314 Staatsrecht.
V. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
41. t1rteU vom 1. Juli 19a2 i. S. Dionise und Adolf Perrig
gegen Staatsra.t des Xantons Wa.1liS.
Anfechtung der Anwendung einer verfassungswidrigen Be-
stimmung, die an sich wegen Ablaufs der Beschwerdefrist
unanfechtbar int. Formulierung des Beschwerdebegehrens
in Hinsicht auf das persönliche Interesse des Beschwerde-
führers.
,.-Bestimmung eines kantonalen Einkommen-
steuergesetzes betreffend die Frage des Schuldenabzuges
bei Steuerfreiheit
der -Forderung. Auslegung durch die
kantonale Steuerbehörde im Sinne der Unzulässigkeit des
Abzuges.
Prüfung, ob diese Auslegung eine materielle
Rechtsverweigerung
enthalte und ob sie andern Falles gegen
die
Rechtsgleichheit verstosse.
A. -Am 15. Januar 1921 hat der Gross Rat des
Kantons Wallis ein Dekret über das kantonale Steuer-
wesen erlassen, dessen Absatz 1 des Art. 5 bestimmt:
Der Vennögenssteuer unterliegt das gesamte Rein-
vennögen des Steuerpflichtigen. Zur Festsetzung des
steuerbaren Vennögens werden von den Aktiven
alle Hypothekar-und Chjrographarschulden in Ab-
zug gebracht, die mit Namen und Wohnort des Gläu-
bigers angeführt sind, sofern dieser letztere (im Kanton
s. den französischen Text) die Steuer auf die betref-
fenden Guthaben entrichtet oder aber davon auf
Grund des Art. 55 des Finanzgesetzes enthoben ist.
Der französische Text des Art. 5 Absatz 1 lautet
wie folgt:
L'impöt sur la fortune est calcule sur la fortune
nette globale du contribuable. Pour fixer la fortune
imposable, on deduit de l'actif toutes les dettes hypo-
thecaires et chirographaires indiquees avec nom et
Doppelbesteuerung. N° 41.
domicile du creancier, pour autant que ce dernier
paie l'impöt sur la fortune de dite creance dans le
canton ou en est exonere a teneur de l'art. 55 de la
loi des Finances. I)
Der erwähnte Artikel 55 des Finanzgesetzes vom
10. November 1903 regelt die Fälle der Steuerbefreiung
und erklärt dabei
unter litt. h als von der Vermögens-
und Einkommenssteuer befreit
( diejenigen, die auf
Grund von Spezialgesetzen davon enthoben sind (ceux
qui en
sont exempts en vertu de lois speciales).
Im weitem bestimmt der Art. 10 des Dekretes:
Les societes anonymes et les societes cooperatives
paient l'impöt sur la fortune et le revenu (benefice)
comme suit :
-
un impöt sur la fortune calcule a raison du
1,5 %0 du capital-actions verse ou des parts sociales
ainsi que des reserves et de 1 0/00 du capital-actions
ou des parts non-versees;
-
un impöt sur le revenu (benefice) net, cal-
) eule en % du benefice sur la base de la moitie du
taux que le benefice represente proportionnellement
au capital social, les reserves comprises.
B. -Die Beschwerdeführer Adolf Perrig und Dionise
Perrig besitzen in Brig ein Wohnhaus
im amtlichen
Schätzungswerte von 88,279 Fr., das zu Gunsten der
Bank in Brig, einer Aktiengesellschaft, mit einer Hypo-
thekarschuld von
35,000 Fr. belastet ist. Der Beschwerde-
führer Adolf Perrig
ist Eigentümer eines andern Hauses
daselbst, auf dem eine Hypothekarschuld von
30,000 Fr.
ebenfalls zu Gunsten der Bank in Brig als Gläubiger
ruht.
Bei der Erhebung der Kantonssteuer
für 1921 ver
langten die Beschwerdeführer, dass diese Hypothekar-
schuIden von den Aktiven abgezogen werden. Auf
die Weigerung der Einschätzungsbehörde wandten sie
sich
mit ihrem Begehren an das kantonale Finanz-
departement.
. Dieses lehnte es durch Schreiben vom
AS 48 1-1!1'22
-
Dezember 1921 ab, weil die Bank in Brig sich weigere,
für die entsprechenden
Hypothekarguthaben die' Steuer
zu bezahlen. .
Die Beschwerdeführer erneuerten
ihr Begehren vor
dem Staatsrate als Rekursbehörde. Sie brachten an:
Die Bank in Brig habe jenen Standpunkt freilich früher.
als
der Schuldenabzug noch nicht ausdrücklich vor-
gesehen gewesen sei, eingenommen.
