Art. 9 KV Bern; mixed-form popular initiative; formal validity and unity of subject matter. The cantonal legislature competent to submit popular initiatives to the people is entitled, and obliged, to examine whether the constitutional formal requirements are met. A single initiative that constitutes one coherent whole cannot be partly submitted as a simple request and partly as a drafted proposal, where the two parts are materially interdependent and their separate treatment could lead to inconsistent or incompatible results. In such a case the authority may refuse submission as formally invalid. The court defers, absent manifest error, to the canton’s highest authority on the interpretation of its own constitutional initiative rules (consid. 1-3).
IH. POLITISCHES STIMM-UND WAHLRECHT DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE 22. Urteil vom 13. Kai 1922 i. S. Wälohli und Genossen gegen Sem. Befugnis des bernischen Grossen Rates, ein einheitliches, teils in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes, teils als blosse Anregung gestelltes Initiativbegehren zurückzuweisen. Prü- fung der Frage l,er Einheitlichkeit eines konkreten, aus meh- reren Teilen bestehenden Initiativvorschlages. A. -Im Jahre 1921 wurde der StaatSkanzlei des Kantons Berneine (I Initiative für Abänderung des kantonalen Steuergesetzes vom 7. Juli 1918 mit folgenden Begehren eingereicht: I. In Form des ausgearbeiteten Entwurfes. Das Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern vom 7. Juli 1918 erhält in den Art. 19, 20, 22,25, 40 und 42 folgenden Wortlaut : .... Diese Abänderungen treten auf 1. Januar 1922 in Kraft. II. In Form der einfachen Anregung. In Art. 32 des kantonalen Steuergesetzes vom 7. Juli 1918 ist der Be- ginn der Zuschlags teuer-Skala auf den Einheitsansatz des Art. 31 zu beziehen und zwar in der 'Veise, dass ein Steuerzuschlag erst eintritt,. wenn der Einheitsansatz der gesamten Staatssteuer 75 Fr. übersteigt und die Skala ist in der Weise auszugestalten, dass dadurch der durch die vermehrten Abzüge nach Abschnitt 1 dieses Initiativbegehrens entstehende Ausfall gedeckt wird. III. Die Initianten ermächtigen das Aktionskomitee, die Initiative zu Gunsten eines Vorschlages von anderer Seite zurückzuziehen, wenn diese die von den Initianten verfolgten Interessen in vorteilhafterer Weise zu wahrnn vermag. Bei den unter Ziff. II angeführten vermehrten Abzügen nach Abschnitt I handelt es sich um eine Erhöhung des steuerfreien Existenzminimums oder um Pontisches Stimm-und Wahlrecht. N0 22. 157 andere Einschränkungen der Steuerleistungen. Der Grosse Rat des Kantons Bern entschied am 29. September 1921, dass die Initiative nicht zustandegekommen sei, indem er erklärte : ... die Initiative entspricht nicht den formellen Erfordernissen des Art. 9 der Staatsverfassung, indem eine Verbindung der Formen der einfachen Anregung und des ausgearbeiteten Entwurfs in der nämlichen Initiative. dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 der Ver- fassung und der Natur der beiden Arten der Initiative widerspricht. Der Entscheid stützt sich auf einen Be- richt der Justizdirektion, aus dem folgendes hervor- zuheben ist : ( Die Formen der Initiative haben einen Einfluss auf das Verfahren bei ihrer Behandlung. Wird das Begehren als einfache Anregung gestellt, so wird damit der Grosse Rat aufgefordert, ein Gesetz oder Dekret zu erlassen, aufzuheben oder abzuändern. Über die Formen, insbesondere über die Fristen, die hierbei einzuhalten sind, bestehen keine Vorschriften. Nur, wenn der Grosse Rat nicht von sich aus entspricht, legt er das Ipitiativbegehren dem Volk spätestens am zweit- folgenden Abstimmungstag vor. Der Grosse Rat ist bei der einfachen Anregung auch hinsichtlich des Inhalts des auszuarbeitenden Erlasses frei. Anders bei der Initiative in Form des ausgearbeiteten Entwurfs. Hier besteht eine bestimmte Bindung an die Zeit. Einer Änderung und Beratung bedarf der ausgearbeitete Ent- wurf nicht. Deshalb muss er spätestens am zweitfolgenden ordentlichen Abstimmungstag dem Volke unterbreitet werden. Art. 9 Abs. 4 St Verf. Der Grosse Rat hat auf den Inhalt des ausgearbeiteten Entwurfs keinen Einfluss. Eine Verkoppelung beider Formen verunmöglicht die Bestimmung des Zeitpunktes der Abstimmung. Soweit den ausgearbeiteten Entwurf betreffend, sollte die Ab- stimmung spätestens am zweitnächst folgenden Ab- tiromungstag stattfinden. Soweit die einfache Anregung betreffend, hat sich der Grosse Rat vorerst darüber' schlüssig zu machen, ob er von sich auseintieten will,
