Art. 87 Ziff. 1 OG; subsidiärer staatsrechtlicher Rekurs ausgeschlossen, wenn gegen einen letztinstanzlichen, der Berufung nicht unterliegenden zivilrechtlichen Zwischenentscheid die zivilrechtliche Beschwerde wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts offensteht. Die unrichtige Abgrenzung zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht ist in solchen Fällen mit der zivilrechtlichen Beschwerde geltend zu machen; der staatsrechtliche Rekurs bleibt als subsidiäres Rechtsmittel unzulässig. Dies gilt auch für Inzidenzentscheide über die örtliche Zuständigkeit, sofern das zugrunde liegende Streitverhältnis zivilrechtlicher Natur ist (Erw. 1).
Rückwirkungen auf die allgemeine Steuerbelastung recht- fertige, bildete aber mit einen Teil der Aufgabe der für die Ordnung des Verhältnisses zum Konzessionär be- rufenen Instanzen, der ihnen dabei obliegenden Wahrung der Interessen der Gemeinschaft. Wenn dabei aus staats- politischen und volkswirtschaftliclIen Erwägungen, wohl nicht zum mindesten wegen der Vorteile, die die Errich- tung des Werkes für den Kanton Schwyz und insbeson- dere für den Bezirk March (vgl. 13 der Konzession) mit sich bringt, dem Unternehmen gewisse Begünstigungen hinsichtlich der zu entrichtenden Abgaben und des . Heimfallsrechts zugestanden wurden, so veflllag die ab- weichende Auffltssung eines einzelnen Bürgers darüber ihn noch nicht zu berechtigen, die betreffenden Be- schlüsse. die ihn nicht anders berühren als alle Volks- genossen, staatsrechtlich anzufechten, auch wenn damit ein gewisser Einfluss auf die allgemeinen öffentlichen Lasten verbunden sein sollte. Auch hier ist das Interesse des Einzelnen derart vom Gemeininteresse abhängig. dass es vor ihm zurücktreten und der Einzelne die durch die Behörde vom Standpunkte des Gemeininteresses ge- troffene Lösung hinnehmen muss. Auf keinen Fall kann die durch die Planänderung bewirkte Veränderung der Lage der Einzelnen inbezug auf die künftige steuerliche Belastung ei hinreichendes Interesse zur Anfechtung der Genehmigung-jener begründen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Organisation der Bundesrechtspßege. N° 30.
des Scheidungsprozesses (eine teilweise Berichtigung des Scheidungsurteils) handle, folge noch nicht dass d!e Kantone nicht dennoch den ehemaligen Scheidungs- flchter für die Beurteilung zuständig erklären könnten. Denn dieser Ordnung der örtlichen Zuständigkeit brauche keineswegs notwendiger Weise jene dem Bundes.. recht widerstreitende Auffassung über die Natur des streitigen Anspruchs zu Grunde zu liegen. Sie könne sich sehr wohl auch auf einfache Zwecksmässigkeits- erwägungen stützen (die näher auseinandergesetzt werden). Nach Art. 3, 64 BV seien aber die Kantone auf dem Gebiete des Prozessrechts und damit auch für die Bestimmung des Gerichtsstands souverän soweit ninht dasBunnesrecht ausnahmsweise für gewisse 'Streitig- kelten selbst dIe örtliche-Zuständigkeit ordne. Eine solche bundesrechtliche Norm fehle aber hier. Das ZGB be- stimme, wie auch das Bundesgericht in Sachen Huguenin gegen Pressnell zugegeben habe, den Gerichtsstand für Streitigkeiten nach Art. 157 ZGB positiv selbst nicht und Art. 59 BV komme nicht in Frage, weil personen- und familienrechtliche Klagen dieser Art nicht zu den per:-önlichen Ansprachen im Sinne des Verfassungs- artikels gehören. Abgesehen davon gelte derselbe nur Gunstnn eines in der Schweiz wohnhaften Beklagten, wahrend 1m vorliegenden Falle die beklagte Partei in Deutschland wohne. Auch die Haager Ehescheidungs.. konvention, die noch in Betracht kommen könnte befasse sich mit der Frage nicht. Art. 58 der zürcherische Verfassung erkläre es als Sache der Gesetzgebung, die Kompetenzen und das Verfahtnm der Gerichte zu be- tinen, was hier durch die eiektive Anerkennung der orthchen Zuständigkeit des Scheidungsrichters oder des Richters des Wohnsitzes der beklagten Partei in 12 EG zum ZGB geschehen sei. Die derart in einem verfassungSmässig zustandegekommenen Gesetze ent- haltene Anerkennung eines bestimmten Gerichtsstandes begründe danach einen individuellen Anspruch der Organisation der Bundcsft'chtspflcge. No 30.
