Art. 46 Abs. 2 BV; interkantonale Doppelbesteuerung bei einer im Ausland domizilierten Versicherungsgesellschaft; der ausländische Sitz schliesst den Schutz nicht aus, soweit mehrere Kantone dieselbe schweizerische Einkommensquote erfassen (E. 1). Ein Doppelbesteuerungskonflikt besteht nur, wenn für dasselbe Steuerjahr kumulativ konkurrierende kantonale Steueransprüche vorliegen (E. 2). Das aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Hauptdomizil einer ausländischen Versicherungsgesellschaft und die damit verbundenen Befugnisse des Generalbevollmächtigten begründen weder ohne Weiteres eine Zweigniederlassung noch ein ausschliessliches Steuerdomizil; massgebend ist die zivil- und privatwirtschaftliche Selbständigkeit im eigentlichen Versicherungsgeschäft, insbesondere die Kompetenz zum Vertragsabschluss und zu Vertragsänderungen (E. 3 f.). Die prozessuale Stellung von General- und Unteragenten ist für sich allein unerheblich; eine Steueraufteilung kann mangels anders lautender Anträge bestehen bleiben (E. 6).
Vennögenssteuer vom Grundeigentum so ist auch die Einkommenssteuer zweiter Klasse, mit welcher das übrige Vennögen nach bernischem Recht allein steuer- rechtlich erfasst wird, eine Objekts-und keine Rein- einkommenssteuer. Sie wird erhoben vom Ertrag der betreffenden, in Art. 19 Abs. 3 StG aufgeführten Ver- mögensstücke als solchem ohne Rücksicht auf allenfalls zu deren Erwerbung eingegangene oder sonstige Schulden, sodass der Pflichtige die für solchen zu bezahlenden Zinsen vom Ertrage nicht abrechnen kann, es wäre denn, dass es sich um eine Person handelt, die den An-und Verkauf von Werttiteln gewerbsmässig als ihren Beruf betreibt, und die in der Zwischenzeit bis zum Weiter- verkauf daraus gezogenen Erträgnisse daher steuer- rechtlich als Teil ihres Erwerbseinkommens im Sinne von Art. 19 Abs. 2 und nicht als Einkommen zweiter Klasse erschienen (VOLLMAR und BLUMENSTEIN, Kom- mentar zum Gesetz vom 7. Juli 1918 S. 79 litt. e und die dort angeführten Urteile des Verwaltungsgerichts). Auch wenn der Rekurrent im Kanton Bern wohnte und mit seinen gesam ten Aktiven ausschliesslich der bernischen Steuerhoheit unterstünde, könnte er demnach mehr als die Abrechnung der auf seinen Grundstücken haftenden Hypotheken keinesfalls verlangen; die ungefähr eine Million Franken tahrende, nicht grundpfandversicherten Schulden, die er nach seiner Bilanz hat, könnte er in keiner Weise, weder bei der'Vermögensstener noch vom Einkommen zweiter Klasse (in Gestalt der Einstellung der entsprechenden Passivzinsen) abziehen. Die mit der Beschwerde gerügte Folge, dass er mehr als sein Reinver- mögen versteuern muss, würde demnach auch in diesem Falle ebenso eintreten. Sie ergibt sich nicht daraus, dass er zum Kanton Bern nur durch seinen Grundbesitz in Burg in Beziehung steht, mit dem Rest seiner Bezie- hungen dagegen anderen Kantonen angehört, sondern aus dem Steuersystem des ersteren Kantons, das eben ein Objektssteuer- und kein Reinvennögenssteuersystem Doppelbesteuerung. N° 44.
ist, sich ausschliesslich auf der Tatsache des Besitzes bestimmter Vennögenswerte aufbaut und auf die sons- tige ökonomische Lage des Pflichtigen keine Rücksicht nimmt, sodass eine Anfechtung dieser Belastung aus Art. 46 Abs. 2 BV nicht in Frage kommen und von einer Pflicht des Kantons Beru, die gesetzliche OFdnung des Schulden abzugs bei der Vermögenssteuer für den Fall des Zusammentreffens seines Steueranspruches mit demjenigen anderer Kantone entsprechend zu modi- fizieren, nicht die Rede sein kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 44. Urteil Vlm 14. juli 1922 i. S. der Gotbaer Lebensvnr .. icherungsbank gegen den Begier1lIlgsrart und. dars Verwarltungsgericht des Xa.ntons Bern. Hecht des im Ausland Wohnenden, sich hinsichtlich seines in der Schweiz erzielten und hier in verschiedenen Kantonen besteuerten Einkommens nach Art. 46 2 BV zu beschweren. Voraussetzungen des Vorliegens eines Doppelbesteuerungs- konfliktes. -Besteuerung einer ausländischen Versiche- rungsgesellschaft in der Schweiz an ihrem Hauptdomizil und einem Agentursitze. Das Hauptdomizil im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes begründet keine Zweig- niederlassung und im Verhältnis zu den Agentursitzen kein ausschliessliches schweizerisches Steuerdomizil. Ver- hältnis des vorliegenden Steuerfalles zu dem in Band 45 I S. 207 H. veröffentlichten einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft. A. -Die Beschwerdeführerin, die ( Gothaer Lebens- versicherungsbank auf Gegenseitigkeit I) in Gotha, be- treibt unter andenn auch in der Schweiz das Lebens- versicherungsgeschäft. Sie hat hier ihr HauptdomizH
-368 Staatsrecht. in Zürich und, Agenturen, in Genf, Luzern, Monthey. Schaffhausen Solothurn undWeinfelden. Ihre frühere
Doppelbesteuerung. N° 44.
