Art. 31 BV; municipal market regulation and economic freedom; a municipality may attach conditions to the use of public streets and squares for market stalls when these conditions serve the market purpose and remain within constitutional limits. A requirement that stand butchers undercut shop prices by a modest amount is not an unlawful official fixing of prices, but a permissible compensatory measure to offset the competitive advantage conferred by trading on public ground. Equality is not violated where the rule applies to all stand butchers alike, including local traders with shop premises. The measure is also justified as consumer protection and as a safeguard against excessive use of the market privilege (consid. 3).
lichen Merkmale eines Ausverkaufs enthält, wozu nicht nur vom Standpunkte des kantonalen Gesetzes, sondern auch des Bundesrechts (Art. 31 BV), die zeitliche Be- schränkung der Veranstaltung (der vorübergehende Charakter der damit gewährten Vorteile) gehört. Ob eine solche Begrenzung hier schon in dem biossen Ausdrucke Saisonverkauf erblickt werden könnte, mag dahin- gestellt bleiben, da sie jedenfalls ohne Willkür und Verletzung der aus Art. 31 BV folgenden Schranken aus den weiteren Sätzen des Kataloges: der Printernps bringt für seine Saisonausverkäufe jedes Jahr grosse Opfer und lnfolge der Beschränktheit der in diesem Kataloge zusammengestellten Waren bitten wir die Kundschaft uns ihre Bestellungen sobald als möglich zu übermitteln hergelnitet werden konnte. Die Be- schränkung der. Preisvergünstigungen auf einen be- stimmten Warenvorrat enthält notwendigerweise zu- gleich auch eine zeitliche Begrenzung der Veranstaltung (ygI. in diesem Sinne schon AS 42 I S. 268 mit Zitaten, ferner 46 I S. 333). In diesen die Bedeutung des Ange- bots näher umschreibenden Zusätzen liegt auch der Unterschied des Falles zu dem durch das Urteil des Appellationsgerichts vom November 1916 beurteilten der Magazine zum Wilden. Mann, wo für den Ausver- kaufscharakter der Ankündigung einzig die Wendung Messeangebot in Betracht fiel, sodass von einer gegen Art. 4 BV verstossenden ungleichen Recht- sprechung nicht die Rede sein kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Handels-und Gewerbefreiheit. No 38.
Höchstpreise aufzuheben. 2. Es sei zu erkennen und in gebührender Weise bekannt zu geben, dass das über Roth verhängte Marktverbot zu Unrecht verhängt worden und es sei . demselben daher angemessene Ent- schädigung und Genugtuung zu leisten. Mit Schluss- nahme vom 2. Februar 1921 wies die Einwohnerge- meinderatskommission der Stadt Solothurn die beiden Begehren, nach Einholung einer Vernehmlassung der Marktkommission, ab. Roth zog diesen Entscheid an den Gemeinderat weiter, der am 17. Oktober 1921 die ge- stellten Begehren ebenfalls abwies. In einer Vorstellung und Beschwerde vom 27. Dezember 1921 wandte sich hierauf Roth an den Regierungsrat des Kantons Solothurn, in der er die erwähnten Begehren wieder- holte, mit der Begründung, dass das Vorgehender Markt- kommission den Art. 4, 31 und 60 BV widerspreche. Der Regierungsrat hat nach Einholung der Vernehm- lassung des Gemeinderates von Solothurn mit Entscheid vom 12. Juni 1922 die Beschwerde aus formellen und materiellen Gründen abgewiesen. In formeller Beziehung wird die Beschwerde als verspätet bezeichnet: Es handle sich um einen Rekurs gegen die Verfügung einer Gemeindebehörde, der nach '111 des Gesetzes betr. Organisation des Gemeindewesens vom 22. Oktober 1871 innert 14 Tagen nach Bekanntmachung des ange- fochtenen Beschlusses dem, Regierungsrat eingereicht werden müsse. Dem Rekurrenten sei der angefochtene Gemeinderatsbeschluss am 25. Oktober 1921 mitgeteilt worden, die Beschwerdeschrift sei am 28. Dezember eingegangen ; sie sei demnach verspätet. In materieller Beziehung wird zunächst ausgeführt, dass sich der Rekurrent gegen die Marktordnung vergangen habe und dass die Marktkonurission befugt gewesen sei, ihrer Anordnung durch Marktverbot Nachachtung zu verschaffen. Bezüglich der unterschiedlichen Behand- lung der Laden- und Standmetzger betreffend die Preis- bemessung wurde auf die Vernehmlassung der Gemeinde- Halldels-und Gewerbefreiheit. N0 38.