Partei auf Gewährung des Rechtsschutzes durch das betreffende Gericht, der wie andere aus der Kantons- verfassung fliessende Individualrechte durch Art. 5 BV unter den Schutz des Bundes gestellt sei, und auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses geltend gemacht werden könne. Es müsste übrigens hier in dem Unzu- ständigkeitsentscheide der zürcherischen Gerichte auch eine Verletzung von Art. 58 BV gesehen werden, indem sich aus den vorstehenden Ausführungen die augen- scheinliche Zuständigkeit des zürcherischen Richters (AS 46 I S. 148 Erw. 1) und die Notwendigkeit eines Zurückkommens auf den im Urteile Huguenin gegen Pressnell vertretenen Standpunkt, zum mindesten hin- sichtlich im Auslande domiziliertu Beklagter, ergebe. C. -Das Obergericht des Kantons Zürich I. Kammer hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Rekurs- beklagte Frau Agthe hat beantragt, es sei auf die Be- schwerde wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht einzutreten, eventuell sie sei abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
keinesfalls gezogen werden. War der kantonale Richter berechtigt jene Frage zu prüfen und davon die materielle Behandlung der Klage abhängig zu machen, so konnte. . er aber durch die Nichtanhandnahme der letzteren den Art. 58 KV auch nach der ihm im Rekurse gegebenen Auslegung nicht verletzen, sobald die Prämisse, von der er dabei ausging, nämlich dass die Zuständiger- klärung des Richters des ehemaligen Scheidungsprozesses für Begehren nach Art. 157 ZGB in 12 des kan- tonalen EG dem Bundesrecht widerspreche, zutraf. Im Streite kann somit in Wirklichkeit nur liegen, wie es sich hiemit verhalte, ob nicht die Vorinstanzen jene kantonale Vorschrift irriger Weise als nicht rechts- beständig erklärt haben. Nach der Praxis folgt schon aus dem eidgenössischen Verfassungsrecht, dem Grundsatz der Rechtsgleichheit in Verbindung mit Art. 2 Über- gangsbestimmungen zur BV, ein Recht des Einzelnen darauf, dass die Abgrenzung des Geltungsbereiches des eidgenössischen gegenüber dem kantonalen Rechte nicht zu seinen Ungunsten in unrichtiger Weise vorgenommen werde, . gleichgiltig ob diese unrichtige Abgrenzung in der Anwendung kantonalen statt des in Wirklichkeit massgebenden eidgenössischen. Rechtes oder aber um- gekehrt darin bestehe, dass die kantonale Instanz die Tragweite eidgenössischer Normen überschätzt und kantonales Recht zu Unrecht als dadurch aufgehoben erachtet hat (AS 29 I S. la und aus neuerer Zeit das nicht veröffentlichte Urteil in Sachen Buck gegen Justiz- kommission des luzernischen Obergerichts vom 2. De- zember 1918). Es könnte daher auch im vorliegenden Falle dem Rekurrenten die Befugnis, den angefochtenen Entscheid des Obergerichts aus dem letzteren Gesichts- punkte der Nachprüfung des Bundesgerichts als Staats- gerichtshof 2!u unterstellen, grundsätzlich wohl nicht abgesprochen werden, falls nicht das zutreffende bundes- rechtliche Rechtsmittel zur Geltendmachung der ge- dachten Rüge bei Streitigkeiten der vorliegenden Art ein anderes als der staatsrechtliche Rekurs sein sollte. Organisation der Bnndesrechtspflege. ''' 30. 233 Dies ist aber in der Tat der Falt Nach Art. 87 Ziff. 1 OG steht den Parteien gegenüber letztinstanzlichen der Berufung nicht unterliegenden Entscneidnn - d mit einem solchen hat man es hier zu tun -m emer Zivil- sache wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössi- schen Rechtes die zivilrechtliche Beschwerde offen. Als Entscheide in einer Zivilsache erscheinen dabei auch Inzidententscheide, wodurch lediglich über das Vorliegen von prozessvoraussetzungen wie der örtlichen Zuständigkeit geurteilt wird, sofe . das Grunde liegende Streitverhältnis als solnhes zIvilrechtlicher N:rt ur ist. ie es hier zweifellos zutrifft (vgl. das vo helden Parteien angerufene Urteil in Sachen Huguenm gegen Pressnell, Erw. 1). Wenn andererseits als Beschwerdegrund in der Vorschrift nur die Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechtes und nicht der kehrte Tatbestand aufgeführt ird, so kann daraus mcht auf den Willen des Gesetzes geschlossen werden, das Rechts- mittel nur im ersteren Falle zu gewähren, für den letzteren hingegen ausznschliessen. Dagegen spricht nicht bloss die Tatsache, dass die zivilrechtliehe Berufung gegen Haupturteile kraft ansdrücklicher Vorschrift (Art. 56 und 79 Abs. 2 OG) aus dem einen ",ie dem anderen Gesichtspunkte zulässig und dass auc Art. 163. OG, der für die Statthaftigkeit der strafrechtlichen Kassations- beschwerde die Verletzung einer eidgenössischen Rechts- vorschrift verlangt. im gleichen Sinne ausgelegt worden ist (AS 40 I S. 440). Es steht jener Auslegung entscheidend auch das hei' der Revision des OG von 1911 bewusst verfolgte Bestreben, den staatsrechtlichen Rekurs .80- weit möglich auf sein eigentliches AnwendungsgebIet, die Entscheidung öffentlich-rechtlicher Anstände,. zu beschränken, und die Erwägung entgegen, dass es mcnt die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kamI, fur die Beurteilung der nämlichen Frage -Vereinbarkeit eines durch die kantonale Gesetzgebung aufgestellten Grundsatzes mit dem Bundesrecht -zwei verschiedene 'Rechtsmittel vorzusehen, je nachdem der kantonale Zivil-