Heute aber wäre
eine solche Stipulation
nicht mehr zulässig. Die Bank
werde denn auch für den Ertrag der Hypothekargut-
haben besteuert. Müsste der Schuldner noch seine
Schuld besteuern, so ergäbe sich eine Doppelbesteuerung.
Überhaupt dürftlm und sollten nach dem Dekrete
die Hypothekarschulden abgezogen werden und zwar
auch gegenüber den Banken .
C. -Der Staatsrat hat den Rekurs durch Ent-
scheid vom 11. März 1922 abgewiesen gestützt auf
den Art. 5 des Finanzdekretes und mit 'folgender Be-
gründung:
Das Dekret führe den von ihm proklamierten Grund-
satz der Besteuerung des Reinvermögens nicht streng
durch. Er erleide in Art. 5 eine wichtige Einschränkung
in dem Sinne, dass der Schuldenabzugnur insoweit
gewährt werde, als der Gläubiger im Wallis die Ver-
mögenssteuer auf das betreffende Guthaben entrichte.
Die
Rekurrenten übersehen diese restriktive Bestim-
mung, wenn sie behaupten,. die Hypothekarschulden
könnten im allgemeinen abgezogen werden. Nun ent-
. richte die Bank in Brig als Aktiengesellschaft nach
Art. 10 keine allgemeine und progressive Vermögens-
steuer, sondern nach Art. 10 ,des Dekretes bloss eine
Kapitalsteuer mit festem Steuerlusse von 1 %%0 auf
ihr Betriebskapital, d. h. ihr Aktienkapital und ihre
Reserven.
Sie bezahle für keine andern Vermögens-
werte,
im besondern nicht für ihre Forderungen gegen-
über den Rekurrenten, die Vermögenssteuer. Das Be-
gehren
um Schuldenabzug sei daher nach Art. 5 des
Doppl'lbesteuerung. NQ 41.
Dekretes abzuweisen. Eine Doppelbesteuerung liege
nicht vor, da es sich nicht um die Besteuerung derselben
Person handle und die Ertragssteuer der Aktien-
gesellschaft kein Äquivalent
für die fragliche Ver-
mögenssteuer sei. Überhaupt sei der Staatsrat an den
eindeutigen
und klaren Wortlaut des Gesetzes ge-
bunden und könne dessen Verfassungsmässigkeit nicht
nachprüfen.
D. -Mit ihrer nunmehrigen staatsrechtlichen Be-
schwerde beantragen die
Rekurrenten vor Bundes-
gericht
unter Berufung auf den Art. 4 BV, den ihm
inhaltlich entsprechenden Art. 3 KV und Art. 46 Abs. 2
BV: Es sei der Entscheid des Staatsrates aufzuheben
und zu entscheiden: a) laut Art. 5 des Finanzdekretes
sei
der Schuldenabzug allgemein zulässig; b) subsidiär:
es sei zulässig der Abzug der Schulden, 'für welche im
Kanton II wohnsässige Gläubiger, seien es' physische
oder juristische Personen,
namhaft gemacht werden.
Zum ersten Antrage führen die Beschwerdeführer
aus: Der Art. 5 des Dekretes enthalte einen innern
Widerspruch.
Der Hauptsatz stelle das Prinzip der
Besteuerung des R ein vermögens auf. Neben ihm sei
der zweite Satz, -soweit er den Schuldenabzug nicht
zulässt, -II nicht denkbar und könne als eine ( neben-
sächliche
Bestimmung den Hauptsatz nichtausser
Kraft setzen . Diese restriktive Bestimmung sei aber
nicht allein widersinnig, sondern auch ungerecht und
willkürlich, indem sie zwei Kategorien Steuerpflichtiger,
solche
mit Rein-und solche mit Bruttovermögen schaffe .
Unbegreiflich sei
auch die Praxis, die Hypothekar-
gläubiger anzufragen, ob sie den von den Schuldnern
verlangten Schuldenabzug übernehmen wollen.
Ferner
verletze der angefochtene Entscheid und der Art. 5
das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung
(was
näher ausgeführt wird). Endlich wenden sich die
Beschwerdeführer dagegen, dass ,das
Dekret vom 19.
Mai 1916 betreffend die
Errichtung einer Kantonal-
bank, indem es dieser Steuerfreiheit gewähre, zugleich
deren
Schuldner ( KUenten ) im Verhältnis zu den
andern steuerpflichtigen Schuldnern privilegiere.