ohne dass er inbezug hierauf an bestimmte Fristen ge- bunden wäre. Eine Trennung der Initiative in ihre Be- standteile ist aber nicht vorgesehen und nicht angängig. ie staatlichen Behörden haben keinen Anspruch darauf, eme solche Trennung der als einheitlich gedachten Ini- tiative vorzunehmen. Eine gemeinsame Abstimmung über die bei den Teile der Initiative bietet aber eine Reihe von Schwierigkeiten. Die Verfassung löst die Frage nicht, ob mit der Abstimmung der formulierte Teil der Initiative Gesetz wird, wie Art. 9 Abs; 4 dies vorsieht, oder ob die Rechtskraft erst dann eintritt, wenn der einfachen Anregung Folge gegeben und ein dahingehendes Gesetz angenommen ist. Da die Ver- fassung diese Frage nicht löst, muss angenomnen werden, dass sie die Vermengung der beiden Formen der Initiative nicht anerkennt. Die beiden Teile der Initiative bilden sowohl ihrer Form als auch ihrem Inhalt nach ein ein- heitliches Ganzes. Der Wille der Unterzeichner der Initiative ging zweifellos dahin, dass heide Teile mit- einander, nicht der eine Teil ohne den andern in Rechts- kraft erwachsen. Der Ausfall für den Staat, den Teil I verursacht, soll durch Annahme der einfachen Anregung unter Teil II eingebracht werden. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich aber, dass dieses Ziel infolge der Mängel der Initiative nicht elTeicht werden kann. B. -Am 28. November 1921 haben Wälchli und Genossen als Unterzeichner der Initiativbegehren gegen den Entscheid des Grossen Rates die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit df m Antrag auf Aufhebung. Sie machen geltend, es liege eine Verletzung der in Art. 9 KV enthaltenen Garantie des Initiativrechtes, sowie Rechtsvernigerung vor, und führen zur Be"- gründung aus: Der Grosse Rat anerkenne ausdrücklich dass die formellen Erfordernisse für das Zustandekomm einer Initiative erfüllt seien und dass der Inhalt der Initiativbegehren nicht materiell mit der Verfassung Politisches Stimm-und Wahlrecht. N° 22. 159 im Widerspruch stehe. Eine weitergehende Prüfungs- befugnis stehe ihm in Beziehung auf solche Begehren nicht zu ; insbesondere habe er nicht zu untersuchen, ob diese dem Willen der Initianten entsprechen. Im vorliegenden Fall sei er lücht berechtigt gewesen, die beiden . Begehren als ein einheitliches zu erklären; zudem sei diese Feststellung auch unrichtig. Man habe es der Form und dem Gegenstand nach mit zwei verschiedenen Begehren zu tun, die nur auf demselben Initiativbogen aneinander gereiht seien, aber gesondert zur. Abstimmung gebracht werden müssen (vgi. Art. 104 KV). Die beiden Begehren seien rieht so materiell Init einander verbunden, dass eine Trennung ihren Sinn und Zweck veränderte oder dem Villen der Initianten zuwiderliefe. Das erste Begehren sei vom zweiten ganz unabhängig. Ein Zusammenhang bestehe nur insofern, als das zweite von der Annahme des ersten abhänge, also gegenstandslos werde, wenn das Volk das erste verwerfe. Demnach sei es möglich, die bei den Begehren von ein- ander zu trennen und jedes in einem besondern Verfahren zu behandeln. Wenn -was zu vermuten sei -alle Bürger das Recht kennen, so habe jeder Unterzeichner der Initiative wissen müssen, dass jedes Begehren vermöge seiner hesondern Form seinen besondern Weg gehen und daher das Schicksal beider nicht notwendig das gleiche sein werde. Gerade weil die Initianten die Steuererleich- terungen nicht von der Deckung des dadurch entstehenden Ausfalls hätten abhängig machen wollen, sei für das zweite Begehren bloss die Form der einfachen Anregung gewählt und ausdrücklich bestimmt worden, dass die Steuererleichterungen schon auf den 1. Januar 1922 in Kraft treten sollten. Auch die dem Aktionskomitee er- teilte Ermächtigung führe nicht zum Schluss, dass die Initiative von den Initianten als. einheitliches Ganzes betrachtet worden sei. C. -Der Regierungsrat hat namens des Grossen, Rates Abweisung der Beschwerde beantragt.
, Staatsrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
der Anregung Folge zu geben und demgemäss die ihr entsprechende Gesetzesbestimmung von ihm zu formu- lieren sei. Lehnt er dies ab, so hat das Volk darüber zu entscheiden, ob der Grosse Rat das angeregte Gesetz entwerfen solle. Wird in dieser Abstimmung die Initiative nicht sogleich verworfen, so muss der Grosse Rat an die Ausarbeitung des Gesetzes gehen. Der von ihm der An- regung gemäss aufgestellte Entwurf unterliegt so dann noch der Volksabstimmung., Aus dieser Verschiedenheit des Verfahrens für die beiden Formen der Initiative schliesst nun der Grosse Rat, dass ein Initiativbegehren, das ein einheitliches Ganzes bildet, nicht teilweise in die Form eines ausgearbeiteten Entwurfes gekleidet und teilweise als blosse Anregung gestellt werden könne, und das wird von den Rekurrenten nicht bestritten. Es ist auch klar, dass ein einheitliches Initiativbegehren nicht zum Teil in dem für die blosse Anregung vor- gesehenen Verfahren und zum Teil in demjenigen, das für ausgearbeitete EntWürfe bestimmt ist, behandelt werden kann, da es dann seinem Wesen zuwider in zwei Teile auseinandergerissen würde, deren Schicksal verschieden sein könnte, indem es möglich wäre, dass trotz des innern Zusammenhangs beider Teile der eine angenommen, der andere verworfen würde und damit ein dem Inhalt und Zweck der Initiative widersprechendes, unhaltbares Ergebnis entstünde. Es wäre allerdings denkbar, ein einheitliches Initiativbegehren, das teil- weise als blosse Anregung und teilweise als ausgearbei- teter Entwun abgefasst ist, lediglich in dem für die Anregung vorgesehenen Verfahren zu behandeln, so dass also der Grosse Rat und eventuell das Volk sich zunächst über die vorläufige Annahme oder die Ver- werfung der ganzen Initiative auszusprechen und jener für den Fall der Annahme den Entwurf lediglich im Sinne der Anregung zu vervollständigen hätte, worauf dann das Ganze dem Volk zur endgültigen Annahme oder Verwerfung vorgelegt würde. Allein weder die Kan-
Staatsrecht.. tonsverfassung noch das Dekret über das Verfahren bei Volksbegehren vom 4. Februar 1896 sehen ausdrücklich die Verbindung der beiden Initiativformen in einem einheitlichen Begehren vor; vielmehr scheint der Wort- laut des Art. 9 Ahs. 2 KV dafür zu sprechen, dass ein solches Begehren nur entweder ganz in der einen oder ganz in der andern Form gestellt werden könne. Dafür spricht auch die Erwägung, dass, wenn dem Grossen Rat die Formulierung von durch Initiative vor- geschlagenen, innerlich mit andern zusammenhängenden Gesetzesbestimmungen übertragen wird, er dann die Befugnis haben muss, die ganze Materie einheitlich zu regeln, nnd hierin nicht dadurch eingeschränkt werden darf, dass die Initianten den Wortlaut eines Teils der in Frage stehenden Bestimmungen von vorneherein fest- legen. Übrigens ist es nicht nötig, diese Frage weiter zu erörtern, da die Rekurrenten selbst nicht behauptet haben, ein einheitliches, teils als blosse Anregung, teils als ausgearbeiteter Entwurf formuliertes Initiativbegeh- ren müsse in dem für die Anregung vorgesehenen Ver- fahren behandelt werden. 2. -Wird nun dem Grossen Rate ein solcher in for- meller Beziehung mangelhafter Initiativvorschlag unter- breitet, so hat diese Behörde unzweifelhaft die Befugnis, die Frage der Gültigkeit des gestellten Begehrens zu prüfen und im Verneinungsfall die Vorlage an das Volk zu verweigern. Allerdings besteht das Wesen der Initiative darin, dass eine Anzahl von Aktivbürgern mit einem Vorschlag vor das Volk treten können, ohne dass ihnen die Behörden dabei Hindernisse in den Weg legen dürften. Aber die bernische Staatsverfassung lässt die AUsübung des Initiativrechts nicht unbeschränkt zu, sondern knüpft sie an bestimmte Voraussetzungen und Formen, und deshalb muss eine Behörde da sein, deren Sache es ist, zu prüfen, ob diese vorliegen, und, wenn sie die Frage verneint, der Initiative den weitern Weg zu ver- schliessen. Aus den 7 u. 9 des Dekretes vom 4. Februar Politisches Stimm-un1 Wahlrecht. N° 22. 