Vennögenssteuer vom Grundeigentum so ist auch die
Einkommenssteuer zweiter Klasse, mit welcher das
übrige Vennögen nach bernischem Recht allein steuer-
rechtlich erfasst wird, eine Objekts-und keine Rein-
einkommenssteuer. Sie wird erhoben vom Ertrag der
betreffenden, in Art. 19 Abs. 3 StG aufgeführten Ver-
mögensstücke als solchem ohne Rücksicht auf allenfalls
zu deren Erwerbung eingegangene oder sonstige Schulden,
sodass der Pflichtige die für solchen zu bezahlenden
Zinsen vom
Ertrage nicht abrechnen kann, es wäre denn,
dass es sich
um eine Person handelt, die den An-und
Verkauf von Werttiteln gewerbsmässig als ihren Beruf
betreibt, und die in der Zwischenzeit bis zum Weiter-
verkauf daraus gezogenen Erträgnisse daher steuer-
rechtlich als Teil ihres Erwerbseinkommens
im Sinne
von Art. 19 Abs. 2 und nicht als Einkommen zweiter
Klasse erschienen
(VOLLMAR und BLUMENSTEIN, Kom-
mentar zum Gesetz vom 7. Juli 1918 S. 79 litt. e und die
dort angeführten Urteile des Verwaltungsgerichts). Auch
wenn der
Rekurrent im Kanton Bern wohnte und mit
seinen gesam ten Aktiven ausschliesslich der bernischen
Steuerhoheit unterstünde, könnte er demnach
mehr als
die Abrechnung der auf seinen Grundstücken haftenden
Hypotheken keinesfalls
verlangen; die ungefähr eine
Million
Franken tahrende, nicht grundpfandversicherten
Schulden, die
er nach seiner Bilanz hat, könnte er in
keiner Weise, weder bei der'Vermögensstener noch vom
Einkommen zweiter Klasse (in Gestalt
der Einstellung
der entsprechenden Passivzinsen) abziehen. Die
mit der
Beschwerde gerügte Folge, dass er mehr als sein Reinver-
mögen versteuern muss, würde demnach auch in diesem
Falle ebenso eintreten. Sie ergibt sich nicht daraus, dass
er zum
Kanton Bern nur durch seinen Grundbesitz in
Burg in Beziehung steht, mit dem Rest seiner Bezie-
hungen dagegen anderen Kantonen angehört, sondern
aus dem Steuersystem des ersteren Kantons, das eben
ein Objektssteuer-
und kein Reinvennögenssteuersystem
Doppelbesteuerung. N° 44.
ist, sich ausschliesslich auf der Tatsache des Besitzes
bestimmter Vennögenswerte aufbaut und auf die sons-
tige ökonomische Lage des Pflichtigen keine Rücksicht
nimmt, sodass eine Anfechtung dieser Belastung aus
Art. 46 Abs. 2 BV nicht in Frage kommen und von
einer Pflicht des Kantons Beru, die gesetzliche OFdnung
des Schulden abzugs bei der Vermögenssteuer für den
Fall des Zusammentreffens seines Steueranspruches
mit
demjenigen anderer Kantone entsprechend zu modi-
fizieren, nicht die Rede sein kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
44. Urteil Vlm 14. juli 1922
i. S. der Gotbaer Lebensvnr .. icherungsbank
gegen den Begier1lIlgsrart und. dars Verwarltungsgericht
des Xa.ntons Bern.
Hecht des im Ausland Wohnenden, sich hinsichtlich seines
in der Schweiz erzielten und hier in verschiedenen Kantonen
besteuerten Einkommens nach Art. 46 2 BV zu beschweren.
Voraussetzungen des Vorliegens eines Doppelbesteuerungs-
konfliktes. -Besteuerung einer ausländischen Versiche-
rungsgesellschaft
in der Schweiz an ihrem Hauptdomizil
und einem Agentursitze. Das Hauptdomizil im Sinne des
Versicherungsaufsichtsgesetzes begründet keine Zweig-
niederlassung und im Verhältnis zu den Agentursitzen
kein ausschliessliches schweizerisches Steuerdomizil. Ver-
hältnis des vorliegenden Steuerfalles zu dem in Band
45 I S. 207 H. veröffentlichten einer schweizerischen
Versicherungsgesellschaft.
A. -Die Beschwerdeführerin, die ( Gothaer Lebens-
versicherungsbank
auf Gegenseitigkeit I) in Gotha, be-
treibt unter andenn auch in der Schweiz das Lebens-
versicherungsgeschäft. Sie
hat hier ihr HauptdomizH
-368 Staatsrecht.
in Zürich und, Agenturen, in Genf, Luzern, Monthey.
Schaffhausen Solothurn undWeinfelden. Ihre frühere
- Hauptagentnr) in Bern hat sie im Oktober 1921 au!,.
gehoben. Über die. bisherige Organisation desschwe
zerischen Geschäftsbetriebes, ist aus der Auskunft, die
vom Bundesgericht zur Ergänzung
der Akten hierüber
von
der, Beschwerdeführerineinverlangt wurde, zu
entnehmen: Die Gesellschaft unterhält neben - ihrer
Hauptgeschäftsstelle
in Zürich an andern Plätzen' Ver-
mittlungsstellen.
Die Verwaltung und Beanfsichtigung
des gesamten
schweizerische,n Genchäftes 'lieW:. d:m
Generalbevollmänhtigten am HauptsItze, Herrn. Stähelm,
ob, der daselbst im Handelsregister eingetragen ist.
Er vermittelt den Verkehr zwischen den übrigen Ver-
tretern und den Gesellschaftsorganen in Gotha und
diese Vertreter sind ihm unterstellt. Immerhin leiten
sie die von ihnen vermittelten Versicherungsanträge
unmittelbar nach Gotha weiter,
zur Prüfung und Ent-
scheidung über Annahme oder' Ablehnung, und ebenso
lassen sie die vereinnahmten Beträge
durch den Schwei-
zerischen Bankverein unmittelbar der Gesellschaft zu-
kommen.
Sie können keine Anzeigen lind Erklärungen
für die Gesellschaft rechtsverbindlich entgegennehmen
und Versicherungs-oder Rückkaufssummen nur nach
vorheriger Genehmigung des Hauptbevollmächtigten :
oder der Gesellschaft auszahlen, wobei die Genehmigung
der letztern durch den Hauptbevollmächtigten an die
Vermittlungsstelle
geleitet wird. Das Verhältnis des
Hauptbevollmächtigten
und, der andern Vertreter in
der Schweiz zu den Zentralorganen wird. durch eine
Geschäftsanweisung geregelt, das Verhältnis des
Haupt-
bevollmächtigten zu den andern Vertretern durch Rund-
schreiben. Zur Zeit gilt ein ,solches vom 7. November
- Danach
wurqe beschlossen, das Geschäft in der
Schweiz mit Wirkung vom 1. ' Januar'1922 an zusammen-
zufassen:
Der Generalbevollmächtigte in Zürich habe
die Verwaltung des gesamten Sphweizer Geschäftes
r
Doppelbesteuerung. N° 44.
zu besorgen und' der gesamte geschäftliche Verkehr
der Aussenbeamten sei durch
ihn zu leiten, also alle
für die Gesellschaft besti,mmten Briefe, Anträge und
Gesuche
seien, an ihn zu richten. Wie vorher werde er
aUe Beitragsrechnungen zugestellt bekommen und sie
an die übrigen Herren weiterleiten. Nicht bezahlte
Rechnungen seien
ihm zurückzugeben und die perio-
dischen Abrechnungen ihm zuzuschicken, die verein-
nahmten Beträge aber wie bisher
an den Bankverein
unmittelbar
abzuführen.