Die Begründung des subsidiären Begehrens
lautet
im wesentlichen: Nach der Anfrage des Finanzde-
partementes
an die Bank in Brig würde es vom Gut-
dünken des Gläubigers abhangen, ob er die Kapital-
, forderung versteuern wolle oder nicht, während doch
der Art. 76 des Finanzgesetzes bestimme, dass alle
Klauseln einer
Schuldverschreibung, die dem Schuldner
die Bezahlung der Steuern überbürden, welche dem
Gläubiger auferlegt sind
und auferlegt werden könnten,
als nichtig und irkungslos erklärt werden " Der Ein-
wand, dass es sich hier
um eine Aktiengesellschaft
handle, die für den verlangten Schuldenabzug die
ent-
sprechende Steuer nicht bezahle, halte vor dem Gesetze
und der staatsrätlichen Praxis nicht Stand. Die Bank
in Form einer Aktiengesellschaft bezahle für ihre eigenen
Mittel (Aktienkapital und Reserven) die Kapitalsteuer
und für den aus den fremdnn Geldern ( Vechselporte-
feuille, Kontokorrent, Hypothekardarlehen usw.) er-
zielten Gewinn die Ertragssteuer. Daher
könne, der
Schuldner für die bei einem Bankinstitut kontrahierten
Schulden nicht als steuerpflichtig erklärt werden.
E. -Der Staatsrat beantragt Abweisung des Haupt-
und des Eventualbegehrens der Beschwerdeführer.
, Er macht . zunächst geltend, dass die Beschwerde-
führer bei
ihrer Steuerdeklaration keinen Schulden-
abzug verlangt hätten, sondern erst bettler Zustellung
des Steuerborderaus, weshalb
ihr Begehren um Abzug
verspätet und schon daher ihre Beschwerde abzuweisen
sei. Ferner könne der Art. 5
deI,) Finanzdekretes als
'solcher nicht mehr zum Gegenstand einer staatsrecht-
lichen Beschwerde
gemacht 'werden, wie es nach den
gestellten Anträgen geschnhe; denn die Beschwerde-
frist sei längst
abgelaufe .
In der Sache selbst' wird ausgeführt: Das Finanz-
Doppelbesteuerung. N° H.
dekret habe keine grundlegende Neuordnung des kan-
tonalen Fiskalsystems schaffen wollen: Neben ihm bilde
die Grundlage
der Vermögensbesteuerung immer nonh
das Finanzgesetz von 1903 in seinem Art. 13 (-der dIe
verschiedenen Steuerarten : Vermögens-, Einkommens-
Industriesteuer usw. aufzählt
-) und Art. 14, der in
Verbindung mit den Art. 1 und 3 des Geset:es über e
Kontrolle der Mobiliarsteuer vom 19. Mal 1899 die
der (Vermögens-) Besteuerung unterliegenden We:te b
stimme und damit die eigentliche Grundlage für die
Besteuerung schaffe. Dem Art. 5 des Dekretes komme
eine doppelte Bedeutung
zu: Einmal fasse er das
Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen zusammen und
unterstelle
es der -nUnnlehr progressiven -Be-
steuerung
in der Wohnsitzgemeinde, während früher
das Immobiliarvermögen die
Steuer am Orte der g
legenen Sache bezahlt habe. Und sodann regle er. dIe
Frage des Schuldenabzuges. Die Fassung des ArtIkels
erkläre sich aus seinem
Werdegang: Der Entwurf
des Staatsrates habe den Schuldenabzug allgemein
zugelassen,
mit der Beschränkung immerhin, dass für
die -steuerfreien -Mobiliarwerte, ein entsprechender
Betrag der Schulden nicht in Abzug kommen dürfe
und dass für die Hypothekarschulden der Abzug nur
bis zur Höhe des Katasterwertes der Liegenschaften
gestattet werden solle. Erst auf Antrag der Kommission
sei dann das im Entwurfe ziemlich rein zum Ausdruck
gekommene
System des Schuldenabzuges durchbrochen
und die Möglichkeit des Abzuges auf die Schulden
beschränkt worden, deren Gegenwert im
Kanton ver-
steuert werde. Über die Bedeutung des so abgeänderten
Artikels habe sich der Grosse
Rat durchaus Rechen-
schaft gegeben
und an dem gefasstnn Bnchluss . fest-
gehalten
trotz Anträgen auf allgememe oder wemgstens,
ausgedehntere Zulassung des Abzuges. der
Schulden
und trotz des Hinweises darauf, dass nach der getroffenen
Regelung Bankscbulden nicht abgezogen werden
könnttrn.
(Voten Escher und LeuzInger in der Sitzung vom 12.
März 1921).
