Art. 4 BV; Art. 46 Abs. 2 BV; debt deduction in wealth taxation where the creditor is tax-exempt; a cantonal provision denying deduction for mortgage debts owed to a creditor exempted from ordinary wealth tax violates equality unless the special creditor taxation is treated as the functional equivalent of the wealth tax. A decision applying such a provision remains challengeable even after the direct objection period against the norm has expired, provided the complaint targets its application. The debtor may invoke unconstitutional unequal treatment where the refusal shifts to him a burden that the exemption of the creditor was meant to remove; no objective grounds justify taxing gross rather than net wealth in that situation (consid. 2-5).
314 Staatsrecht. V. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 41. t1rteU vom 1. Juli 19a2 i. S. Dionise und Adolf Perrig gegen Staatsra.t des Xantons Wa.1liS. Anfechtung der Anwendung einer verfassungswidrigen Be- stimmung, die an sich wegen Ablaufs der Beschwerdefrist unanfechtbar int. Formulierung des Beschwerdebegehrens in Hinsicht auf das persönliche Interesse des Beschwerde- führers. ,.-Bestimmung eines kantonalen Einkommen- steuergesetzes betreffend die Frage des Schuldenabzuges bei Steuerfreiheit der -Forderung. Auslegung durch die kantonale Steuerbehörde im Sinne der Unzulässigkeit des Abzuges. Prüfung, ob diese Auslegung eine materielle Rechtsverweigerung enthalte und ob sie andern Falles gegen die Rechtsgleichheit verstosse. A. -Am 15. Januar 1921 hat der Gross Rat des Kantons Wallis ein Dekret über das kantonale Steuer- wesen erlassen, dessen Absatz 1 des Art. 5 bestimmt: Der Vennögenssteuer unterliegt das gesamte Rein- vennögen des Steuerpflichtigen. Zur Festsetzung des steuerbaren Vennögens werden von den Aktiven alle Hypothekar-und Chjrographarschulden in Ab- zug gebracht, die mit Namen und Wohnort des Gläu- bigers angeführt sind, sofern dieser letztere (im Kanton s. den französischen Text) die Steuer auf die betref- fenden Guthaben entrichtet oder aber davon auf Grund des Art. 55 des Finanzgesetzes enthoben ist. Der französische Text des Art. 5 Absatz 1 lautet wie folgt: L'impöt sur la fortune est calcule sur la fortune nette globale du contribuable. Pour fixer la fortune imposable, on deduit de l'actif toutes les dettes hypo- thecaires et chirographaires indiquees avec nom et Doppelbesteuerung. N° 41.
domicile du creancier, pour autant que ce dernier paie l'impöt sur la fortune de dite creance dans le canton ou en est exonere a teneur de l'art. 55 de la loi des Finances. I) Der erwähnte Artikel 55 des Finanzgesetzes vom 10. November 1903 regelt die Fälle der Steuerbefreiung und erklärt dabei unter litt. h als von der Vermögens- und Einkommenssteuer befreit ( diejenigen, die auf Grund von Spezialgesetzen davon enthoben sind (ceux qui en sont exempts en vertu de lois speciales). Im weitem bestimmt der Art. 10 des Dekretes: Les societes anonymes et les societes cooperatives paient l'impöt sur la fortune et le revenu (benefice) comme suit :
un impöt sur la fortune calcule a raison du 1,5 %0 du capital-actions verse ou des parts sociales ainsi que des reserves et de 1 0/00 du capital-actions ou des parts non-versees;
un impöt sur le revenu (benefice) net, cal- ) eule en % du benefice sur la base de la moitie du taux que le benefice represente proportionnellement au capital social, les reserves comprises. B. -Die Beschwerdeführer Adolf Perrig und Dionise Perrig besitzen in Brig ein Wohnhaus im amtlichen Schätzungswerte von 88,279 Fr., das zu Gunsten der Bank in Brig, einer Aktiengesellschaft, mit einer Hypo- thekarschuld von 35,000 Fr. belastet ist. Der Beschwerde- führer Adolf Perrig ist Eigentümer eines andern Hauses daselbst, auf dem eine Hypothekarschuld von 30,000 Fr. ebenfalls zu Gunsten der Bank in Brig als Gläubiger ruht. Bei der Erhebung der Kantonssteuer für 1921 ver langten die Beschwerdeführer, dass diese Hypothekar- schuIden von den Aktiven abgezogen werden. Auf die Weigerung der Einschätzungsbehörde wandten sie sich mit ihrem Begehren an das kantonale Finanz- departement. . Dieses lehnte es durch Schreiben vom AS 48 1-1!1'22