Bei den Akten'. befinden sich ein Vertrag des General-
bevollmächtigteh
mit, der Gesellschaft und drei solche
von Vermittlern (alles: Verträge älteren Datums).
Sie
werden als Dienstverträge bezeichnet und die Dienst-
nehmer als Beamte,
in einem Falle als Gehilfe, des Vor-
standes im Aussendienst ;
aUen wird ein bestimmter
Jahresgehalt und Anspruch auf einen Ruhegehalt zu-
gesichert. Keiner dieser Verträge betrifft die Vertretung
für den
Kanton Bern. Nach den Erklärungen der Be-
schwerdeführerin bezieht indessen
nur der General-
bevollmächtigte
in Zürich ein festes Salär (nebst Ver-
gütung
für die von ihm gemieteten Geschäftsräume); vier
der Vermittler
hätten Minimalbezüge garantiert, während
die übrigen
nur die Provisionen (Gebühren für die
vermittelten Abschlüsse und die Einziehung der Bei-
träge) bezögen (siehe noch unten
H,l).
Die Reinbeitragseinnahmen des schweizerischen Ge-
schäftes (Frankenpolizen) betrugen in den Ja,hren 1918
bezw. 1919
Fr. 1,832,509.20 bezw. Fr. 1,806,287.a wovon entfielen auf die Kantone:
Zürich Fr.
664,710.-
Fr. 643,392.50
Luzern
283,677.70
309,731.50
Genf
231,716.10
207,272.70
Basel
163,725.90
155,184.-
St. Gallen
141,503.50
142 538.10
1918 1919
Schaffhausen
Fr.
92,410.10
Fr. 94,036.a Solothurn
79,780.50
87,274.a Bern
78,767.60 '
72,381.70
Wallis
68,278.50
65,558.a Aargau
24,647.-
26,712.60
Appenzell 3,292.30
2,204.30
B. -Für das Jahr 1919 -und übrigens wie es
scheint, schon für die vorangegangenen
Jahre -ist
die Beschwerdeführerin im Kanton Bern zur Einkommens.-
steuer herangezogen worden, und zwar hat sie die
kantonale Rekurskommission (in teilweiser Gutheissung
eines eingereichten Rekurses) für ein Einkommen in
der Klasse I von 11,400 Fr. eingeschätzt. Die Beschwerde-
führerin zog die
Sache an das bernische Verwaltungs.-
gericht weiter mit dem Begehren um Feststellung,
dass sie
auf Grund des bernischen Steuergesetzes nicht
zur Entrichtung der Einkommenssteuer verpflichtet
sei.
Sie machte geltend, die Ziffern 1 und 4 von Art. 17
des bernischen Einkommenssteuerdekretes (auf die sich
die Rekurskommission, wie es scheint, für die
Steuer-
pflicht der BeschwerdeführeriIi im Kanton berufen
hatte), träfen nicht zu. Sodann
stützte sie sich namentlich
noch auf den Bundesgerichtseutscheid vom 11.
Juli
1919 i. S. der Schweizeris.chen Lebensversicherungs-
und Rentenanstalt gegen" die Kantone Solothurn und
Zürich (BGE 45 I S. 207 ff.), indem sie ausführte:
Ihr Vertreter in Bern, Oskar Peter, sei wirtschaftlich
nicht
Organ der Gesellschaft. sondern selbständiger
Gewerbetreibender. der seine Tätigkeit
für die Gesell-
schaft
im Rahmen eigenen Ermessens gegen Bezahlung
nach Leistungen (provisionen) ausübe und auch
für
andere Unternehmungen in ähnlicher Weise tätig sein
könne.
Und rechtlich stehe er zur Gesellschaft in keinem
Dienst-sondern einem Auftragsverhältnis.
Seine Ge-
schäftseinrichtung sei also keine solche der Gesellschaft
Doppelbesteuerung. N° 44. 371
und für diese vollziehe sich daher in Ben! kein wesent-
licher Teil ihres Betriebes.
Ihr Vertreter sei zudem nicht
Abschluss-sondern bloss Vermittlungsagent
und der
Entscheid
über die" Annahme der Versicherungsanträge.
wie
überhaupt alle wesentlichen Verrichtungen des
Geschäftsbetriebes, sei der Bankleitung
in Gotha vor-
behalten. Als Gegenseitigkeitsanstalt könne übrigens
die Beschwerdeführerin kein Erwerbseinkommen haben
(welcher Standpunkt
in der Folge aufgegeben wurde).
In einer spätern Eingabe
hat sich die Beschwerde-
führerin besonders noch auf das
.verbot der interkan-
tonalen Doppelbesteuerung
berufen: Wenn überhaupt
in der Schweiz, so könne sie nur am Sitze ihrer Haupt-
niederlassung, in Zürich, einkommensteuerpflichtig sein,
wo sie auch tatsächlich
zur Steuer herangezogen werde :
Die Stellung ihres dortigen Generalrepräsentanten für
die
Schweiz sei von jener der übrigen Vertreter grund-
sätzlich verschieden.
Er vertrete die Gesellschaft in
der Schweiz gerichtlich und aussergerichtlich gegen-
über dem
Staate und Privaten und habe das Aufsichts-
und Revisionsrecht über die andern Vertreter.
In
Zürich befinde sich das primäre Steuerdomizil für die
Schweiz. Behaupte ein anderer
Kanton ein sekundäres,
so sei
damit der interkantonale Steuerkonflikt gegeben.
C. -Die zum Streite beigeladene bernische Steuer-
verwaltung hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin
nach kantonalem Rechte
in Bern steuerpflichtig sei, "
und brachte weiter an: Einen Geschäftssitz habe die
Beschwerdeführerin auch
in Zürich nicht, sondern als
deutsche Unternehmung ihren Hauptsitz
in Deutsch-
land. Das Rechtsdomizil
in Zürich sei keine wirkliche
Geschäftsniederlassung, sondern ein
biosses Briefkasten-
domizil
und begründe kein Vorrecht gegenüber der
Agentur in Bern. Unter solchen Umständen liege auch
in Hinsicht auf das angerufene Bundesgerichtsurteil
keine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes vor.
Für den Kanton Bern komme nur eine verhältnismässige
Besteuerung in. Frage, die einen Teil des Gesamtein-
kommens
der Beschwerdeführerin . betreffe, . und dieser
Teil berechne sich nach
der Höhe der Prämieneinnahmen
im Kanton Bern im Vergleich zu der Gesamtprämien-
einnahme. So rechne auch die Rekurskommission,
doch gelange
man richtiger Weise zu einem höheren
Betrage, 14,800 Fr. statt 11,400 Fr.