zu besorgen und' der gesamte geschäftliche Verkehr der Aussenbeamten sei durch ihn zu leiten, also alle für die Gesellschaft besti,mmten Briefe, Anträge und Gesuche seien, an ihn zu richten. Wie vorher werde er aUe Beitragsrechnungen zugestellt bekommen und sie an die übrigen Herren weiterleiten. Nicht bezahlte Rechnungen seien ihm zurückzugeben und die perio- dischen Abrechnungen ihm zuzuschicken, die verein- nahmten Beträge aber wie bisher an den Bankverein unmittelbar abzuführen. Bei den Akten'. befinden sich ein Vertrag des General- bevollmächtigteh mit, der Gesellschaft und drei solche von Vermittlern (alles: Verträge älteren Datums). Sie werden als Dienstverträge bezeichnet und die Dienst- nehmer als Beamte, in einem Falle als Gehilfe, des Vor- standes im Aussendienst ; aUen wird ein bestimmter Jahresgehalt und Anspruch auf einen Ruhegehalt zu- gesichert. Keiner dieser Verträge betrifft die Vertretung für den Kanton Bern. Nach den Erklärungen der Be- schwerdeführerin bezieht indessen nur der General- bevollmächtigte in Zürich ein festes Salär (nebst Ver- gütung für die von ihm gemieteten Geschäftsräume); vier der Vermittler hätten Minimalbezüge garantiert, während die übrigen nur die Provisionen (Gebühren für die vermittelten Abschlüsse und die Einziehung der Bei- träge) bezögen (siehe noch unten H,l). Die Reinbeitragseinnahmen des schweizerischen Ge- schäftes (Frankenpolizen) betrugen in den Ja,hren 1918 bezw. 1919 Fr. 1,832,509.20 bezw. Fr. 1,806,287.a wovon entfielen auf die Kantone:
Zürich Fr. 664,710.- Fr. 643,392.50 Luzern
283,677.70
309,731.50 Genf 231,716.10
207,272.70 Basel
163,725.90 155,184.- St. Gallen
141,503.50
142 538.10
1918 1919 Schaffhausen Fr. 92,410.10 Fr. 94,036.a Solothurn 79,780.50 87,274.a Bern
78,767.60 ' 72,381.70 Wallis 68,278.50
65,558.a Aargau 24,647.- 26,712.60 Appenzell 3,292.30
2,204.30 B. -Für das Jahr 1919 -und übrigens wie es scheint, schon für die vorangegangenen Jahre -ist die Beschwerdeführerin im Kanton Bern zur Einkommens.- steuer herangezogen worden, und zwar hat sie die kantonale Rekurskommission (in teilweiser Gutheissung eines eingereichten Rekurses) für ein Einkommen in der Klasse I von 11,400 Fr. eingeschätzt. Die Beschwerde- führerin zog die Sache an das bernische Verwaltungs.- gericht weiter mit dem Begehren um Feststellung, dass sie auf Grund des bernischen Steuergesetzes nicht zur Entrichtung der Einkommenssteuer verpflichtet sei. Sie machte geltend, die Ziffern 1 und 4 von Art. 17 des bernischen Einkommenssteuerdekretes (auf die sich die Rekurskommission, wie es scheint, für die Steuer- pflicht der BeschwerdeführeriIi im Kanton berufen hatte), träfen nicht zu. Sodann stützte sie sich namentlich noch auf den Bundesgerichtseutscheid vom 11. Juli 1919 i. S. der Schweizeris.chen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt gegen" die Kantone Solothurn und Zürich (BGE 45 I S. 207 ff.), indem sie ausführte: Ihr Vertreter in Bern, Oskar Peter, sei wirtschaftlich nicht Organ der Gesellschaft. sondern selbständiger Gewerbetreibender. der seine Tätigkeit für die Gesell- schaft im Rahmen eigenen Ermessens gegen Bezahlung nach Leistungen (provisionen) ausübe und auch für andere Unternehmungen in ähnlicher Weise tätig sein könne. Und rechtlich stehe er zur Gesellschaft in keinem Dienst-sondern einem Auftragsverhältnis. Seine Ge- schäftseinrichtung sei also keine solche der Gesellschaft Doppelbesteuerung. N° 44. 371 und für diese vollziehe sich daher in Ben! kein wesent- licher Teil ihres Betriebes. Ihr Vertreter sei zudem nicht Abschluss-sondern bloss Vermittlungsagent und der Entscheid über die" Annahme der Versicherungsanträge. wie überhaupt alle wesentlichen Verrichtungen des Geschäftsbetriebes, sei der Bankleitung in Gotha vor- behalten. Als Gegenseitigkeitsanstalt könne übrigens die Beschwerdeführerin kein Erwerbseinkommen haben (welcher Standpunkt in der Folge aufgegeben wurde). In einer spätern Eingabe hat sich die Beschwerde- führerin besonders noch auf das .verbot der interkan- tonalen Doppelbesteuerung berufen: Wenn überhaupt in der Schweiz, so könne sie nur am Sitze ihrer Haupt- niederlassung, in Zürich, einkommensteuerpflichtig sein, wo sie auch tatsächlich zur Steuer herangezogen werde : Die Stellung ihres dortigen Generalrepräsentanten für die Schweiz sei von jener der übrigen Vertreter grund- sätzlich verschieden. Er vertrete die Gesellschaft in der Schweiz gerichtlich und aussergerichtlich gegen- über dem Staate und Privaten und habe das Aufsichts- und Revisionsrecht über die andern Vertreter. In Zürich befinde sich das primäre Steuerdomizil für die Schweiz. Behaupte ein anderer Kanton ein sekundäres, so sei damit der interkantonale Steuerkonflikt gegeben. C. -Die zum Streite beigeladene bernische Steuer- verwaltung hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin nach kantonalem Rechte in Bern steuerpflichtig sei, " und brachte weiter an: Einen Geschäftssitz habe die Beschwerdeführerin auch in Zürich nicht, sondern als deutsche Unternehmung ihren Hauptsitz in Deutsch- land. Das Rechtsdomizil in Zürich sei keine wirkliche Geschäftsniederlassung, sondern ein biosses Briefkasten- domizil und begründe kein Vorrecht gegenüber der Agentur in Bern. Unter solchen Umständen liege auch in Hinsicht auf das angerufene Bundesgerichtsurteil keine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes vor. Für den Kanton Bern komme nur eine verhältnismässige