Ein Widerspruch zwischen dem ersten und
dem zweiten Satze des Artikels bestehe nicht. Der
letztere als einschränkende Bestimmung gehe eben
dem erstern als allgemeine vor.
Da ein interkantonaler Steuerkonflikt nicht vor-
liege,
könnten sich die Beschwerdeführer nicht wegen
Verletzung von
Art. 46 Abs. 2 BV beschweren. Eine
Doppelbesteuerung sei im gegebenen Falle ausgeschlossen.
Ebenso sei
der Vorwurf verfassungswidriger rechts-
ungleicher Behandlu'ng unbegründet. Die Ungleichheit
in der rechtlichen Behandlung der Schulden lasse sich
hier durch sachliche Gründe rechtfertigen, durch den
Zweck des Artikels, alle der kantonalen Steuerhoheit
unterstehenden Vermögenswerte bei
der Besteuerung
zu erfassen,
da sie oder ihre Träger in der einen oder
andern Weise die Polizei-und Wohlfahrtseinrichtungen
des Staates in Anspruch nähmen. Es werde noch auf den
Entscheid des Bundesgerichts in Sachen der Gemeinde
Vicques
gegen Bern (AS 31 I S. 50) und die dort an-
geführten Urteile verwiesen.
Die Besteuerung des Reinvermögens lasse
der Staats-
rat als wirtschaftspolitisches Ideal gelten. Von der
Nichterfüllung dieses Postulates habe aber der Gesetz-
geber abgesehen, einmal wegen des dringenden Geld-
bedürfnisses des Fiskus
und. zur Vermeidung einer be-
deutenden Mindereinnahme
und sodann, weil das Mobi-
liarvermögen, abgesehen von den Kapitalien, steuer-
frei
sei, was eine weitgehende Kompensation für
die Beschränkung des Schuldenabzuges bilde. Was die
Verhältnisse der
Schuldner kantonaler Bankinstitute
anlange, so sei festzustellen, dass die Wamser Kantonal-
bank nicht, wie behauptet, ein Steuerprivileg für ihre
hypothekarischen Forderungen, besitze, sondern diese
ebenfalls versteuere (wofür
auf eine Erklärung des
kantonalen Steueramtes
vom 25. April 1922 und ein
Schreiben
der Kantonalbank an das Finanzdeparte-
Doppelbesteuerung. N° 41.
ment vom 5. Januar 1922 verwiesen wird). Die Bank
in Brig sodann bezahle keine entsprechende Steuern
für ihre Forderungen und somit könne auch ihren
Forderungensschuldnern ein Schuldenabzug cht g
währt werden. Als Aktiengesellschaft entnchte Sie
nur eine Erwerbssteuer und eine' Ergänzungssteuer
von ihrem Gesellschaftskapital
und ihren Reserven
und diese Steuern bildeten kein Äquivalent für die
Vermögenssteuer, die dem Fiskus
durch den Schulden-
abzug entginge.
F. -In ihrer Replik bestreiten die Beschwerde-
führer die
vom Staatsrat gegen die Beschwerde er-
hobenen formellen Einwendungen
und halten im übri-
gen
in allen Punkten an ihren Anbringen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Unbegründet ist zunächst die Einwendung des
Wamser Staatsrates, die Rekurrenten hätten ihr Recht
zur Beschwerde 'an das Bundesgericht verwirkt, weil
sie das
im Streite liegende Begehren um Schuldenabzug
nicht schon bei ihrer Steuerdeklaration, sondern erst
bei der Zustellung des Steuerbordereaus gestellt hätten.
Trotz dessen ist der Staatsrat selbst bei seiner Beur-
teilung des Rekurses
auf das Begehren der Rekurrenu:n
eingetreten und hat es materiell beurteilt, ohne die
nunmehr geltend gemachte Verspätung irgendwie
zu erwähnen. Diese Beurteilung des Falles
ist daher
durch staatsrechtliche Beschwerde vor dem Bundes-
gericht anfechtbar.
