Art. 45 BV; multiple residence and deposit of identity papers: if a Swiss citizen already has a residence or establishment at one place, a later place of residence may not require the original Heimatschein there, but must content itself with proof of deposit at the earlier place. In cases of concurrent ties to several localities, the place of later residence is limited to a residence certificate; the original papers may be demanded only once. The Court refers to the temporal priority of residence as the decisive criterion, while recognizing that even under the criterion of stronger factual ties the result may be the same (consid. 1). Complaints based on Arts. 4 and 43 BV become moot once the Heimatschein requirement falls away; a tax complaint under Art. 46 BV is not entered where no tax claim has yet been asserted (consid. 2).
der Initiative. Unter diesen Umständen besteht für das Bundesgericht kein Grund, von der Annahme des Grossen Rates, dass die beiden Initiativbegehren ein zusammen- hängendes Ganzes bilden, abzuweichen, zumal da es sich in Fragen, die speziell nur eine bestimmte einzelne Kantonsverfassung betreffen, nicht ohne Not in Wider- SPrunh t der Ansicht der obersten, zu deren Auslegung zustandlgen, kantonalen Behörde setzt. Handelt es sich aber um ein einheitliches Initiativ- begehren, so konnte es der Grosse Rat nach Art. 9 KV (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 1 hievor) wegen der doppelte dafür. gewählten Form als formell mangel- haft erklaren und zurückweisen. Art. 104 KV, der sich auf ein Volksbegehren bezieht, das mehrere unter sich verschiedenartige Gegenstände umfasst, war demnach nicht analog anwendbar. Da somit Art. 9 KV nicht als verletzt anzusehen ist liegt auch die Rechtsverweigerung, über' die sich di; Rekurrenten in zweiter Linie beschweren, nicht vor. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. Niederlassungsfrciheit. N° 23. IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LIBERTE D!ETABLISSEMENT 23. Urteil vom 11. Februar 1922 i. S. Wiederkehr gegen Regierungsra.t St. Ga.llen.
Art. 45 BV: Pflicht zur Hinterlage von Ausweisschriften am Orte der Niederlassung. Bei mehrfacher Niederlassung muss sich der Ort der späteren Niederlassung mit einem Ausweis über die Hinterlage der Schriften am Orte der früheren Niederlassung begnügen. A. -Der Rekurrent Max Wiederkehr, geb. 1895, von Gontenschwil (Kanton Aargau), ledig, hielt sich seit seiner Geburt mit kurzer Unterbrechung in Zürich auf, wo er seinen Heimatschein eingelegt hat. Seit dem
verfahrens und Wegweisung aus der Gemeinde ange- droht wurde. B. -Gegen den Entscheid des Regierungsrates . hat Wiederkehr beim Bundesgericht Beschwerde er- hoben, mit dem Antrage auf Aufhebung. Er erklärt sich bereit, in Flawil einen Wohnsitzausweis von Zürich einzulegen. Damit sei dem Art. 45 BV Genüge geleistet; das Verlangen der Einlage der Originalausweisschriften gehe über jene Verfassungsbestimmung hinaus und verstosse, soweit es unter der Androhung von Auswei- sung und Busse erzwungen werden solle, auch gegen Art. 4 BV. Da dnr Rekurrent sich an den Sonntagen in Zürich befinde, würde er dadurch ferner seines Stimm- rechts beraubt und Art. 43 BV verletzt. Nach der Auf- fassung der St. Galler Behörden wäre mit der Ver- pflichtung zur Hinterlegung des Heimatscheins das Besteuerungsrecht verbunden, was mit Art. 46 Abs. 2 ebenda unvereinbar sei. C. -Der Regierungsrat von St. Gallen hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit der Einlage eines Wohn- sitzausweises, im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 des kantonalen Fremdenpolizeigesetzes, habe sich die Gemeinde Flawil nicht begnügen können, weil der Rekurrent dort wohn-" haft und nicht als auswärts domizilierte Person zu be- trachten sei. Die Lösung der Strnitfrage hänge von der Bestimmung des Domizils ab, wofür die Alt. 3 BGNA und 23 ZGB massgebend seien.' Hienach sei aber Flawil das Domizil des Rekurrenten. Eine Verfassungsverletzung . liege deshalb nicht vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