D. -Mit Entscheid vom 1. August 1921 hat das
bernische Verwaltungsgericht die .Beschwerde abge-
wiesen.
Es bejaht die Steuerpflicht der Beschwerde-
führerin, was das kantonale Recht anlangt, auf Grund
von Art. 17 ZiK. 4 des Steuergesetzes, wonach sie für
den besteht, der im Kanton industriell oder kommer-
ziell
in irgend einer Weise tätig ist. Auch die bundes-
rechtlichen Erfordernisse ständiger körperlicher An-
lagen und eines wesentlichen Betriebes träfen zu. Es
wäre unbillig, wenn fremde Unternehmungen für ihre
Geschäfte im Kanton nicht auch bei der Tragung der
Steuerlast mithelfen sollten, und unerklärlich, zu was
anderem als im Interesse ihres Geschäftes die Beschwerde-
führerin. die erheblichen Verwaltungsausgaben für den
Versicherungsbetrieb im Kanton mache. Ob die Tätig-
keit des Agenten durch Dienstvertrag oder Auftrag
in Szene gesetzt werde, sei jedenfalls nach Art. 17
Ziff. 4 cit. unerheblich. Das angerufene Bundesge-
richtsurteil spreche sich
ül)rigens nicht darüber aus,
.
warum dieses Kriterium für die interkantonale Doppel-
besteuerung entscheidend sein solle. Internationale Ver-
träge gegen Doppelbesteuerung beständen nicht und die
Beschwerdeführerin könne also insoweit keine
Rechts-
verletzung, wie sie nach Art. 30 des Steuergesetzes
Erfordernis der Beschwerdeführung sei, erlitten haben.
Auch
darauf könne sie sich nicht berufen, dass sie auf
Grund des Bundesgesetzes betreffend die Beaufsich-
tigung der Versicherungsunternehmungen in Zürich das
Hauptdomizil für die Schweiz. genommen habe. Das
Bundesgesetz unterscheide in Art. 2 Ziffer 3 litt. a und b
Doppelbesteuerung. N-44. 373
deutlich zwischen Geschäftssitz und Hauptdomizil.
Letzteres
habe lediglich 'verwaltungsrechtliche Bedeu
tung für die bundesrechtliche Aufsicht und entscheide
so wenig über die Steuerhoheit der Kantone wie das
in Art. 2 Ziffer 4 des Gesetzes erwähnte Rechtsdomizil.
Dass die. Beschwerdeführerin
auch in Zürich, wo sie
ebenfalls Geschäfte betreibe,
zur Bezahlung von Steuern
angehalten werde, tue nicht dar, dass dies nicht
auch für den Geschäftsbetrieb in Bern geschehe oder
geschehen dürfe. Die Einschätzung
der Rekurskommission
beschränke sich
auf den Betrieb im Kanton Bern. Im
übrigen stehe es der Beschwerdeführerin frei, ihren
Standpunkt vor dem Bundesgericht als der über den
Kantonen ,stehenden Instanz in Doppelbesteuerungs-
konflikten
geltend zu machen.
Mit
der Steuerberechnung befasse sich die Beschwerde
nicht mehr. Es wäre sonst hierüber zu sagen, dass nach
der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis nicht
auf ein spezielles Lokaleinkommen abgestellt werde,
sondern
auf die Verteilung des Gesamteinkommens
pro rala des Umsatzes oder ähnlicher Faktoren. Gegen
die Anwendung dieses Verteilungsmodus
auch auf inter ..
nationale Fälle könne sich ein ausländisches Unternehmen
nicht beklagen. da es damit mit den inländischen völlig
gleichbehandelt werde. Bei den Versicherungsgesell-
schaften müsse die Verteilung schon deshalb
pro rata
der Prämieneinnahmen erfolgen, weil sie keine getrennte
versicherungstechnische Einkommensberechnung führten,
was auch dem
Zwecke des zeitlichen und örtlichen
Ausgleiches
der Risiken nicht entspräche: Ein früheres
Urteil des Verwaltungsgerichtes (Monatsschrift XII S. 165)
habe diesen Verteilungsmodus gegenüber
der Beschwerde-
führerin bereits eingehend begründet. Endlich könne
mangels rechtzeitiger Beschwerdeführung
der Steuer-
verwaltung auf ihre Bemängelung der Steuerberechnung
nicht mehr einget tnn werden.
E. -Vor der Weiterziehung dieses Entscheides an
das Bundesgericht, hat sich die Beschwerdeführerin
durch das
Steueramt des Kantons Zürich mit Schreiben
vom 15. November 1921 folgendes bescheinigen lassen :
:: er Kanton Zürich ziehe die Beschwerdeführerin für
Ih.ren gesamten Geschäftsbetrieb in der Schweiz zur
lUkon;mens-und Vermögenssteuer heran und habe
sl.e demzufolge aufgefordert, die Steuererklärungen für
die Jahre 1919, 1920 und 1921 einzureichen. Nach der
Auffassung des Steueramtes sei die Geschäftsstelle der
Bnscnw:rdeführerin in Zürich eine Zweigniederlassung,
d !ur Ihr ganzes (schweizerisches) Geschäft im Kanton
un:h. steuerpflichtig sei. Die dem Generalagenten
lU.Zunch unterstellten Vertreter illden andern Kantonen
selen als selbständige Gewerbetreibende zu betrachten
und begründeten für die Gesellschaft kein Steuerdomizil.
Es werde auf den Bundesgerichtsentscheid i. S. der
Schweizerischen Lebensversicherungs-und Rentenan-
stalt vom 11. Juli 1919 verwiesen.
us dnn Akten, besonders einer Eingabe der Beschwer-
defuhrenn
an das Gemeindesteueramt Zürich vom 15.
Oktober
1920 und einer solchen an das kantonale Steuer-
amt vom 9. August 1921 geht hervor, dass die Beschwerde-
führerin das Besteuerungsrecht auch dem
Kanton
Zürich stntten hatne mit der. Begründung : Ihr Haupt-
be,:"ollmachhgter seI als ein selbständiger Gewerbe-
treibender anzusehen
und ie habe daher nach dem
mehrerwähnten Bundesgerichtsentscheide
in Zürich kein
Steuerdomizil.
Hier so wenig als in einem andern Kan-
tone sniele sinh ein quantitativ oder qualitativ wichtiger
Geschaftsbetneb
der Beschwerdeführerin ab. Der Ver-
treter und Agent sei lediglich Vermittler der keine
selbständigen Beschlüsse fassen könne. '
; F. -Mit ihrer nunmehrigen staatsrechtlichen Be
chnerde beantragt die Beschwerdeführerin, das Bundes-
gerncht möge den Entscheid des bernischen Verwaltungs-
genchtns aufheben und erkennen, dass der Kanton
Bern nIcht berechtigt sei, Einkommenssteuer von ihr
zu erheben.
Doppelbesteuerung. N 41.
Sie erneuert ihre Ausführungen vor dem Verwaltungs-
gerichte, besonders diejenigen ihrer Ergänzungseingabe.
Im weitern verweist sie auf die Vollziehungsverordnung
vom 16.
