Art. 4 BV; cantonal tax law on wealth and income taxation; taxation of usufruct capital. A usufruct arising from inheritance or matrimonial property may, without arbitrariness, be treated under the wealth tax rather than as an “ähnliche Nutzung” taxable only as income. The distinction from life annuities and pensions rests on the real-right character of usufruct and the continued existence of the capital independent of the beneficiary’s death. An isolated earlier deviation from administrative practice does not establish unequal treatment where the settled practice is otherwise uniform. The application of Art. 14 StG by extensive interpretation is permissible if supported by tenable internal reasons (consid. 1-2).
deren Begehren anzusetzen auf 52,000 Fr. Vermögen und 4000 Fr. eventuell 4500 Fr. Einkommen, eventuell die Steuertaxation pro 1922 neu vorzunehmen und zwar so, dass lediglich das eigene Frauenvermögen der Witwe Meyer der Vermögenssteuer unterstellt. das Nutzniessungsvermögen dagegen nur mit dem ent- sprechenden Zinseinkommen zur Einkommenssteuer her- angezogen werde. Es wird ausgeführt: Nach dem Steuer- gesetz von Appenzell A.-Rh. (Art. 14) sei das gesamte Vermögen des Kantonseinwohners der Vermögenssteuer unterworfen, während alles Einkommen aus Leib- renten, Pensionen und ähnlichen Nutzungen ) unter die Einkommenssteuer falle (Art. 19). Nutzniessungs- kapital, das der Substanz nach dem Eigentümer und nicht dem Nutzniesser gehöre, könne unmöglich als Vermögen des letztern bezeichnet werden und deshalb sei es ausgeschlossen, dass der Nutzniesser mit der Vermögenssteuer belastet werde. Dagegen sei klar, dass man es vom Standpunkt des Nutzniessers aus mit ähnlichen Nutzungen im Sinn des Art. 19 zu tun habe. Für den Nutzniesser handle es sich beim Ertrag des Nutzniessungskapitals nicht um sogenanntes fundiertes Einkommen, da ja der Anspruch mit dem Tode aufhöre. Auch der eidgenössische Kriegssteuer- beschluss (Art. 34) behandle die Nutzniessung wie die Leibrente. pas kantonale Gesetz sei gegenüber dem Pfarrer Palmer in Herisau im Sinn des Rekurses ange- wendet worden. Der Regierungsrat habe sich mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Widerspruch gesetzt; sein Entscheid sei willkürlich und verletze die Rechts- gleichheit. Der jährliche Ertrag des fraglichen Nutz- niessungsvermögens habe 4000 Fr. bis 4500 Fr. betragen. C. -Der Regierungsrat von Appenzell A.-Rh. hat die Abweisung des Rekurses beantragt: Beim Erlass des Steuergesetzes im Jahre 1897 sei nach damaligem kantonalen Recht die erbrechtliche Nutzniessung nicht bekannt, und Nutzniessungen aus Kapitalausncheidungeh
seien auch sonst im Kanton eine sozusagen unbekannte Erscheinung gewesen. So erkläre es sich, dass die Frage der steuerlichen Behandlung des Niessbrauchs vom Gesetzgeber stillschweigend übergangen worden sei. Seit dem Inkrafttreten des schweizerischen ZGB habe die Frage dann durch Interpretation des StG gelöst werden müssen, und das sei von Anfang an in der Weise geschehen, dass der Niessbraucher der Vermögens- steuer unterstellt worden sei, worauf auch Art. 765 ZGB hindeute. Das kantonale Steuerrecht nehme eine Trennung vor zwischen Vermögens-und Arbeitsertrag mit der Grundregel, da Vermögensertrag unter die Vermö- genssteuer und Arbeitsertrag unter die Einkommens- steuer falle. Einkommen bedeute hier durchweg Er- werb, wie denn in Art. 2 Ziff. 2 dem Worte Einkommens- steuer I) in Klammer die