- -Mit
Recht zwar macht der Staatsrat weiter
geltend,
der Art. 5 des Finanzdekretes könne als solcher
nicht mehr Gegenstand einer staatsrechtlichen Be-
schwerde bilden, weil die
Frist zu seiner Anfechtung
längst abgelaufen sei. Allein das Beschwerdebegehren
der Rekurrenten lautet auf Aufhebung nicht des Art. 5,
sondern
desstaatsrätlichen Entscheides, durch den
dieser Artikel
auf die Beschwerdeführer angewendet
wurde; und in diesem Sinne steht das Beschwerde-
recht den Rekurrenten
nach feststehender PraXis .immer
noch zu, trotzdem die als verfassungswidrig bemängelte
Bestimmung als solche
in Kraft erwachsen ist. Freilich
knüpfen die Beschwerdeführer
an ihr Begehren um
Aufhebung des. Entscheides noch die Anträge, den
Schuldenabzug allgemein oder eventuell doch für die
Forderungen der
im Kanton wohnenden Gläubiger
als zulässig zu erklären. Diese Anträge sind unstatt-
haft, soweit die Beschwerdeführer damit einen üb:r
das Begehren um Aufhebung des staatsrätlichen Er-
kenntnisses hintlusgehende generelle Entscheidung über
das Recht der Steuerpflichtigen auf Schuldenabzug
verlangen. Dagegen
steht nichts im Wege, sie in dem
Sinne zu berücksichtigen, dass
damit der Beschwerde-
grund (Verfassungswidrigkeit der Nichtzulassung des
Schuldenabzuges) und die Folge der Aufhebung des
angefochtenen Entscheides (Zulassung des verlangten
Schuldenabzuges) angegeben werden wollen.
3. -Mit dem ersten jener Nebenanträge, wonach
der Schuldenabzug allgemein
als unzulässig zu er-
achten wäre, also für die Forderungen sowohl der ausser-
als der innerkantonalen Gläubiger, fassen die
Rekur-
renten den Beschwerdegrund und die Fo ge der Auf-
hebung des Entscheides in einer zu weitgehenden,
den Kreis ihres rechtlichen Interesses überschreitenden
Weise. In der'
Tnt stehen die in Betracht kommenden
drei Forderungen sämtliche einem
im Kanton wohnenden
Gläubiger, der
Bank in Brig zu. Wie es sich mit dem
Schuldenabzug der Forderungen auswärtiger Gläubiger
verhalte, kann
. also den Beschwerdeführern . gleich-
gültig sein; die Frage des SehnIdenabzuges hat für
sie Bedeutung
nur im Umfange jenes. zweiten, subsi-
diären Zusatzes zum Beschwerdebegehren, der sich
auf den Abzug lediglich für Forderungen innerkanto-
naler Gläubiger bezieht.
Damit erweisen sich die Aus-
führungen, die nicht nur sie, . sondern zum Teil auch
Doppelbesteut'rUl)g. N° 41. 323
der Staatsrat (namentlich unter Berufung auf den
BundesgerichtseIitscheid i. S.
Commune de Vicques
gegen
Berne; AS 31 I S. 50) über eine behauptete
und bestrittene Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV
gemacht haben, als für die Beurteilung des Falles un-
erheblich. Man hat es mit keinem interkantonalen
Doppelbesteuerungskonflikt zu
tun, wie das ander-
seits auch der Staatsrat bemerkt und dabei den Re-
kurrenten zutreffend insoweit das Beschwerderecht
bestreitet. Nicht einmal von einer innerkantonalen
Doppelbesteuerung lässt sich
reden: Kein Vermögens-
objekt der Beschwerdeführer wird doppelt zur Steuer
herangezogen. Vielmehr werden die Beschwerdeführer
ihrer Behauptung nach bei der Vermögensbesteuerung
im allgemeinen in der Weise ungünstiger als die andern
Steuerpflichtigen behandelt, dass sie ihre Schulden
nicht von den Aktiven abziehen dürfen, daher
statt
des Rein-das Rohvermögen versteuern und sich damit
eine ausnahmsweise Mehrbelastung gefallen lassen
müssen.
Für das Bundesgericht kann es sich sonach
nur um eine Verletzung des Art. 4 BV (bezw. des ihm
entsprechenden Art. 3 KV) handeln. Eine solche aber
kann den Beschwerdeführern widerfahren sein
ent-
weder, indem der Staatsrat den Art. 5 will k ü rl ich
ausgelegt und auf sie angewendet hat, weil dieser Ar-
tikel den beanspruchten Schuldenabzug in Wirklichkeit
gestattet, oder aber, indem der Artikel den
beanspruch-
ten Abzug versagt und damit gegen die R e c h t s-
gl e ich h ei t versrusst.
