Art. 59 BV; forum fixed at the time proceedings are initiated. The constitutional protection of the defendant's domicile applies only to the domicile existing when the action is brought. Which procedural act constitutes the commencement of proceedings and thus fixes jurisdiction is determined by cantonal procedural law. If that law provides that lis pendens begins with the filing of the request for summons with the judge, a later service of the summons or a subsequent change of domicile is irrelevant to territorial jurisdiction (consid. 1).
194 Staatsrecht. am Platze wäre, d. h. sie wenigstens internationalrecht- lich einem gewöhnlichen Gewinn aus Handelsbetrieb gleichgestellt werden könnten, mag für heute dahin- gestellt bleiben. Denn einmal steht nicht fest; dass die Firma Paul Hahnloser Estate wirklich den rein speku- lativen Handel mit Grundstücken in dem erwähnten Sinne zu ihrem Zwecke habe : die Angaben des Rekurren- ten vor der Finanzdirektion rechtfertigen diesen Schluss noch nicht und die dagegen sprechenden Ausführungen, welche im staatsrechtlichen Rekursverfahren über die Natur des Geschäftsbetriebes gemacht worden sind, können durch blosse Bestreitung nicht beseitigt werden : sie konnten, soweit es sich um die Beurteilung des Streites aus Art. 46 BV handelt, ohne Rechtsnachteil erst vor Bundesgericht angebracht werden, weil für Doppelbesteuerungsbeschwerden das Erfordernis der Er- schöpfung der kantonalen Instanzen nicht gilt. So dann lässt sich auch die Frage selbst nicht wohl allgemein beantworten. Es wird dafür, sofern man überhaupt eine solche Unterscheidung zulassen will, immer auf die Ver- hältnisse des einzelnen Falles ankommen, die erst dem Verkaufserlös seinen näheren Charakter aufdrücken. Es wird Sache der kantonalen Eiilschätzungsorgane sein, die Verhältnisse in dieser Beziehung abzuklären, fest- zustellen, ob sich unter den Einkünften der Firma während der Veranlagungs periode auch solche befinden, die in die letzterwähnte Kategorie eingereiht werden können und gegebenenfalls zu der Frage der Steuer- pflicht derselben im Kanton neuerdings Stellung zu nehmen, bezw. einen Entscheid der Finanzdirektion darüber zu provozieren. Gegenüber einer dem Rekunrenten ungünstigen Lösung bleibt ihm die Befugnis, neuerdings das Bundesgericht anzurufen, gewahrt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Das Hauptbegehren der Beschwerde wird abge- wiesen, das Eventualbegehren dagegen im Sinne der .' Gerichtsstand. N 26.
Erwägungen gutgeheissen und demgemäss der Entscheid der Oberrekurskommission vom 27. Mai 1921 und die Verfügung der Finanzdirektion vom 29. Dezember
insoweit aufgehoben. VI. GERICHTSSTAND FOR 26. OrteU vom 10. Februar 19 i. S. ZiDgg gegen Bichteramt m lern. Art. 59 BV: Massgebend ist der Wohnsitz zur Zeit der Ein- leitung des Prozesses. Die Frage, mit welcher Handlung des Klägers, bezw. Richters der Prozess als eingeleitet gilt und der Gerichtsstand fixiert wird, beantwortet sich nach kantonalem Prozessrecht. Der Rekurrent Zingg ist, nachdem er einer ihm an seinem gegenwärtigen Wohnorte Waltenschwil, Kan- ton Aargau, zugestellten Vorladung keine Folge ge- leistet hatte, durch Kontumazialurteil des Gerichts- präsidenten III von Bern vom 26. September, zugestellt 4. Oktober 1921, auf Klage des heutigen Rekursbe- klagten Joder verpflichtet worden, an den Kläger 220 Fr. samt Zins seit 15. März 1921 sowie die Kosten des Verfahreris zu bezahlen. Durch Eingabe vom 26. November 1921 hat er gegen dieses Urteil die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundes- gericht ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung. Er macht geltend, dass es sich um eine persönliche An- sprache (Kaufpreisforderung) handle, für die er nach Art. 59 BV in Waltenschwil, wo er seit dem Früh- jahr 1921 wohne, hätte gesucht werden müssen. Der Gerichtspräsident III von Bern und der Re-