Dezember 1921 ab, weil die Bank in Brig sich weigere, für die entsprechenden Hypothekarguthaben die' Steuer zu bezahlen. . Die Beschwerdeführer erneuerten ihr Begehren vor dem Staatsrate als Rekursbehörde. Sie brachten an: Die Bank in Brig habe jenen Standpunkt freilich früher. als der Schuldenabzug noch nicht ausdrücklich vor- gesehen gewesen sei, eingenommen. Heute aber wäre eine solche Stipulation nicht mehr zulässig. Die Bank werde denn auch für den Ertrag der Hypothekargut- haben besteuert. Müsste der Schuldner noch seine Schuld besteuern, so ergäbe sich eine Doppelbesteuerung. Überhaupt dürftlm und sollten nach dem Dekrete die Hypothekarschulden abgezogen werden und zwar auch gegenüber den Banken . C. -Der Staatsrat hat den Rekurs durch Ent- scheid vom 11. März 1922 abgewiesen gestützt auf den Art. 5 des Finanzdekretes und mit 'folgender Be- gründung: Das Dekret führe den von ihm proklamierten Grund- satz der Besteuerung des Reinvermögens nicht streng durch. Er erleide in Art. 5 eine wichtige Einschränkung in dem Sinne, dass der Schuldenabzugnur insoweit gewährt werde, als der Gläubiger im Wallis die Ver- mögenssteuer auf das betreffende Guthaben entrichte. Die Rekurrenten übersehen diese restriktive Bestim- mung, wenn sie behaupten,. die Hypothekarschulden könnten im allgemeinen abgezogen werden. Nun ent- . richte die Bank in Brig als Aktiengesellschaft nach Art. 10 keine allgemeine und progressive Vermögens- steuer, sondern nach Art. 10 ,des Dekretes bloss eine Kapitalsteuer mit festem Steuerlusse von 1 %%0 auf ihr Betriebskapital, d. h. ihr Aktienkapital und ihre Reserven. Sie bezahle für keine andern Vermögens- werte, im besondern nicht für ihre Forderungen gegen- über den Rekurrenten, die Vermögenssteuer. Das Be- gehren um Schuldenabzug sei daher nach Art. 5 des Doppl'lbesteuerung. NQ 41.
Dekretes abzuweisen. Eine Doppelbesteuerung liege nicht vor, da es sich nicht um die Besteuerung derselben Person handle und die Ertragssteuer der Aktien- gesellschaft kein Äquivalent für die fragliche Ver- mögenssteuer sei. Überhaupt sei der Staatsrat an den eindeutigen und klaren Wortlaut des Gesetzes ge- bunden und könne dessen Verfassungsmässigkeit nicht nachprüfen. D. -Mit ihrer nunmehrigen staatsrechtlichen Be- schwerde beantragen die Rekurrenten vor Bundes- gericht unter Berufung auf den Art. 4 BV, den ihm inhaltlich entsprechenden Art. 3 KV und Art. 46 Abs. 2 BV: Es sei der Entscheid des Staatsrates aufzuheben und zu entscheiden: a) laut Art. 5 des Finanzdekretes sei der Schuldenabzug allgemein zulässig; b) subsidiär: es sei zulässig der Abzug der Schulden, 'für welche im Kanton II wohnsässige Gläubiger, seien es' physische oder juristische Personen, namhaft gemacht werden. Zum ersten Antrage führen die Beschwerdeführer aus: Der Art. 5 des Dekretes enthalte einen innern Widerspruch. Der Hauptsatz stelle das Prinzip der Besteuerung des R ein vermögens auf. Neben ihm sei der zweite Satz, -soweit er den Schuldenabzug nicht zulässt, -II nicht denkbar und könne als eine ( neben- sächliche Bestimmung den Hauptsatz nichtausser Kraft setzen . Diese restriktive Bestimmung sei aber nicht allein widersinnig, sondern auch ungerecht und willkürlich, indem sie zwei Kategorien Steuerpflichtiger, solche mit Rein-und solche mit Bruttovermögen schaffe . Unbegreiflich sei auch die Praxis, die Hypothekar- gläubiger anzufragen, ob sie den von den Schuldnern verlangten Schuldenabzug übernehmen wollen. Ferner verletze der angefochtene Entscheid und der Art. 5 das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung (was näher ausgeführt wird). Endlich wenden sich die Beschwerdeführer dagegen, dass ,das Dekret vom 19. Mai 1916 betreffend die Errichtung einer Kantonal-
