein privates oder ein subjektives offentliches , an dem Strassenstück erworben habe ,,:elches ihm den Bestand desselben garantierte, ist, wi; die Instruktionskommission zutreffend ausgeführt hat, weder dem Vertrag, noch den Aussagen des früheren Ge- meindepräsidenten A. Schäppi zu entnehmen. Es könnte sich höchstens fragen, ob aus der Verpflichtung der In- standstellung gefolgert werden dürfe, dass die Gemeinde Oberrieden gegenüber Hubschmid implizite die weitere Verpflichtung eingegangen habe, das Strassenstück unter allen Umständen in jenem Zustande zu erhalten. Allein auch ein solches stillschweigend zugesichertes Recht auf Fortbestand kann nicht angenommen werden, weil hie- fnr schlüssige Anhaltspunkte fehlen. Ebensowenig ergibt SIch aus dem vom Vertreter der Rekurrentin heute ein- gelegten Grundprotokollauszug, dass ihr das beanspruchte Recht zusteher. Anderseits spricht der Umstand, dass
11'1 bei der Abtretung der Parzelle an die Bundesbahnen die Gemeindeorgane von einem speziell zu Gunsten Hub:' schmids begründeten Recht auf Gebrauch und Fort- bestand des Strassenstücks nichts haben verlauten lassen, und die Abtretung entgegen der in der Rekursschrift auf- gestellten Behauptung an keine Bedingung geknüpft wurde, gegen die Darstellung der Rekurrentin. Auch kann nicht eingewendet werden, dass es zur bIossen Ein- räumung des Gemeingebrauches einer vertraglichen Re- gelung nicht bedurft hätte : diese war deswegen erforder- lich, weil die Strasse als solche einstweilen noch nicht angelegt werden sollte ; um Hubschmid die Möglichkeit zu verschaffen, den abgetretenen Boden tatsächlich als Anstösser zu benützen, musste also die Gemeinde Ober- rieden die Verpflichtung übernehmen, das erste Strassen- stück sofort auszubauen. 2. - Es ist daher der Schätzungskommission beizu- stimmen, dass die Rekurrentin zur Stellung einer Ent- schädigungsforderung im Expropriationsverfahren nicht legitimiert ist. Denn das Bundesgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass nach Art. 1 Expr.-G. die Wegnahme der Möglichkeit des Gemeingebrauches an öffentlichen Strassen nicht geeignet ist, einen Anspruch auf Ent- schädigung zu begründen (vgl. BGE 20 S. 66; 23 S. 116 und die dortigen Zitate). wie überhaupt ein bloss fakti- scher Nachteil zur Substanziierung einer solchen For- derung nicht genügt, sondern ein Eingriff in ein auf unbewegliche Sachen bezügliches Recht vorliegen muss. Ob der Entzug eines persönlichen Gebrauchsrechts oder eines subjektiven öffentlichen Rechts durch die Bundes- bahnen der Rekurrentin die Stellung einer Expropriatin verliehen haben würde, ist nicht zu untersuchen. Dass endlich die Rekurrentin ihre Legitimation nicht auf die im ZGB und im zürcher. EG zu demselben enthaltenen Bestimmungen über Nachbarrecht und Notweg gründen kann, hat die Schätzungskommission zutreffend ausge- führt; dieser Standpunkt ist denn auch in der bundes-
gerichtlichen Instanz nicht mehr anfgenommen worden. Der Rekurs muss deshalb in Uebere.instimmung mit der Instruktionskommission abgewiesen werden, ohne dass auf die Frage einzutreten ist, ob der Rekurrentin aus der Neugestaltung der Stationsanlagen und der Strassen- verbindungen wirklich ein Schaden entstehe. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom 5. November 1921 wird zum Urteil erhoben. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bern