45 BV die Niederlassung und damit auch der Aufenthalt einem Schweizerbürger in einer andern als seiner Heimat- gemeinde nicht verweigert werden, wenn er einen Hei- matschein oder eine gleichbedeutende Ausweisschrift besitzt, von den daselbst vorgesehenen Ausnahmen, die hier nicht zutreffen, abgesehen. In Fällen, wo jemand sich an verschiedenen Orten niederlassen oder aufhalten will, kann die Einlage des Heimatscheins jedenfalls nur an einem verlangt werden, während die andern sich mit einem Wohnsitzausweis begnügen müssen. So liegt die Sache hier, da der Rekurrent einen Teil der Woche in Flawil zubringt, aber regelmässig für mindestens zwei Tage nach Zürich zurückkehrt. Massgebend ist dabei nach wiederholten Entscheidungen (AS 37 I S. 28 und Urteil i. S. Steck vom 1. Februar 1919, nicht publiziert) die zeitliche Priorität der Niederlassung. Der Ort, wo sich der Schweizerbürger niederlässt, nachdem er bereits an einem anderen Orte ebenfalls Niederlassung erworben hat, muss sich deshalb auch dann mit der Vorlegung einer bIossen Bescheinigung über die Hinterlegung der Originalschriften am letzteren Orte begnügen, wenn der Aufenthalt hier mehr nur ein nebensächlicher ist und vor den konkurrierenden Beziehungen zu dem neuen zweiten Aufenthaltsorte an Bedeutung zurücktritt. Im vorliegenden Falle würde übrigens das Ergebnis selbst dann kein anderes sein, wenn man den Vorrang und damit das Recht auf den Heimatschein demjenigen Orte geben wollte, zu dem die festeren und näheren Beziehungen bestehen, da nach den tatsächlichen Verhältnissen kein Zweifel bestehen kann, dass dies für den Rekurrenten Zürich ist. Es und nicht Flawil müsste deshalb nach vielfachen Entscheidungen, welche ähnliche Tatbe- stände betrafen, wenn darauf etwas ankäme, nach wie vor auch als das Domizil des Rekurrenten im zivilrecht- lichen Sinne gelten, während sich das Verweilen in Flawil bloss als Aufenthalt darstellt. Das Verlangen, dass der Rekurrent hier seinen Heimatschein zu hinterlegen
habe, ist demnach als gegen Art. 45 BV verstossend zurückzuweisen und festzustellen, dass Flawil sich mit dem an?eb.otenen Wohnsitzausweise zu begnügen hat (was bel rIchtiger Auslegung übrigens offenbar schon auf Grund des k a n ton ale n Rechtes, Art. 6 Ziff. 2 des st. gallischen Gesetzes über Niederlas'iung und Fremden- polizei der Fall wäre). 2. -Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 und 43 BV wird dadurch gegenstandslos. Auf diejenige wegen Verletzung von Art. 46 BV aber ist deshalb nicht ein- zutreten, weil von der Gemeinde Fiswil und dem Kanton St. Gallen, sowei ersichtlich, bis jetzt Steueransprüche an den Rekurrenten nicht erhoben worden sind. Mit der Feststellung, dass, so wie die Dinge liegen Zürich als Wohnsitz des Rekurrenten anzusehen ist, ist ibriaens solchen Ansprüchen der Boden entzogen. ' Demnach erkennt das Bundesgericht : Dne Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und der angefochtene Entscheid, in- sofenn er den Rekurrenten zur Einlage seines Heimat- schems ve:hält, aufgehoben, in der Meinung, dass der Rekurrent mnert neu zu setzender Frist in Flawil einen Wohnsitzausweis zu hinterlegen hat. Doppelbesteuerung. Ne 24, V. DOPPELBESTEUERUN G DOUBLE IMPOSITION 24. Urteil vom 28. Ja.nua.r 1922 i. S. Terlinden . Oie gegen Bern und Zürich.
Kollektivgesellschaft mit steuerpflichtigem Nebenbetrieb in einem anderen Kanton. Der Kanton des Sitzes kann den- jenigen Teil der Bezüge der beiden am Sitze wohnenden Gesellschafter, der als Arbeitsentgelt betrachtet werden kann, vorweg besteuern, sodass die dem Kanton des Ne- benbetriebes zur Besteuerung überlassene Quote des Rein- gewinns sich nicht darauf erstreckt. A. -Die Kollektivgesellschaf r Terlinden Oe, Klei- derfärberei und chemische 'Vaschanstalt in Küsnacht (Zürich) hat eines ihrer zahlreichen Depots in der Stadt Bern. Für die Besteuerung im Jahre 1919 wurde das steuer- pflichtige Einkommen der Firma Terlinden Oe aus diesem Depot im Jahre 1918 von der bernischen kanto- nalen Rekurskommission auf 3400 Fr. festgesetzt. Eine Herabsetzung verlangende Beschwerde der Firma wies das kantonale Verwaltungsgericht durch Urteil vom 12. September, zugesteHt 26. Oktober 1921, ab. Unbe- stritten war, dass 2/
des Gesamtreinertrages der Firma dem Kanton Zürich zur Besteuerung zufallen und dass von dem verbleibenden 1/
5,81 % auf das Depot in Bern entfallen. Dagegen war u. a. streitig, ob bei Bestimmung des Gesamtreinertrages je 12,000 Fr., welche die beiden in Küsnacht wohnenden Kollektivgesellschafter Heinrich und Max Terlinden im Jahre 1918 als Salär bezogen und an ihrem Wohnort versteuert hatten, als Geschäfts- unkosten abzuziehen seien, wie die Firma beanspruchte. Das Verwaltungsgericht lehnte dies mit der Begründung ab: die Praxis des Bundesgerichts (AS 33 I S. 712; M J S. 668), wonach der Kollektivgesellschafter denjeni-