bank, indem es dieser Steuerfreiheit gewähre, zugleich deren Schuldner ( KUenten ) im Verhältnis zu den andern steuerpflichtigen Schuldnern privilegiere. Die Begründung des subsidiären Begehrens lautet im wesentlichen: Nach der Anfrage des Finanzde- partementes an die Bank in Brig würde es vom Gut- dünken des Gläubigers abhangen, ob er die Kapital- , forderung versteuern wolle oder nicht, während doch der Art. 76 des Finanzgesetzes bestimme, dass alle Klauseln einer Schuldverschreibung, die dem Schuldner die Bezahlung der Steuern überbürden, welche dem Gläubiger auferlegt sind und auferlegt werden könnten, als nichtig und irkungslos erklärt werden " Der Ein- wand, dass es sich hier um eine Aktiengesellschaft handle, die für den verlangten Schuldenabzug die ent- sprechende Steuer nicht bezahle, halte vor dem Gesetze und der staatsrätlichen Praxis nicht Stand. Die Bank in Form einer Aktiengesellschaft bezahle für ihre eigenen Mittel (Aktienkapital und Reserven) die Kapitalsteuer und für den aus den fremdnn Geldern ( Vechselporte- feuille, Kontokorrent, Hypothekardarlehen usw.) er- zielten Gewinn die Ertragssteuer. Daher könne, der Schuldner für die bei einem Bankinstitut kontrahierten Schulden nicht als steuerpflichtig erklärt werden. E. -Der Staatsrat beantragt Abweisung des Haupt- und des Eventualbegehrens der Beschwerdeführer. , Er macht . zunächst geltend, dass die Beschwerde- führer bei ihrer Steuerdeklaration keinen Schulden- abzug verlangt hätten, sondern erst bettler Zustellung des Steuerborderaus, weshalb ihr Begehren um Abzug verspätet und schon daher ihre Beschwerde abzuweisen sei. Ferner könne der Art. 5 deI,) Finanzdekretes als 'solcher nicht mehr zum Gegenstand einer staatsrecht- lichen Beschwerde gemacht 'werden, wie es nach den gestellten Anträgen geschnhe; denn die Beschwerde- frist sei längst abgelaufe . In der Sache selbst' wird ausgeführt: Das Finanz- Doppelbesteuerung. N° H.
dekret habe keine grundlegende Neuordnung des kan- tonalen Fiskalsystems schaffen wollen: Neben ihm bilde die Grundlage der Vermögensbesteuerung immer nonh das Finanzgesetz von 1903 in seinem Art. 13 (-der dIe verschiedenen Steuerarten : Vermögens-, Einkommens- Industriesteuer usw. aufzählt -) und Art. 14, der in Verbindung mit den Art. 1 und 3 des Geset:es über e Kontrolle der Mobiliarsteuer vom 19. Mal 1899 die der (Vermögens-) Besteuerung unterliegenden We:te b stimme und damit die eigentliche Grundlage für die Besteuerung schaffe. Dem Art. 5 des Dekretes komme eine doppelte Bedeutung zu: Einmal fasse er das Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen zusammen und unterstelle es der -nUnnlehr progressiven -Be- steuerung in der Wohnsitzgemeinde, während früher das Immobiliarvermögen die Steuer am Orte der g legenen Sache bezahlt habe. Und sodann regle er. dIe Frage des Schuldenabzuges. Die Fassung des ArtIkels erkläre sich aus seinem Werdegang: Der Entwurf des Staatsrates habe den Schuldenabzug allgemein zugelassen, mit der Beschränkung immerhin, dass für die -steuerfreien -Mobiliarwerte, ein entsprechender Betrag der Schulden nicht in Abzug kommen dürfe und dass für die Hypothekarschulden der Abzug nur bis zur Höhe des Katasterwertes der Liegenschaften gestattet werden solle. Erst auf Antrag der Kommission sei dann das im Entwurfe ziemlich rein zum Ausdruck gekommene System des Schuldenabzuges durchbrochen und die Möglichkeit des Abzuges auf die Schulden beschränkt worden, deren Gegenwert im Kanton ver- steuert werde. Über die Bedeutung des so abgeänderten Artikels habe sich der Grosse Rat durchaus Rechen- schaft gegeben und an dem gefasstnn Bnchluss . fest- gehalten trotz Anträgen auf allgememe oder wemgstens, ausgedehntere Zulassung des Abzuges. der Schulden und trotz des Hinweises darauf, dass nach der getroffenen Regelung Bankscbulden nicht abgezogen werden könnttrn.
