Art. 4 KV; hereditary tavern rights and economic tax: the owner of an old tavern right has a private-law claim to exemption from that part of the annual economic tax which corresponds to the former patent/reognition fee. Historical patent legislation and the later statutory revision must be interpreted as preserving this financial privilege. The annual economic tax remains permissible as such, but may not include the patent-fee component for holders of hereditary tavern rights. If the cantonal authority levies the full tax as on ordinary innkeepers, it infringes the property guarantee and its decision is to be annulled (consid. 2-3). Reconsideration decisions that in substance redecide the matter are final administrative decisions for the purpose of federal constitutional complaint (consid. 1).
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VII. EIGENTUMSGARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIETE 48. Urteil vom ao. Oktober 1999 i. S. Schenenberg und Witwe Küni gegen Zürioh. Anfechtung von Wiedererwägungsentscheiden. -Streitig- keiten zwischen der Staatsverwaltung und dem Einzelnen über den Inhalt seiner Privatrechte. Kann der Einzelne einen solchen .Streit mit einer Beschwerde wegen Vedet- zung der Eigentumsgarantie vor das Bundesgericht brin- gen? -Inhalt ehehafter Tavernenrechte im Kanton Zürich; sie geben einen Anspruch auf teilweise Befreiung von der zürcherischen' Wirtschaftsabgabe. A. -Die Rekurrenten H. Schellenberg, Wirt zur Krone , und Frieda Hüni, Wirtin zum . Ochsen , in Winterthur, sind Inhaber von sogenannten ehehaften Tavernenrechten, die als Privatrechte gelten und die Befugnis zum Betrieb eines Gasthauses in sich schliessen. In Beziehung hierauf bestimmte das helvetische Gesetz vom 24. Herbstmonat 1799 über Patente und deren Gebühr für Wirte und Schenken in Art. 8: Alle bisherigen privilegierten Wirtsrechte, die auf Häusern hafteten, käuflich und erblich und als Ehehaften aner- kannt waren, bezahlen ansiatt der oben (für Gast- wirte , Pintenschenken oder Kaffeehäuser ) fest- gesetzten Patentgebühr, lediglich vier Franken für die Ausfertigung des Patents. Unter Gastwirtshäusern verstand das Gesetz diejenigen, in denen nebst dem Getränke auch Speisen hergegeben und Fremde über- nachtet werden (Art. 3 A). In der spätern Gesetz- gebung des Kantons Zürich wurden die ehehaften Tavernenrechte grundsätzlich weiter in ihrem Bestande geschützt. Deren Inhaber mussten aber wie andere Wirte nach der gesetzlichen Verordnung über die Eigentumsgarantie. N° 48. 413 Art der Bewilligung und die Polizei der Tavernenwirt- schaften und Weinschenken vom 24. Dezember 1803, dem Gesetz vom gleichen Tage über die indirekten Abgaben und dem Beschluss vom 23. Oktober 1804 über die Patentlösungen vom Weinausschank eine Ab- gabe entricnten. Das GesetZ vom 21. Weinmonat 1 betr. die Erteilung von Weinschenks-und SpeIse- wirtschaftspatenten und den Bezug . der Wirtschafts- abgabe enthielt den Grundsatz des Patennzwanges für Weinschenken und Speisewirtschaften , In denen Getränke oder Speisen abgegeben, aber nicht über. Nacht Personen oder Pferde beherbergt werden durften. Aus dem Titel 11 dieses Gesetzes: Wirtschaftsabgabe und Patentgebühren sind folgende Bestimmungen hnr vorzuheben: 21. Jedem Wirt oder Weinschenk WIrd vermittelst eines Patentes das Recht erteilt, sicb beim Ausschenken seiner Getränke eines um einen Zehnteil kleinern Masses zu bedienen, als das im Verkehr im Grossen gewöhnliche Mass enthält; der Patentierte ist dagegen verpflichtet, die zehnte Mass im Ausschenks- preise dem Staat abzutragen, welches als. eine jährlicne Getränksabgabe von allen und . jeden WIrtschaften lID Kanton vermittelst einer Taxation nach Klassen be- zogen werden soll. 22. Für einfache We.inschenks- rechte ist in einer und derselben Klasse dIe Patent- gebühr (Rekognition) zugleich mit der Wirtschnts abgabe enthalten. 23. Die gleichen Klassenansatze für die Getränksteuer, jedoch ohne Inbegriff der Rekog- nition, gelten auch für die mit grössern Recnten aus- gestatteten Tavernenwirte und für die noch Icht aus- gelaufenen Weinschenkspatente. 24. Für die Erlan- gung eines Speisepatentes werden dem betrefnenden Klassenansatz in den Klassen 1 bis 17 120 Fr., In den Klassen 18 bis 37 100 Fr. und in den Klassen 38 bis 51 a Fr. beigefügt. 25. Für die Ausfe:tigung eines Weinschenks-und eines Speisepatentes 1st dIe Kanzleitaxe 5 Batzen.... 28. Im Laufe des Monats