behörde verwiesen, die zutreffend sei und dahin geht : Die Anordnung, dass die Standrnetzger mit ihren Prei- sen um 20 Rappen unter den Preisen der Ladenmetzger zu bleiben hätten, sei eine durchaus begründete Mass- nahme zur Vermeidung von Preistreibereien. Die Stand- rnetzger arbeiteten mit weniger Spesen, zahlten weder Gemeindesteuer, noch Schlachthausabgaben, sodass eine verhältnismässig so geringe Konzession zu Gunsten der Stadtkonsumenten sehr wohl am Platze sei. Übri- gens hätten auch Stände führende Stadtrnetzger die- selben Bedingungen zu erfüllen. Eine Beschränkung der freien Konkurrenz könne unmöglich angenommen werden, da es einem jeden Standmetzger frei stehe, seine Konkurrenten beliebig zu unterbieten. Insbesondere habe Roth die seit mehr als 20 Jahren durchgeführte Massnahme nie angefochten und anerkanntermassen immer einen schönen Verdienst dabei gefunden. B. -Gegen diesen am 23. Juni 1922 dem Rekurrenten mitgeteilten Entscheid hat dieser am 19. August 1922 die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Er stellt darin das Begehren: (( Es sei die Solothurner Marktordnung in ihren Bestimmungen, wonach die Standrnetzger genötigt werden, ihre Fleisch- waren zu einem bestimmten, namentlich unter dem den Stadtmetzgern von Solothurn eingeräumten Verkaufs- preis an ihre Kunden abzugeben, als ungesetzlich auf- zuheben und deren Handhabung in diesem Punkte für die Zukunft zu verbieten, unter Auferlegung der gerichtlichen . und aussergerichtlichen Kosten an den Staat, eventuell die Stadtgemeinde von Solothurn und Verurteilung zur Rückvergütung der vom Rekurrenten schon erhobenen Gebühren von 10 Fr. 35 Cts. Dem Einwand der Verspätung des Rekurses gegenüber wird angebracht: Es werde nicht der Gemeindebeschluss angefochten, durch den die Beschwerde vom 14. Januar 1921 abgewiesen worden sei, sondern der Rekurrent habe beim Regierungsrat einen bestehenden gesetz-
widrigen Zustand, eine in Solothurn in Kraft stehende gesetzwidrige . Marktordnung angefochten,. welche die Gemeinde, die sie aufgestellt habe, bis heute gehand- hnt habe und .deren Abänderung oder Aufhebung bIS heute . verweIgert werde. Diesen gesetzwidrigen Zust:md vermöge der Ablauf von 14 Tagen seit einem bezüglichen Gemeindebeschluss nicht zu sanktionieren. Was wäre die Folge von einer solchen Rechtsauifassung? Der Beschwerdeführer Roth müsste neuerdings eine Besch,,:erde gleichen Inhaltes an die Einwohnergemeinde und beI deren Ablehnung neuerdings eine solche an den Regierungsrat eInreichen und dann würde auch diese Behörde wieder gleich entscheiden. Vielleicht aber würden sich beide auch auf res iudicata berufen und dann wären sie erst recht geschützt in ihrem Unrecht. Kurz, von einer Verspätung kann im Ernste nicht die Rede sein, da eine ungesetzliche Verordnung ange- fochten wird, die alle Samstage zum Nachteile des Rekurrenten angewendet und gehandhabt wird, unter Androhung von empfindlichen Strafen. Hiegegen kann jeder Zeit, wenigstens bei der kantonalen Behörde, Benchwerde eführt wernen. Dnn geht vernünftiger- welse auch die Praxis. Ubrigens ist der Regierungsrat (!( s Kantons Solothurn auf die Beschwerde eingetreten und hat dieselbe materiell beurteilt. Damit fällt dieser Einwand sowieso' dahin. Sodann wird materiell aus- geführt, die Anordnung betreffend die Fleischpreise der Standmetzger bedeute die Festsetzung von Höchst- preisen, was vor Art. 4, 60, 31 BV unzulässig sei. C. -Der Regierungsrat von Solothurn bemerkt in der Vernehmlassung: Wenn der Entscheid des Re- gierungsrates vom 12. Juni 1922 den Rekurs als ver- spätet bezeichnete, so habe sich dies vornehmlich auf den Teil der Beschwerde bezogen, der sich gegen das über den Rekurrenten verhäIIgte Marktverbot richtete. Diese Beschwerde werde jetzt fallen gelassen, und es werde nur noch die Zulässigkeit der Preislimitierung i I .' Handels-und Gewerbefreiheit. N° 38.