4. -In der ersten Beziehung begründen die Re-
kurrenten ihre Beschwerde mit der Behauptung, es
bestehe zwischen dem Anfangssatze des Art. 5, der
das Prinzip der Reinvermögensbesteuerung aufstellt,
und dem zweiten, vom Schuldenabzug handelnden
Satze ein unlösbarer Widerspruch, der dazu führen
müsse. den zweiten
Satz als nicht denkbar , als eine
nebensächliche Bestimmung, die den
Hauptsatz . nicht
ausser Kraft setzen könne anzusehen. Diese Auf-
fassung
lässt sich nicht halten : Wie das Bundesgericht
schon
in seinem heutigen Entscheide in Sachen Zufferey
gegen den
Staatsrat des Kantons Wallis ausgeführt
hat, ist in dieser Hinsicht die einzig mögliche Auslegung
des
Art. 5 die, dass die Geltung des zuerst ausgesprochenen
Grundsatzes durch die nachherige Regelung des
Schul-
denabzuges im zweiten Satze eingeschränkt wird, und
es geht unmöglich an, den diese Regelung enthaltenden
Textteil einfach als unwesentlich bei Seite zu lassen,
um so weniger, als auch der Werdegang der Bestimmung
zu einer einschränkenden Auslegung dieser nötigt (oben
E. der Fakta).
Dagegen lässt sich allerdings fragen, ob man nicht
auf anderm Wege zu einer dem Standpunkt der Be-
schwerdeführer entsprechenden Auffassung des
Art. 5
kommen müsse, wonach
der zweite Satz nach
Wortlaut und Sinn notwendig nur die Auslegung zu-
liesse, dass
er den Beschwerdeführern das VOll ihnen
beanspruchte
Recht auf Schuldenabzug einräumt.
Der zweite Satz lautet im deutschen Texte, wenn
dieser nach Massgabe des korrekter gefassten franzö-
sischen Textes
durch zwei, nachstehend mit Klammern
gekennzeichnete Einschiebungen vervollständigt ist, wie
folgt ;
Zur Festsetzung des steuerbaren Vermögens
werden von den Aktiven alle
Hypothekar-und Chiro-
grapharschulden in Ab zug g eb ra eh t , die mit
Namen und Wohnort des Gläubigers angeführt sind,
s
0 fe rn dieser letztere (i m K a n ton) die Ver -
m ö
gen s -) S t e u er auf den betreffenden Gu,thaben
entrichtet oder davon auf Grund des Art. 55
des Finanzgesetzes enthoben. ist. Der Art.
55 erklärt in seiner litt. h als von der Vermögenssteuer
befreit
diejenigen, die auf Grund von Spezialgesetzen
( en vertu de lois spiciales ' ) davon enthoben sind .
Als unzweideutiger Sinn der Bestimmung ergibt
sich, dass in zwei einander koordinierten Fällen der
Doppelbesteuerung. N° 41.
Schuldner bei der Vermögensbesteuerung den Schulden-
abzug gesetzlich verlangen
kann: 1. wenn sein Gläu-
biger die
Forderung versteuert, und 2. wenn dinser
von ihrer Besteuerung durch eine andere gesetzliche
Vorschrift
-:-die im Verhältn.is zu dem eine allgemeine
Vermögenssteuerpflicht aufstellenden
Art. 5 ein. Spezial-
gesetz bildet. -
enthoben ist. Und ebenso deutlich
lässt sich
der Zweck der Bestimmung ersehen: Im
ersten FaiIe, wo der Gläubiger selbst die Vermögens-
steuer
entrichtet, soll diese nicht noch einmal vQm
Schuldner gefordert werden dürfen; im zweiten Fa .le
aber, wo der Gesetzgeber den Gläubiger von der Be-
zahlung der Vermögenssteuer befreit, will er das nicht
auf Kosten des Schuldners tun, nicht durch diesen ein
Vermögensstück versteuern lassen, das
ihm gar nicht
gehört und statt eines Aktivums für ihn sogar ein Passi-
vum bildet.
Bei den Beschwerdeführern liegt
nun nach den Fest-
stellungen und Ausführungen des 'angefochtenen Ent-
scheides die Sache so, dass ihr Gläubiger, die Bank
in Brig. als -im Kanton domizilierte -Aktienge-
sellschaft
der in. Art. 10 des Dekretes für solche Ge-
sellschaften festgesetzten besondern Steuerpflicht unter-
steht, dass sie also namentlich nach Ziffer 2 des Art. 10
eine Kapitalsteuer
mit festnm Steuerfuss von 1 % 0/00
auf ihr Aktienkapital und ihre Reserven zu entrichten
hat und auch tatsächlich entrichtet.