(Voten Escher und LeuzInger in der Sitzung vom 12. März 1921). Ein Widerspruch zwischen dem ersten und dem zweiten Satze des Artikels bestehe nicht. Der letztere als einschränkende Bestimmung gehe eben dem erstern als allgemeine vor. Da ein interkantonaler Steuerkonflikt nicht vor- liege, könnten sich die Beschwerdeführer nicht wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV beschweren. Eine Doppelbesteuerung sei im gegebenen Falle ausgeschlossen. Ebenso sei der Vorwurf verfassungswidriger rechts- ungleicher Behandlu'ng unbegründet. Die Ungleichheit in der rechtlichen Behandlung der Schulden lasse sich hier durch sachliche Gründe rechtfertigen, durch den Zweck des Artikels, alle der kantonalen Steuerhoheit unterstehenden Vermögenswerte bei der Besteuerung zu erfassen, da sie oder ihre Träger in der einen oder andern Weise die Polizei-und Wohlfahrtseinrichtungen des Staates in Anspruch nähmen. Es werde noch auf den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen der Gemeinde Vicques gegen Bern (AS 31 I S. 50) und die dort an- geführten Urteile verwiesen. Die Besteuerung des Reinvermögens lasse der Staats- rat als wirtschaftspolitisches Ideal gelten. Von der Nichterfüllung dieses Postulates habe aber der Gesetz- geber abgesehen, einmal wegen des dringenden Geld- bedürfnisses des Fiskus und. zur Vermeidung einer be- deutenden Mindereinnahme und sodann, weil das Mobi- liarvermögen, abgesehen von den Kapitalien, steuer- frei sei, was eine weitgehende Kompensation für die Beschränkung des Schuldenabzuges bilde. Was die Verhältnisse der Schuldner kantonaler Bankinstitute anlange, so sei festzustellen, dass die Wamser Kantonal- bank nicht, wie behauptet, ein Steuerprivileg für ihre hypothekarischen Forderungen, besitze, sondern diese ebenfalls versteuere (wofür auf eine Erklärung des kantonalen Steueramtes vom 25. April 1922 und ein Schreiben der Kantonalbank an das Finanzdeparte- Doppelbesteuerung. N° 41.
ment vom 5. Januar 1922 verwiesen wird). Die Bank in Brig sodann bezahle keine entsprechende Steuern für ihre Forderungen und somit könne auch ihren Forderungensschuldnern ein Schuldenabzug cht g währt werden. Als Aktiengesellschaft entnchte Sie nur eine Erwerbssteuer und eine' Ergänzungssteuer von ihrem Gesellschaftskapital und ihren Reserven und diese Steuern bildeten kein Äquivalent für die Vermögenssteuer, die dem Fiskus durch den Schulden- abzug entginge. F. -In ihrer Replik bestreiten die Beschwerde- führer die vom Staatsrat gegen die Beschwerde er- hobenen formellen Einwendungen und halten im übri- gen in allen Punkten an ihren Anbringen fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
wurde; und in diesem Sinne steht das Beschwerde- recht den Rekurrenten nach feststehender PraXis .immer noch zu, trotzdem die als verfassungswidrig bemängelte Bestimmung als solche in Kraft erwachsen ist. Freilich knüpfen die Beschwerdeführer an ihr Begehren um Aufhebung des. Entscheides noch die Anträge, den Schuldenabzug allgemein oder eventuell doch für die Forderungen der im Kanton wohnenden Gläubiger als zulässig zu erklären. Diese Anträge sind unstatt- haft, soweit die Beschwerdeführer damit einen üb:r das Begehren um Aufhebung des staatsrätlichen Er- kenntnisses hintlusgehende generelle Entscheidung über das Recht der Steuerpflichtigen auf Schuldenabzug verlangen. Dagegen steht nichts im Wege, sie in dem Sinne zu berücksichtigen, dass damit der Beschwerde- grund (Verfassungswidrigkeit der Nichtzulassung des Schuldenabzuges) und die Folge der Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Zulassung des verlangten Schuldenabzuges) angegeben werden wollen. 3. -Mit dem ersten jener Nebenanträge, wonach der Schuldenabzug allgemein als unzulässig zu er- achten wäre, also für die Forderungen sowohl der ausser- als der innerkantonalen Gläubiger, fassen die Rekur- renten den Beschwerdegrund und die Fo ge der Auf- hebung des Entscheides in einer zu weitgehenden, den Kreis ihres rechtlichen Interesses überschreitenden Weise. In der' Tnt stehen die in Betracht kommenden drei Forderungen sämtliche einem im Kanton wohnenden Gläubiger, der Bank in Brig zu. Wie es sich mit dem Schuldenabzug der Forderungen auswärtiger Gläubiger verhalte, kann . also den Beschwerdeführern . gleich- gültig sein; die Frage des SehnIdenabzuges hat für sie Bedeutung nur im Umfange jenes. zweiten, subsi- diären Zusatzes zum Beschwerdebegehren, der sich auf den Abzug lediglich für Forderungen innerkanto- naler Gläubiger bezieht. Damit erweisen sich die Aus- führungen, die nicht nur sie, . sondern zum Teil auch Doppelbesteut'rUl)g. N° 41. 323 der Staatsrat (namentlich unter Berufung auf den BundesgerichtseIitscheid i. S. Commune de Vicques gegen Berne; AS 31 I S. 50) über eine behauptete und bestrittene Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV gemacht haben, als für die Beurteilung des Falles un- erheblich. Man hat es mit keinem interkantonalen Doppelbesteuerungskonflikt zu tun, wie das ander- seits auch der Staatsrat bemerkt und dabei den Re- kurrenten zutreffend insoweit das Beschwerderecht bestreitet. Nicht einmal von einer innerkantonalen Doppelbesteuerung lässt sich reden: Kein Vermögens- objekt der Beschwerdeführer wird doppelt zur Steuer herangezogen. Vielmehr werden die Beschwerdeführer ihrer Behauptung nach bei der Vermögensbesteuerung im allgemeinen in der Weise ungünstiger als die andern Steuerpflichtigen behandelt, dass sie ihre Schulden nicht von den Aktiven abziehen dürfen, daher statt des Rein-das Rohvermögen versteuern und sich damit eine ausnahmsweise Mehrbelastung gefallen lassen müssen. Für das Bundesgericht kann es sich sonach nur um eine Verletzung des Art. 4 BV (bezw. des ihm entsprechenden Art. 3 KV) handeln. Eine solche aber kann den Beschwerdeführern widerfahren sein ent- weder, indem der Staatsrat den Art. 5 will k ü rl ich ausgelegt und auf sie angewendet hat, weil dieser Ar- tikel den beanspruchten Schuldenabzug in Wirklichkeit gestattet, oder aber, indem der Artikel den beanspruch- ten Abzug versagt und damit gegen die R e c h t s- gl e ich h ei t versrusst. 4. -In der ersten Beziehung begründen die Re- kurrenten ihre Beschwerde mit der Behauptung, es bestehe zwischen dem Anfangssatze des Art. 5, der das Prinzip der Reinvermögensbesteuerung aufstellt, und dem zweiten, vom Schuldenabzug handelnden Satze ein unlösbarer Widerspruch, der dazu führen müsse. den zweiten Satz als nicht denkbar , als eine nebensächliche Bestimmung, die den Hauptsatz . nicht
ausser Kraft setzen könne anzusehen. Diese Auf- fassung lässt sich nicht halten : Wie das Bundesgericht schon in seinem heutigen Entscheide in Sachen Zufferey gegen den Staatsrat des Kantons Wallis ausgeführt hat, ist in dieser Hinsicht die einzig mögliche Auslegung des Art. 5 die, dass die Geltung des zuerst ausgesprochenen Grundsatzes durch die nachherige Regelung des Schul- denabzuges im zweiten Satze eingeschränkt wird, und es geht unmöglich an, den diese Regelung enthaltenden Textteil einfach als unwesentlich bei Seite zu lassen, um so weniger, als auch der Werdegang der Bestimmung zu einer einschränkenden Auslegung dieser nötigt (oben E. der Fakta). Dagegen lässt sich allerdings fragen, ob man nicht auf anderm Wege zu einer dem Standpunkt der Be- schwerdeführer entsprechenden Auffassung des Art. 5 kommen müsse, wonach der zweite Satz nach Wortlaut und Sinn notwendig nur die Auslegung zu- liesse, dass er den Beschwerdeführern das VOll ihnen beanspruchte Recht auf Schuldenabzug einräumt. Der zweite Satz lautet im deutschen Texte, wenn dieser nach Massgabe des korrekter gefassten franzö- sischen Textes durch zwei, nachstehend mit Klammern gekennzeichnete Einschiebungen vervollständigt ist, wie folgt ; Zur Festsetzung des steuerbaren Vermögens werden von den Aktiven alle Hypothekar-und Chiro- grapharschulden in Ab zug g eb ra eh t , die mit Namen und Wohnort des Gläubigers angeführt sind, s 0 fe rn dieser letztere (i m K a n ton) die Ver - m ö gen s -) S t e u er auf den betreffenden Gu,thaben entrichtet oder davon auf Grund des Art. 55 des Finanzgesetzes enthoben. ist. Der Art. 55 erklärt in seiner litt. h als von der Vermögenssteuer befreit diejenigen, die auf Grund von Spezialgesetzen ( en vertu de lois spiciales ' ) davon enthoben sind . Als unzweideutiger Sinn der Bestimmung ergibt sich, dass in zwei einander koordinierten Fällen der Doppelbesteuerung. N° 41.
Schuldner bei der Vermögensbesteuerung den Schulden- abzug gesetzlich verlangen kann: 1. wenn sein Gläu- biger die Forderung versteuert, und 2. wenn dinser von ihrer Besteuerung durch eine andere gesetzliche Vorschrift -:-die im Verhältn.is zu dem eine allgemeine Vermögenssteuerpflicht aufstellenden Art. 5 ein. Spezial- gesetz bildet. - enthoben ist. Und ebenso deutlich lässt sich der Zweck der Bestimmung ersehen: Im ersten FaiIe, wo der Gläubiger selbst die Vermögens- steuer entrichtet, soll diese nicht noch einmal vQm Schuldner gefordert werden dürfen; im zweiten Fa .le aber, wo der Gesetzgeber den Gläubiger von der Be- zahlung der Vermögenssteuer befreit, will er das nicht auf Kosten des Schuldners tun, nicht durch diesen ein Vermögensstück versteuern lassen, das ihm gar nicht gehört und statt eines Aktivums für ihn sogar ein Passi- vum bildet. Bei den Beschwerdeführern liegt nun nach den Fest- stellungen und Ausführungen des 'angefochtenen Ent- scheides die Sache so, dass ihr Gläubiger, die Bank in Brig. als -im Kanton domizilierte -Aktienge- sellschaft der in. Art. 10 des Dekretes für solche Ge- sellschaften festgesetzten besondern Steuerpflicht unter- steht, dass sie also namentlich nach Ziffer 2 des Art. 10 eine Kapitalsteuer mit festnm Steuerfuss von 1 % 0/00 auf ihr Aktienkapital und ihre Reserven zu entrichten hat und auch tatsächlich entrichtet. Der Staatsrat hält dafür, diese Steuer sei keine allge- meine und progressive Vermögenssteuer, wie der A:t. eine solche vorsehe, und sie bilde daher kein Äqm- valent für diese; namentlich schliesse sie keine Besteue- rung der fraglichen, der Bank gegenüber den Beschwerde führern zustehenden Forderungen in sich. Und das gleiche gelte in Bezug auf die Extragssteuer (impöt sur le revenu benefice net), der die Bank nach der Ziffer 2 des Art. .10 untersteht. Hieraus nun schliesst der Staatsrat, dass die Beschwerdeführer für ihre Forde-