Besteuerung in. Frage, die einen Teil des Gesamtein- kommens der Beschwerdeführerin . betreffe, . und dieser Teil berechne sich nach der Höhe der Prämieneinnahmen im Kanton Bern im Vergleich zu der Gesamtprämien- einnahme. So rechne auch die Rekurskommission, doch gelange man richtiger Weise zu einem höheren Betrage, 14,800 Fr. statt 11,400 Fr. D. -Mit Entscheid vom 1. August 1921 hat das bernische Verwaltungsgericht die .Beschwerde abge- wiesen. Es bejaht die Steuerpflicht der Beschwerde- führerin, was das kantonale Recht anlangt, auf Grund von Art. 17 ZiK. 4 des Steuergesetzes, wonach sie für den besteht, der im Kanton industriell oder kommer- ziell in irgend einer Weise tätig ist. Auch die bundes- rechtlichen Erfordernisse ständiger körperlicher An- lagen und eines wesentlichen Betriebes träfen zu. Es wäre unbillig, wenn fremde Unternehmungen für ihre Geschäfte im Kanton nicht auch bei der Tragung der Steuerlast mithelfen sollten, und unerklärlich, zu was anderem als im Interesse ihres Geschäftes die Beschwerde- führerin. die erheblichen Verwaltungsausgaben für den Versicherungsbetrieb im Kanton mache. Ob die Tätig- keit des Agenten durch Dienstvertrag oder Auftrag in Szene gesetzt werde, sei jedenfalls nach Art. 17 Ziff. 4 cit. unerheblich. Das angerufene Bundesge- richtsurteil spreche sich ül)rigens nicht darüber aus, . warum dieses Kriterium für die interkantonale Doppel- besteuerung entscheidend sein solle. Internationale Ver- träge gegen Doppelbesteuerung beständen nicht und die Beschwerdeführerin könne also insoweit keine Rechts- verletzung, wie sie nach Art. 30 des Steuergesetzes Erfordernis der Beschwerdeführung sei, erlitten haben. Auch darauf könne sie sich nicht berufen, dass sie auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Beaufsich- tigung der Versicherungsunternehmungen in Zürich das Hauptdomizil für die Schweiz. genommen habe. Das Bundesgesetz unterscheide in Art. 2 Ziffer 3 litt. a und b Doppelbesteuerung. N-44. 373 deutlich zwischen Geschäftssitz und Hauptdomizil. Letzteres habe lediglich 'verwaltungsrechtliche Bedeu tung für die bundesrechtliche Aufsicht und entscheide so wenig über die Steuerhoheit der Kantone wie das in Art. 2 Ziffer 4 des Gesetzes erwähnte Rechtsdomizil. Dass die. Beschwerdeführerin auch in Zürich, wo sie ebenfalls Geschäfte betreibe, zur Bezahlung von Steuern angehalten werde, tue nicht dar, dass dies nicht auch für den Geschäftsbetrieb in Bern geschehe oder geschehen dürfe. Die Einschätzung der Rekurskommission beschränke sich auf den Betrieb im Kanton Bern. Im übrigen stehe es der Beschwerdeführerin frei, ihren Standpunkt vor dem Bundesgericht als der über den Kantonen ,stehenden Instanz in Doppelbesteuerungs- konflikten geltend zu machen. Mit der Steuerberechnung befasse sich die Beschwerde nicht mehr. Es wäre sonst hierüber zu sagen, dass nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis nicht auf ein spezielles Lokaleinkommen abgestellt werde, sondern auf die Verteilung des Gesamteinkommens pro rala des Umsatzes oder ähnlicher Faktoren. Gegen die Anwendung dieses Verteilungsmodus auch auf inter .. nationale Fälle könne sich ein ausländisches Unternehmen nicht beklagen. da es damit mit den inländischen völlig gleichbehandelt werde. Bei den Versicherungsgesell- schaften müsse die Verteilung schon deshalb pro rata der Prämieneinnahmen erfolgen, weil sie keine getrennte versicherungstechnische Einkommensberechnung führten, was auch dem Zwecke des zeitlichen und örtlichen Ausgleiches der Risiken nicht entspräche: Ein früheres Urteil des Verwaltungsgerichtes (Monatsschrift XII S. 165) habe diesen Verteilungsmodus gegenüber der Beschwerde- führerin bereits eingehend begründet. Endlich könne mangels rechtzeitiger Beschwerdeführung der Steuer- verwaltung auf ihre Bemängelung der Steuerberechnung nicht mehr einget tnn werden. E. -Vor der Weiterziehung dieses Entscheides an
das Bundesgericht, hat sich die Beschwerdeführerin durch das Steueramt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 15. November 1921 folgendes bescheinigen lassen : :: er Kanton Zürich ziehe die Beschwerdeführerin für Ih.ren gesamten Geschäftsbetrieb in der Schweiz zur lUkon;mens-und Vermögenssteuer heran und habe sl.e demzufolge aufgefordert, die Steuererklärungen für die Jahre 1919, 1920 und 1921 einzureichen. Nach der Auffassung des Steueramtes sei die Geschäftsstelle der Bnscnw:rdeführerin in Zürich eine Zweigniederlassung, d !ur Ihr ganzes (schweizerisches) Geschäft im Kanton un:h. steuerpflichtig sei. Die dem Generalagenten lU.Zunch unterstellten Vertreter illden andern Kantonen selen als selbständige Gewerbetreibende zu betrachten und begründeten für die Gesellschaft kein Steuerdomizil. Es werde auf den Bundesgerichtsentscheid i. S. der Schweizerischen Lebensversicherungs-und Rentenan- stalt vom 11. Juli 1919 verwiesen. us dnn Akten, besonders einer Eingabe der Beschwer- defuhrenn an das Gemeindesteueramt Zürich vom 15. Oktober 1920 und einer solchen an das kantonale Steuer- amt vom 9. August 1921 geht hervor, dass die Beschwerde- führerin das Besteuerungsrecht auch dem Kanton Zürich stntten hatne mit der. Begründung : Ihr Haupt- be,:"ollmachhgter seI als ein selbständiger Gewerbe- treibender anzusehen und ie habe daher nach dem mehrerwähnten Bundesgerichtsentscheide in Zürich kein Steuerdomizil. Hier so wenig als in einem andern Kan- tone sniele sinh ein quantitativ oder qualitativ wichtiger Geschaftsbetneb der Beschwerdeführerin ab. Der Ver- treter und Agent sei lediglich Vermittler der keine selbständigen Beschlüsse fassen könne. ' ; F. -Mit ihrer nunmehrigen staatsrechtlichen Be chnerde beantragt die Beschwerdeführerin, das Bundes- gerncht möge den Entscheid des bernischen Verwaltungs- genchtns aufheben und erkennen, dass der Kanton Bern nIcht berechtigt sei, Einkommenssteuer von ihr zu erheben. Doppelbesteuerung. N 41.