Dezember versendet der Finanzrat an die Statthalter zur ungesäumten Mitteilung der Taxation an die Be- treffenden: a) die ausgefertigten Weinschenks-und Speisepatente, in welchen die Klasse der Wirtschafts- abgabe bezeichnet ist; h) die Zahlungsaufforderung an die Tavernenwirte, und an solche Weinschenken, deren ältere Patente noch nicht ausgelaufen sind ... 29. Für die Wirtschaftsabgabe wird die Zahlung in zwei gleichen Terminen ... : geleistet. Diejenigen Per- sonen, welche ihr Patent nicht bis zum 15. Jenner durch Entrichtung des ersten Termins gelöst haben, werden angesehen. als. hätten sie auf das Patent verzichtet und sind desselben verlustig. Die Tavernenwirte, Wein- schenken mit ältern Patenten .... welche den einen oder andern der bezeichneten Zahlungstermine nicht ein- gehalten haben, werden für jeden Termin durch den gewöhnlichen Rechtstrieb zur Zahlung angehalten. Dabei ist darauf hinzuweisen. dass nach 5 des Ge- setzes nur solchen Personen Speisepatente erteilt werden konnten, die zugleich ein Weinschenksrecht er- hielten. Die Dauer eines Patentes, das als rein per- sönliches Recht galt. betrug nach 15 ein Jahr. Am 15. Dezember 1845 wurde ein neues Gesetz betr. die Weinschenken, Speisewirtschaften und die Wirtschafts- abgabe erlassen, das ausser einer Gebühr für die Be- handlung des Patentgesuches die Wirtschaftsabgabe und die Speisepatentgebü'hr beibehielt, indem es bestimmte: ( 17. Von allen und jeden Wirtschaften im Kanton soll eine jährliche Getränksabgabe vermittelst einer Taxation nach Klassen bezogen werden. Als Grund- lage für die Taxation wird der Verbrauch an Getränken jeder Art angenommen. Für Speisepatente ist eine besondere Gebühr zu entrichten... 21. Der Bezug der Wirtschaftsabgabe und Speisepatentgebühren ist mit der Aushingabe der Patente verbunden und findet folgender "Weise statt: a) die Statthalter erlassen sogleich nach Empfang der Patente Anzeigen an die Eigentumsgarantie. N° 48.
Betreffenden, dass sie bis spätestens den 31. Dezember die Patente gegen Erlegung der Wirtschaftsabgabe und Speisepatentgebühr aushinlösen können, in der Meinung, dass nach Ablauf dieses Termins die bis dahin nicht gelösten Patente als erloschen betrachtet und die Wirtschaften geschlossen werden sollen; b) gleich- zeitig versenden die Statthalter die Taxationsanzeigen an die Tavernenwirte, in welchen dieselben zur Zahlung der Abgabe bis spätestens den 15. Jenner aufgefordert werden, und übergeben unmittelbar nach Ablauf dieses Termines allfällige Zahlungssäumige dem gewöhnlichen Rechtstrieb. Das Gesetz vom 15. Juli 1888 betr. das Wirtschaftsgewerbe stellte sowohl das gewerbsmässige Beherbergen von Gästen , als auch das Verabreichen von Getränken und Speisen zum Genuss an Ort und Stelle unter den Patentzwang. Von den bisherigen Taxen wurde lediglich die (I Wirtschaftsabgabe ) bei- behalten, die im Verhältnis zur Begangenschaft festgesetzt werdEm sollte. 47 des Gesetzes bestimmte in Ziff. 1 : Taverneninhaber. welche sich im Besitze einer noch nicht abgelaufenen Konzession befinden, sind bis zum Ablaufe der 20 Jahre, und Inhaber von Ehehaften vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an noch 20 Jahre lang in ihren Tavernenrechten geschützt und bei Fest- stellung der jährlichen Wirtschaftsabgabe angemessen zu entlasten. Aus dem Bericht des Regierungsrates zum Entwurf des Gesetzes vom Jahre 1884 ist folgendes hervorzuheben: . ... In der Aufhebung dieses be- sondern Speisepatentes findet der Patentbewerber ein Äquivalent für die vorgesehene Erhöhung der Minimal- taxe auf 100 Fr. Es ist schwer einzusehen. warum die Tavernen nicht ganz denselben Anforderungen unter- stellt werden sollen, wie die übrigen Wirtschaften. Auf der andern Seite sind zwar schon Bedenken auf- gestiegen, ob der Staat überhaupt ein Recht habe, gewisse Tavernenrechte mit oder ohne Entschädigung einfach auf dem Wege der Gesetzesrevision aufzuheben.