kursbeklagte Joder haben die Abweisnng der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Art. 59 BV schützt nach feststehender Praxis (AStO S. 38 Erw. 2 und zahlreiche spätere Urteile) den Schuld- ner nur beim Richter seines Wohnortes zur' Zeit der Anhängigmachung der Klage bezw. der Einleitung des Rechtsstreites: ein erst nach diesem Zeitpunkt eintretender Wohnsitzwechsel hat demnach auf die Zuständigkeit in dem eingeleiteten Prozesse keinen Einfluss. Durch. welche Handlungen ein Prozess ein- zuleiten ist und mit welchem Augenblicke also der Gerichtsstand für denselben festgelegt wird, beurteilt sich, wie ebenfalls stets erklärt wurde, nach dem Prozessrecht des Kantons, in welchem der Prozess geführt wird, das demnach speziell auch darüber ent- scheidet, ob hiefür schon die Einreichung der Klage (des Ladungsgesuches ) beim Richter oder erst deren Mitteilung (die Zustellung der Ladung) an den Beklagten genügt. Für das beroische Recht wird die Frage hin- sichtlich der erst- und letztinstanzlich vom Amtsgerichts- präsidenten zu beurteilenden Streitigkeiten gelöst durch 294 der neuen Zivilprozessordnung von 1918, wonach in solchen die Rechtshängigkeit mit der Anbringung des Gesuches um Ladung dns Beklagten beim Richter eintritt . Dieses Ladungsgesuch, welches nach gesetz- licher Vorschrift auch das Rechtsbegehren enthielt, war aber im vorliegenden Falle schon am 6. April 1921 beim Richteramt III von Bero eingereicht worden, in einem Zeitpunkte, als der Rekurrent seinen Wohn- sitz noch im Kanton Bero, in Rain bei Gasel, hatte (auch nach dem von ihm selbst vorgelegten Zeugnis des Gemeinderats von Waltenschwil ist er erst im Mai 1921 an letzteren Ort umgezogen nnd hat hier einen neuen Wohnsitz begründet). War demnach in jenem Zeitpunkt der beroische Richter in der . Sache Gerichtsstand. N 27.
unzweifelhaft noch zuständig, so kommt aber nichts darauf an, dass die Zustellung der Ladung an den Re- kurrenten erst erheblich später, als er schon in Walten- schwil domiziliert war, erfolgte und' wodurch diese Ver- zögerung in der Behandlung der Sache verursacht wurde (nach der Auskunft des Gerichtspräsidenten wäre sie darauf zurückzuführen, dass im ersten Halb- jahre 1921 die Stelle des III. Gerichtspräsidenten wäh- rend einiger Zeit nicht besetzt war). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 27. UrteU vom 15. Juli 1999 i. S. Elektrizitä.tswerk Olten-Aarbarg A.-G. gegen Soloth U'1l Itegierunprat und Obergericht. Neufestsetzung des vom Inhaber einer Wasserrechtskonzes- sion zu entrichtenden Wasserzinses gestützt auf einen dessen periodische Revision durch die Verleihungsbehörde vorsehenden Vorbehalt der Konzession. Anfechtung des Masses der Erhöhung wegen Missachtung von Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes. Der Streit darüber fällt als solcher zwischen Beliehenem und Verleihungsbehörde über die aus dem Verleihungsver- MUnis entspringenden Rechte und Pflichten unter Art. 71 des letzteren Gesetzes. Zulässigkeit einer Parteivereinbarung, wonach er unter Ausschluss der kantonalen Gerichtsbehörde (Art. 71 Abs. 1) erst-und letztinstanzlich vom Bundes- gericht beurteilt werden soll. A. -Die A.-G. Elektrizitätswerk Olten-Aarburg mit Sitz in Olten ist Inhaberin einer Konzession des Re- gierungsrates des Kantons Solothurn vom 17. September 1909 für Erstellung und Betrieb eines Wasserwerkes an der Aare bei Winznau und Obergösgen. Durch Be- schluss des Regierungsrates vom 16. Februar 1912 W1.1fde