Sie erneuert ihre Ausführungen vor dem Verwaltungs- gerichte, besonders diejenigen ihrer Ergänzungseingabe. Im weitern verweist sie auf die Vollziehungsverordnung vom 16. August 1921 zum Versicherungsaufsichts- gesetz vom 25. Juni 1885 und zum Kautionsgesetz vom 4. Februar 1919, namentlich auf die Art. 15 bis 21 dieses Erlasses. Durch ihn sei der Schweizerische Geschäftsbetrieb ausländischer Versicherungsunterneh- mungen einheitlich organisiert, das Hauptrechts-zum Hauptdomizil erhoben und ein eigentliches, die ganze wirtschaftliche Existenz der ausländischen Unterneh- mung auf schweizerischem Boden umfassendes Domizil, dasjenige des Generalbevollmächtigten, geschaffen wor- den. Die ausländischen Gesellschaften seien damit den schweizerischen gleichgestellt, was die Garantien an- lange, die sie bieten sollen im Verhältnisse zu den Ver- sicherten, den Drittpersonen und den öffentlichen In- stanzen, und bei diesen in Bezug auf die Beaufsich- tigung sowohl als auch die Abgabe-und Steuerpflicht. Demnach müssten aber diese Gesellschaften ebenfalls berechtigt sein, für das ganze schweizerische Einkommen nur am Hauptsitze Steuern zu entrichten, statt sich mit den 25 kantonalen Steuerverwaltungen und noch mehr Gemeindesteuerbehörden herumschlagen zu müssen .. Auch auf die Beschwerdeführerin hätten daher die im Urteile i. S. der Schweiz. Lebensversichernngs-und Rentenanstalt ausgesprochenen Grundsätze Anwen- dung zu finden, wobei an Stelle des Sitzes der Schwei- zerischen Gesellschaft für die ausländische eben das Domizil des schweizerischen Generalbevollmächtigten trete. Über die Stellung des letztern Und sein Verhältnis zu den anderll schweizerischen Vertretern hat sich die Beschwerdeführerin, zum Zwecke der Aktenergänzung darüber angefragt, im wesentlichen in der oben unter A angegebenen Weise geäussert. Endlich macht sie noch geltend, dass sie sich', wenn auch eine ausländische Gesellschaft, dennoch auf das Doppelbesteuerungsverbot müsse bernfen können und dass ihr der Staatsvertrag
376 Staatsrecht. mit dem deutschen Reiche ein Recht auf Gleichbe- handlung einräume. Ihre Steuerpflicht im Kanton Zürich erklärt. sie grundsätzlich und zwar für ihren ganzen schweizerischen Geschäftsbetrieb anzuerkennen, solange reine Gegenseitigkeitsvereine in diesem Kantone einkommenssteuerpflichtig seien. G. -Die in der Sache beteiligten bernischen Be- hörden haben sich zu der Beschwerde wie folgt geäussert :
halte, und zwar im Verhältnis der jeweiligen Prämien- einnahmen. In der Begründung wird ausgeführt: Der Wohnsitz eines Generalvertreters könne für das Steuerdomizil des Vertretenen nicht massgebend sein. Und zudem sei hier das Verhältnis des Generalvertreters in Zürich zu seiner Gesellschaft in nichts verschieden von demj enigen zwischen den Generalagenten und der Gesellschaft im Falle der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt : Auch der Generalbevollmächtigte Stähelin stehe zu der Beschwerdeführerin in keinem Dienst- vertrag, sondern werde durch Provisionen entschädigt, woran nichts ändere, dass ihm ein Minimum an Provi- sionen garantiert sei und er seine Auslagen vergütet er- halte. Und die Beschwerdeführerin unterhalte in Zürich ebenfalls keinen Geschäftsbetrieb mit ständigen körper- lichen Anlagen. Das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu Stähelin unterscheide sich so im Prinzip auch nicht von dem zu ihrem Berner Agenten. Die besondern Ob- liegenheiten Stähelins seien formaler Natur und für den Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin nebensächlich. Das Schwergewicht liege in der Werbetätigkeit der Agenten, die bei der Versicherungsgesellschaft dem Warenverkauf eines Fabrikations-und Handelsgeschäftes gleichzustellen sei. Die Tätigkeit der Agenten sei die erste Voraussetzung für einen geschäftlichen Erfolg der Beschwerdeführerin in' der Schweiz, während ein solcher sich denken lasse ohne die besondern Funktionen des Generalvertreters, um so mehr, als die Agenten in der Hauptsache nicht mit ihm verkehren. sondern unmittelbar mit der Direktion. Der Sitz der General- vertretung lasse sich ohne Rücksicht auf eine günstigere oder ungünstigere Geschäftslage bestimmen, und werde nun damit ein ausschliessliches Steuerdomizil für den betreffenden Kanton begründet, so wäre es möglich, den Sitz in einen Kanton zu verlegen, der sich mit einer minimalen Steuerleistung zufrieden gäbe. was einer Doppelliesteuerung. N° 44. 