Art. 4 BV, Art. 53 Abs. 2 BV; cemetery regulations and equal treatment. The burial system constitutes a public institution, and the competent municipal authorities enjoy a discretionary margin in regulating the use and appearance of cemeteries within the limits of the cantonal burial legislation. They may, in particular, prohibit grave monuments that deceptively imitate a different material, where such objects are considered incompatible with the dignity, harmony, and decorum of the cemetery. A violation of equality is not made out where the allegedly comparable objects are not materially equivalent, especially if they are merely accessory decorations rather than the principal grave monument (consid. 3-4).
234 Staatsrecht.
dchter jene Frage bejaht oder verneint hat, wie es bei
rein wörtlicher Anwendung des
Art. 87 Ziff. 1 OG der
Fall wäre. Die
Parteien erhielten so überall da, wo das
Bundesgericht als zivilrechtliche Beschwerdeinstanz eine
kantonale Gesetzesbestimmung als bundesrechtswidrig
erklärt hat und die kantonalen Gerichte sich diesem
AusSpruche in einem späteren Prozesse gefügt haben,
die Möglichkeit jene Auffassung durch staatsrecht-
lichen Rekurs der Nachprüfung des Bundesgerichts als
Staatsgerichtshof
zu unterstellen, mit der Wirkung, dass
letzterer
zu der Streitfrage neuerdings sachlich Stellung
zu nehmen, und wenn er darüber anderer Ansicht wäre,
die Entscheidung des Gesamtgerichts (Art. 23
OG)
anzurufen hätte. Es bedarf aber keiner Ausführungen,
dass ein solcher
Zustand dem organisatorischen Ver-
hältnis zwischen den einzelnen Abteilungen des Bundes-
gerichts
und den Grundgedanken des OG nicht ent-
sprechen würde.
Muss demnach angenommen werden, dass
auch im
vorliegenden Falle dem Rekurrenten zur Anfechtung
des streitigen Inkompetenzentscheides wegen unrichtiger
Abgrenzung des Geltungsbereiches des eidgenössischen
und kantonalen Rechts die zivilrechtliehe Beschwerde
zugestanden
hätte (welcher Auffassung auf eingeleiteten
Meinungsaustausch sich die
II. Zivilabteilung des Bundes-
gerichts,
in deren Geschäftskreis laut Reglement die
Behandlung solcher Beschwerden fällt, angeschlossen
hat), so wird dadurch
aber der staatsrechtliche Rekurs
als subsidiäres Rechtsmittel nach feststehender Praxis
ausgeschlossen (AS 40 I S. 433; 42 I S. 392; 45 I S. 325).
Ih,Pnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Besehwerde wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 27.
-Voir aussi n° 27.
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
31. Urteil vom 6. Oktober 1922 i. S. lIäni gegen St. Ga.llen.
Zuständigkeit des Bundesrates und des Bundesgerichnes
zur Beurteilung von Beschwerden über Anordnungen . m
Begräbniswesen. -Kompetenzen der Organe des Begrab-
niswesens. Ein Verbot der Aufstellung von hohlen Grab-
mälern aus Zinkblech vcrstösst nicht gegen Art. 4 BV.
A.. -Der Gemeinderat von WH (St. Gallen) verbot
am 30. September 1921 provisorisch und am 13. De-
zember definitiv, auf dem Friedhof zu St. Peter Grab-
denkmäler aus Blech (Stein-oder
Holzimitation )
aufzustellen. Hievon gab er dem Gottfried Egloff in
Gäh vil, der sich mit der Herstellung solcher Denkmäler
aus Zinkblech
befasste, Kenntnis. Am 7. Dezember
teilte auch der Gemeinderat von Gossau (St.
GaUen)
diesem
mit, dass er die Aufstellung metallener Grab-
denkmäler auf dem Friedhof der Gemeinde nicht mehr
zulasse. Er nahm dann am 6. Februar 1922 in das Fried-
hofreglement
der Gemeinde folgende Bestimmung auf :
(( Die Denkmäler sollen den Anforderungen eines Fried-
hofes auf Würde und Schönheit entsprechen und. die
stimmungsvolle
Ruhe desselben nicht stören. Vor allem
sind Denkmäler aus
Metall, welche eine Imitation der
Steingebilde darstellen, verboten.
