Art. 4 BV; Art. 39 bernisches Steuergesetz: Rückforderung zu Unrecht bezahlter Steuern; Beschränkung auf formell nicht geschuldete, nicht auf Grund eines rechtskräftigen Registereintrags erhobene Beträge. Die Auslegung, wonach die Rückforderung nicht die irrtümliche Selbstschatzung oder spätere Erklärungen im Veranlagungsverfahren erfasst, ist nicht willkürlich. Öffentliche Steuerforderungen sind nicht ohne Weiteres nach privatrechtlichen Kondiktionsgrundsätzen zu behandeln; die Rechtskraft des Steuerregisters rechtfertigt die Sperre gegen eine erneute Aufrollung der materiellen Steuerpflicht. Billigkeitsgesichtspunkte können durch den steuerrechtlichen Nachlassweg berücksichtigt werden (consid. 2).
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
'O NI DE JUSTICE)
18. Urteil vom 10. Februar 1922 i. S. Burgergemeinde
Bern gl'gen lern Verwaltungsgericht.
Bestimmung eines kantonalen Steuergesetzes (Bern), wonach
der Steuerpflichtige, der irrtümlicherweise eine ganz oder
teilweise nicht geschUldete Steuer bezahlt hat, den ent-
sprechenden Betrag zurückfordern kann. Die Auslegung
der kantonalen Behörden, dass darunter nur ein Irrtum
bei der Zahlung, nicht die irrtümliche Anerkennung der
Steuerpflicht in der Selbsteinschätzung oder im Veran-
lagungsverfahren überhaupt, die zu einem formell rechts-
kräftigen Veranlagungsakte geführt hat, falle, ist nicht
willkürlich und es verstösst diese Beschränkung der Rück-
forderungsmöglichkeit auch an sich nicht gegen Art. 4 BV.
A. -Nach dem bernischcn Gesetz betreffend die
direkten Sta3ts-und Gemeindesteuern vom 7. Juli 1918
bestehen die direkten Staatssteuern aus der Ver-
mögenssteuer und der Einkommenssteuer . Der Ver-
mögenssteuer unterliegen neben dem im Kanton ge-
legenen Grundeigentum
die auf steuerpflichtigem
Grundeigentum pfandversicherten verzinslichen
Kapital-
und Rentenforderungen (Art. 4), während andere
Kapitalien irgendwelcher Art in Gestalt der Belastung
ihres Ertrages durch die Einkommenssteuer 11. Klasse
erfasst werden (Art. 19).
Jeder Steuerpflichtige hat
AS qg I -1922 9
alljährlich innert der festgesetzten Frist dem Ein- wohnergemeinderat ein genaues Verzeichnis seiner (ver- mögens-) steuerpflichtigen Kapitalien und Renten bezw. dnr in. ihrem Bestande eingetretenen Veränderungen emzureIChen. An Hand dieser Verzeichnisse wird das Kapitalsteuerregister angelegt (Art. 15). Als steuer- und anmeldepflichtig gelten dabei nur diejenigen grund- versicherten . Kapitalien, welche vor dem 1. Januar des Steuerjahres Pfandrecht erhalten haben und zins- bar geworden sind, eine Beschränkung, auf die das für das Verzeichnis bestehende, dem Steuerpflichtigen zur Ausfüllung zugestellte amtliche Formular im Ein- gang ausdrücklich hinweist. Im Abschnitt ( IV. Steuer- bezug des Gesetzes wird u. a. bestimmt: Art. 3 4. Die Staatssteuern werden durch den Ein- wohnergemeinderat jährlich einmal oder ratenweise einkassiert . Der Bezug findet auf Grund der gemäss Art. 12 ff. (für die Vermögenssteuer) und Art. 26 ff. (für die Ein- kommenssteuer) vorgesehenen Feststellungen statt. Die rucht durch Rekurs bestrittenen, also anerkannten Steuerbeträge sind sofort nach eingetretener Rechts- kraft des Steuerregisters zahlfällig. Art. 3 5. Die definitiv fesngestellten Steuerregister stehen hinsichtlich der Vollstreckung der darauf basie- renden Steuerbeträge, mit Einschluss der Steuerzu- schläge, einem gerichtlichen Urteil im Sinne des SchKG gleich.
Art. 3 8. Ein geschuldeter Steuerbetrag kann
auf Antrag der Finanzdirektion durch den Regierungs-
rat gestundet oder ganz oder teilweise nachgelassen
werden.
a)
welchen die ganze oder teiiweise Einforderung der nach
dem Gesetze geschuldeten Steuer eine unverhältnis-
Gleichheit vor aern Gesetz. N° 18.
mässige schwere Belastung des Steuerpflichtigen dar- stellt.
Art. 3 9. Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Steuerbetrag zurückfordern,
-den Tag des vertraglich bestimmten Nutzens-. und Schadensübergangs inbezug auf die Liegenschaft 45,000 Fr. abzubezahlen hatte, während der Rest von 80,000 Fr. vom 1. Mai 1919 an zu 5 % zinsbar stehen bleiben sollte. Bei Ausfüllung des Verzeich- nisses der im Bestande der steuerbaren Kapitalien vom
der inzwischen für das betreffende Kapital auf Grund der irrtümlichen Anmeldung bezahlten Staats-und Gemeindesteuern und klagte, von der kantonalen Fi- nanzdirektion und vom Regierungsrat abschkgig be- schieden, diesen Anspruch inbezug auf die bezahlte Staatssteuer von 437 Fr. 50 Cts. beim Verwaltungs- gericht ein. Letzteres verwarf jedoch die Klage am 25. Juli 1921 mit der Begründung: der Irrtum, welchen die Kli".gerin geltend mache, sei nicht erst, wie es Art. 39 Steuergesetz voraussetze, bei der Zahlung der Steuer, sondern schon bei der Steuererklärung erfolgt, auf Grund deren lie streitige Kapitalforderung in das Kapitalsteuerregister eingetragen worden sei. Der Klage stehe daher Art. 39 Abs. 3 des Steuergesetzes entgegen, der den auf Grund der. angenommenen Selbstschatzung oder eines nicht weitergezogenen behördlichen Ver- anlagungsaktes erfolgten Eintrrgen ins Steuerregister die Bedeutung einer verbindlichen Feststellung der Schuldpflicht beimesse. Dass diese Bestimmung sich nur auf die Einkommenssteuereinsch tzungen beziehe, wie die Klage behaupte, sei nicht richtig. Die besonderen Vorschriften für einzelne Steuerarten fünden sich in den Titeln Hund HI des Gesetzes; die Titel I, IV, V und VI gülten für alle Steuern gemeinsam, soweit "darin nicht spezielle Arten von Steuern besonders er- wähnt seien. Auch der ( einzelne)) Inhalt der Art. 31 bis 39 zeige deutlich, dass hier' über s mtliche Arten von Steuern legiferiert werde. Die Rekurrentin selbst be- streite übrigens nicht, dass die Abs. 1 und 2 des Art. 39 für alle Steuern Anwendung finden und wolle einzig den Abs. 3 auf die Eirikommenssteuer beschrän'kt wis- sen. Schon unter der Herrschaft des alten Steuergesetzes . habe denn auch das Verwaltungsgericht die Rückfor- derung angeblich materiell nicht geschuldeter bezahlter SteuerbetrKge in dem n mlichen Sinne beschränkt. Wenn es sich bei jenen Entscheiden jeweilen um die Einkommenssteuer gehandelt habe, für welche das Gleichheit vor dem Gesetz. N° 18.