verdeutlichende Bezeichnung Erwerbssteuer angeschlossen sei. Der Ertrag des Nutzniessungsvermögens sei fundiertes Einkommen im Sinne der Steuerlehre. Fundiertes Einkommen falle aber nach dem Sinn und Geist der kantonalen Steuer- gesetzgebung unter die Vermögenssteuer und unfun- diertes (Arbeitseinkommen) unter die Einkommens- steuer. Da Art. 2 den Begriff des Einkommens dem- jenigen des Erwerbs gleichstelle, so könne der Ertrag von Nutzniessungsvermögen auch nicht in den Rahmen von Art. 19 Ziff. 3 passen, (wonach der Einkommens- steuer unterworfen ist alles Einkommen aus Leib- renten, Pensionen oder ähnlichen Nutzungen ) zumal wenn man die Verhältnisse bedenke, wie sie beim Erlass des StG bestanden hätten. Bei der Formulierung des Art. 19 Ziff. 3 habe man gewiss in erster Linie gedacht an lebenslängliche Renten, Pensionen aus frühem Dienst- verhältnissen, vorab militärischer Natur, und andere Bezüge mit ähnlichem Hintergrund. Damit könnten aber die aus dem neuen Familien- und Erbrecht stam- menden kapitalfundierten Nutzniessungen nicht auf eine Stufe gestellt werden. Der im Jahre 1917 erledigte Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34. 25ll Fall des Pfarrer Palmer in Herisau könne kein Präjudiz bilden, weil dort ganz eigenartige Verhältnisse vor- gelegen hätten. Es habe sich um Kapital und Bezüge in Mark gehandelt. Es wäre eine ausserordentliche Härte und sozusagen unmöglich gewesen, bei der stän- digen Verschlechterung des Markkurses auf längere Zeit hinaus, auch nur für ein Steuerjahr, die Mark in Franken umzurechnen und darauf eine Vermögens- steuer in Franken zu erheben. Man habe es daher beim Falle Palmer mit einer ganz vereinzelt dastehenden, den besondern Verhältnissen angepassten Lösung zu tun, die nicht verallgemeinert werden dürfe. Im übrigen seien durch Erbgang entstandene Nutzniessungen seit
stets der Vermögenssteuer unterstellt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Frage, ob die Erblasserin der Rekurrenten für das in ihrer Nutzniessung stehende Vermögen zur Vermögenssteuer. herangezogen werden durfte, ist eine solche des internen kantonalen Steuerrechts, die vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur aus dem beschränk- ten Gesichtspunkt der Willkür geprüft werden kann. Dabei drängt sich die im Rekurs vertretene negative Lösung nach dem kantonalen StG nicht in einer Weise zwingend auf, dass von Willkür gesprochen werden könnte. Nach dem Rekurs ist die Nutzniessung als eine der Leibrente und Pension ähnliche Nutzung zu be- trachten, die nach Art. 19 Ziff. 3 StG der Einkommens- steuer untersteht, während der Regierungsrat glaubt, die Frage der Besteuerung von Nutzniessungsgut sei im Gesetz nicht ausdrückJich geregelt und daher im Wege der Auslegung zu beantworten. Es besteht in der Tat ein gewisser Unterschied zwischen Leibrenten und Pensionen einerseits und einer aus ehelichem Güter- recht oder Erbrecht hervorgehenden Nutzniessung der vorliegenden Art andrerseits. Die erstem sind Bezüge,
die auf einer persönlichen Verpflichtung eines Dritten -Rentenanstalt, Staat, Gemeinde, Arbeitgeber usw. - beruhen und die mit dem Tode des Berechtigten ver- schwinden. Der NutzniesseI' dagegen hat kraft ding- lichen Rechtes den Genuss eines Vermögens, und dieser Nutzen fällt mit seinem Tode nicht dahin, sondern wechselt lediglich den Träger. Das Einkorn,men aus Nutzniessungskapital ist daher in höherem Masse fun- diertes Einkommen als eine Leibrente oder Pensidn und es rechtfertigt sich aus allgemein steuerlichen Gründen, dass die Besteuerung in derjenigen Form erfolge, wie sie fiir das fundierte Einkommen aus Ver- mögensertrag gilt, was in Appenzell A.-Rh.die Ver- mögenssteuer ist. Es wäre unbefriedigend, wenn die zufällige Tatsache, dass ein Vermögen in Niessbrauch steht, die Besteuerung in der Weise beeinflusste, dass der Staat nur mehr die auf das unfundierte Einkommen zugeschnittene geringere Steuer erheben könnte. Wird nur die letztere Steuer beim NutzniesseI' bezogen, so sollte richtigerweise der Eigentümer zu einer ergänzenden Steuer verhalten werden können. Das lässt sich beini System der allgemeinen Einkommenssteuer (die jede Art von Einkommen, auch den-Kapitalertrag erfasst) und ergänzenden Vermögenssteuer, wie es in einigen Kantonen besteht, leicht durchführen, indem der Nutz- niesser die Einkommenssteuer vom Ertrag seines Niess- brauchs und der Eigentümer vom Kapital die Ver- mögenssteuer entrichtet. Beim System der Erwerbs- und Vermögenssteuer kann, wie es der Bundesbeschluss betreffend die eidgenössische Kriegssteuer vom 20. Sep- tember 1920 in Art. 34 tut, der Kapitalwert der Nutzung, berechnet nach den Tabellen einer soliden Renten- anstalt, beim Nutzniesser und die Differenz zwischen diesem Betrag und dem Werte des Nutzniessungsver- mögens beim Eigentümer besteuert werden. Das Steuer- gesetz von Appenzell A.-Rh.steht zwar auf dem Boden der Besteuerung von Erwerb und Vermögen, es sieht Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34.
indessen eine derartige Lösung bei der Nutzniessung nicht vor. Wird. aber der Eigentümer neben dem Nutz- niesseI' oder allein zur Steuer herangezogen, so ist ihm der NutzniesseI' nach ZGB Art. 765 Abs. 2 zum Ersatz verpflichtet. Der NutzniesseI' muss also darnach auch den Mehrbetrag an Steuern auf sich nehmen, der aus dem Gesichtspunkt erhoben wird, dass man es beim Ertrag des Nutzungsgutes -wenn auch vom Stand- punkt des Nutzniessers aus nur in beschränktem Sinn, so doch objektiv in vollem Mass -mit fundiertem Einkommen zu tun hat. Im internen kantonalen Ver- hältnis (über das interkantonale Verhältnis vgl. BGE 30 I Nr.48) wäre der Kanton Appenzell A.-Rh. berechtigt, bei dem (im Kanton wohnenden) Eigentümer des Nut- zungsgutes die Vermögenssteuer zu erheben; Art. 14 StG, wonach alles Vermögen des Kantonseinwohners der Vermögenssteuer unterliegt, würde das ohne Frage zulassen. Diese Steuer würde dann aber nach der er- wähnten Bestimmung des ZGB doch wieder den Nutz- niesser treffen, sodass sich dieser grundsätzlich nicht schlechter stellt, wenn er mit der Vermögenssteuer belegt wird. Die vorstehenden Betrachtungen lassen es zum min- desten als nicht willkürlich erscheinen, wenn der Re- gierungsrat eine Nutzniessung der vorliegenden Art nicht als ( ähnliche Nutzung nach Art. 19 Ziff. 3 StG gelten lässt. Die Heranziehung des Nutzniessers zur Vermögenssteuer setzt dann weiter eine dem Wortlaut gegenüber etwas ausdehnende Auslegung des Art. 14 voraus, insofern zum Vermögen des Kantonseinwohners, das der Vermögenssteuer untersteht, auch das in seiner bIossen Nutzniessung stehende Vermögen gerechnet wird. Eine solche extensive Interpretation steht aber, wenn sie durch haltbare innere Gründe gestützt wird, was nach dem Gesagten hier der Fall ist, mit Art. 4 BV wiederum nicht in Widerspruch. Der Regierungsrat hat freilich im Jahre 1917 im
262 Staatsrecht. Falle Palmer zugegebenermassen anders entschieden, und die Gründe, die er in der Antwort dafür anführt, leuchten nicht recht ein, weil ja die Härte der Umrech- nung der Mark in Franken auf einen bestimmten Zeit- punkt bei der Besteuerung der Zinsen wie des Kapitals vorhanden ist. Da aber sonst bei Niessbräuchen, wie sie seit 1912 doch auch im Kanton Appenzell A.-Rh. zahlreich sein müssen, nach der Versicherung des Re- gierungsrates stets vom Niessbraucher die Vermögens- steuer erhoben worden ist (auch der Rekurs erwähnt als abweichend nur den Fall Palmer), so kann jener einzige, schon mehrere Jahre zurückliegende, mit der Praxis nicht übereinstimmende Entscheid doch nicht als genügend erachtet werden, um die Beschwerde wegen ungleicher Behandlung als begründet erscheinen zu lassen. Demnach erkennt das Bundesgericht : , Die Beschwerde wird abgewiesen. 35. Urteil vom 4. November 19 i. S. Grüninger gegen Ba.sel-Stadt. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen ein kantonales Gesetz. -Aufhebung kantonaler Gesetzes- bestimmungen wegen Unvereinbarkeit mit der bundes- gerichtlichen Praxis in Doppelbesteuerungssachen und -- auf Grund von Art. 4 BV -wegen Sinn-und Zwecklosig- keit. A. -Am 6. April 1922 hat der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt ein neues Gesetz über die direkten Steuern angenommen, das im Amtsblatt vom 12. April ver- öffentlicht und nach Ablauf der Referendumsfrist durch Beschluss des Regierungsrates vom 26., veröffentlicht i Amtsblatt vom 31. Mai, in Kraft erklärt wurde. .. Gleichheit vor dem Gesetz. N° 35.
14 bestimmt : Die Einkommenssteuer haben zu ent- richten: 1. die natürlichen Personen, die im Kanton ihren Wohnsitz haben, von ihrem sämtlichen jährlichen Einkommen, Erwerb und Gewinn. Ausgenommen ist das Einkommen aus auswärts gelegenen Grundstücken, das Einkommen eingetragener und stiller Teilhaber, sowie der Komnanditäre auswärtiger Geschäfte aus ihrer Beteiligung, wenn es nach Bundesrecht oder Staats- vertrag unter eine andere als die Basler Steuerhoheit fällt oder wenn der andere Staat Gegenrecht hält, und der Nachweis für die Versteuerung erbracht ist. Nach 20 ist der Vermögenssteuer unterworfen: 1. das ge- samte Vermögen der natürlichen Personen, die im Kanton ihren Wohnsitz haben, und der juristischen Personen, die im Kanton niedergelassen sind, soweit letztere nicht als anonyme Erwerbsgesellschaften be- steuert werden. Ausgenommen sind die auswärts ge- legenen Grundstücke, Anteile eingetragener und stiller Teilhaber oder Kommanditäre von auswärtigen Ge- schäften, wenn sie nach Bundesrecht oder Staatsvertrag unter eine andere als die Basler Steuerhoheit fallen, oder wenn der andere Staat Gegenrecht hält, und der Nachweis für die Versteuerung erbracht ist. B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. Juni 1922 haben Dr. G. Grüninger und Dr. Robert Grüninger": Bischoff in Basel beim Bundesgericht die Begehren gestellt : (e 1. Es seien 14 Ziff. 1 Schlussatz und 20 Ziff. 1 Schlussatz des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt be- treffend die direkten Steuern vom 6. April 1922, lautend : und der Nachweis für die Versteuerung erbracht ist wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 und Art. 4 der Bundesverfassung für ungültig zu erklären. 2. Eventuell sei die Bestimmung insoweit für un- gültig zu erklären, als darin das Besteuerungsrecht ausgedehnt wird auf Einkommen und Vermögen, das nach Bundesrecht unter eine andere als die Basler