1896 ergibt sich denn auch, dass nur als gültig aner- kannte)) Volksbegehren dem Volke zur Abstimmung zu unterbreiten sind. Nun ist nach den Art. 9 und 26 KV und den 6 ff. des erwähnten Dekretes der Grosse Rat die höchste Staatsbehörde, die die Befugnis hat, über alle Gegenstände, welche der Volksabstimmung unter- liegen, Beschluss zu fassen und die Initiativbegehren, nachdem ihm darüber vom Regierungsrat Bericht er- stattet worden ist, dem Volke vorzulegen. Hieraus ergibt sich zweifellos, dass der Grosse Rat auch über die Gültig- keit, d. h. die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit einer Initiative zu entscheiden hat, gleich wie es auf eid- genössischem Boden der Bundesversammlung zusteht, eine Initiative, die nicht nach den Vorschriften der Bundesverfassung zustande gekommen ist, wegen Un- gültigkeit zurückzuweisen. Übrigens hat der Grosse Rat es schon früher einmal (1920) abgelehnt, eine Steuer- gesetzinitiative, die er wegen formeller Mängel als un- gültig betrachtete, dem Volke vorzulegen und geben die Rekurrenten auch selbst zu, dass diese Behörde die Initiativbegehren auf ihre formellen Erfordernisse zu prüfen hat. Hiezu gehören nun vorab die von der Ver- fassung vorgeschriebenen Formen der Initiative. Wenn daher ein einheitliches Begehren nach der Verfassung nicht teilweise als Anregung und teilweise als ausge- arbeiteter Entwurf formuliert werden kann, so hat der Grosse Rat, sobald ihm ein aus mehreren Begehren be- stehender, teils in die eine und teils in die andere Form gekleideter Initiativvorschlag vorgelegt wird, zu unter- suchen, ob die verschiedenen Begehren nicht vermöge eines innern Zusammenhangs ein einheitliches Ganzes bilden und daher nur in ein e r Form gestellt werden konnten, wie er es im vorliegenden Falle getan hat. Dabei muss er allerdings auf den Inhalt und Zweck der einzelnen Begehren eingehen; gleichwohl handelt es sich aber im Grunde genommen nur um eine Prüfung der Initiative auf ein formelles Erfordernis, wie im an-
gefochtenen Beschlusse ausdrücklich bemerkt wird; und nicht etwa um eine Untersuchung ihrer Zweckmässig. keit. In analoger Weise hat auch die Bundesversamm- lung, wenn ein Initiativvorschlag mehrere verschiedene Materien betrifft, zu prüfen, ob er der Vorschrift des Art. 121 BV gemäss in mehrere Begehren getrennt werden kann, und, wenn dies nicht möglich ist, die Initiative als ungültig zurückzuweisen (BBI. 1920 IV S. 138 ff.; BURcimARDT, Komm. z. BV 2. Auf I. S. 821 ; W ALDKIRCH, Mitwirkung des Volkes bei der Recht- setzung S. 18). 3. -Im vorliegenden Fall hat nun der Grosse Rat angenommen, dass die mit I und II bezeichneten Initia- tnvbegehren ein einheitliches Ganzes bilden, und gegen diese Annahme richtet sich in der Hauptsache die Be- schwerde. Der Umstand dass die Begehren gemeinsam als c( Initiative für Abänderung des kantonalen Steuer- gesetzes bezeichnet, auf einem gemeinschaftlichen Unter- schriftenbogen den Stimmberechtigten zur Unterzeich- nung vorgelegt worden sind und demgemäss jede Unter- schrift zugleich für beide Begehren abgegeben wurde, steht zwar der Annahme, dass es sich um eine Mehrheit selbständiger Initiativvorschläge handle, nicht im Wege. Aber der Inhalt und Zweck der beiden Begehren spricht fQr ihren innern Zusammenhang. Die Rekurrenten geben 'selbst zu, dass das zweite Begehren durch das erste be- dingt sei, und hierauf deutet' auch der Schluss atz des zweiten Begehrens hin, wo gesagt ist, die Progressions- skala sei so zu ändern, dass der durch. die Annahme des ersten Begehrens entstehende Einnahmenausfall ge- deckt werde. Entgegen der Behauptung der Rekurrenten darf aber auch angenommen werden, dass das erste vom zweiten Begehren abhängig sei, dass also nach dem Willen der Initianten die Steuererleichterungennur dann ein- treten sollten, wenn die Progression verschärft werde. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Rekurrenten oder andere Initianten für das erste Begehren eintreten Politisches Stimm-und Wahlrecht. N° 22. 165 wollten ohne Rücksicht darauf, ob das zweite angenommen werde oder nicht, dass sie also bestrebt waren, die von ihnen vorgeschlagenen Steuererleichterungen ein- zuführen, auch wenn der daraus entstehende Einnahmen- ausfall, der von der Regierung auf 8 bis 9 Mill. Franken beziffert wird, durch die Erhöhung der Progression nicht ausgeglichen und infolgedessen das finanzielle Gleichgewicht im Staat und in den Gemeinden gestört würde. Allein eine solche Haltung wäre nicht die des vernünftig überlegenden und handelnden Staatsbürgers, der, wenn er durch eine Gesetzesrevision dem Staate und den Gemeinden notwendige Einnahmen entziehen will, auch darauf bedacht sein muss, dass dabei die genannten Gemeinwesen nicht in eine missliche finanzielle Lage geraten. Wenn nun über den Willen der Initianten oder eines Teils derselben Zweifel bestehen sollten, so ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die eine vernünftige Überlegung voraussetzt. Dass der letzte Satz des ersten Begehrens : c( Diese Abänderungen treten auf 1. Januar 1922 in Kraft es den Unterzeichnern der Initiative zum Bewusstsein gebracht habe, dass es sich trotz der äussern Verbindung der Begehren um zwei selbständige, innerlich getrennte Vorschläge handeln solle, ist kaum anzunehmen. Es wäre möglich gewesen, das Abänderungsgesetz erst nach dem 1. Januar 1922 zu erlassen und trotzdem den Beginn seiner Wirksamkeit auf diesen Zeitpunkt fest- zusetzen. Der Grosse Rat hätte auch, wie in einem Gut- achten, das Frof. Blumenstein der kantonalen Finanz- direktion abgegeben hat, gezeigt wird, den ausgearbeiteten Entwurf, wenn dieser den Gegenstand einer selbständigen Initiative bildete, keineswegs notwendig vor dem
der Initiative. Unter diesen Umständen besteht für das Bundesgericht kein Grund, von der Annahme des Grossen Rates, dass die beiden Initiativbegehren ein zusammen- ängnndes Ganzes bilden, abzuweichen, zumal da es sIch m Fragen, die speziell nur eine bestimmte einzelne Kantonsverfassung betreffen, nicht ohne Not in Wider- SPrunh t der Ansicht der obersten, zu deren Auslegung zustandIgen, kantonalen Behörde setzt. Handelt es sich aber um ein einheitliches Initiativ- begehren, so konnte es der Grosse Rat nach Art. 9 KV (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 1 hievor) wegen der doppelte dafür. gewählten Form als formell mangel- haft rklarenund zurückweisen. Art. 104 KV, der sich auf em Volksbegehren bezieht, das mehrere unter sich verschiedenartige Gegenstände umfasst, war demnach nicht analog anwendbar. Da somit Art. 9 KV nicht als verletzt anzusehen ist liegt auch die Rechtsverweigerung, über' die sich di; Rekurrenten in zweiter Linie beschweren, nicht vor. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. Niederlassungsfrciheit. N° 23. IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LIBERTE D'ETABLISSEMENT 23. Urteil vom 11. Februar 1922 i. S. Wiederkehr gegen Begierungsra.t St. Ga.llen.
Art. 45 BV: Pflicht zur Hinterlage von Ausweisschriften am Orte der Niederlassung. Bei mehrfacher Niederlassung muss sich der Ort der späteren Niederlassung mit einem Ausweis über die Hinterlage der Schriften am Orte der früheren Niederlassung begnügen. A. -Der Rekurrent Max Wiederkehr, geb. 1895, von Gontenschwil (Kanton Aargau), ledig, hielt sich seit seiner Geburt mit kurzer Unterbrechung in Zürich auf. wo er seinen Heimatschein eingelegt hat. Seit dem