Gesetz ausdrücklich einerseits die behördliche Abwei- chung von der Selbstschatzung, andererseits bestimmte Rechtsmittel zu Gunsten des Pflichtigen gegenüber der höheren behördlichen Einsch ,tzung vorsehe, so sei doch damals schon der Grundsatz der Rechtskraft der Steuerregister und der daraus folgende Ausschluss einer Rückforderungsklage gegenüber einem register- konformen Steuerbezuge auch da als zutreffend er klärt worden, wo die Steuerbehörde die Selbstschatzung unverändert im Steuerregister eingetragen habe. Er müsse daher umsomehr gelten bei Steuern, für die der unveränderte Eintrag ins Register vom Gesetze selbst verlangt und bei ungenügenden Erklärungen lediglich das Nachforderungsrecht vorbehalten werde. Die Rechte des Bürgers seien hier dadurch geschutzt, dass er selbst über die Steuerpflicht entscheide und dass der Staat, wenn er später mehr verlange, seiner- seits den Prozessweg zu beschreiten habe. Für den Gesetzgeber habe daher umsoweniger Anlass vorge- legen, den Art. 39 Abs. 3 nicht auf alle Steuerarten auszudehnen, als das Interesse des Staates an der Rechts- kraft des Steuerregisters überall dasselbe sei. Wo Billig- keitsgründe die Berücksichtigung auch solcher bei der Selbstschatzung erfolgter Irrtümer zu erheischen schie- nen, bleibe der Weg des Nachlassgesuches nach Art. 38 Ziff. 3 des Gesetzes offen, indem als nach dem Gesetz geschuldete Steuer)) auch diejenige erscheine, die durch Art. 39 Abs. 3 als geschuldet ) erklärt werde. C. -Gegeri den ihr am 19. September 1921 eröffneten Entscheid des Verwaltungsgerichts hat die Burger- gemeinde Bern beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrage, derselbe sei aufzuheben und der Staat Bern zur Rückvergütung der streitigen 437 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 21. April 1921 an die Rekurrentin zu verurteilen. Sie beharrt darauf, dass die Bestimmung des Art. 39 Abs. 3 des Steuergesetzes sich der Natur der Sache nach auf
die ausschliesslich auf Grund der Selbstschatzung er- folgenden Einträge ins Kapitalsteuerregister nicht be- ziehen könne, 'und ficht die entgegengesetzte Auslegung des Verwaltungsgerichts als willkürlich an. Sollte die Vorschrift wirklich den allgemeinen Sinn haben, den ihr das Verwaltungsgericht beilege, so müsste sie selbst, weil gegen alle Grundsätze der Gerechtigkeit und Billig- keit verstossend, als mit Art. 4 BV unvereinbar an- gesehen werden. Der Satz, dass die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld zur Rückforderung des Geleisteten berechtige, habe sich im Privatrecht seit der Einführung des römischen . ondiktionensystems so allgemein ein- gebürgert, dass er als ein selbstverständliches Postulat der. Gerechtigkeit erscheine. Er müsse auch im Ver- waltungs-und insbesQndere im Steuerrecht gelten, soweit als nicht diese allgemeIne, dem Rechtsempfinden allein entsprechende Ordnung mit anderen Rechts- gütern, wie namentlich dem Anspruche' des Staates auf einen geordneten Einzug der' Steuern, in ernsten Konflikt geraten würde (wofür auf FLEINER, Institu- tionen . des Verwaltungsrechts, Auflage 1919 S. 406 /7 Verwiesen wird). 'Venn von aiesem Gesichtspunkte aus die Rückforderung vielleicht OOt Recht da aus- geschlossen werden möge, wo der Steuererhebung ein förmliches Veranlagungsverfahren vorausgegangen sei, in dem dem Pflichtigen gegen die unrichtige Steuer- auflage der Beschwerdeweg offen gestanden habe, so verhalte es sich doch anders bei Steuern, bei denen ausschliesslich die eigene Erklärung des Pflichtigen die Grundlage des Registereintrages bilde. Urteils- charakter könne einer solchen Erklärung wegen der anschliessenden Aufnahme ins Register doch höchstens für die Vollstreckung zukommen. Sie auch nach an- deren Richtungen einem auf Grund eines ganzen vor- angegangenen Prozessverfahrens ergangenen Urteile gleichzustellen, sei unhaltbar. Auch dem rechtskräftigen Urteil gegenüber kenne übrigens jedes Prozessrecht Gleichheit vor dem Gesetz. N° 18.
Revisionsgründe. Nur hier, der unangefochtenen Steuer- erklärung gegenüber solle etwas Analoges ausgeschlos- sen sein. Dazu komme, dass im Gegensatz zur Ein- kommenssteuer, wo die Selbstschatzung stets bis zu, einem' gewissen Masse auf dem Ermessen des Pflichtigen und nachträglich nicht nachprüfbaren Elementen be- ruhe, der Nachweis des Irrtums bei der Kapitalsteuer durchaus einfach sei und seine Zulassung laogwierige, den Verwaltungsgang störende Erörterungen nicht ver- anlassen könne, indem das auch den . Steuerbehörden zugängliche öffentliche Grundbuch abschliessend daiiiber Auskunft gebe, ob und in welchem Umfange eine Ka- pitalsteuer wirklich geschuldet sei oder nicht. Die Ab- lehnung des Rückforderungsbegehrens würde ferner hier zu einer Doppelbesteuerung führen, indem die Burgergemeinde Bern für die fragliche Liegenschaft pro 1918 schon die Grundsteuer auf dem vollen Werte entrichtet habe, während sie nun nach dem Entscheide des Verwaltungsgerichts für die gleiche Periode als angebliche Inhaberin eines Schuldbriefes auf dem Grund- stücke noch die Kapitalsteuer im Werte einer in dieser Höhe auch später nicht entstandenen Forderung zu bezahlen hätte. Dieses äusserst stossende Ergebnis berühre das Verwaltungsgericht in seinen Erwägungen nur ganz nebenbei, obwohl Art. 3 des Steuergesetzes ausdrücklich jede Doppelbesteuerung verbiete. D. -Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat die Abweisung der Beschwerde beantr . Die kan- tonale Steuerverwaltung hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: . .
Staatsrf' "hl.. erstattung des streitigen Steuerbetrages von 437 Fr. 50 Cts. zu verurteilen, verlangt werden, wäre das Bundes- gericht angesichts der rein kassatorischen Natur des staatsrechtlichen Rekurses aus Art. 4 BV keinesfalls befligt. 2. -Die Bestimmung des Art. 39 Abs. 1 des neuen bernischen Steuergesetzes, wonach derjenige, der irr- tümlicherweise eine nicht geschuldete Steuer bezahlt hat, sie vom Staate zurückfordern kann, ist in der Tat so allgemein gefasst, dass sie auf den ersten Blick nicht nur den Fall eines dem Rückfordernden bei der Zahlung, sondern auch schon eines ihm vor her bei Erklärun- gen im Verfahren zur Feststellung der i.ndividuellen Steuerpflicht unterlaufenen, jene Feststellung beein- flussenden Irrtums zu. umfassen scheint. Schon prak- tische Erwägungen nicht abzuweisender Art legen indessen den Schluss nahe, dass dies nicht die Meinung des Gesetzgebers sein kann. Sowohl die Erhebung der Kapital-als der Einkommenssteuer erfolgt im Kanton Bern auf Grund von Selbstschatzung des Pflichtigen, wozu bei der Einkommenssteuer ein amtliches Veran- lagungsverfahren in der Weise tritt, dass gegenüber einer von der Selbstschatzung" abweichenden höheren amtlichen Einschätzung dem Betroffenen bestimmte befristete Rechtsmittel (Rekurs an die kantonale Re- kurskommission und Beschwerde an das Verwaltungs- gericht) eingeräumt werden. Jene Auslegung des Art. 39 Abs. 1 würde daher im Erfolge dazu führen, dass der Pflichtige nach Bezahlung der Steuer das ganze Ver- anlagungsverfahren durch das Mittel der Rückfor- derungsklage von neuem aufrollen könnte, sobald er behauptet, dass er bei der Selbsteinschätzung oder bei seinen späteren Erklärungen gegenüber der Ein- schätzungsbehörde oder den Rekursinstanzen von fpr den Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bedeut- samen irrtümlichen Annahmen ausgegangen sei, was praktisch die Finanzverwaltung wegen der damit für Gleichheit vor dem Gesetz. N° 18.