379 gerechten Steuerverteilung widerspräcne. Das letztene Argument treffe freilich mehr oder wemger auch auf die schweizerischen Versicherungsgesellschaften zu und es frage sich deshalb, ob das Urteil i. S. der Schweizerischen Lebensversicherungs-und Rentenanstalt der Gerech- tigkeit und Billigkeit entspreche. Es stelle wohl zu sehr auf rein formelle Momente ab. Für die Versicherungs- gesellschaft sei die Tätigkeit der Agenten wenigstens ebenso wichtig, wie für den Betrieb der Automa.ten gesellschaft die Aufstellung von Automaten. In belden Fällen aber sei ein Geschäftsbetrieb ohne die Geschäfts- stelle ) am Orte des Agenten oder Automaten undenkbar und die Bearbeitung der Geschäftskunden sei im erste rn Falle noch die viel intensivere, so dass sich dort noch eher als hier, wo doch das Bundesgericht ein se- kundäres Steuerdomizil angenommen habe, die An- nahme eines solchen rechtfertige. Übrigens lasse sich fragen, ob überhaupt auf das äusserliche und zufällig Moment des Bestandes einer Agentur abzustellen seI, und nicht einfach auf die Tätigkeit, die die Gesellschaft im betreffenden Gebiet durch ihre Organe und Agenten entfalte. Ein guter Teil des Kantons Bern lasse sich zum Beispiel durch einen im Kanton Solothurn ange sessenen Agenten bearbeiten )l. und umgekehrt, so dass also dessen Geschäftsbetrieb sich auf beide Kanton.e . erstrecke. Zweckmässiger 'Veise sollte daher die Steuer- verteilung einfach nach Massgabe der Prämieneinnahmen in jedem Kanton erfolgen, die einen objektiven, nicht künstlich veränderlichen Masstab für die Tätigkeit der Gesellschaft in dem betreffenden Gebiete abgeben. H. -Die beteiligten zürcherischen Amtsstellen spre- chen sich zur Beschwerde wie folgt aus:
380 Staatsrecht. für das ganze schweizerische Geschäft der Beschwerde- führerin, auf Grund ihrer eigenen Erklärung (siehe unten Ziffer 2) und der Tatsache, dass sie daselbst einen Generalagenten und einen Geschäftsbetrieb mit ständigen Betriebseinrichtungen unterhalte. Der General- bevollmächtigte stehe mit der Beschwerdeführerin in einem Dienstvertrage; denn werde er auch durch Pro- visionen entschädigt, so sei ihm doch vom Arbeitgeber ein Mindesteinkommen von 12,000 Fr. garantiert und habe er Anspruch auf einen Ruhegehalt. Ferner würden ihm seine Bureauauslagen (Miete. Löhne, Zirkulare, Post-und Telephongebühren) ersetzt, für Miete und Löhne allein gegenwärtig 11,400 Fr. jährlich. Zufolge des Kautionsgesetzes von 1919 habe der Generalagent eine erhöhte Bedeutung erhalten und hätten auch die Betriebseinrichtungen in Zürich vermehrt werden müssen, so durch Einrichtungen, eines Archives. Das einem Dienstvertrag angenäherte Anstellungsverhältnis des Generalagenten rechtfertige aber nach dem Bundes- gerichts entscheide i. S. der Schweizerischen Lebens- versicherungs- und Rentenanstalt die Annahme eines Steuerdomizils in Zürich. Ein solches bestände übrigens auch, wenn statt des Dienst-ein biosses Auftragsver- hältnis vorläge, weil die Beschwerdeführerin in Zürich einen Geschäftsbetrieb mit ständiger Betriebseinrich- ,tung unterhalte (BGE 46 I S. 183). Zum Berner Agenten 'dagegen stehe sie in einem' biossen Auftragsverhältnis und es fehle in Bern 'an einem Geschäftsbetrieb mit ständigen Einrichtungen. Der Agent verkehre mit der Beschwerdeführerin nur durch Vermittlung des General- agenten ; er sei ein biosses Aquisitionsorgan, ohne Verwaltungsbefugnisse. Ein Steuerwohnsitz bestehe hier- nach in Bern nicht. 2. Der Regierungsrat hat ferner noch eine von ihm eingeholte Vernehmlassung des zürcherischen Steuer- kommissärs für Bank-. Versicherungs-und Verkehrs- institute eingelegt. worin beantragt wird, der Regierungs- Doppelbesteuerung. No 44. 381 rat möge (vor Bundesgericht) daran festhalten, es sei grundsätzlich dem Kanton Zürich das Recht zur Be- steuerung des gesamten schweizerischen Geschäftsbe- triebes der Beschwerdeführerin zuzuerkennen. Die Be- dung deck sich im wesentlichen mit der regierungs- rätlichen, wobeI noch geltend gemacht wird: Die General- agentur in Zürich habe wegen ihrer Übergeordneten Snllung den Charakter einer Zweigniederlassung und dieser müsse die gleiche Bedeutung zukommen, wie bei den schweizerischen Gesellschaften dem 'Gesellschafts- sitze,. so dass der Entscheid i. S. der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt analog anzu- wenden. sei. Eine Verteilung der Einkommensbesteuerung unter dIe 25 Kantone würde solche Umtriebe verursachen dass sich der Steuerbezug nicht mehr lohnte nament lieh nicht bei kleinem Versicherungsbestände , und es wäre praktisch vielfach gar nicht ausführbar. Das Snhriftstnck enthält ferner eine Reihe ,von Angaben, die bereIts unter A und E berücksichtigt wurden. Aus ihm ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin durch Schreiben vom 21. November 1921 erklärt hat sie anerkenne grundsätzlich die Steuerpflicht im Kanto Zürich für das ganze schweizerische Geschäft, unter dem Vorbehalt, dass sie nicht verpflichtet werde teil- weise in andern Kantonen Steuern zu bezahlen. Endlich erhellt aus dem Aktenstücke, dass sich die streitige .' Frage, ob der Kanton Zürich das alleinige Besteuerungs- recht habe oqer nicht, für ihn in ähnlicher Weise hin- sichtlich einer Anzahl anderer Versicherungsgesellschaften stellt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Staatsrecht. ' sehen Kantone handelt, die sie zur Einkommenssteuer