Der Staatsrat hält dafür, diese Steuer sei keine allge-
meine
und progressive Vermögenssteuer, wie der A:t.
eine solche vorsehe, und sie bilde daher kein Äqm-
valent für diese; namentlich schliesse sie keine Besteue-
rung der fraglichen, der Bank gegenüber den Beschwerde
führern zustehenden Forderungen in sich. Und das
gleiche gelte
in Bezug auf die Extragssteuer (impöt
sur le revenu benefice net), der die Bank nach der
Ziffer 2 des Art. .10 untersteht. Hieraus nun schliesst
der Staatsrat, dass die Beschwerdeführer für ihre Forde-
rungen den Schuldenabzug ni c h t beanspruchen können
Richtiger Weise aber müssen seine Darlegungen not-
wendig zu dem gegenteiligen Schlusse führen : Bilden
die Kapital-
und die Erwerbssteuer des Art. 10 kein
Äquivalent der allgemeinen Vermögenssteuer des Art. 5,
liegt also
in ihrer Bezahlung, was die hier streitige,
den Schuldenabzug betreffende Rechtsfrage anlangt,
keine Bezahlung dieser allgemeinen Steuer,
und zwar
grundsätzlich. und quantitativ nicht, so trifft dann
eben der zweite der bei den durch den Art. 5 vorgesehenen
Fälle der Gewährung des Schuldenabzuges
zu: die
Bank in Brig ist dann .davon enthoben, die Vermö-
genssteuer auf die betreffenden Guthaben zu entrichten .
Und zwar ist sie enthoben auf Grund des Art. 55 des
Finanzgesetzes
; denn-der Art. 10 des Dekretes bildet
alsdann
im Verhältnis zu dem Art. 5 des Dekretes ein
Spezialgesetz, das die Aktiengesellschaften und
unter
ihnen die Bank in Brig von der durch diesen Artikel
aufgestellten allgemeinen Verpflichtung,
ihr Vermögen
in der darin vorgesehenen Weise zu besteuern, enthebt.
Der Standpunkt des Staatsrates, die Beschwerdeführer
müssten die allgemeine Vermögenssteuer bezahlen, weil
die
Bank in Brig sie nicht bezahlen müsse, steht nicht
nur in offenbarem Widerspruch zum Wortlaut des Art. 5,
soweit dieser Artikel von jenem zweiten Falle der Ge-
währung des Schuldenabzuges handelt, sondern er
entbehrt auch der erforderlichen Begründung: In
keiner Weise wird gesagt, warum denn nun der Schuldner
dafür aufkommen müsse, dass das Gesetz seine Gläu-
bigerin als Aktiengesellschaft von
der Bezahlung der
ordentlichen Vermögenssteuer enthebt, warum
er also
durch
Versagung des Schuldenabzuges bei der Ver-
mögensbesteuerung ungünstiger gestellt werde als andere
steuerpflichtige Schuldner, deren Gläubiger die or-
dentliche Vermögenssteuer bezahlen müssen. Die dem
Art. 5 gegebene Auslegung erweist sich
damit als will-
kürlich
und vermag den angefochtenen Entscheid nicht
zu stützen.
Doppelbesteuerung. N° 41.
Dieser lässt sich auch nicht etwa aufrecht halten,
wenn man ganz oder teilweise von der entgegenge-
setzten Voraussetzung ausgeht, also im Gegensatz zum
Staatsrat annimmt, die beiden Steuern des Art. 10
bildeten, jede für sich oder zusammen, ein volles oder
doch wenigstens ein teilweises Äquivalent der allgemei-
nen Vermögenssteuer des Art. 5. Alsdann wird eben
mit ihrer Bezahlung von der Bank in Brig ganz oder
teilweise
die Vermögenssteuer auf die betreffenden Gut-
haben entrichtet
und es trifft dan . in entSprechendem
Umfange zu Gunsten der Beschwerdeführer jener erste
Fall zu, in dem
der Art. 5 den Schuldenabzug gewährt.
Die beiden Fälle ergänzen sich.
Betrachtet man sie
vereint und in Hinsicht auf den Passus
im Kanton, l),
so erhellt, dass mit ihrer Formulierung in Wirklichkeit
nur ausgesprochen werden wollte, der Schuldenabzug
werde nicht für die Forderungen auswärtiger, wohl
aber für die innerkantonaler Gläubiger zugelassen.
Man gewahrte, dass nach kantonalem Rechte gewisse
Forderungen von Gesetzeswegen vermögenssteuerfrei
sind,
und glaubte besonders bemerken zu sollen, der
Schuldenabzug bestehe sowohl für die vom Gläubiger
nach Art. 5 zu besteuernden als für jene steuerfreien
.
Forderungen, statt einfach zu erklären. der Abzug
werde hinsichtlich aller Forderungen innerkantonaler
Gläubiger gestattet.
Möglicherweise wollte allerdings das
Recht auf den
Abzug in einem andern
Punkte auch innerkantonal
eingeschränkt werden : Nach dem definitiven Gesetzes-
text wird nämlich für dieZulässigkeit des' Abzuges
verlangt, dass der Gläubiger die Vermögenssteuer
ent-
richtet ( paie ), während in den Entwürfen von
verpflichtet zu entrichten ' ( est tenu de payer )
die Rede war. Es konnte so die Frage aufgeworfen werden.
ob der Schuldenabzug dann zessiere, wenn der Gläubiger
die Vermögenssteuer
nicht selbst bezahlen wolle oder
könne (von welchem Gesichtspunkte aus das Finanz-
departement den Fall gewürdigt hatte, s. unter B der
Fakta). Diese Frage fällt aber für die Entscheidung
der Sache ausser
Betracht, da" wie unbestritten, die
Bank in Brig ihrer Steuerpflicht auf Grund des Art. 10
des Dekretes zu genügen hat und tatsächlich genügt.
Ebenso spielt hier keine Rolle, dass der
Staatsrat im
oben genannten Falle Zufferey angenommen und das
Bundesgericht es als eine
nicht gegen den Art. 4 ver-
stossende Auslegung des Art. 5 des Dekretes erklärt
hat. zu den Forderungen, hinsichtlich welcher der
Art. 5 den Schuldenabzug einräumt, gehörten nicht
auch laufende
und im besondern Wechselforderungen.
5. -
Wäre 'nun aber auch die Auslegung, die der
Staatsrat dem Art. 5 des Steuerdekretes in dem hier
in Frage stehenden Passus gegeben hat, nicht als will-
kürlich anzusehen und hätte sie vielmehr als sachlich
richtig zu gelten,
so müsste man dennoch ,zur Aufhebung
des angefochtenen Entscheides kommen, weil alsdann
der einen solchen
Inhalt aufweisende Art. 5 gegen
die dnrch den Art. 4 BV
(und den Art. ,3 KV) gewähr-
leistete
Rechtsgleichheit verstiesSe. Er würde dann
inhaltlich dahin
lauten, dass der Schuldner verpflichtet
ist, bei der VeITIlögensbesteuerung einen
bestimlJ!.ten
Mehrbetrag an Steuern -der sich aus der Versagung
des Abzuges der Schuld als eines Passivums
ergibt-
dann zu übernehmen, wenn der Gläubiger auf Grund
des
Art. 55 des Finanzgesetzes, also hier durch den Art.
10 des Dekretes, für seine Forderung von der VeITIlögens-
steuer des Art. 5 enthoben ist.
Darin liegt für die Schuld-
ner solcher steuerfreien Forderungen eine Schlechter-
steIlung im Verhältnis
nicht nur zu allen' andeI1l Schuld-
nern, deren Gläubiger die VeITIlögenssteuer
für ihre
Forderungen (als Bestandteile ihrer Gesamtaktiven)
entrichten, sondern
überhaupt gegenüber allen andern
VeITIlögenssteuerpflichtigen. Diese müssen sämtlich
nur
ihr ReinveITIlögen versteuern, jener aber insoweit sein
, BruttoveITIlögen, als er seine Schuld flicht von seinen
Aktiven abziehen
darf.' Sachliche Gründe die eine solche
Doppelbesteuerung. N° 41.
ungleiche rechtliche Behandlung zu rechtfertigen ver-
möchten, sind
nicht ersichtlich, namentlich nicht tat-
sächliche erhebliche Unterschiede in der Stellung und
den Verhältnissen der einzelnen Steuerpflichtigen oder
in der Natur der nach Art. 5 veITIlögenssteuerfreien
Forderungen, soweit es sich
um den betroffenen Schuld-
ner handelt. Vielmehr muss es als willkürlich
und un-
gerecht gelten, wenn der Staat, indem er den Gläubiger
für die Forderung
von der Steuerpflicht des Art. 5 be-
freit, dies nicht oder mindestens nicht im vollen Um-
fange auf seine Kosten tut. sondern dafür den Schuldner
durch die aus
der Versagung des Abzuges der Schuld
sich ergebende Mehrbelastung als Ersatzpflichtigen
in Anspruch nimmt. Damit mutet er ihm als Einzelnen
ein
Opfer zu, das nach dem Zwecke der Steuerbefreiung
der
Staat als Vertreter der Gesamtheit zu bringen hätte,
für die gegenüber dem Gläubiger auf das Besteuerungs-
recht verzichtet wurde.
Und gerade den Schuldner
als Einzelnen
mit einer solchen Sonderleistung zu be-
lasten, liegt
um so ferner, als ja die Forderung für ihn
statt eines Aktivums ein Passivum seines VeITIlögens
bildet.
Demnach erkeimt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und damit das
Begehren der Beschwerdeführer um Abzug der fraglichen
Hypothekarschulden als berechtigt erklärt.
"