sie verbundenen erhöhten Umtriebe in nicht zu billi- gender Weise komplizieren und auch sonst den Staats- haushalt, der mit der nach den Ergebnissen des Ver- anlagungsverfahrens zu erwartenden Einnahmen muss rechnen können, stören müsste. Die Bestimmung kann denn auch sehr wohl anders, nämlich so verstanden werden, dass sie sich nicht auf das Vorhandensein der materiellen, sondern bloss der formellen Schuld- pflicht, . eines die Steuererhebung in der vorgenommenen Höhe deckenden gültigen Veranlagungsaktes, bezw. auf ihm beruhenden Steuerregistereintrages bezieht, sodass also die Möglichkeit der Rückforderung sich auf die Fälle beschränkt, wo entweder ein solcher über- haupt fehlte, wh.hrend sein Bestand vom Zahlenden irrtümlich vorausgesetzt worden war, oder ein höherer Steuerbetrag, als der im Register eingetragenen Ein- schatzung entspricht, erhoben worden ist oder der Pflichtige aus Versehen mehr, als von ihm gefordert worden war, oder den gleichen Betrag zweimal be- zahlt hat (ähnlich wie der Kondiktion des auf ein rechts- kräftiges, wenn schon vielleicht materiell unrichtiges Zivilurteil Geleisteten die Einrede der abgeurteilten Sache entgegensteht). Die dahingehende Interpretation des Verwaltungsgerichts wäre daher selbst dann nicht zu beanstanden, wenn eine dies in authentischer Weise aussprechende nähere Erläuterung der Vorschrift im Gesetze fehlte. Dass sie die allein richtige ist, wird nun aber durch den nachfolgenden Abs. 3 ausser Zweifel gestellt. Wenn es hier heisst, dass ( jede rechtskräftig gewordene Steuer als geschuldet II gelte, so ist damit auch der Begriff der nicht geschuldeten Steuer in Abs. 1 in diesem Sinne eingeschränkt und präzisiert, zum Ausdruck gebracht, dass die Rückforderungs- klage nicht zu einer erneuten Aufwerfung der Frage der materiellen Steuerpflicht, sondern nur zur Wieder-, erlangung solcher Beträge angehoben werden kann, die auch formell auf Grund des massgebenden Steuer-
Staatsrecht registereintt:ags nicht gefordert werden konnten, weil ein formell zulässiger und giltiger solcher Eintrag nicht vorlag oder sich daraus nach dem gesetzlichen Steuer- satz nur eine geringere Steuersumme ergeben hätte. Denn rechtskräftig ist eben nach den oben wieder- gegebenEm weitereIl Bestimmungen des bernischen Steuer- gesetzes, . die Stetierforderung, die auf einem in formell giltiger Weise zu Stande gekommenen Registereintrag über die Höhe des steuerbaren Vermögens oder Ein- kommens beruht und ihm dem Betrage nach entspricht. Die Rekurrentin bestreitet denn auch selbst gar nicht, dass dies wenigstens für die Einkommenssteuer als der Wille des Gesetzes anzusehen ist, und Qibt zu, dass in einer solchen Ordnung auch an sich für jene ein Ver- stoss gegen Art. ,4 BV nicht gefunden werden kann. Der Einwand aber, dass das Gesetz bei der in Art 39 Abs. 3 ausgesprochenen Einschränkung der Rück- forderung nur die Einkommenssteuer und nicht auch die ausschliesslich auf Grund der Selbstschatzung ohne amtliche Ueberprüfung veranlagte Kapitalsteuer im Auge habe, ist vom Verwaltungsgericht mit Gründen zurückgewiesen worden, die keinesfalls als willkürlich bezeichnet werden können und auf die d,aher zur Wider- legung der dahingehenden Rüge einfach verwiesen wer- den kann. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Mög- lichkeit der Kondiktion wegen eines dem Rückfor- dernden bei der Sei b s t ein s c hat z u n g unter- laufenen Irrtums über die Voraussetzungen der Steuer- pflicht sich hier als ein derart elementares Gebot der Gerechtigkeit aufdränge, dass eine abweichende ge- setzliche Regelung als mit Art. 4BV unvereinbar an- zusehen wäre.' Das Verhältnis zwischen dem Staate als Träger der Steuerhoheit und dem Bürger kann nicht ohne weiteres mit demjenigen zwischen einem privat-' rechtlichen Gläubiger und Schuldner auf' gleiche Linie gestellt werden, wesha,lbauch. das Bundesgericht den Gleichheit vor dem Gesetz. No 18.
Anspruch auf Rückforderung zu viel bezahlter Steuern gleichwie den Steueranspruch des Staates selbst wieder- holt als einen reinöffentlichrechtlichen erklärt, hat, dessen Erfordernisse und Umfang vom kantonalen Rechte selbständig und ohne Rücksicht auf die privat- rechtlichen Kondiktionsgrundsätze des OR bestimmt werden können (AS 34 I S. 63 ff.). Die Voraussetzungen der Kapitalsteuerpflicht sind nun durch das Steuer- gesetz, die dazu gehörende Verordnung vom 23. Januar 1919 und das Selbstschatzungsformular selbst genau bestimmt und umschrieben. Der Bürger, der zur Aus- füllung eines solchen Formulars aufgefordert wird, ist demnach auch in der Lage, zu ermessen, ob sie für die in seinem Besitze befindlichen Kapitaltitel zu- treffen, und nach der Natur der Aufforderung zur Selbsttaxation als einer behördlichen Auflage, sich darüber auszusprechen, verpflichtet dies zu prüfen. Es lässt sich daher sehr wohl der Standpunkt ver- treten, dass die' Folgen eines ihm dabei unterlaufenen Irrtums grundsätzlich ihn treffen müssen und den Staat nicht berühren können (wie denn schon FLEINER, . dessen Ausführungen über die Notwendigkeit der Zu- lassung der condiclio indebiti auch bei öffentlichen Ab- gaben die Rekurrentin anruft, sie da ausschliesst, wo der Steuererhebung eine Veranlagung auf Grund der Selbstschatzung des Pflichtigen vorangegangen ist und das Gesetz in diesem Verfahren dem Pflichtigen aus- reichend Gelegenheit zur Prüfung und Beschwerde gegeben hat, wobei die letztere Bedingung offenbar nur auf die Fälle einer von der Selbstschatzung ab- weichenden höheren behördlichen Veranlagung und nicht auf diejenigen bezogen werden darf, wo die Be- hörde einfach die Selbstschatzung zeptiert hat). Auch auf dem Gebiete des Privatrechts ist bekanntlich die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld ,:viel- fach durch die Gesetzgebung von der Entschuldbarkeit des Irrtums, d. h. davon abhängig gemacht wnrden,