Eine Beschwerde. die Egloff gegen die Verfügungen der bei den Gemeindebehörden erhob, wies der Regierungs- rat des Kantons St. Gallen am 24. April 1922 im Sinne der Erwägungen ab, indem er feststellte, dass den Ge- meinden das Recht zustehe, die metallenen Grab- denkmäler, soweit sie in Farbe und Form anderes Material vortäuschen, zu verbieten. Zugleich genehmigte er unter Ziff. 3 die erwähnte Abänderung des Friedhof- reglementes von Gossau. Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes hervorzuheben: Es ist zu- nächst in rechtlicher Beziehung festzustellen, dass das gesamte Begräbniswesen eine öffentlich-rechtliche An- gelegenheit ist, dessen Besorgung und Beaufsichtigung gemäss Art. 1 des Gesetzes über das bürgerliche Be- gräbniswesen vom 10. Juni 1873 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Art. 53 Absatz 2 der Bundes- verfassung Sache der politischen Gemeinden ist. Diese sorgen für öffentliche Begräbnisplätze, wo der Gemeinde- rat Aufsicht und Polizei ausübt (Art. 86 des Gesetzes betr. die Organisation der Verwaltungsbehörden der Gemeinden und Bezirke). Aus diesem allgemeinen Auf- sichtsrecht über das gesamte Begräbniswesen, welches naturgernäss auch die Gestaltung der Friedhöfe in sich schliesst, ergibt sich ohne weiteres auch die Kom- petenz der Gemeindebehörden zur ästhetischen Aus- gestaltung der Begräbnisplätze, sei es durch bestimmte Weisungen im konkreten Fatle, oder durch Aufstellung besonderer Reglemente nach waltenden Bedürfnissen und örtlichen Verhältnissen mit Bussandrohung, welche Reglemente gemäss Art. 114 leg. cil. der Genehmigung des Regierungsrates unterliegen. Die Berechtigung der Gemeindebehörden zum Erlass solcher Weisungen und Reglemente im Interesse der 'Vürde und schlichten Schönheit des Friedhofes tritt um so klarer zu Tage, wenn man bedenkt, dass ästhetische Rücksichten selbst Eingriffe in die Privatrechssphäre der Grundeigentümer gestatten wie sie Art .. 702 ZGB und baupolizeiliche Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31.
Vorschriften vorsehen, geschweige denn, wo die Aus- gestaltung eines öffentlichen Begräbnisplatzes in Frage steht. Es handelt sich daher hier nur um den Grad der Einmischung in die den Hinterlassenen der Verstor- benen vom Staate eingeräumten Rechte der Aufstellung eines Denkmals auf dem Friedhofe, wobei man sich bei diesen polizeilichen Massnahmen selbstverständlich auf das Notwendige und dem allgemeinen Volksempfinden Angemessene beschränken soll. Im vorliegenden Falle wollen nun die Gemeindebehörden von Gossau und WH ihre Friedhöfe vor dem Unwahren schützen. Gebilde, die etwas anderes darstellen sollen, als sie in Wirklich- keit sind, wollen diese Gemeinden von ihren Friedhöfen fernhalten, in der richtigen Erkenntnis des Ernstes und der 'Vürde der Gottesäcker .... Darnach handelt es sich in erster Linie um die Verfechtung eines ethischen Prinzipes und erst in der Folge um ästhetische Momente. Nun erweisen sich aber diese Zinkblechdenkmäler wenn sie in ihrem Anstriche Granit, Ma,rmor etc. vor täuschen, als ein TruggebHde, das auch dann bestehen bleibt, wenn die Oberfläche mit Metall bespritzt wird, sofern die Formen der steinernen Grabmale, wie Sockel, Säulen, Platten etc. nachgeahmt werden, indem eben beim Steindenkmal gerade im Gewicht und der Statik der Massen der Gedanke der Ruhe verkörpert ist. Damit soll in Übereinstimmung mit dem VOll dem Gemeinde . rat WH eingelegten Gutachten das Zinkblech als solches nicht schlechthin ausgeschlossen werden, also dann nicht, wenn es seinen Materialcharakter redlich offenbart und dazu ihm angepasste Ausdrucksformen gefunden werden können ..... Zudem ist darauf hinzuweisen, dass. wiewohl die heute in Frage stehenden Denkmäler erst eine Winterperiode hinter sich haben und dem Ein- fluss der sommerlichen Hitze noch nicht ausgesetzt waren, nach bisherigen Beobachtungen zum Teil sich bereits etwas verzogen haben, sodass auch bezüglich ihrer Haltbarkeit grosse Bedenken bestehen. Wenn