angefochten. Nun 'enthalte die .Marktordnung vom 28. Mai 1921, die vom Regierungsrat am 4. September 1921 genehmigt worden se eine Bestimmung über die Preisfestsetzung überhaupt nicht. Wohl aber bestehe seit mehr als 20 Jahren unangefochten die marktpoli- zeiliche Anordnung, dass die Standmetzger mit ihren Preisen unter denjenigen der Ladenmetzger zu bleiben hätten. Ob gegen eine solche dauernde Regelung stets Rekurs angehoben werden könne, 'lasse der Regierungs- rat dahingestellt. Seit der Erhebung des vorliegenden Rekurses sei in einem Ausführungsreglement zu einer am 22. Juli 1921 von der Einwohnergemeindeversamm- lung beschlossenen Abänderung des Art. 25 der Ver- ordnung vom 16. September 1910 über das Schlachten, die Fleischschau und den Fleischverkehr, vom 9. Februar 1922, die InnehaJtung eines Preisunterschieds positiv festgelegt worden. Betreffend die Frage der Preisbe-. messung bezw. des Preisdifferenzobligatoriums werde der Standptinkt der Gemeindebehörden und des Re- gierungsrates aufrecht erhalten. Mit Bezug auf letztem Punkt äussert sich die Vernehmlassung des Gemeinde- rates von Solothurn dahin: Beschwerdepunkt könnte einzig sein ein seit Zulassung der öffentlichen Markt- stände seit vielen Jahren üblicher Brauch, der nun auch im neuen Reglement über Verkauf von frischem Fleisch auf öffentlichen Marktständen als Vorschrift aufgenommen wurde, dass die Standmetzger das Kilo- gramm Fleisch 20 Rappen billiger als die Metzger in den Verkaufsläden abgeben müssen. Dabei ist auch hier der Vorhalt der ungleichen Behandlung und der Verletzung des Grundsatzes der Gewerbefreiheit vollständig un- zutreffend, indem jedermann, auch der hiesige Metzger, wenn er nebst seinem Laderuokal noch einen öffentlichen Marktstand halten will, diese Preisreduktion auf sich nehmen muss. Es steht im Ermessen der Gemeinde, derartige Vorschriften aufzustellen, eventuell das Feil- halten auf 'öffentlichen Marktständen zu verbieten.
294 Staatsrecht. Die Beschwerde wäre demnach auch in materieller Beziehung unbegründet ; das Bundesgericht dürfte aber darauf gar nicht eintreten, weil ausdrücklich die städti- sche Marktordnung angefochten wird. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Marktordnung verlegt, während er sich einfach in der Handhabung der Marktpolizei äussert, liegt ein Ver- sehen, das nicht zu einer Abweisung der Beschwerde führen darf. Sachlich aber ist die Beschwerde unbe- gründet. Man hat es mit einer öffentlichen Anstalt zu tun, deren Betrieb innerhalb der gesetzlichen Schranken von den zuständigen Organen, soweit es der Anstalts- zweck erfordert, nach freiem Ermessen geregelt werden kann. Es ist klar, dass die Gemeindebehörden, wenn sie die öffentlichen Plätze und Strassen zur Aufstellung von lVIarktständen hergeben, die Benutzung auch von Be- dingungen abhängig machen können, die aus dem Zweck der Einräumung dieser Erlaubnis, den Konsumenten hinreichende und passende Kaufsgelegenheit zu ver- schaffen, sich rechtfertigen lassen. Dazu gehört auch eine gewisse Kontrolle der Preise, da der mit der öffent- lichen Ausbietung der Waren verbundene, erhöhte Reiz zum Ankauf die Gefahr einer Übervorteilung vergrössert. So wird gegen 16 der Marktordnung von Solothurn vom 28. Mai 1920 weder vom Standpunkt der Gleichheit vor dem Gesetz. noch vom Standpunkt der Handels-und Gewerbefreiheit aUS etwas einzu- wenden sein, wenn darin bestimmt wird: Die Ver- kaufspreise für die Lebensmittel auf dem Markte sind durch die Marktaufsicht oder Marktpolizei regelmässig auf ihre Angemessenheit zu prüfen. In Fällen von Preis- überschreitungen wird durch sie die Herabsetzung der Preise angeordnet. Und wenn nun bezüglich der Standmetzger seit Jahren die Anordnung besteht und bis jetzt anstandslos befolgt wurde, dass für die ausge- botenen Waren die Preise um etwas unter denen der Ladenmetzger zu bleiben haben, die die s e bestimnien, so ist auch hierin weder eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetz. noch eine solche der Handels-und Gewerbefreiheit zu erblicken. Ersteres nicht, weil alle Standmetzger" auch die städtischen, die einen Laden haben, gleichgestellt werden. Und letzteres nicht. weil