Slaa1srccnt. dass der Rückfordernde diesen nicht bei gehöriger Sorgfalt hätte vermeiden können (so wenigstens nach der herrschenden Ansicht im gemeinen Recht und in . manchen Partikulargesetzgebungen, während aller- dings für das OR die Frage einstweilen noch als be- stritten anzusehen ist). Den Anforderungen der Billig- keit ist demnach genügend Rechnung getragen, wenn für besondere Fälle ein N ach las s der an sich, for- mell geschuldeten Steuer vorbehalten wird, wie es in Art. 38 Ziff. 3 des bernischen Steuergesetzes geschieht. Die hier enthaltene Bestimmung kanl1 sehr wohl dahin verstanden werden, dass der Nachlass auch dann ein- treten soll, wenn die in der Selbstschatzung oder an- deren Erklärungen des Pflichtigen im Veranlagnngs- verfahren liegende Anerkennung der Steuerpflicht aus Irrtum erfolgte und ein Beharren auf der danach formell gegebenen Schuld pflicht entweder wegen des Fehlens eines Verschuldens bei jenen Erklärungen auf Seite des Pflichtigen oder wegen des MissverhnJtnisses zwi- schen diesem und den Folgen eine übermtssige Strenge oder Bestrafung für ihn darstellen würde, eine Auf- fassung, die denn auch offenbar den Ausführungen des Verwaltungsgerichts inbezug auf die eventuelle An- wendbarkeit der Vorschrift zu, Grunde liegt. Der in letzter Linie erhobene Vorwurf einer gegen Art. 3 Steuergesetz verstossenden (innerkantonalen) Doppelbesteuerung, ist abgesehen davon, ob er über- haupt gegenüber der Tatsache, dass die Erhebung der Kapitalsteuer auf einer Selbstschatzung des Besteuerten beruhe, Bedeutung besitzen könnte, schon deshalb unerheblich, weil die Rekurrentin selbst den Vorwurf, dass das Verwaltungsgericht sich durch seinen Ent- scheid einer will kür I ich e n Missachtung jenes Artikels schuldig gemacht habe, nicht erhebt. Er wä;"e iudem wohl auch sachlich unbegründet, da die Re- kurrentin die Grundsteuer von der Liegenschaft nur bis und mit 1918 bezahlt hat, während sich die auf Gleichheit vor dem Gesetz. No 19.
Grund der Steuererklärung vom Mai 1919 erhobene Kapitalsteuer von einer Schuldbriefforderung von 125,000 Fr. offenbar nur auf das Steuerjahr 1919 be- ziehen kann. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 19. Urteil vom 4. März 1922 i. S. Luthiger ggen Xantonsgericht Zug. Behandlung der Erbengemeinschaft als besonderes Steuer- subjekt für die ordentliche Vermögens-und Erwerbssteuer und Vollstreckung des gegenüber derselben ergangenen Steuerentscheides gegen einen einzelnen Erben als Solidar- schuldner nach Teilung der Erbschaft. Anfechtung der gegen diesen erteilten Rechtsöffnung wegen Willkür. Ab- weisung. Befugnis des Rechtsöffnungsrichters, die Zulässig- keit einer solchen Veranlagung der Erbschaft statt der einzelnen Erben für ihren Anteil zu prüfen '1 A. -Nach dem am 26. August 1919 erfolgten Tode des Josef Luthiger, Schmiedmeister in Hünenberg, stellte der Gemeinderat Hünenberg seinen Erben ein Selbstt: cXaHonsformular für die ordentliche Vermögens- und Erwerbssteuer zu. Da es nicht ausgefüllt und zu- ruckges:t!ldt wurde, schätzten die Steuerbehörden die Erben Josef Luthiger seI. )) als Einheit pro 1920 von Amtes wegen und zwar die kantonale Steuerkommis- sion für die Staatssteuer mit 200,000 Fr. im Vermögen und 5000 Fr. im Erwerb ein. An den entsprechenden Steuerbetrag von 905 Fr. 50 Cts. wurden 184 Fr. 75 Ct3. anbezahlt. Für den Rest von 720 Fr. 75 Cts. hob der Staat, nachdem sich eine Vollstreckung gegen die Erb- schaft hls solche im Sinne von Art.49, 59 SchKG, weil diese inzwischen schon velteilt worden war, als nicht