sich nun Gemeinden in Ausübung des ihnen vom Gesetze zugewiesenen Aufsichtsrechtes dagegen wehren, dass, ihre Friedhöfe mit solchen Produkten bedacht werden so liegt kein rechtsgenüglicher Grund für den Regierungs rat vor, ihnen in diesem Bestreben in den Arm zu fallen. B. -Gegen diesen Entscheid hat Advokat Dr. Holen- stein a,m 27. Juni 1922 namens des Egloff und des Joseph Häni, der nunmehr die bisher von jenem betriebene Fabrik übernommen hat, die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag:
Bedeutung sind, sodass, wenn die angefochtene Ver- fügung nicht auch diesen weiteren Grabschmuck mit einbezieht, hieraus noch in keiner Weise eine Rechts- ungleichheit abgeleitet werden kann. Ebenso wird auch dadurch das ethische und ästhetische Empfinden keineswegs in dem Masse verletzt, wenn gusseiserne Kreuze schmiedeiserne Formen nachahmen etc. Wenn sich bis anhin da oder dort auf einem Friedhof ein nicht materialechtes Grabdenkmal vorfindet, so sind dies vereinzelte Fälle, die der Behörde noch zu keinem besondern Einschreiten Anlass gaben. Hier handelt es sich aber um die fabrikmässige Herstellung und dem- entsprechend vermehrte Aufstellung solcher Schein- produkte auf den Friedhöfen. ) Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
behauptet wird, das in Frage stehende V erbot gewisser Grabdenkmäler bilde einen Eingriff in die Freiheit des Bürgers, der einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, und damit geltend gemacht werden will, bei der Be- nutzung eines Friedhofs spreche die Vermutung für die Freiheit von öffentlichem (staatlichem oder kommunalem) Zwang. Das Begräbniswesen des Staates und der Ge- meinden stellt sich als eine öffentliche Anstalt dar, der der Friedhof als eine zum Verwaltungsvermögen gehö:t:ende öffentliche Sache dient, und bei der' Be- nutzung einer solchen Anstalt tritt der Einzelne zu ihr in ein besonderes Gewaltverhältnis, indem er sich den Anordnungen der Anstaltsorgane unterziehen muss. Hiefür bestehen zwar gesetzliche Schranken ; aber diese lassen den genannten Organen im allgemeinen einen freien Raum, innerhalb dessen sie nach pflichtmässigem Ermessen den Betrieb der Anstalt soweit regeln können, als es deren Zweck erfordert (vgl. FLEINER, Institutionen des Verwaltungsrechts 3. Auflage S. 155 ff. und 313). 'Es darf angenommen werden, dass das auch für das Begräbniswesen nach st. gallischem Rechte gelte. Demnach kann es sich im vorliegenden Falle in der Hauptsache nur fragen, ob die Gemeindebehörden von WH und Gossau, sowie der Regierungsrat zur Ord- nung des Begräbniswesens innerhalb ihres örtlichen Kompetenzkreises grundsätzlich zuständige Organe seien und ob sie mit dem Erlass und der Genehmigung des Verbotes metallener Imitationsgrabmäler sich inner- halb der ihrem. freien Ermessen gesetzten Schranken gehalten haben; zudem hat das Bundesgericht dabei bloss zu prüfen, ob der Regierungsrat diese Fragen, soweit sie im Streite liegen, geradezu willkürlich bejaht habe. Nun bestreitet der Rekurrent nicht, dass die genannten Behörden grundsätzlich zur Ordnung des Begräbnis- wesens zuständig sind, und das ergibt sich denn auch aus Art. 1 und 3 (2. Satz) des Gesetzes über das bürger-
liehe Begräbniswesen vom 10. Juni 1873 und Art. 86 des Gesetzes betr. die Organisation der Verwaltungs- behörden der Gemeinden und Bezirke vom 1. März 1867, die in Übereinstimmung mit Art. 53 Abs. 2 BV bestimmen, dass die Besorgung und Beaufsichtigung des Begräbniswesens Sache der politischen Gemeinden ist und die Gemeinderäte unter Vorbehalt der Sanktion des Regierungsrates innerhalb der ihnen von den kan- tonalen Gesetzes-und Verordnungsvorschriften ge- zogenen Grenzen örtliche Begräbnisordnungen zu er- lassen, sowie die Polizei über die Kirchhöfe auszu- üben und über die Einhaltung der Begräbnisvorschriften zu wachen haben. Der Regierungsrat konnte sodann zweifellos ohne Willkür annehmen, dass sich das Verbot der Aufstellung von metallenen