416 Staatsrecht. Dem gegenüber ist in erster Linie darauf hinzuweisen, dass mit Bezug auf diejenigen Tavernen, welche gegen Entrichtung einer Gebühr das Tavernenrecht und damit die Befreiung von einer-besondern Speisepatentabgabe äuf die Dauer. von 20 Jahren erworben haben, solche Bedenken von vorneherein dahinfalien müsseu, nach- dem solche Konzessionen bis zu ihrem Ablaufe aus drücklich gewährleistet sind und dieselben überdies bei Bemessung der jährlichen Wirtschaftsabgabe. in welcher künftig die Speisepatentgebühr inbegriffen. ist, angemessen berücksichtigt werden sollen. Aber auch bezüglich der sogenannten Ehehaften darf die Staats- hoheit das Recht sich vindizieren, die Aufhebung der bisherigen Sonderstellung auf legislatorischem Wege zu: verfügen. Der Gesetzesentwurf hat auch hier den Verhältnissen billige Rechnung tragen wollen, indem er wiederum die bisherigen Ehehaften noch für volle
Jahre im Besitze eines bisher ausgeübten Rechtes belässt und ihnen bezüglich der Bemessung der jähr- lichen Wirtschaftsabgabe die gleiche Vergünstigung einräumt, wie den konzessionierten Tavernen. Mit der-Abschaffung der bisherigen Konzessionsgebühr für Tavernen wäre die eine Forderung der oben er- wähnten Petition erfüllt; dem weitem Begehren, dass auch die jährliche Wirtschaftsabgabe fallen gelassen werde, kann nach der Ansicht des Regierungsrates nicht entsprochen werden. Es wäre wohl ein vergeblicher Versuch, wenn der Regierungsrat die Beibehaltung der. Wirtschaftsabgabe nur aus Rücksichten auf das öffentliche Wohl herleiten wollte. . .. es würde sich doch höchst 'sonderbar ausnehmen, wenn der h. Kan- tonsrat im gleichen Momente, in welchem er seine Kommission und den Regierungsrat einladet, zu prüfen, welche indirekten Steuern eingeführt werden könnten, auf eine jährliche Einnahme von 300;000 Fr. verzichten wollte, welche mit einer indirekten Steuer die er nächste Verwandtschaft hat. Ganz abgesehen von der Elgentumsgllfantie. N° 48. finanziellen Tragweite el'Scbeint die Beibehaltung der Wirtschaftsabgabe durchaus gerechtfertigt. Die Be- rechtigung leitet sich her aus den ausnahmsweisen: Unkosten, welche mit der kontinuierlichen Beaufsich"; tigung dieses eigenartigen Gewerbebetriebes. im In .. teresse des öffentlichen Wohles verbunden smd, und die Petition der Wirte um gänzliche Aufhebung der Wirtschaftsabgahe könnte nur dann verständlich werden, wenn dieselben gleichzeitig die Hoffnung hätten, dass die Staatsgewalt die schrankenlose Konkurrenz, welche die Freigebung erzeugen müsste dadurch einzudämmen im Stande sei, dass die Patentbewilligung künftig wieder von der Frage des. Bedürfnisses abhängig geiuacht werde, wie es vor dem Jahre 1831 der Fall gewesen. Allein diese Frage der Limitierung der. Wirtschaften ist durch die Bundesverfassung und Bundespraxis in verneinendem Sinne gelöst;.... Neben allem dem (den polizeilichen Beschränkungen) bildet aber die Beibe- haltung der bisherigen Wirtschaftsabgabe gerade das wirksamste Mittel, um einer ungesunden und auch für das öffentliche Wohl verderblich wirkenden Ausdeh- nung der Wirtschaften entgegenzutreten. Die Finanz- direktion erklärte sodann in einem nach der Annahme des neuen Gesetzes erlassenen Kreisschreiben, . die Ent- lastung der Taverneninhaber nach 47 könne dadurch geschehen, dass ihnen für das Recht des Speisewirteus kein besonderer Zuschlag' angerechnet werde. Wegen der Bestimmung des 47 Ziff. 1 erhoben zwei Inhaber von ehehaften Tavernenrechten, Spiess und Moser. eine Entschädigungsklage gegen den Kanton Zürich, die vom Bundesgericht am 17. Januar 1891 grundsntzlich gutgeheissen wurde (AS 17 I 187 ff.). Infolgedessen klagten eine Reihe weiterer Wirte (Alfred Brunnnr und Genossen), die sich al Inhaber von ehehaften Tavenen rechten betrachteten darunter' die damaligen Eigen?, , . -, , tümer der Gasthäuser zur Krone und zum OchSen -" in Winterthur, im Oktober 1892 ebenfalls gegen den.
418 Staatsrecht. Kanton Zürich auf Zahlung einer Entschädigung. Der zürcherische Regierungsrat erklärte nunmehr, dass er darauf verzichte, das neue Gesetz gegenüber den In- habern abweichender Privatrechte auszuführen, da sonst der Kanton ein zu grosses Opfer bringen müsste. 47 Zift 1 wurde denn auch am 23. April 1893 abgeändert und erhielt folgenden Wortlaut: Taverneninhaber, welche sich im Besitze einer noch nicht abgelaufenen Konzession befinden, sind bis zum Ablaufe derselben in ihren konzedierten Rechten geschützt und bei Fest- stellung der jährlichen Wirtschaftsabgabe angemessen zu entlasten. Ebenso bleiben die ( ehehaften Tavernen- rechte unverändert fortbestehen. Der Regierungsrat ist indessen jederzeit berechtigt, dieselben loszukaufen oder nach Massgabe des Gesetzes betreffend die Ab- tretung von Privatrechten zu erwerben.) Diese Be- stimmung ist unter 78 auch in das Wirtschaftsgesetz vom 31. Mai 1896 aufgenommen worden. Infolge dieser Gesetzesänderung wurde der durch die . erwähnten Klagen von Brunner und Genossen eingeleitete Prozess vom Bundesgericht am 14. Juli 1893 als gegenstandslos abgeschrieben. Am 2. Juni 1921 entschied der Regierungsrat des Kantons Zürich, dass für die Jahre 1921/22 der Rekurrent Schellenberg eine Wirtschaftsabgabe von je 800 Fr. und die Rekurrentin Hüni eine solche von je 700 Fr. entrichten müsse. Beide Rekurrenten stellten darauf ein Wiedererwägungsgesuch ; Schellenberg verlangte Her- absetzung der Taxe auf 500 Fr., Witwe Hüni deren Reduktion auf 400 Fr. Zur Begründung machten sie geltend, es sei bei der FestStellung der Wirtschafts- abgabe nicht berücksichtigt worden, dass sie Inhaber von ehehaften Tavernenrechten seien. Der Regierungs- rat beschloss jedoch am 20. August 1921, auf das Gesuch des Schellenberg nicht einzutreten, und am 2. September erledigte er in gleicher Weise das Gesuch der Witwe Hüni .. Er stützte sich dabei auf Berichte der Finanz- Eigentumsgarantie. N° 48.