234 Staatsrecht.
richter jene Frage bejaht oder verneint hat, wie es bei
rein wörtlicher Anwendung des
Art. 87 Ziff. 1 OG der
Fall wäre. Die Parteien erhielten so überall da, wo das
Bundesgericht als zivilrechtliche Beschwerdeinstanz eine
kantonale Gesetzesbestimmung als bundesrechtswidrig
erklärt hat und die kantonalen Gerichte sich diesem
Ausspruche in einem
späteren Prozesse gefügt haben,
die Möglichkeit jene Auffassung durch staatsrecht-
lichen Rekurs der Nachprüfung des Bundesgerichts als
Staatsgerichtshof
zu unterstellen, mit der Wirkung, dass
letzterer
zu der Streitfrage neuerdings sachlich Stellung
zu nehmen, und" wenn er darüber anderer Ansicht wäre,
die Entscheidung des Gesamtgerichts (Art. 23
OG)
anzurufen hätte. Es bedarf aber keiner Ausführungen,
dass ein solcher
Zustand dem organisatorischen Ver-
hältnis zwischen den einzelnen Abteilungen des Bundes-
gerichts
und den Grundgedanken des OG nicht ent-
sprechen würde.
Muss demnach angenommen werden, dass
auch im
vorliegenden Falle dem Rekurrenten zur Anfechtung
des streitigen Inkompetenzentscheides wegen unrichtiger
Abgrenzung des Geltungsbereiches des eidgenössischen
und kantonalen Rechts die zivilrechtliche Beschwerde
zugestanden
hätte (welcher Auffassung auf eingeleiteten
Meinungsaustausch sich die
11. Zivilabteilung des Bundes-
gerichts,
in deren Geschäftskreis laut Reglement die
Behandlung solcher Beschwerden fällt, angeschlossen
hat), so wird dadurch
aber der staatsrechtliche Rekurs
als subsidiäres Rechtsmittel nach feststehender Praxis
ausgeschlQssen (AS 4:0 I S. 433; 4:2 I S. 392; 4:5 I S. 325).
lJf TJmach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten ..
Vgl. auch
Nr. 27. -Voir aussi n° 27.
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
31. Urteil vom G. Oktober 1922 i. S. lIäni gegen St. Ga.llen.
Zustäudigkeit des Buudesrates und des Buudesgerichtes
zur Beurteilung von Beschwerden über Anordnungen im
Begräbniswesen. -Kompetenzen der Organe des Begräb-
niswesens. Ein Verbot der Aufstellung von hoblen Grab-
mälern aus Zinkblech verstösst nicht gegen Art. 4 BV.
A.. -Der Gemeinderat von W11 (St. Gallen) verbot
am 30. September 1921 provisorisch und am 13. De-
zember definitiv,
auf dem Friedhof zu St. Peter Grab-
denkmäler aus Blech (Stein-oder
Holzimitation )
aufzustellen. Hievon gab er dem Gottfried Egloff in
Gähwil, der sich
mit der Herstellung solcher Denkmäler
aus Zinkblech bef3sste, Kenntnis.
Am 7. Dezember
teilte auch der Gemeinderat von Gossau (St. Gallen)
diesem
mit, dass er die Aufstellung metallener Grab-
denkmäler auf dem Friedhof der Gemeinde nicht mehr
zulasse. Er nahm dann am 6. Februar 1922 in das Fried-
hofreglement der Gemeinde folgende Bestimmung auf:
Die Denkmäler sollen den Anforderungen eines Fried-
hofes auf
Würde und Schönheit entsprechen und. die
stimmungsvolle
Ruhe desselben nicht stören. Vor allem
sind Denkmäler aus Metall, welche eine
Imitation der
Steingebilde darstellen, verboten.