Imitationsgrabmälern innerhalb der Schranken, die der Tätigkeit der Gemeindebehörden im Begräbniswesen gesetzt sind, befinde. Die Rekur- renten haben keine kantonale Gesetzes-oder Verord- nungsbestimmung anführen können, die ein solches Verbot, zumal wenn es vom Regierungsrat genehmigt wird, nicht zuliesse. Es wäre daher in dessen Erlass . und Genehmigung nur dann ine willkürliche Über- schreitung der gesetzlichen Befugnisse zu erblicken, wenn es offensichtlich über den Zweck, dem der Fried- hof dient, hinausginge. Das trifft aber nicht zu. Der Gottesacker hat, wie sich auch aus Art. 53 Abs. 2 BV ergibt, den Zweck, den Verstorbenen eine schickliche Ruhestätte zu verschaffen, die es zugleich den An- gehörigen ermöglichen soll, sich hier zur Erinnerung an die Toten aufzuhalten. Es liegt nun gewiss im Sinne dieses Zweckes, wenn sich die Behörden bei der Regelung der Benützung der Friedhöfe nicht damit begnügen, lediglich die öffentliche Ordnung und Gesundheit zu wahren, sondern sich bestreben, ihnen ein würdiges und harmonisches Aussehen zu erhalten, wie es sich für einen Ort der Trauer und der Ehrung der Toten Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31. 2i ) ziemt (vgl. SALIS, Bundesrecht III Nr. 1077). Dabei erscheint es sehr wohl als ihre Aufgabe, für Anstand und gute Sitte, sowie für eine gewisse . harmonische Schönheit insbesondere in Beziehung auf dIe Gestaltung der Grabntätten, zu sorgen und dabei speziell gngen Verletzungen des Gefühls und Geschmacks emzuschrelten, welche die Personen, die zur Trauer und zur Ehrung der Toten auf dem Gottesacker erscheinen, empfindlic stören würden. Eine solche Berücksichtigung ästhet!- scher Interessen entspricht den modernen Bestrebungen, die Friedhöfe stimmungsvoll und künstlerisch anu legen und überhaupt das Gemütsleben des Volkes durch eine harmonisch zweckmässige Gestaltung der Aussen- welt soweit das im Bereich menschlicher Tätigkeit liegt, zu veredeln. Es lässt sich gegen eine derarti.ge Pflege von idealen Gütern und Kulturwerten r belffi Begräbniswesen vom Standpunkt des rt. 4 B t aus umsoweniger etwas einwenden, als, Wie das Bundes- gericht schon wiederholt ausgeführt hat, sogar gesenz liehe Beschränkungen der Freiheitssphäre des EIll- zeInen, insbesondere seines Eigentums, die sich auf Gründe der Ästhetik, des Heimat-oder Naturschutzes stützen, heutzntage in der Regel nicht als verfassungs- widrig gelten (vgl. AS 30 I S. 66 ; 39 I S. 554 ; 41 I S. 481 ; 42 I S. 205). Ob nun hohle Grabmäler aus Zinkblech oder anderm ähnlichen Metall, die nach der Farbe oder der Fo:m solchen aus massivem Material, insbesondere aus Stem, nachgebildet sind, die 'Vürde und Schönheit des Gottes- ackers durch grobe Gefühls- und Geschmacksver- letzungen beeinträchtigen, ist eine Frage des tats. c lichen Ermessens, die der Regierungsrat endgultIg zu lösen hatte. In ihrer Bejahung könnte nur dann Willkür liegen, wenn eine solche störende Vvirkung für jeden vernünftigen Menschen als ganz ausgeschlonsen erschiene sich dafür irgend ein sachlicher Grund lUcht finden liesse. Diese Voraussetzung trifft aber nicht
Bestimmung eines kantonalen Gesetzes über die Geschäfts- ordnung des Grossen Rates (Baselstadt), wonach die Ein- ladung zu einer Sitzung den Mitgliedern durch den Präsi- denten spätestens drei Tage vor der Sitzung zugestellt wer- den soll. Einladung auf einen kürzeren Termin gestützt auf einen Beschluss des Grossen Rates in einer vorher- gehenden Sitzung, die nächste Sitzung in zwei Tagen abzu- halten. Anfechtung der in der letzteren Sitzung gefassten Beschlüsse wegen Willkür (Missachtung jener Gesetzes- vorschrift) und Verletzung des Rechtes der Mitglieder der Behörde auf Teilnahme an den Sitzungen. Abweisung. A. -Die Verfassung von Baselstadt bestimmt im Abschnitt VI. Öffentliche Behörden. A. Grosser Rat)) in Art. 37: ( Der Grosse Rat wird durch seinen Präsi- denten einberufen : a) ordelltlicher Weise neun Mal im Jahr; b) ausserordentlicher Weise: