Art. 31 BV; inter-cantonal concordat on cattle trade; distinction between police charges and taxes: patent duties, inspection measures, and security deposits may be justified as sanitary and business-police regulations, but a levy that serves fiscal purposes and burdens a defined class of traders has tax character and cannot be created by ordinance alone. The legal nature of the charge is determined by its economic function, not by its label or by its external linkage to the granting of a patent. Where the measure is not compensation for a special state service, but a general financial contribution to public tasks, a statutory basis is required (consid. 2–3).
14 Ziff. 1 und 20 Ziff. 1 des neuen Steuergesetzes vor- gesehenen Ausnahmen von der Steuerpflicht in Basel nur für den Fall, dass die Steuerbefreiung , auf einem Staatsvertrag oder einer Gegenrechtserklärung beruht. Sonst gelten die Ausnahmen überhaupt nicht, wobei freilich die durch das internationale Bundesrecht ge- zogenen Schranken zu beachten sein werden, so be- züglich des im Ausland gelegenen Grundeigentums, das bier nach Bundesrecht nicht besteuert werden darf, immerhin mit dem Vorbehalt, dass es im Ausland wirklich besteuert werde. Für den Fall nun, dass die Ausnahmen von der Besteu,erung in Basel einem Staatsvertrag oder einer Gegenrechtserklärung entsprechen, so ist der beanstandete Zusatz, wie die Rekurrenten hervor- heben und der Regierungsrat eigentlich ebenfalls nicht bestreitet, sinn- und zwecklos. Denn dann richtet sich der Umfang des Besteuerungsrechts von Basel-Stadt und richten sich die Voraussetzungen der Steuerbe- freiung auswärtigen Besitzes und Einkommens nach dem Staatsvertrag oder der Gegenrechtserklärung, und das interne Basler Recht kann dazu nichts hinzutun. Der fragliche Zusatz könnte höchstens dazu führen, den Abschluss vo Steuervereinbaruneng mit dem Aus- land zu erschweren, ein Grund mehr, ihn aus dem Gesetz zu entfernen. Eine solche Bestimmung, die sinn-und zwecklos ist und nur Verwirrung stiften kann, ist aber. wenn sich jemand dagegen abflehnt. als willkürlich zu streichen. Demnach erkennt das Bun(lllSgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissp.n und der letzte Satz in 14 Ziff. 1 und 20 Ziff. 1 des Steuergesetzes vom 6. April 1922: und der Nachweis für die Ver- steuerung erbracht ist als ungültig erklärt, was in glei cher Weise wie das Gesetz zu veröffentlichen ist. Vgl. auch Nr. 39. -' Voir aussi n° 39. Handels-und Gewerbefreiheit. N° 36.
Il. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 36. OrteU vom 12. Mai 1922 i. S. Verband aargauischer Viehhändler und UitbeteUigte gegen Aargau Grossen Bat. Konkordat über die Ausübung des Viehhandels vom 29. No- vember 1921. Anfechtung des Beitrittsbeschlusses des Grossen Rates eines Kantons und der von ihm zum Kon- kordate erlassenen Ausführungsverordnung weil a) die Erlasse einen übergriff in die Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes (Art. 9 eidgenössi ;ches Viehseuchengesntz) enthalten ; b) gegen Art. 31 BV verstossen und es SIch uberdles c) um Bestimmungen handle, die nur auf dem Gesetzes-und nicht auf dem Verordnungswege eingeführt werden können. Nichteintreten auf die erste Rüge. Abweisung der zweiten. Gutheissung dendritten . zum Teil, nämlich hinsichtlich der im Konkordat und der Ausführungsverordnung vor- gesehenen Grundtaxe und Umsatzgebüh:en, da dieselben nicht blosse Gebühren sondern Abgaben 1mt Steuercharakter darstellen. A. -Am 23. Januar 1922 hat der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 33 litt. c der Kan- tonsverfassung, den ßeitritt des Kantons Aargau zu der von den Regierungen der Kantone Luzern, Basel- land und Aargau abgeschlossenen, am 29. November 1921 vom Bundesrat genehmigten interkantonalen Ver- einbarung über die Ausübung des Viehhandels erklärt. Gleichzeitig hat er auf Grund von Art. 33 litt. c und m der Kantonsverfassung eine Vollziehungsverordnung zu der Übereinkunft erlassen. Der Regierungsrat ha, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der beiden Erlasse auf den
auf ihrem Gebiete im Sinne der vereinbarten Bestim- mungen zu ordnen, wogegen dann unter diesen Kantonen im Viel1handel Freizügigkeit herrschen sollte ( 1 bis 3 der Übereinkunft). Nachdem bestimmt ist, was als Viehhandel zu gelten hat ( 4), wird in 5 dessen Aus- übung an die Erwirkung eines, von der zuständigen Behörde des Wohnortskantons auszustellenden je ein Jahr gültigen Viehhandelsausweises (Patentes) geknüpft, der nur an Personen mit gutem Leumund erteilt werden darf und von dem Besitz eigener oder gemieteter Stall- ungen abhängig ist, welche den tierseuchenpolizeilichen Vorschriften genügen. Für Angestellte und Beauftragte ist ebenfalls ein Ausweis erforderlich. Wer den Vieh- handel betreiben will, hat eine Kaution zu leisten, deren Höhe sich innert bestimmten Grenzen zu halten hat und die zur Sicherung gewisser Anspruche an die Viehhändler dient ( 6 und 7). 8 bestimmt: Für die Erteilung oder Erneuerung der Viehhandelsaus- weise sind ausser der Kanzleigebühr pro Jahr folgende Gebühren zu entrichten :
Eine Umsatzgebühr für den Umsatz im gesamten Gebiete der Übereinkunft. Diese beträgt : Pro umgesetztes Stück Rindvieh mindestens Fr. 1.- Pro umgesetztes Stück Kleinvieh, Schafe, Ziegen und Schweine über acht Wochen mindestens . .' . . . . . 1I -.50 Pro umgesetztes Stück Ferkel (Schweine im Alter unter acht Wochen) mindestens.. 1I -.20 Pro umgesetztes Stück Pferd mindestens. .. J) 5.- Handels-und Gewerbefreiheit. N° 36. 271 Die Kantone sind berechtigt, auf das Doppelte dieser Gebühren zu gehen. Die 9 und 10 enthalten Vorschriften über .den Widerruf und die Beschränkung des HandelsauswelSes.
11 verpflichtet die Viehhändler zur Führung von
Kontrollen nach bestimmter Vorschrift, und 12 setzt
die Bussen für die Übertretung der Bestimmungen
der Übereinkunft
und der in Ausführung derselben
, erlassenen Verordnungen fest.
Die aargauische Ausführungsverordnung regelt die
Aufsicht
über den Vollzug der Übereinkunft und das
Patentierungsverfahren ( 1 bis 8),
stuft die Kautionen
näher ab und bestimmt, wie sie zu leisten und von
wem sie freizugeben sind ( 9 bis 12), wiederholt die Be-
stimmung der Übereinkunft über die Grundtaxe ( 13).
verdoppelt die Umsatzgebühren, die
nach einer Schä-
tzung vorauszubezahlen sind und über die am Ende
des Jahres abzurechnen ist ( 14), ermächtigt den
Regierungsrat, die Kanzleigebühr
für die Erteilung
oder Erneuerung des
Patentes festzusetzen ( 15) nd
bestimmt in 16: Die Erträgnisse aus dem VIeh-
handelskonkordat werden verwendet :
künftigen Viehseuchenschäden nach Massgabe. der Je-
weiligen Bestimmungen der kantonalen Vollziehungs-
bestimmungen zum eidgenössischen Tierseuchengesetz;
c) zur Aeufnung eines Viehseuchenfonds. .
Eine andere Verwendung als auf dem GebIete der
Viehseuchenpolizei
und der Viehseuchenentschädigung
ist bis zur Tilgung der Seuchenschäden und Gründung
eines Seuchenfonds
im Betrage von einer Million Franken
ausgeschlossen.
Einige weitere Bestimmungen betreffen formelle
Punkte und die Stellung der auswärtigen Händler,
und zwar einmal derjenigen im Gebiete der Überein-
kunft, und dann der nicht diesem Gebiete angehörenden,
welche nach 2 Abs. 2 der übereinkunft in allen der- selbenbeigetretenen Kantonen, wo sie Handel treiben wollen, ein Patent zu lösen haben. B. -Gegen die am 25. März 1922 im aargauischen Amtsblatt veröffentlichten beiden Erlasse des Grossen Rates vom 23. Januar haben der Vorstand des Verbandes aargauischer Viehhändler namens dieses Verbandes und die Mitglieder des Vorstandes, Julius Berner, Unterkulm, Emil Müller, Sursee, Leopold Bollag, Baden, Emil Eichenberger, Reinach, Kaspar Sandmeier, Seengen, Andreas Villiger, Sins und Jakob Wildi, Schöftland, in eigenem Namen. staatsrechtliche Beschwerde erhoben, mit dem Antrag, es seien dieselben, weil im Widerspruch zu Art. 31 und 69 BV, Art. 33 litt. c und m und Art. 25 a der aargauischen KV stehend, aufzuheben. Die Ein- führung des Patentzwanges für den Viehhandel stehe nach Art. 69 BV und Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen, vom 13. Juni 1917, nur dem Bunde zu. Jedenfalls könne sie nach den angeführten eidgenössischen Vorschriften nicht auf dem Wege einer kantonalen Verordnung geschehen. Mit der Handels- und Gewerbefreiheit wäre die Einführung des Patent- zwanges an sich vereinbar. Allein die interkantonale Übereinkunft und die aargauische Verordnung dazu seien rein fiskalische Massnahmen. Aus solchen Gründen dürfe die Handels- und Gewerbefreiheit nicht beschränkt werden. Die grossrätlichen . Erlasse verletzten daher auch den Art. 31 BV. Für die Händler aus Kantonen, die der Übereinkunft nicht beitreten, bedeute diese eine übermässige mit Art. 31 BV ebenfalls nicht verein- bare Belastung. Die Erlasse seien endlich nicht ver- fassungsmässig zu Stande gekommen. Die Materie könne nicht, wie der Regierungsrat des Kantons Aargau gestützt auf ein Gutachten von Ständerat Isler angenommen habe, auf dem Verordnungswege geregelt werden, sondern nur durch ein Gesetz (Art. 25 a der Kantonsverfassung). Dies ergebe sich auch aus . i Handels-und Gewerbefreiheit. N0 36.
Art. 33 litt. c und m ebendä. Es wird hiezu auf ein Gutachten von Prof. Schellenberger verwiesen, das ausführt: Jeder Eingriff in die Privatrechtssphäre bedürfe einer gesetzlichen Grundlage. Ein solcher Ein- griff liege in der Einführung der Patentpflicht für ein Gewerbe, ferner in der Auflage einer Kaution und endlich in der Besteuerung des Gewerbes. Die Patent- taxen seien nicht Gebühren im Sinne von Art. 33 litt. m der Verfassung, sondern Steuern. C. -Der Regierungsrat des Kantons Aargau schliesst namens des Grossen Rates auf Abweisung der Be- schwerde: Der Patentzwang für den Viehhandel sei eine Massnahme der Tierseuchenpolizei und in zweiter Linie eine gewerbepolizeiliche, dem Schutze des Publi- kums vor Übervorteilung dienende Verfügung. Solche Anordnungen gehörten schon nach allgemeinem Staats- recht nicht zu den Gegenständen der Gesetzgebung im engem Sinne, sondern zu denen der Polizeiver- ordnungsgewalt, . wofür auf die bundesgerichtlichen Entscheide AS Bd. 11 S. 471; 34 I S. 86 und 38 I S. 531 verwiesen wird. Dazu komme, dass im Kanton Aargau das Recht, diese Materien zu ordnen, gemäss ausdrücklicher Delegation dem Grossen Rate zustehe. Hinsichtlich der Sanitätspolizei ergebe sich dies aus Art. 84 KV und 2 des Gesetzes über das öffentliche Gesundheitswesen, vom 28. November 1919, hinsicht- lich der Gewerbepolizei aus Art. 91 Abs. 4 KV. Bei den Patenttaxen handle es sich nicht um eine Steuer, sondern um Gebühren, deren Festsetzung durch Art. 33 litt. m KV dem Grossen Rate übertragen sei. Die Re- kurrenten behaupteten zu Unrecht, dass die Ordnung des Viehhandels in die. ausschliessliche Kompetenz des Bundes falle. Die Kantone seien hierin frei, solange und soweit nicht der Bund die Sache regle Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
des Kantons, Aargau durch die angefochtenen Erlasse in die Hoheitsrechte des Bundes übergegriffen habe. weil diesem nach Art. 69 BV allein die Gesetzgebung über die gegen gemeingefährliche Epidemien und Vieh- seuchen zu treffenden gesundheitspolizeilichen Mass- nahmen zustehe, und weil Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend Bekämpfung der Tierseuchen, vom 13. Juni 1917, dem Bundesrat den Erlass sanitätspolizeilicher Vorschriften gegen die Verschleppung von Seuchen durch die gewerbsmässige Ausübung des Viehhandels übertrage, sind die Rekurrenten nicht legitimiert. Es wäre Sache der' Bundesbehörden, gegen diejenigen des Kantons Aargau durch Erhebung des Kompetenz- konfliktes vorzugehen, wenn letztere durch ihre Erlasse in die Hoheit des Bundes übergegriffen haben sollten. Fraglich könnte nur sein, ob nicht die beteiligten Privaten auf dem Wege einer Beschwerde wegen Verletzung des genannten Art. 9 des Tierseuchengesetzes die Kompe- tenzfrage aufzuwerfen befugt seien. Eine solche Be- schwerde wäre aber, da es sich um ein Polizeigesetz des Bundes handelt, nach Art. 189 Abs. 2 OG an den Bundesrat zu richten, der auch, die Legitimationsfrage zu beurteilen hätte. Im übrigen sind sowohl der Verband der aargauischen Viehhändler als die einzelnen Re- kurrenten zur Beschwerde legitimiert. 2. -Mit Art. 31 BV stehen die angefochtenen Erlasse nicht im Widerspruch. Sie führen für die gewerbsmässige Ausübung des Viehhandels im Kanton Aargau den Patentzwang ein, wobei die Erteilung des Patentes von der Erfüllung bestimmter persönlicher und sach- licher Erfordernisse abhängig gemacht ist, und ver- pflichten die patentierten Händler zur Führung von Kontrollen, zur Leistung von Kautionen und zur Ent- richtung einer Kanzleigebühr, einer Grundtaxe und einer Umsatzgebühr All dies verträgt sich mit der Gewährleistung der Handels-und Gewerbefreiheit: der Patentzwang mit den zweckdienlichen Kontrollmass- Handels-und Gewerbefreiheit. N° 36.
nahmen rechtfertigt sich als sanitätspolizeiliche Mass- regel im Sinne des Vorbehalts in Art. 31 litt. d der BV. Daraus ergibt sich auch' die Pflicht zur Entrichtung einer Kanzleigebühr ohne weiteres. Mit dem gleichen Zwecke hängt ferner die Kautionspflicht zusammen. die übrigens. soweit sie zur Sicherung von Ansprüchen Dritter dient, auch als Verfügung über die Ausübung von Handel und Gewerbe im Sinne des' Vorbehalts der litt. c von Art. 31 BV vor dem Verfassungsgrundsatz standhält. Und da nach dem gleichen Vorbehalt die Belastung bestimmter Zweige von Handel und Gewerbe mit besondern Abgaben zulässig ist, mit' der durch die Rechtsprechung gezogenen Beschränkung, dass die Ab- gabe nicht prohibitiv wirken darf -wovon hier keine Rede sein kann -. so erscheint auch die Erhebung einer Grundtaxe und einer Umsatzgebühr, wie sie das Konkordat und die Verordnung vorse,hen, mit Art. 31 BV vereinbar. Eine nähere Begründung erübrigt sich, weil sowohl der Bundesrat als das Bundesgericht schon in diesem Sinne entschieden haben und deshalb einfach auf jene Entscheide verwiesen werden kann (s. SALIS, Bundesrecht Bd. II N. 786 und 787; Urteil des Bundesge- richts i. S. Cuche et Consorts contre Vaud vom 19. Sep- tember 1913 (nicht veröffentlicht) und ferner die in der Rekursantwort angeführten, auf ähnliche Gebiete sich beziehenden 'Urteile AS 11 S. 471; 34 I S. 86 und 38 I S. 534). 3. -Bei der weiteren Rüge, dass die angefochtenen Erlasse insofern kantonales Verfassungsrecht verletzen, als Vorschriften solcher Art nur auf dem Wege der Ge- setzgebung und nicht auf dem einer grossrätlichen Schlussnahme aufgestellt werden können, spielt der Umstand, dass es sich um den Beitritt zu einer inter- kantonalen Übereinkunft und deren Ausführung han- delt, keine Rolle. wie sich aus Art. 33 litt. c der Ver- fassung ergibt, der dem Grossen Rat die Befugnis zum Abschluss von interkantonalen Übereinküuften' nur
, 276
einriiumt, soweit sie nicht gesetzgeberischer Natur sind. Vielmehr frägt es sich einfach, ob dem Gegenstand nach der Grosse Rat zur Aufstellung der angefochtenen Be- stimmungen im Verordnungswege zuständig war. Die Beschwerdeantwort stutzt sich dafür einmal auf die Enägung, dass nach allgemeinem Staatsrecht poli- zeIliche Anordnungen, speziell solche gesundheits- und gewerbepolizeilicher Art nicht Sache der Gesetzgebung, sondern innerhalb der gesetzlichen Vorschriften der Verordnungsgewalt anheimgegeben seien und sodann auf bestimmte Vorschriften der aargauischen Verfassung und' Gesetzgebung. Da die Ordnung im positiven Staats- recht der Anwendung allgemeiner staatsrechtlicher Grundsätze vorgeht, ist die Frage zunächst auf diesem Boden zu prüfen. Dabei-ergibt sich, dass in der Tat nach aargauischem Staatsrecht dem Grossen Rat der Erlass gesundheits- und gewerbepolizeilicher Anordnungen zu- steht. Art. 84 der Verfassung überträgt dem Staate in Verbindung mit den Gemeinden die Sorge für die öffentliche Gesundheit und sieht den Erlass von Gesetzen und. Verordnungen über die Gesundheitspflege vor. Das In Ausführung dieser Bestimmung am 28. November 1919 ergangene Gesetz über das Öffnhtliche Gesundheits- wesen sodann überlässt die Ordnuug der Materie, so- weit sie nicht durch eidgenössische Erlasse und die zudienenden Ausführungsbestimmungen geregelt ist, aus- drücklich dem Grossen Rate. Und. darunter fällt auch der Schutz gegen Tierseuchen, wie sich daraus ergibt dass da Gesetz vom 28. November 1919 das Veterinär wesen in den Bereich seiner Ordnung einbezieht ( 9 und 31). Ferner sieht Art. 91 der Verfassung in Abs. 4 vor, dass der Grosse Rat eine Gewerbeordnung erlassen soll . zur Regelung der Ausübung von Handel und Ge- werbe, was die Zuständigkeit der Behörde zur Regelung der Ausübung einzelner Gewerbe in sich schliesst. Es braucht daher nicht untersucht zu werden ob die näm- liche Zuständigkeits ordnung sich schon ans einem Satz , I Handels-und Gewerhefreiheit. N° 36.. 277 des allgemeinen Staatsrechts ergeben würde. Andererseits würden, aus einem derartigen Satz auch nicht weiter- gehende Befugnisse der Verordnungsgewalt hergeleitet werden können, als solche polizeilicher Art. Mit gesund- heits-oder gewerbepolizeilichen Anordnungen hat man es aber hier jedenfalls bei den Bestimmungen über den Patentzwang und. die damit zusammenhängenden Be- schränkungen und Bedingungen persönlicher und sach- licher Art zu tun. Eine Kontrolle über den Viehhandel ist aus gesundheits-und' aus gewerbepolizeilichen Grün- den geboten, und der Patentzwang mit den daran sich knüpfenden Beschränkungen und Bedingungen ist ein zweckmässiges Mittel zur Ausübung der Kontrolle. Dass sodann für die Ausstellung des Patentes oder Handelsausweises eine Kanzleigebühr erhoben werden kann, ist selbstverständlich. Auch die Kautionspflicht kann als gesundheit ;-und gewerbepolizeiliche Anord- nung angesehen werden, indem sie zur Sicherung von Ansprüchen des' Staates und Privaten dient, die mit den mit der Ausübung des Viehhandels . verbundenen Gefahren zusammenhängen. Anders verhält es sich I mit der Pflicht zur Bezahlung einer Grundtaxe und von Umsatzgebühren. Die Erhebung solcher Abgaben verfolgt keine gesundheits-oder gewerbepolizeilichen Zwecke und steht auch nicht in notwendigem Zusammen- hang mit der polizeilichen Ordnung des Viehhandels ; man hat es dabei nicht mit einer durch die Sorge für die Gesundheit des Viehstandes oder für einen zuverlässi- gen Gewerbebetrieb geforderten Beschränkung der Aus- übung eines Gewerbes, sondern mit einer rein fiskalische Zwecke verfolgenden Belastung desselben durch eine besondere Abgabe zu tun. So hat das Bundesgericht im . Falle Cuche die ganz ähniich aufgebauten waadt- ländis(!hen Patentgebühren ,gekennzeichnet: Les taxes critiquees, ne revetent cependant'pas, on estoblige de le c()nstater, le caractere de simples taxes de contröle ou d enolJlIllent proprement dits. Ellesconstituent en
realite un veritable impöt special dont le produit ne rentre pas, il est vrai, dans la caisse generale de I'Etat et est reserve a un but determine en rapport avec le commerce greve par cet impöt. Celui-ci ne peut cependant tre considere comme une contreprestation imposee aux interesses pour l'organisation d'un service special etabli par l'Etat, 1a lutte contre les epizooties etan entreprise dans l'interet general et non dans celnl des commer((ants de bestiaux seuls. La patente Imposee par la loi attaquee se revele donc en consequence omme une imposition grevant une classe de personnes pratIquant un commerce determine et sans raison determinante directe. J) Das trifft auch für die aargauische Patent- taxe zu. Sie ist zur Handhabung der Tierseuchenpolizei keineswegs notwennig und bedeutet nicht eine Regelung der Gewerbeausübung, sondern steht mit dem Patent- zwang für den Viehhandel nur insofern in Zusammenhang, als dessen Einführnng den Anlass zur Sonderbesteuerung des patentpflichtig erklärten Gewerbes gab und als e Erhebung mit der Erteilung des Patentes ausserlich verknüpft wurde (s. 6 letzter Satz der Ausführn.ngs- verordnung). Daneben wird freilich auch ein. geWisser innerer Zusammenhang nicht zu leugnen sem, zwar nicht deshalb, weil etwa das Mass der Gefährdung durch den Viehhandel oder die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit der Händler von dem Grad ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit abhienge, aber deshalb, weil die Abgaben zu Zwecken venendet wer.den, die enenfnls der Bekämpfung der Viehseuchen dIenen. A:llem di:s ändert doch an dem V esen der Auflagen mchts; SIe werden dadurch nicht zu blossen Gebühren, sondern bleiben finanzielle, zur Erfüllung einer staatlichen Auf- gabe dienende, einer bestimmten Klasse von Gewerbe- treibenden auferlegte Leistungen mit Steuercharakter Solche Abgaben können aber nicht auf dem Verordnungs- wege eingeführt werden, sondern es bedarf. dazu nach allgemeiner staatsrechtlicher Auffassung emer gesetz- Handels-und Gewerbefreiheit. N0 36.
lichen Grundlage. Das gilt auch für das aargauische Recht, das zwar in Art. 25 der Verfassung, der von der Gesetzgebung handelt, die Grenze zwischen Gesetz- gebungs- und Verordnungsgewalt nicht bestimmt, aber weiterhin die Befugnisse des Grossen Rates und des Regierungsrates abschliessend aufzählt (Art. 33 und 39 der Verfassung) und insbesondere die Grundlagen des Steuerrechts teils in der Verfassung selbst feststellt, teils der Gesetzgebung zuweist (Art. 72 ff. der Verfassung) und da, wo dem Grossen Rate bezügliche Befugnisse eingeräumt sind, deren Umfang genau bestimmt (Art. 76 ebenda). Der Regierungstrat gibt dies übrigens selbst zu, indem er nicht etwa den Standpunkt einnimmt, dass besondere Gewerbesteuern durch grossrätliche Ver- ordnung eingeführt werden könnten, sondern behauptet, man habe es mit Gebühren zu tun. zu deren Festsetzung der Grosse Rat durch Art. 33 litt. m der Verfassung ermächtigt sei. Der Gebührencharakter der Auflage wird daraus hergeleitet, dass der Staat den Händlern eine doppelte Leistung mache, bestehend in dem Aus- schluss anderer Personen vom Viehhandel und in der Besorgung einer besondern sanitarischen Kontrolle. Beides tut aber der Staat in eigenem Interesse und als seine Aufgabe und nicht im Interesse der Händler und um ihnen in ihrem Berufe behilflich zu sein. Durch das Patent wird nicht ein Recht verliehen, das dem Staate zustände, sondern es dient nur zur Regelung und Kontrolle eines an sich freien Gewerbebetriebs, und die Abgabe ist in Wahrheit nicht der Entgelt für eine besondere staatliche Leistung, sondern eine besondere Belastung des . Gewerbebetriebs der Viehhändler. Es geht deshalb schlechterdings nicht an, sie als amtliche Gebühr im Sinne von Art. 33 litt. m der Verfassung der grossrätlichen Machtbefugnis zuzuweisen. Die Zu- sammenstellung der amtlichen Gebühren mit den Ge- hältern der vom Staate besoldeten Beamten zeigt, dass unter ersteren nur die Leistungen zu verstehen sind,
welche für bestimInte amtliche Verrichtungen, die nicht vom Staate bezahlt werden, erhoben werden. Hiefür ist die Festsetzung dem Grossen Rate über- tragen. Für die Pflicht selber aber bedarf es einer be- sonderen Rechtsgrundlage, die für 'Leistungen von der Art der vorliegenden nur durch ein Gesetz gegeben sein kann. Das nämliche würde gelten, wenn man die. frag- lichen Abgaben etwa als Beinge an die Kosten der Tierseuchenbekämpfung ansehen wollte. Denn auch die Pflicht zu Beiträgen an die Kösten eines öffentlichen Unternehmens stellt sich als Auferlegung einer öffent- lichen Leistung dar, die nur auf Grund eines Gesetzes zulässig ist. Hier hat man es übrigens nicht mit einer Beitragspflicht zu tun, da eine solche jedenfalls den gesamten Viehhandel, -nicht nur den gewerbsmässigen, treffen müsste und auch an den zunächst beteiligten Viehbesitzern nicht vorbeigehen dürfte. Das ViehhandeIs- übereinkommen und die dazu erlassene Ausführungs- verordnung des Grossen Rates entbehren' demnach in den Bestimmungen über die Patenttaxen der ver- bindlichen Kraft, solange diese nicht in Gesetzesform erlassen sind oder . dafür eine gesetzliche Grundlage geschaffen ist. ' Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es werden der 8 der interkantonalen Übereinkunft über die Ausübung des Viehhandels und die 13 und 14 der aargauischen Ausführungsverordnung dazu, erst- ?enannte Vorschrift für das Gebiet des Kantons, Aargau lßl Smne der Erwägungen als unverbindlich erklärt. Das weitergehende Beschwerdebegehren ist abgewiesen. Handels-und Gewerbefreiheit. No 37. 37. Urteil vom 1. Juli 1922 i. S. La.guionie und Poulet gegen Basel-Sta.dt.
Legitimation der Ausländer zur Anrufung der Gewerbe- freiheit. Voraussetzungen; Bestimmung eines kantonalen Gesetzes, wonach die Ankündigung auswärts veranstalteter Ausverkäufe in zur Verbreitung im Kanton bestimmten Veröffentlichungen den gleichen Beschränkungen (Bewilli- gungszwang usw.) unterstehen soll wie der im Kanton ver- anstaltete Ausverkauf selbst. Anfechtung wegen Verletzung von Art. 31 BV, soweit dadurch nicht bloss Geschäfte in der unmittelbaren Nachbarschaft des Kantons betroffen werden sollen. Einwand, dass es an einem Merkmale des Ausverkaufs, nämlich dem vorübergehenden Charakter der angekündigten Veranstaltung fehle. A. -Die Kommanditaktiengesellschaft Au Prin- temps (Warenhaus) in Paris, deren unbeschränkt haftende Teilhaber und Geschäftsführer die beiden Rekurrenten sind und die in Basel eine Zweignieder- lassung besitzt, versandte im Dezember 1921 von Paris aus nach dem Kanton Basel-Stadt einen Katalog mit dem Titel Saisonverkauf und ausnahmsweise Gelegen- heiten . Am Fusse des Titelblattes heisst es: Der Printemps bringt jedes Jahr grosse Opfer für seine Saisonausverkäufe. Und' die zweite Seite enthält, dem Angebot der einzelnen in Betracht kommenden Ware:n" gattungen mit Preisen vorangehend, die allgemeine Bemerkung : Infolge der Beschränktheit der in diesem Kataloge zusnmengestellten Waren bitten wir die Kundschaft uns ihre Bestellungen sobald wie möglich übermitteln zu wollen.
Das baselstädtische Polizeigericht erblickte darin die verbotene Ankündigung eines Ausverkaufs ohne Be- willigung und bestrafte die ReKurrenten wegen Zu- widerhandlung gegen 17 in Verbindung mit 8 und 15 des kantonalen Gesetzes betreffend unlauteren Wett- bewerb vom 8. Juni 1916 mit je 100. Fr. Geldbusse. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Ausschuss