August 1921 zum Versicherungsaufsichts-
gesetz
vom 25. Juni 1885 und zum Kautionsgesetz
vom 4.
Februar 1919, namentlich auf die Art. 15 bis 21
dieses Erlasses. Durch ihn sei der Schweizerische
Geschäftsbetrieb ausländischer Versicherungsunterneh-
mungen einheitlich organisiert, das
Hauptrechts-zum
Hauptdomizil erhoben und ein eigentliches, die ganze
wirtschaftliche Existenz
der ausländischen Unterneh-
mung auf schweizerischem Boden umfassendes Domizil,
dasjenige des Generalbevollmächtigten, geschaffen wor-
den. Die ausländischen Gesellschaften seien
damit den
schweizerischen gleichgestellt, was die Garantien
an-
lange, die sie bieten sollen im Verhältnisse zu den Ver-
sicherten, den Drittpersonen
und den öffentlichen In-
stanzen,
und bei diesen in Bezug auf die Beaufsich-
tigung sowohl als
auch die Abgabe-und Steuerpflicht.
Demnach müssten
aber diese Gesellschaften ebenfalls
berechtigt sein,
für das ganze schweizerische Einkommen
nur am Hauptsitze Steuern zu entrichten, statt sich
mit den 25 kantonalen Steuerverwaltungen und noch
mehr Gemeindesteuerbehörden herumschlagen zu müssen ..
Auch auf die Beschwerdeführerin hätten daher die
im Urteile i. S. der Schweiz. Lebensversichernngs-und
Rentenanstalt ausgesprochenen Grundsätze Anwen-
dung zu finden, wobei an Stelle des Sitzes der Schwei-
zerischen Gesellschaft für die ausländische eben das
Domizil des schweizerischen Generalbevollmächtigten
trete. Über die Stellung des letztern Und sein Verhältnis
zu den anderll schweizerischen Vertretern
hat sich die
Beschwerdeführerin,
zum Zwecke der Aktenergänzung
darüber angefragt, im wesentlichen in der oben unter A
angegebenen Weise geäussert. Endlich macht sie noch
geltend, dass sie sich', wenn
auch eine ausländische
Gesellschaft, dennoch
auf das Doppelbesteuerungsverbot
müsse bernfen können
und dass ihr der Staatsvertrag
376 Staatsrecht.
mit dem deutschen Reiche ein Recht auf Gleichbe-
handlung einräume. Ihre
Steuerpflicht im Kanton
Zürich erklärt. sie grundsätzlich und zwar für ihren
ganzen schweizerischen Geschäftsbetrieb anzuerkennen,
solange reine Gegenseitigkeitsvereine
in diesem Kantone
einkommenssteuerpflichtig seien.
G. -Die in der Sache beteiligten bernischen Be-
hörden haben sich zu der Beschwerde wie folgt geäussert
:
- Das Verwaltungsgericht beantragt deren Ab-
weisung. Es beruft sich auf die Erwägungen seines
Entscheides, die es
in einzelnen Punkten, namentlich
was das
Verhältnis des Versicherungsaufsichtsgesetzes
zu dem kantonalen Besteuerungsrechte anlangt, noch
näher ausführt. Dabei geht es -irrtümlicher
Weise
siehe oben E und unten H -von der Annahme aus,
der Kanton Zürich beanspruche das Besteuerungsrecht
nur für das auf seinem Gebiete erzielte Einkommen,
und meint daher, es liege zur Zeit noch kein Doppel-
besteuerungskonflikt vor. Das
Urteil i. S. der Schweiz.
Lebensversicherungs-und Rentenanstalt spricht nach
seiner Auffassung keineswegs den Grundsatz aus, dass
Versicherungsgesellschaften
unter allen Umständen nur
vom Hauptsitzkanton besteuert werden können; sondern
die Voraussetzungen eines Steuerdomizils seien von
Fall zu Fall zu prüfen. Ob die Agenten durch fixen
Lohn oder durch
ProvisioI! entschädigt würden, dürfte
dabei eine untergeordnete
Rolle spielen. Jedenfalls
habe hier die
Unternehmung ihren SitZ ausserhalb der
Schweiz und an der rechtlichen Bedeutung dieses Um-
standes vermöge auch die aufsichtsrechtliche Bezeich-
nung eines schweizerischen Hauptdomizils
nichts zu
ändern.
- Der Regierungsrat des Kantons Bern
beantragt :
es sei die Beschwerde, soweit den Kanton Bern betreffend,
abzuweisen
und die Beschwerdeführerin grundsätzlich
als
im Kanton Bern steuerpflichtig zu erklären im Ver-
hältnis der ihr aus dem Kanton Bern zufliessenden
Doppelbesteuerung. N° 44. 377
Prämieneinnahmen zu ihren gesamten Einnahmen, ohne
Rücksicht darauf, ob das Inkasso dieser Prämien durch
einebernisehe oder eine auswärtige Agentur besorgt
werde.
In seinen Ausführungen verweist der Regierungsrat
zunächst
auf die oben unter E erwähnten zwei Ein-
gaben der Beschwerdeführerin an die zürcherischen
Behörden, aus denen hervorgehe, dass sich die damalige
eigene Darstellung der Beschwerdeführerin
. und ihres
Generalvertreters
mit der der bernischen Steuerver-
waltung auffallend decke. Sodann wird
der Bundes-
gerichtsentscheid
i. S. der Karlsruher Lebensversiche-
rungsbank vom 23.
Oktober 1914 ( O I S. 459ff.) in seiner
Erwägung 2 angerufen, dessen Einschätzungsmodus
der angefochtene Entscheid durchaus entspreche. Freilich
sei die Frage
der Konkurrenz zwischen dem Kanton
des Wohnsitzes des Generalvertreters und dem des
gewöhnlichen Agenten damals noch nicht, sondern
erst
durch den nachherigen Streitfall der Schweizerischen
Lebensversicherungs-
und Rentenanstalt ausgelöst
worden.
Für ausländische Gesellschaften lägen aber
die Verhältnisse anders; sie und speziell auch die
heutige Beschwerdeführerin besässen
in der Schweiz
keine ständigen Betriebsanlagen im Sinne
der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung.
Ein Ausschluss des Be-
steuerungsrechtes durch den
Kanton des Wohnsitzes
des Generalvertreters zu
Ungunsten der übrigen
Kantone, auf die sich die Geschäftstätigkeit
der
Gesellschaft erstrecke, könne daher ernstlich nicht in
Frage kommen.
- Die bernische Steuerverwaltung stellt den Antrag :
es sei die Beschwerde, soweit gegen den
Kanton Bern
gerichtet, als unbegründet abzuweisen
und im weitern
zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin grundsätz-
lich in jedem
Kanton ;steuerpflichtig sei, auf dessen
Gebiet sich ihre Geschäftstätigkeit erstrecke, d. h.
in
welchem sie Versicherungen abschliesse bezw. unter-
halte, und zwar im Verhältnis der jeweiligen Prämien-
einnahmen.
In der Begründung wird ausgeführt: Der Wohnsitz
eines Generalvertreters könne für das Steuerdomizil
des Vertretenen nicht massgebend sein.