heranziehen. Wohl aber ist auch sie des durch den Art., 46 Abs. 2 gewährten Schutzes teilhaftig, wenn einer: jener Kantone bei seiner Besteuerung der Beschwerne-, führerin in die Steuerhoheit eines andern übergreIft und damit der Tatbestand einer Doppelbesteuerung geschaffen wird. Alsdann liegt ein unter das verfassungs- mässige Doppelbesteuerungsverbot fallendnr Steunr konflikt vor. Die Beschwerdeführerin befmdet sICh dann hinsichtlich der in der Schweiz zur Steuer heran- gezogenen Quote ihres Gesamteinkommens in der gneicnen Lage, wie der in .der Schweiz wohnhafte SteuerpflichtIge hinsichtlich seines Gesamteinkommens, und ihr aus ländisches Domizil sowie die Beschränkung ihrer Steuer- pflicht in der Schweiz auf jene Einkommensquote ver- mögen eine abweichende Behandlung nicht zu recht- fertige.n (vgl. 37 I S. 358 vor Erw. 3). 2. -Ein zur Beschwerde berechtigender Doppelbe- steuerungskonflikt liegt vor für das Steuerjahr 1919: Auf dieses Jahr bezieht sich die Einschätzung der ber- nischen Steuerrekurskommission, die vom Verwaltungs- gerichte durch den nun vor Bundesgericht angefochtenen Entscheid geschützt wurde. Anderseits haben die zür- cherischen Steuerbehörden die. Beschwerdeführerin für die Jahre 1919 bis 1921, also im besondern auch pro 1919, für ihr ganzes schweizerisc1!es Geschäft als in Z:ürich einkommenssteuerpflichtig erklärt. Dass in dIesem Kanton die ,ziffermässige Einschätzung noch aussteht, tut nichts zur Sache. Anderseits ist für die Steuerjahre 1920 und 1921, da hinsichtlich ihrer noch keine bernische Steuerverfügnng vorliegt -wenigstens wird etwas gegen- teiliges nicht behauptet -auch noch kein Doppel- besteuerungskonflikt aktuell. Der heutige Entscheid kann daher nur die Besteuerung pro 1919 zum Gegen- stande haben. 3. -Die Beschwerdeführerin sowohl als die zür- cherischen Behörden (Regierungsrat und kantonales Doppelbesteuerung. N0 4 1.
Steueramt) berufen sich für ihre Auffassung, dass dem Kanton Zürich das ausschliessliche Recht zur Einkom- mensbesteuerung der Beschwerdeführerin zukomme, auf den Entscheid des Bundesgerichts i. S. der Schwei- zerischen Lebensversicherungs-und Rentenanstalt gegen die Kantone Solothurn und Zürich vom 11. Juli 1919 (45 I S. 207 ff.). Falls dieser Entscheid für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von massgebender Be- deutung ist, muss man in der Tat zu deren Gutheissung gelangen. Das Bundesgericht hat darin ausgesprochen : Der Generalagent der Versicherungsgesellschaft sei wirt- schaftlich kein biosses Organ der Gesellschaft, sondern ein selbständiger Gewerbetreibender, der die ihm übertragene Tätigkeit wenigstens in der Hauptsache (was den Anwerbedienst betreffe), im Rahmen eigenen Er- messens gegen feste Honorierung nach Leistungen, aus- übe; und auch juristisch stehe er zur Gesellschaft ni !ht in einem Dienstvertrags-sondern in einem freien Auf- tragsverhältnisse nach Art. 394 Abs. 2 OR. Hier würde das nach den Akten zweifellos auch für den, (frühern) Hauptagenten der Beschwerdeführerin in Bern gelten müssen. Seine wichtigste Obliegenheit ist ebenfalls -neben dem Inkasso (ler Prämien -der Anwerbe- dienst gewesen und ebenso ist er nach Leistungen, in Form von prozentualen Inkasso-und Abschlusspro- visionen, honoriert worden. Und während der General- bevollmächtigte in Zürich und andere Agenten der Beschwerdeführerin mit dieser Verträge haben, die ihnen eine Minimalsummean Provisionen garantieren und einen Ruhegehalt zusichern, während sich so hier das Verhältnis dem des Dienstvertrages annähert, war . das nach der Angabe der Beschwerdeführerin bei ihrem einstigen Vertreter in Bern nicht der Fall, sondern dieser sah sich, wie es scheint, ausschliesslich auf seine Provisionsbezüge und die Vergütung seiner für die Gesellschaft gemachten Auslagen angewiesen. In Wirklichkeit trifft nun aber der angerufene Ent-
scheid auf den vorliegenden Fall nicht zu. Dort handelte es .sich nämlich um eine in der Schweiz domizilierte Ver- sicherungsgesellschaft und um das Verhältnis ihres 'GeschäftsSitzes, des Mittelpunktes ihrer gesamten ge- schäftlichen Betätigung, zu dem ausserkantonalen Do- mizil einer Generalagentur und ihrem besondern Tätig- keitsbereiche. Hier dagegen liegt der eigentliche Ge- schäftssitz ausserhalb der Schweiz und in Frage steht das gegenseitige Verhältnis zweier von ihm abhängiger inländischer Geschäftsstellen, der schweizerischen Ge- neralvertretung und einer schweizerischen Agentur. In Frage kommen kann also auf keinen Fall eine unmittel- bare, 'sondern nur eine analoge Anwendung des im frühern Bundesgerichtsentscheide aufgestellten Satzes (wie sie die zürcherische Steuerverwaltung verlangt). Dafür wäre nun erforderlich. dass die Generalagentur in Zürich ein solches Mass von Selbständigkeit und eigener Kompetenzen in sich vereinigte; dass sie als Zweigniederlassung im zivilrechtlichen Sinne gelten könnte (vgl. 21 S. 67 f. Erw. 3 i. S. der Unio'n und 24 I S. 175 f. Erw.2 und 3 i. S. Lebensversicherungs-, bank Stuttgart und Konsorten.) Nach den Akten lässt sich das aber nicht annehmen : Die Funktionen, die der Inhaber der zürcherischen Generalagentur vor den Agenten in den andern Kantonen voraus hat, sind im wesentlichen verwaltungsrechtliche : Er steht entsprechend dem Bundesgesetze betreffend .,die Beaufsichtigung der Privatversicherungsunterneh- 'lnungen vom 25. Juni 1885 als Generalbevollmäch- tigter dem schweizerischen Hauptdomizile vor, das die Gesellschaft laut Art. 2 Ziffer 3 b dieses Gesetzes zu bezeichnen hatte. In dieser Beziehung mögen seine Befugnisse und die Möglichkeit selbständigen HandeIns ziemlich weit gehen, namentlich seit der von der Be- schwerdeführerin angerufenen neuen Vollziehungsver- ordnung des Bundesrates vom 16. August 1921 (Art. 15 ff.), die immerhin in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Doppelbesteuerung. N° 44. , 385 Fall noch nicht a.nwendbar is wenn sie auch ih recht- liche Grundlage in dem darauf anwendbaren Aufsichts- gesetze hat. Es handelt sich aber hier überäll um Zu- ständigkeiten des Generalvertreters, die zur Regelung des Verhältnisses der Gesellschaft zu den die Staatsaufsicht ausübenden Behörden geschaffen wurden und die mit , dem Geschäftsbetriebe der Gesellschaft als solchem nur mittelbar zusammenhangen, hauptsächlich insofern, . als ihre Ausübung die rechtliche Grundlage bildnt, ohne welche die konzessionspflichtige GeSellschaft lhre e schäfte nicht betreiben kann, und als der Geschäftsbetneb sich innerhalb der durch die aufsichtsrechtlichen Be- stimmungen gesetzten Schranken vonlzienen. muss. Nur in diesem weitern Sinne lässt sich dIe hier m Betracht kommende Tätigkeit des Generalbevollmächtigten als eine Mitwirkung bei der Verfolgung des Gesell.schafts- zweckes ansehen; der eigentliche Zweck lilber li auf zivilrechtlichem und 'privatwirtschaftlichem Geblete; er besteht im Betriebe des Versicherungsgeschäftes, im Abschluss und der Durchführung von Versicherungs- verträgen und der Erreichung de dnit erstnbte.n wirtschaftlichen Ergebnisses (GewinnerzIelung fur die Gesellschafter, Vorteile der Gegenseitigkeit). Hiernach . kann die zur Durchführung; des Aufsichtsgesetzes er- folgende Begründung eines Hauptdonls und die Ausübung der damit verbundenen Furiktl?nnn durch den Generalbevollmächtigten nicht als Emnchtung und Betrieb einer Zweigniederlassung gelten (so scho 24 I S. 175 i. S. der Lebensversicherungs-und Ersparmsbank in Stuttgart und Konsorten), 'sondern dazu geh?rt vor allem, dass der' Generalbevollmächtigte zug .elch auf dem Gebiete des eigentlichen Versicherungsgeschäftes im Verhältnis zu den Zentralorganen die erforderliche Selbständigkeit in seinen Entschlüssen u?d' Handlungen besitzt. Das lässt sich hier vom zürchenschen. General- agenten nicht sagen. Ihm so. gnt als dnn Unterngenten . in den andern Kantonen fehlen azu dle wesentlichsten
Befugnisse: Von sich aus kann er keine Versicherungs- verträge abschliessen, und, soweit aus den Akten er- sichtlich, auch keine auf Abänderung oder Auflösung solcher Verträge gerichtete Rechtshandlungen vorneh- men, sondern er muss überall die Genehmigung der Zentralorgane einholen, womit er sich in diesen wich- tigsten Beziehungen als ein lediglich deren Beschlüsse ausführendes Hülfsorgan darstellt. Dazu kommt noch, dass das, was in Betreff des Haupt- agenten in Bern für dfls Fehlen eines dortigen Steuer- domizil ; geltend gemacht wird, :mf den Generalagenten in Zürich, wenn .nicht voll, so doch zum grossen Teile ebenfalls zutrifft. Für seine Tätigkeit beim eigentlichen Versicherungsgeschäft wird auch er in Form von Pro- visionen honoriert und er wäre also insofern pach dem Entscheide i. S. der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstfllt ebenfalls als selbständiger Gewerbe- treibender anzusehen. Insoweit könnte von einer Zweig- niederlassung der Beschwerdeführerin in Zürich, ja überhaupt von irgend einem Geschäftssitze d8selbst nicht mehr die Rede sein. Wenn ihm nun auch ein be- stimmtes Minimaleinkommen aus Provisionen garantiert und vertraglich ein Ruhegehalt zugesichert ist und er seine Bureaumiete und andere Auslagen vergü;et erhält, so nähert dies zwar seine vertragliche Stellung zu der Gesellschaft der des Dienstvertrages an, lässt aber den Umstand unberührt, dass n8ch dem Bundes- gerichtsentscheide auf den Anwerbedienst als dIe Haupt- sache abzustellen ist und für diesen grundsätzlich Hono- rierunQ" nach Leistungen gilt. Auf das angerufene Bundesgerichtsurteil lässt sich also nach dem allem der Anspruch der Beschwerde- führerin, ausschliesslich in Zürich zur Einkommens- steuer herangezogen zu werden, nicht stützen. 4. - Zur Begründung dieses Anspruches könnte man weiter nocb geltend machen: Wenn auch die Kompe- tenzen des Generalbevollmächtigten in Zürich im Ver- Doppelbesteuerung. N0 44.
hältnis zu denen der Gesellschaftsorgane in Gotha nach den obigen Ausführungen als zu beschränkte angesehen würden, um daraus ein ausschliessliches Steuerdomizil für die Schweiz in Zürich herzuleiten, so seien doch diese Kompetenzen um so wesentlicher im Verhält- nisse zu den Agenten in den andern schweizerischen Kantonen. Ihnen gegenüber habe der zürcherische Generalagent eine so überragende Stellung, dass das schweizerische Geschäft als bei ihm zentralisiert gelten müsse und die UnselbständigI,eit der Stellung und Be- tätigung seiner Unteragenten die Annahme besonderer Steuerdomizile in ihren Kantonen, jedenfalls eines sol- chen im Kanton Bern, ausschliesse. Vor den wirklichen Verhältnissen hält aber auch diese Auffassung nicht Stand: Zunächst dprf man auch hier dem Umstande, dass dem Generalvertreter im Unterschiede zu den andern Agenten ausschliessliche und an sich wesentliche KOlU- petenzen im Gebiete des Versicherungsaufsichtsrechtes zustehen, keine entscheidende Bedeutung beimessen, und zwar aus den oben entwickelten Gründen, wonach für die Frage . nicht nur des zivil-sondern auch des steuerrechtlichen 'Domizils diese verwl? ltungsrechtlichen Beziehungen nebensächlich sind gegenüber den zivil- rechtlichen und privatwirtschf ftlichell. Hinsichtlicb der letztern aber geht die Selbständigkeit und der Zuständig- keitsbereich des zürcherischen Generalagenten in der Hauptsache nicht weiter, als die der kantonalen Agenten, und sein Verhältnis zu ihpen ist im wesentlichen mehr das der Neben-als der Unterordnupg: Beide, er ",ie jene, müssen die von ihnen beigebmchten Versicherungs- anträge und die Anträge auf Umwandlung oder Auf- hebung von Versicherungsverträgen der Zentralver- waltung zur Genehmigung unterbreiten und alle standen bis anhin hiebei, wie auch bei der Auslieferung der Prämiengelder, mit jener Verwaltung in unmittelbarer Verbindung. Ein Rundschreiben vom 7. November
Staatsrecht 1921 hat nun freilich das bisherige Verhältnis im Sinne einer grösseren Zentralisation der Funktionen bei der Generalvertretung abgeändert. Aber diese (oben unter A mitgeteilten) Neuerungen sind wohl nebensächlIcher Natur, indem sie dem Generalvertreter keine wesentlichen Zuständigkeil en neu einräumen, sondern ihn nur in weiterem Umfange als bis jetzt zu einem Vennittler beim Verkehr zwischen den Agenturen und dem Zentral. sitze machen. Jedenfalls aber ist dieses Rundschreiben noch nicht massgebend für die hinsichtlich des Steuer jahres 1919 in Betracht kommenden Verhältnisse, auf die es hier allein ankommt, und seine Bedeutung und Tragweite braucht so nicht abschliessenJ geprüf1 zu werden. Auch insofern namentlich befinden sich der General-und die Unteragenten in der nämlichen Stellung, als sie für ihren Anwerbedienst grundsätzlich durch Provisionen entschädigt werden. Will aber in dieser Art der Entschädigung für die Unteragenturen ein gegen ein Steuerdomizil sprechendes Argument er blickt werden, so muss das gleiche auch für die General- vertretung in entsprechendem Umfange gelten. 6. -Hiernach ist das Beschwerdebegehren, das auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Aner- kennung desausschliesslichen Besteuerungsrechtes Zü- richs geht, als unbegründet abzuweisen. Einen besondern Eventualantrag in dem Sinne, dass die Quote vom schweizerischen Einkommen der Beschwerdeführerin, die das bernische Verwaltungsgericht dem Kanton Bern als Steuerobjekt zugewiesen hat, zu Gunsten des Kantons Zürich herabgesetzt werde, hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Auch der zürcherische RegierUngsrat beschränkt sich auf das Begehren, die Beschwerde- führerin für ihren ganzen schweizerischen Betrieb als im Kanton Zürich steuerpflichtig zu erklären. Unter diesen. Umständen lässt sich fragen. ob nicht die vom Verwaltungsgerichte vprgenommene Verteilung (für das Steuerjahr 1919) als fonnell anerkannt gelten müsse. welche Verteilung ausschliesslich auf die Höhe der Doppelbesteuerung. 'N° 44. 389 Prämieneinnahmen in den beiden 'Kantonen abstellt und die das Gerlc.ht im Dinpositiv seines Entscheides dadurch zur Geltung bringt, dass es di Beschwerde abweist, die sich. gegen die auf. der genannten Bemes- sungsgrundlage vorgenommene Steuereinschätzung auf 11,400 Fr. Einkommen gerichtet hatte. Zum mindesten aber hätten die Beschwerdeführerin und die zürcheri- schen . Behördnn bestimmte Gründe anführen sollen, die für eine allfällige andere Festsetzung der von jndem Kanton besteuerbaren Einkommenquote sprechen, etwa einer solchen im Sinne der Zubilligung eines Präzipu- ums an den Kanton Zürich als Kanton des Sitzes der die andern überragenden Geschäftsstelle. Das Bundesgericht kann in dieser Beziehung um so weniger, von. Amteswegen den Vorentscheid abändern, als es sich keineswns um eine Korrektur handeln würde, die sich im vornherein als durch die' Sachlage gerechtfertigt darstellte. Zu weit geht andnrseits der Antrag desbernischen Re- gierungsrates, grundsätzlich zu erklären, die Beschwerde- führerin sei im Kanton Bern im Verhältnis der ihr hier zufliessenden Prämieneinnahmen zu ihren gesamten Einnahmen steuerpflichtig (nach dem' Antrage der bernischen Steuerverwaltung : im Verhältnis der Prä- mieneinnahmen der. einzelnen Kantone) und sie sei steuerpflichtig ohne Rücksicht darauf, ob das Prämien inkasso durch eine bernische oder auswärtige Agentur erfolge. Der zu fällende Entscheid kann, wie gesagt, nur die Besteuerung in den heiden Kantonen für das Jahr 1919 betreffen und für die andern Steuerjahre muss die Möglichkeit ein,er erneuten sachlichen Prüfung der Verhältnisse und der sich stellenden Rechtsfragen vorbehalten bleiben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefoch.,. tene Entscheid des . beroischen Verwaltungsgenchtes vom 1. August 192Lbestätigt ..