eine solche Anordnung nicht eine amtliche, Festsetzung der Fleischpreise bedeutet -was vielleicht beanstandet werden könnte -. sondern nur die Einhaltung einer Preisdifferenz gegenüber dem Ladenpreis des Fleisches verlangt. Das lässt sich als eine Art Sicherheit. gegnll eine zuweitgehende Ausnützung der Erlaubms, die öffentlichen Strassen . und Plätze zu dieser nicht gewöhnlichen Art des Handelsbetriebes zu benützen, rechtfertigen, aber auch als Mittel, die eigenartigen Wirkungen der Konkurrenz der Standmetzger für die Ladenmetzger zu mildern. Die genannte Anordnung erscheint deshalb vor Art. 31 BV als zulässig. weil eine solche relative Preisfestsetzung hier nicht den Zweck hat, die Preisbildung dem freien Spiel der. Kon- kurrenz zu entziehen, sondern nur einer Kategone von Handeltreibenden, . die unter günstigern . Bedingungen das Gewerbe betreibt, eine Ausgleichung gegenüber den unter ungünstigeren Bedingungen ihr Gewerbe treibenden Berufsgenossen zumutet, indem durch Auf- erlegung einer sie belastenden Bedingung eine durch die Zulassung des Gewerbebetriebes auf öffentlichem Grund und Boden geschaffene Ungleichheit in der Kon- kurrenz vlieder ausgeglichen werden soll. Das ist umso- weniger zu beanstanden, als es zweifellos im Interesse der Konsumenten liegt. Demnach erkennt 'das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. Politisches Stimm-und Wahlrecht. Ne 39. 297 HI. POLITISCHES STIMM-UND WAHLRECHT DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE 39. Arret du G octobre 1922 dans la cause Nicole et consorts contre Conseil d'Etat de Geneve. Elections: Dans le systeme majoritaire, sauf disposition expresse de la loi, le citoyen ne peut pas s'opposer a ce qu'un parti ou un groupe ,d'electeurs fasse figurer son nom sur la liste deposee en vue des elections. -Difference avee le systeme proportionnel. A. -Le 2 novembre 1921, plusieurs membres du parti socialiste genevois, candidats a l'election du Conseil d'Etat ont demande a la Chancellerie d'Etat de refuser leur inscription sur toute autre liste que celle du parti socialiste. qui pourrait etre deposee en conformite de l'art. 47 de la loi genevoisedu 3 mars 1906 sur les vota- tions et elections. Par arrete du 9 novembre 1921. le Conseil d'Etat du canton de Geneve prit acte du refus des candidats socialistes de figurer sur une autre liste que celle de leur parti et decida en consequence de ne pas laisser leurs noms sur d'autres listes deposees en Chancellerie , cette decision s'appliquant aussi aux autres candidats qui feraient des declarations analogues . En mai 1922. a l'occasion des eIections des Conseils administratifs de la Ville de Geneve et des commq.nes suburbaines, les candidats socialistes ont declare qu'ils refusaient de laisser porter leurs noms sur toute autre liste que celles des partis radical et socialiste. Par contre, les candidats radicaux devaient s'engager a ne figurer en dehors de la liste de leur parti, que sur la liste so- cialiste. En raison deces arrangements entre partis. les listes socialistes et radicales furent identiques . titndis