rungen den Schuldenabzug ni c h t beanspruchen können Richtiger Weise aber müssen seine Darlegungen not- wendig zu dem gegenteiligen Schlusse führen : Bilden die Kapital- und die Erwerbssteuer des Art. 10 kein Äquivalent der allgemeinen Vermögenssteuer des Art. 5, liegt also in ihrer Bezahlung, was die hier streitige, den Schuldenabzug betreffende Rechtsfrage anlangt, keine Bezahlung dieser allgemeinen Steuer, und zwar grundsätzlich. und quantitativ nicht, so trifft dann eben der zweite der bei den durch den Art. 5 vorgesehenen Fälle der Gewährung des Schuldenabzuges zu: die Bank in Brig ist dann .davon enthoben, die Vermö- genssteuer auf die betreffenden Guthaben zu entrichten . Und zwar ist sie enthoben auf Grund des Art. 55 des Finanzgesetzes ; denn-der Art. 10 des Dekretes bildet alsdann im Verhältnis zu dem Art. 5 des Dekretes ein Spezialgesetz, das die Aktiengesellschaften und unter ihnen die Bank in Brig von der durch diesen Artikel aufgestellten allgemeinen Verpflichtung, ihr Vermögen in der darin vorgesehenen Weise zu besteuern, enthebt. Der Standpunkt des Staatsrates, die Beschwerdeführer müssten die allgemeine Vermögenssteuer bezahlen, weil die Bank in Brig sie nicht bezahlen müsse, steht nicht nur in offenbarem Widerspruch zum Wortlaut des Art. 5, soweit dieser Artikel von jenem zweiten Falle der Ge- währung des Schuldenabzuges handelt, sondern er entbehrt auch der erforderlichen Begründung: In keiner Weise wird gesagt, warum denn nun der Schuldner dafür aufkommen müsse, dass das Gesetz seine Gläu- bigerin als Aktiengesellschaft von der Bezahlung der ordentlichen Vermögenssteuer enthebt, warum er also durch Versagung des Schuldenabzuges bei der Ver- mögensbesteuerung ungünstiger gestellt werde als andere steuerpflichtige Schuldner, deren Gläubiger die or- dentliche Vermögenssteuer bezahlen müssen. Die dem Art. 5 gegebene Auslegung erweist sich damit als will- kürlich und vermag den angefochtenen Entscheid nicht zu stützen. Doppelbesteuerung. N° 41.
Dieser lässt sich auch nicht etwa aufrecht halten, wenn man ganz oder teilweise von der entgegenge- setzten Voraussetzung ausgeht, also im Gegensatz zum Staatsrat annimmt, die beiden Steuern des Art. 10 bildeten, jede für sich oder zusammen, ein volles oder doch wenigstens ein teilweises Äquivalent der allgemei- nen Vermögenssteuer des Art. 5. Alsdann wird eben mit ihrer Bezahlung von der Bank in Brig ganz oder teilweise die Vermögenssteuer auf die betreffenden Gut- haben entrichtet und es trifft dan . in entSprechendem Umfange zu Gunsten der Beschwerdeführer jener erste Fall zu, in dem der Art. 5 den Schuldenabzug gewährt. Die beiden Fälle ergänzen sich. Betrachtet man sie vereint und in Hinsicht auf den Passus im Kanton, l), so erhellt, dass mit ihrer Formulierung in Wirklichkeit nur ausgesprochen werden wollte, der Schuldenabzug werde nicht für die Forderungen auswärtiger, wohl aber für die innerkantonaler Gläubiger zugelassen. Man gewahrte, dass nach kantonalem Rechte gewisse Forderungen von Gesetzeswegen vermögenssteuerfrei sind, und glaubte besonders bemerken zu sollen, der Schuldenabzug bestehe sowohl für die vom Gläubiger nach Art. 5 zu besteuernden als für jene steuerfreien . Forderungen, statt einfach zu erklären. der Abzug werde hinsichtlich aller Forderungen innerkantonaler Gläubiger gestattet. Möglicherweise wollte allerdings das Recht auf den Abzug in einem andern Punkte auch innerkantonal eingeschränkt werden : Nach dem definitiven Gesetzes- text wird nämlich für dieZulässigkeit des' Abzuges verlangt, dass der Gläubiger die Vermögenssteuer ent- richtet ( paie ), während in den Entwürfen von verpflichtet zu entrichten ' ( est tenu de payer ) die Rede war. Es konnte so die Frage aufgeworfen werden. ob der Schuldenabzug dann zessiere, wenn der Gläubiger die Vermögenssteuer nicht selbst bezahlen wolle oder könne (von welchem Gesichtspunkte aus das Finanz- departement den Fall gewürdigt hatte, s. unter B der