Und zudem sei
hier das Verhältnis des Generalvertreters in Zürich zu
seiner Gesellschaft
in nichts verschieden von demj enigen
zwischen den Generalagenten und der Gesellschaft im
Falle der Schweizerischen Lebensversicherungs-
und
Rentenanstalt : Auch der Generalbevollmächtigte Stähelin
stehe zu der Beschwerdeführerin
in keinem Dienst-
vertrag, sondern werde durch Provisionen entschädigt,
woran nichts ändere, dass
ihm ein Minimum an Provi-
sionen garantiert sei und er seine Auslagen vergütet er-
halte.
Und die Beschwerdeführerin unterhalte in Zürich
ebenfalls keinen Geschäftsbetrieb
mit ständigen körper-
lichen Anlagen. Das Verhältnis der Beschwerdeführerin
zu Stähelin unterscheide sich so
im Prinzip auch nicht
von dem zu ihrem Berner Agenten. Die besondern
Ob-
liegenheiten Stähelins seien formaler Natur und für den
Geschäftsbetrieb
der Beschwerdeführerin nebensächlich.
Das Schwergewicht liege in der Werbetätigkeit der
Agenten, die bei der Versicherungsgesellschaft dem
Warenverkauf eines Fabrikations-und Handelsgeschäftes
gleichzustellen sei. Die
Tätigkeit der Agenten sei die
erste Voraussetzung für einen geschäftlichen Erfolg
der Beschwerdeführerin
in' der Schweiz, während ein
solcher sich denken lasse ohne die besondern Funktionen
des Generalvertreters, um so mehr, als die Agenten
in der Hauptsache nicht mit ihm verkehren. sondern
unmittelbar
mit der Direktion. Der Sitz der General-
vertretung lasse sich ohne Rücksicht auf eine günstigere
oder ungünstigere Geschäftslage bestimmen,
und werde
nun damit ein ausschliessliches Steuerdomizil für den
betreffenden
Kanton begründet, so wäre es möglich,
den Sitz
in einen Kanton zu verlegen, der sich mit einer
minimalen Steuerleistung zufrieden gäbe. was einer
Doppelliesteuerung. N° 44. 379
gerechten Steuerverteilung widerspräcne. Das letztene
Argument treffe freilich mehr oder wemger auch auf die
schweizerischen Versicherungsgesellschaften zu
und es
frage sich deshalb,
ob das Urteil i. S. der Schweizerischen
Lebensversicherungs-und Rentenanstalt der Gerech-
tigkeit
und Billigkeit entspreche. Es stelle wohl zu sehr
auf rein formelle Momente ab. Für die Versicherungs-
gesellschaft sei die Tätigkeit der Agenten wenigstens
ebenso wichtig, wie für den Betrieb der
Automa.ten
gesellschaft die Aufstellung von Automaten. In belden
Fällen aber sei ein Geschäftsbetrieb ohne die
Geschäfts-
stelle )
am Orte des Agenten oder Automaten undenkbar
und die Bearbeitung der Geschäftskunden sei im
erste rn Falle noch die viel intensivere, so dass sich dort
noch eher als hier, wo doch das Bundesgericht ein se-
kundäres Steuerdomizil angenommen habe, die An-
nahme eines solchen rechtfertige.
Übrigens lasse sich
fragen, ob
überhaupt auf das äusserliche und zufällig
Moment des Bestandes einer Agentur abzustellen seI,
und nicht einfach auf die Tätigkeit, die die Gesellschaft
im betreffenden Gebiet durch ihre Organe und Agenten
entfalte.
Ein guter Teil des Kantons Bern lasse sich
zum Beispiel durch einen
im Kanton Solothurn ange
sessenen Agenten bearbeiten )l. und umgekehrt, so
dass also dessen Geschäftsbetrieb sich auf beide Kanton.e .
erstrecke. Zweckmässiger 'Veise sollte daher die Steuer-
verteilung einfach nach Massgabe der Prämieneinnahmen
in jedem Kanton erfolgen, die einen objektiven, nicht
künstlich
veränderlichen Masstab für die Tätigkeit
der Gesellschaft in dem betreffenden Gebiete abgeben.
H. -Die beteiligten zürcherischen Amtsstellen spre-
chen sich
zur Beschwerde wie folgt aus:
- Der Regierungsrat beantragt, materiell auf sie
einzutreten und das Beschwerdebegehren in dem Sinne
zu schützen, dass die Beschwerdeführerin für ihren
ganzen schweizerischen Betrieb
in Zürich steuerpflichtig
sei.
Er erklärt, Zürich beanspruche die Steuerhoheit
AS 48 I -1922
380 Staatsrecht.
für das ganze schweizerische Geschäft der Beschwerde-
führerin,
auf Grund ihrer eigenen Erklärung (siehe
unten Ziffer 2) und der Tatsache, dass sie daselbst
einen Generalagenten
und einen Geschäftsbetrieb mit
ständigen Betriebseinrichtungen unterhalte. Der General-
bevollmächtigte stehe
mit der Beschwerdeführerin in
einem Dienstvertrage; denn werde er auch durch Pro-
visionen entschädigt, so sei ihm doch vom Arbeitgeber
ein Mindesteinkommen
von 12,000 Fr. garantiert und
habe er Anspruch auf einen Ruhegehalt. Ferner würden
ihm seine Bureauauslagen (Miete. Löhne, Zirkulare,
Post-und Telephongebühren) ersetzt, für Miete und
Löhne allein gegenwärtig 11,400 Fr. jährlich. Zufolge
des Kautionsgesetzes von 1919 habe der Generalagent
eine erhöhte
Bedeutung erhalten und hätten auch die
Betriebseinrichtungen
in Zürich vermehrt werden müssen,
so durch
Einrichtungen, eines Archives. Das einem
Dienstvertrag angenäherte Anstellungsverhältnis des
Generalagenten rechtfertige
aber nach dem Bundes-
gerichts entscheide
i. S. der Schweizerischen Lebens-
versicherungs-
und Rentenanstalt die Annahme eines
Steuerdomizils
in Zürich. Ein solches bestände übrigens
auch, wenn
statt des Dienst-ein biosses Auftragsver-
hältnis vorläge, weil die Beschwerdeführerin
in Zürich
einen Geschäftsbetrieb mit ständiger Betriebseinrich-
,tung
unterhalte (BGE 46 I S. 183). Zum Berner Agenten
'dagegen
stehe sie in einem' biossen Auftragsverhältnis
und es fehle in Bern 'an einem Geschäftsbetrieb mit
ständigen Einrichtungen. Der Agent verkehre mit der
Beschwerdeführerin nur durch Vermittlung des General-
agenten ; er sei ein biosses Aquisitionsorgan, ohne
Verwaltungsbefugnisse.
Ein Steuerwohnsitz bestehe hier-
nach
in Bern nicht.
2.
Der Regierungsrat hat ferner noch eine von
ihm eingeholte Vernehmlassung des zürcherischen Steuer-
kommissärs für Bank-. Versicherungs-und Verkehrs-
institute eingelegt. worin beantragt wird, der Regierungs-
Doppelbesteuerung. No 44. 381
rat möge (vor Bundesgericht) daran festhalten, es sei
grundsätzlich
dem Kanton Zürich das Recht zur Be-
steuerung des gesamten schweizerischen Geschäftsbe-
triebes
der Beschwerdeführerin zuzuerkennen. Die Be-
dung deck sich im wesentlichen mit der regierungs-
rätlichen, wobeI noch geltend gemacht wird: Die General-
agentur in Zürich habe wegen ihrer Übergeordneten
Snllung den Charakter einer Zweigniederlassung und
dieser müsse die gleiche Bedeutung zukommen, wie bei
den schweizerischen Gesellschaften
dem 'Gesellschafts-
sitze,. so dass
der Entscheid i. S. der Schweizerischen
Lebensversicherungs-
und Rentenanstalt analog anzu-
wenden. sei.
Eine Verteilung der Einkommensbesteuerung
unter dIe 25 Kantone würde solche Umtriebe verursachen
dass sich
der Steuerbezug nicht mehr lohnte nament
lieh nicht bei kleinem Versicherungsbestände , und es
wäre praktisch vielfach
gar nicht ausführbar. Das
Snhriftstnck enthält ferner eine Reihe ,von Angaben,
die bereIts
unter A und E berücksichtigt wurden. Aus
ihm ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin
durch Schreiben
vom 21. November 1921 erklärt hat
sie anerkenne grundsätzlich die Steuerpflicht im Kanto
Zürich für das ganze schweizerische Geschäft, unter
dem Vorbehalt, dass sie nicht verpflichtet werde teil-
weise
in andern Kantonen Steuern zu bezahlen. Endlich
erhellt aus dem Aktenstücke, dass sich die streitige
.' Frage, ob der Kanton Zürich das alleinige Besteuerungs-
recht
habe oqer nicht, für ihn in ähnlicher Weise hin-
sichtlich einer Anzahl
anderer Versicherungsgesellschaften
stellt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Beschwerdeführerin ist eine in Deutschland
domizilierte Gesellschaft und sie kann sich daher zum
Schutze gegen Doppelbesteuerung nicht. auf den Art. 46
Abs. 2
BV berufen, soweit es sich um die AQgrenzung
der deutschen Steuerhoheit von jener der. schweizeri-
Staatsrecht. '
sehen Kantone handelt, die sie zur Einkommenssteuer
heranziehen. Wohl aber
ist auch sie des durch den Art.,
46 Abs. 2 gewährten Schutzes teilhaftig, wenn einer:
jener Kantone bei seiner Besteuerung der Beschwerne-,
führerin in die Steuerhoheit eines andern übergreIft
und damit der Tatbestand einer Doppelbesteuerung
geschaffen wird. Alsdann liegt ein unter das verfassungs-
mässige Doppelbesteuerungsverbot
fallendnr Steunr
konflikt vor. Die Beschwerdeführerin befmdet sICh
dann hinsichtlich der in der Schweiz zur Steuer heran-
gezogenen Quote ihres Gesamteinkommens in der
gneicnen
Lage, wie der in .der Schweiz wohnhafte SteuerpflichtIge
hinsichtlich seines Gesamteinkommens, und ihr aus
ländisches Domizil sowie die Beschränkung ihrer Steuer-
pflicht in der Schweiz auf jene Einkommensquote ver-
mögen eine abweichende Behandlung nicht zu recht-
fertige.n (vgl. 37 I
S. 358 vor Erw. 3).
2. -Ein zur Beschwerde berechtigender Doppelbe-
steuerungskonflikt liegt vor für das Steuerjahr 1919:
Auf dieses Jahr bezieht sich die Einschätzung der ber-
nischen Steuerrekurskommission, die vom Verwaltungs-
gerichte durch den
nun vor Bundesgericht angefochtenen
Entscheid geschützt wurde. Anderseits haben die zür-
cherischen Steuerbehörden
die. Beschwerdeführerin für
die Jahre 1919 bis 1921, also im besondern auch pro 1919,
für ihr ganzes schweizerisc1!es Geschäft als in Z:ürich
einkommenssteuerpflichtig erklärt. Dass in dIesem
Kanton die ,ziffermässige Einschätzung noch aussteht,
tut nichts zur Sache. Anderseits ist für die Steuerjahre
1920 und 1921, da hinsichtlich ihrer noch keine bernische
Steuerverfügnng vorliegt -wenigstens wird
etwas gegen-
teiliges
nicht behauptet -auch noch kein Doppel-
besteuerungskonflikt aktuell. Der heutige Entscheid
kann daher nur die Besteuerung pro 1919 zum Gegen-
stande haben.
3. -Die Beschwerdeführerin sowohl als die zür-
cherischen Behörden (Regierungsrat
und kantonales
Doppelbesteuerung. N0 4 1.
Steueramt) berufen sich für ihre Auffassung, dass dem
Kanton Zürich das ausschliessliche Recht zur Einkom-
mensbesteuerung der Beschwerdeführerin zukomme,
auf
den Entscheid des Bundesgerichts i. S. der Schwei-
zerischen Lebensversicherungs-und Rentenanstalt gegen
die
Kantone Solothurn und Zürich vom 11. Juli 1919
(45 I S. 207 ff.). Falls dieser Entscheid für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde von massgebender Be-
deutung ist, muss
man in der Tat zu deren Gutheissung
gelangen. Das Bundesgericht
hat darin ausgesprochen :
Der Generalagent der Versicherungsgesellschaft sei wirt-
schaftlich kein
biosses Organ der Gesellschaft, sondern ein
selbständiger Gewerbetreibender, der die ihm
übertragene Tätigkeit wenigstens
in der Hauptsache (was
den Anwerbedienst betreffe), im Rahmen eigenen Er-
messens gegen feste Honorierung nach Leistungen, aus-
übe; und auch juristisch stehe er zur Gesellschaft ni !ht
in einem Dienstvertrags-sondern in einem freien Auf-
tragsverhältnisse nach Art. 394 Abs. 2 OR. Hier würde
das nach den Akten zweifellos auch für den, (frühern)
Hauptagenten der Beschwerdeführerin in Bern gelten
müssen.
Seine wichtigste Obliegenheit ist ebenfalls
-neben dem Inkasso
(ler Prämien -der Anwerbe-
dienst gewesen
und ebenso ist er nach Leistungen, in
Form von prozentualen Inkasso-und Abschlusspro-
visionen, honoriert worden. Und während der General-
bevollmächtigte
in Zürich und andere Agenten der
Beschwerdeführerin mit dieser Verträge haben, die
ihnen eine
Minimalsummean Provisionen garantieren
und einen Ruhegehalt zusichern, während sich so hier
das Verhältnis dem des Dienstvertrages annähert,
war
. das nach der Angabe der Beschwerdeführerin bei ihrem
einstigen Vertreter
in Bern nicht der Fall, sondern
dieser sah sich, wie es scheint, ausschliesslich
auf seine
Provisionsbezüge
und die Vergütung seiner für die
Gesellschaft gemachten Auslagen angewiesen.
In Wirklichkeit trifft nun aber der angerufene Ent-
scheid auf den vorliegenden Fall nicht zu. Dort handelte es
.sich nämlich um eine in der Schweiz domizilierte Ver-
sicherungsgesellschaft und um das Verhältnis ihres
'GeschäftsSitzes, des Mittelpunktes ihrer gesamten ge-
schäftlichen Betätigung, zu dem ausserkantonalen
Do-
mizil einer Generalagentur und ihrem besondern Tätig-
keitsbereiche. Hier dagegen liegt der eigentliche
Ge-
schäftssitz ausserhalb der Schweiz und in Frage steht
das gegenseitige Verhältnis zweier von ihm abhängiger
inländischer Geschäftsstellen, der schweizerischen Ge-
neralvertretung und einer schweizerischen Agentur. In
Frage kommen kann also auf keinen Fall eine unmittel-
bare,
'sondern nur eine analoge Anwendung des im
frühern Bundesgerichtsentscheide aufgestellten Satzes
(wie sie die zürcherische Steuerverwaltung verlangt).
Dafür wäre nun erforderlich. dass die Generalagentur
in Zürich ein solches Mass von Selbständigkeit und
eigener Kompetenzen in sich vereinigte; dass sie als
Zweigniederlassung im zivilrechtlichen Sinne gelten
könnte (vgl.
21 S. 67 f. Erw. 3 i. S. der Unio'n
und 24 I S. 175 f. Erw.2 und 3 i. S. Lebensversicherungs-,
bank Stuttgart und Konsorten.) Nach den Akten lässt
sich das aber nicht annehmen :
Die Funktionen, die der Inhaber der zürcherischen
Generalagentur
vor den Agenten in den andern Kantonen
voraus hat, sind im wesentlichen verwaltungsrechtliche :
Er steht entsprechend dem Bundesgesetze betreffend
.,die Beaufsichtigung der Privatversicherungsunterneh-
'lnungen vom 25. Juni 1885 als Generalbevollmäch-
tigter dem schweizerischen Hauptdomizile vor, das
die Gesellschaft laut Art. 2 Ziffer 3 b dieses Gesetzes
zu bezeichnen
hatte. In dieser Beziehung mögen seine
Befugnisse
und die Möglichkeit selbständigen HandeIns
ziemlich weit gehen, namentlich seit der von der Be-
schwerdeführerin angerufenen
neuen Vollziehungsver-
ordnung des Bundesrates vom 16. August
1921 (Art. 15 ff.),
die immerhin
in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden
Doppelbesteuerung. N° 44. , 385
Fall noch nicht a.nwendbar is wenn sie auch ih recht-
liche Grundlage in dem darauf anwendbaren Aufsichts-
gesetze
hat. Es handelt sich aber hier überäll um Zu-
ständigkeiten des Generalvertreters, die zur Regelung des
Verhältnisses der Gesellschaft
zu den die Staatsaufsicht
ausübenden Behörden geschaffen wurden
und die mit
, dem Geschäftsbetriebe der Gesellschaft als solchem nur
mittelbar zusammenhangen, hauptsächlich insofern, . als
ihre Ausübung die rechtliche Grundlage
bildnt, ohne
welche die konzessionspflichtige GeSellschaft lhre
e
schäfte nicht betreiben kann, und als der Geschäftsbetneb
sich innerhalb der durch die aufsichtsrechtlichen
Be-
stimmungen gesetzten Schranken vonlzienen. muss. Nur
in diesem weitern Sinne lässt sich dIe hier m Betracht
kommende Tätigkeit des Generalbevollmächtigten als
eine Mitwirkung bei der Verfolgung des Gesell.schafts-
zweckes
ansehen; der eigentliche Zweck lilber li auf
zivilrechtlichem und 'privatwirtschaftlichem Geblete;
er besteht im Betriebe des Versicherungsgeschäftes,
im Abschluss und der Durchführung von Versicherungs-
verträgen und der Erreichung
de dnit erstnbte.n
wirtschaftlichen Ergebnisses (GewinnerzIelung fur die
Gesellschafter, Vorteile der Gegenseitigkeit). Hiernach
. kann die zur Durchführung; des Aufsichtsgesetzes er-
folgende Begründung eines Hauptdonls und die
Ausübung der
damit verbundenen Furiktl?nnn durch den
Generalbevollmächtigten nicht als Emnchtung und
Betrieb einer Zweigniederlassung gelten (so scho 24 I
S.
175 i. S. der Lebensversicherungs-und Ersparmsbank
in
Stuttgart und Konsorten), 'sondern dazu geh?rt
vor allem, dass der' Generalbevollmächtigte zug .elch
auf dem Gebiete des eigentlichen Versicherungsgeschäftes
im Verhältnis zu den Zentralorganen die erforderliche
Selbständigkeit
in seinen Entschlüssen u?d' Handlungen
besitzt. Das lässt sich hier vom zürchenschen. General-
agenten nicht sagen.
Ihm so. gnt als dnn Unterngenten .
in den andern Kantonen fehlen azu dle wesentlichsten
Befugnisse: Von sich aus kann er keine Versicherungs-
verträge abschliessen, und, soweit aus den Akten er-
sichtlich, auch keine
auf Abänderung oder Auflösung
solcher Verträge gerichtete Rechtshandlungen vorneh-
men, sondern
er muss überall die Genehmigung der
Zentralorgane einholen, womit er sich in diesen wich-
tigsten Beziehungen als ein lediglich deren Beschlüsse
ausführendes Hülfsorgan darstellt.
Dazu kommt noch, dass das, was in Betreff des
Haupt-
agenten in Bern für dfls Fehlen eines dortigen Steuer-
domizil ; geltend gemacht wird, :mf den Generalagenten
in Zürich, wenn .nicht voll, so doch zum grossen Teile
ebenfalls zutrifft. Für seine Tätigkeit beim eigentlichen
Versicherungsgeschäft wird auch er in
Form von Pro-
visionen honoriert
und er wäre also insofern pach dem
Entscheide i. S. der Schweizerischen Lebensversicherungs-
und Rentenanstfllt ebenfalls als selbständiger Gewerbe-
treibender anzusehen. Insoweit könnte von einer
Zweig-
niederlassung der Beschwerdeführerin in Zürich, ja
überhaupt von irgend einem Geschäftssitze d8selbst
nicht mehr die Rede sein. Wenn ihm nun auch ein be-
stimmtes Minimaleinkommen aus Provisionen garantiert
und vertraglich ein Ruhegehalt zugesichert ist und er
seine Bureaumiete und andere Auslagen vergü;et
erhält,
so nähert dies zwar seine vertragliche Stellung
zu der Gesellschaft der des Dienstvertrages an, lässt
aber
den Umstand unberührt, dass n8ch dem Bundes-
gerichtsentscheide auf den Anwerbedienst als dIe Haupt-
sache abzustellen ist und für diesen grundsätzlich Hono-
rierunQ" nach Leistungen gilt.
Auf
das angerufene Bundesgerichtsurteil lässt sich
also nach dem allem der Anspruch der Beschwerde-
führerin, ausschliesslich in
Zürich zur Einkommens-
steuer herangezogen zu werden, nicht stützen.
4. -
Zur Begründung dieses Anspruches könnte man
weiter nocb geltend machen: Wenn auch die Kompe-
tenzen des Generalbevollmächtigten in Zürich im Ver-
Doppelbesteuerung. N0 44.
hältnis zu denen der Gesellschaftsorgane in Gotha nach
den obigen Ausführungen als zu beschränkte angesehen
würden, um daraus ein ausschliessliches
Steuerdomizil
für die Schweiz in Zürich herzuleiten, so seien doch
diese Kompetenzen
um so wesentlicher im Verhält-
nisse zu den Agenten in den andern schweizerischen
Kantonen. Ihnen gegenüber habe der zürcherische
Generalagent eine so
überragende Stellung, dass das
schweizerische Geschäft
als bei ihm zentralisiert gelten
müsse und die UnselbständigI,eit der Stellung und Be-
tätigung seiner Unteragenten die Annahme besonderer
Steuerdomizile
in ihren Kantonen, jedenfalls eines sol-
chen im
Kanton Bern, ausschliesse.
Vor den wirklichen Verhältnissen hält aber auch
diese Auffassung nicht Stand:
Zunächst dprf man auch hier dem Umstande, dass
dem Generalvertreter
im Unterschiede zu den andern
Agenten ausschliessliche
und an sich wesentliche KOlU-
petenzen im Gebiete des Versicherungsaufsichtsrechtes
zustehen, keine entscheidende Bedeutung beimessen,
und zwar aus den oben entwickelten Gründen, wonach
für die Frage
. nicht nur des zivil-sondern auch des
steuerrechtlichen 'Domizils diese
verwl? ltungsrechtlichen
Beziehungen nebensächlich sind gegenüber den zivil-
rechtlichen und
privatwirtschf ftlichell. Hinsichtlicb der
letztern aber geht die Selbständigkeit
und der Zuständig-
keitsbereich des zürcherischen Generalagenten in der
Hauptsache nicht weiter, als die der kantonalen Agenten,
und sein Verhältnis
zu ihpen ist im wesentlichen mehr
das der Neben-als der Unterordnupg: Beide, er ",ie
jene, müssen die von ihnen beigebmchten Versicherungs-
anträge
und die Anträge auf Umwandlung oder Auf-
hebung
von Versicherungsverträgen der Zentralver-
waltung zur Genehmigung unterbreiten und alle standen
bis anhin hiebei, wie auch bei der Auslieferung
der
Prämiengelder, mit jener Verwaltung in unmittelbarer
Verbindung.
Ein Rundschreiben vom 7. November
Staatsrecht
1921 hat nun freilich das bisherige Verhältnis im Sinne
einer grösseren Zentralisation der Funktionen bei der
Generalvertretung abgeändert. Aber diese (oben
unter
A mitgeteilten) Neuerungen sind wohl nebensächlIcher
Natur, indem sie dem Generalvertreter keine wesentlichen
Zuständigkeil en neu einräumen, sondern ihn
nur in
weiterem Umfange als bis jetzt zu einem Vennittler
beim Verkehr zwischen den Agenturen
und dem Zentral.
sitze machen. Jedenfalls
aber ist dieses Rundschreiben
noch nicht massgebend für die hinsichtlich des
Steuer
jahres 1919 in Betracht kommenden Verhältnisse, auf
die
es hier allein ankommt, und seine Bedeutung und
Tragweite braucht so nicht abschliessenJ geprüf1 zu
werden. Auch insofern namentlich befinden sich der
General-und die Unteragenten in der nämlichen Stellung,
als sie für ihren Anwerbedienst grundsätzlich durch
Provisionen entschädigt werden. Will
aber in dieser
Art der Entschädigung für die Unteragenturen ein
gegen ein Steuerdomizil sprechendes Argument
er
blickt werden, so muss das gleiche auch für die General-
vertretung in entsprechendem Umfange gelten.
6. -Hiernach
ist das Beschwerdebegehren, das auf
Aufhebung des angefochtenen Entscheides
und Aner-
kennung desausschliesslichen Besteuerungsrechtes
Zü-
richs geht, als unbegründet abzuweisen. Einen besondern
Eventualantrag in dem
Sinne, dass die Quote vom
schweizerischen Einkommen
der Beschwerdeführerin, die
das bernische Verwaltungsgericht dem Kanton Bern als
Steuerobjekt zugewiesen
hat, zu Gunsten des Kantons
Zürich herabgesetzt werde,
hat die Beschwerdeführerin
nicht gestellt. Auch der zürcherische RegierUngsrat
beschränkt sich
auf das Begehren, die Beschwerde-
führerin für ihren ganzen schweizerischen Betrieb als
im
Kanton Zürich steuerpflichtig zu erklären. Unter
diesen. Umständen lässt sich fragen. ob nicht die vom
Verwaltungsgerichte vprgenommene Verteilung (für
das Steuerjahr 1919) als
fonnell anerkannt gelten müsse.
welche Verteilung ausschliesslich auf die Höhe
der
Doppelbesteuerung. 'N° 44. 389
Prämieneinnahmen in den beiden 'Kantonen abstellt
und die das Gerlc.ht im Dinpositiv seines Entscheides
dadurch zur Geltung bringt, dass es
di Beschwerde
abweist, die sich. gegen die
auf. der genannten Bemes-
sungsgrundlage vorgenommene Steuereinschätzung auf
11,400 Fr. Einkommen gerichtet hatte. Zum mindesten
aber
hätten die Beschwerdeführerin und die zürcheri-
schen
. Behördnn bestimmte Gründe anführen sollen,
die für eine allfällige andere Festsetzung der von
jndem
Kanton besteuerbaren Einkommenquote sprechen, etwa
einer solchen
im Sinne der Zubilligung eines Präzipu-
ums an den Kanton Zürich als
Kanton des Sitzes der die
andern überragenden Geschäftsstelle.
Das Bundesgericht
kann in dieser Beziehung
um so weniger, von. Amteswegen
den Vorentscheid abändern,
als es sich keineswns um
eine Korrektur handeln würde, die sich im vornherein
als durch
die' Sachlage gerechtfertigt darstellte. Zu
weit geht
andnrseits der Antrag desbernischen Re-
gierungsrates, grundsätzlich zu erklären, die Beschwerde-
führerin sei im Kanton Bern im Verhältnis der
ihr hier
zufliessenden Prämieneinnahmen
zu ihren gesamten
Einnahmen steuerpflichtig (nach dem' Antrage der
bernischen Steuerverwaltung : im Verhältnis der
Prä-
mieneinnahmen der. einzelnen Kantone) und sie sei
steuerpflichtig ohne Rücksicht
darauf, ob das Prämien
inkasso durch eine bernische oder auswärtige Agentur
erfolge. Der zu fällende Entscheid kann, wie gesagt,
nur die Besteuerung in den heiden Kantonen für das
Jahr 1919 betreffen und für die andern Steuerjahre
muss die Möglichkeit ein,er erneuten sachlichen Prüfung
der Verhältnisse
und der sich stellenden Rechtsfragen
vorbehalten bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefoch.,.
tene Entscheid des . beroischen Verwaltungsgenchtes
vom 1. August 192Lbestätigt
..