Fakta). Diese Frage fällt aber für die Entscheidung der Sache ausser Betracht, da" wie unbestritten, die Bank in Brig ihrer Steuerpflicht auf Grund des Art. 10 des Dekretes zu genügen hat und tatsächlich genügt. Ebenso spielt hier keine Rolle, dass der Staatsrat im oben genannten Falle Zufferey angenommen und das Bundesgericht es als eine nicht gegen den Art. 4 ver- stossende Auslegung des Art. 5 des Dekretes erklärt hat. zu den Forderungen, hinsichtlich welcher der Art. 5 den Schuldenabzug einräumt, gehörten nicht auch laufende und im besondern Wechselforderungen. 5. - Wäre 'nun aber auch die Auslegung, die der Staatsrat dem Art. 5 des Steuerdekretes in dem hier in Frage stehenden Passus gegeben hat, nicht als will- kürlich anzusehen und hätte sie vielmehr als sachlich richtig zu gelten, so müsste man dennoch ,zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides kommen, weil alsdann der einen solchen Inhalt aufweisende Art. 5 gegen die dnrch den Art. 4 BV (und den Art. ,3 KV) gewähr- leistete Rechtsgleichheit verstiesSe. Er würde dann inhaltlich dahin lauten, dass der Schuldner verpflichtet ist, bei der VeITIlögensbesteuerung einen bestimlJ!.ten Mehrbetrag an Steuern -der sich aus der Versagung des Abzuges der Schuld als eines Passivums ergibt- dann zu übernehmen, wenn der Gläubiger auf Grund des Art. 55 des Finanzgesetzes, also hier durch den Art. 10 des Dekretes, für seine Forderung von der VeITIlögens- steuer des Art. 5 enthoben ist. Darin liegt für die Schuld- ner solcher steuerfreien Forderungen eine Schlechter- steIlung im Verhältnis nicht nur zu allen' andeI1l Schuld- nern, deren Gläubiger die VeITIlögenssteuer für ihre Forderungen (als Bestandteile ihrer Gesamtaktiven) entrichten, sondern überhaupt gegenüber allen andern VeITIlögenssteuerpflichtigen. Diese müssen sämtlich nur ihr ReinveITIlögen versteuern, jener aber insoweit sein , BruttoveITIlögen, als er seine Schuld flicht von seinen Aktiven abziehen darf.' Sachliche Gründe die eine solche Doppelbesteuerung. N° 41.
ungleiche rechtliche Behandlung zu rechtfertigen ver- möchten, sind nicht ersichtlich, namentlich nicht tat- sächliche erhebliche Unterschiede in der Stellung und den Verhältnissen der einzelnen Steuerpflichtigen oder in der Natur der nach Art. 5 veITIlögenssteuerfreien Forderungen, soweit es sich um den betroffenen Schuld- ner handelt. Vielmehr muss es als willkürlich und un- gerecht gelten, wenn der Staat, indem er den Gläubiger für die Forderung von der Steuerpflicht des Art. 5 be- freit, dies nicht oder mindestens nicht im vollen Um- fange auf seine Kosten tut. sondern dafür den Schuldner durch die aus der Versagung des Abzuges der Schuld sich ergebende Mehrbelastung als Ersatzpflichtigen in Anspruch nimmt. Damit mutet er ihm als Einzelnen ein Opfer zu, das nach dem Zwecke der Steuerbefreiung der Staat als Vertreter der Gesamtheit zu bringen hätte, für die gegenüber dem Gläubiger auf das Besteuerungs- recht verzichtet wurde. Und gerade den Schuldner als Einzelnen mit einer solchen Sonderleistung zu be- lasten, liegt um so ferner, als ja die Forderung für ihn statt eines Aktivums ein Passivum seines VeITIlögens bildet. Demnach erkeimt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und damit das Begehren der Beschwerdeführer um Abzug der fraglichen Hypothekarschulden als berechtigt erklärt. "