direktion; aus demjenigen, den diese zum zuletzt ge- nannten Gesuch abgegeben hatte, ist folgendes hervor- zuheben: ( Dass zu der Liegenschaft zum Ochsen, in Winterthur, ein Tavernenrecht gehört, wird nicht be- stritten, wohl aber. wird bestritten, dass dieses Recht einen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Fest- setzung der Wirtschaftspatentgebühren b.egründe. .Im Jahre 1803 wurden die Verhältnisse bezüglich der WIrt- schaften neu geordnet. Neue Tavernenwirtschaften oder Weinschenken bedurften einer Bewilligung. Die Bewil- ligung von Weinschenken wurde für. ?ie Daner von zehn Jahren ausgestellt. Die RekogmtIonsgebuhr be- trug für die Tavernen 200 Fr. bis 400 Fr., f? die Weinschenken 20 Fr. bis a Fr. Neben der Rekogmtions- gebühr hatten die Tavernenwirtschaften, die Inhaber von Weinschenken oder die Gesellschaftshäuser (Zunft- häuser) eine jährliche Gebühr von 16 Fr. bis 300 Fr. zu bezahlen, 6 und 7 des Gesetzes betreffend die indirekten Abgaben vom 23. Dezember 1803. Im Jahre 1809 wurde die Rekognitionsgebühr für neue Tavernen- wirtschaften auf 800 Fr. bis 1600 Fr. erhöht. Ferner wurden von da an auch Speisewirtschaftspatente be- willigt und zwar je für zehn Jahre. Die Rekognitions- gebühr betrug 200 Fr. bis 800 Fr. Durch das Gesetz betreffend die Wirtschaftsabgabe vom 18. Dezember 1812 wurden die Taxen für die Weinschenken, Speise- wirtschaften und Tavernen erhöht. Im Jahre 1821 wurde festgesetzt, dass von 1823 an die Wirtschafts- abgabe 10 % des Verkaufserlöses aus den Getränken betragen solle. Nach dem zwölf Jahre geltenden Gesetz betreffend die Speisewirtschaften vom 3. Februar 1830 durften nur eine gewisse Anzahl von Speisewirtschaften bestehen. Die Patentgebühr betrug 40 Fr. bis 160 Fr. Die Patente hatten eine Dauer von vier Jahren. Am 25. März 1833 wurde die Rekognitionsgebühr für die Speise- wirtschaftspatente auf a Fr. bis 300 Fr. erhöht .... ei Erlass des Gesetzes betreffend die Weinschenken, Spelse-
wirtschaften und die Wirtschaftsabgabe vom 15. De- zember 1845 konnte ein' Bewerber entweder ein Wein- schenk-oder ein Speisepatent, gültig für ein Jahr, er- werben; er wurde nach dem Verbrauch an Getränken taxiert. Die Rekognitionsgebühr, wie sie bisher für die alten Tavernengerechtigkeiten, Speisewirte und Wein- snhenken bestanden hatte, war somit aufgehoben; SIe wurde nur noch von den neuen, für 20 Jahre geltenden Tavernenrechtsinhabern bezogen. In keinem Gesetze und in keiner Verordnung ist jemals den Inhabern von ältern oder neuern Tavernengerechtigkeiten eine Begünstigung .weder in der Rekognitiongebühr noch in der jährlichen Wirtschaftsabgabe eingeräumt worden. Was die Begangenschaft des Gasthofes zum Ochsen betrifft, gemäss welc4er die Patentgebühr festzusetzen ist, so liegt der Gasthof in nächster Nähe des Bahn- hofes; er besitzt zahlreiche Räumlichkeiten und ist gut geführt. Die Assekuranzsumme des Gebäudes be- trägt 143,100 Fr., der Verkehrswert mag das mehrfache d.ieser Summe ausmachen und der Umsatz per Jahr Zlrk 100,000 Fr. bis 150,000 Fr. betragen. Eine Patent- gebühr von 700 Fr. ist mithin als mässig zu betrachten. Eine Reduktion käme einer Unbilligkeit gegenüber andern Patentinhabern gleich. Im Entscheide über das Gesuch des Schellenberg führte der Regierungsrat aus: Die Finanzdirektion stellt gegenüber der Be- hauptung des Revisionsperenten, er habe als Inhaber einer Tavernengerechtigkeit das Recht zu verlangen, dass seine Gebühr auf 500 Fr. herabgesetzt werde, fest, dass ein solches Recht nicht besteht. Durch die zürche- rische Staatsverfassung vom 23. März 1831 WIirde die Freiheit des Handels und der Gewerbe ausdrücklich gewährleistet. Zufolgedessen konnten neben den bis herigen an bestimmte Lokalitäten gebundenen Gewerbe wie Tavernenwirtschaften, Metzgereien etc. neue Ge- werbe dieser Art entstehen. Die neuen Tavernenrechte wurden auf die Dauer von 20 Jahren ausgestellt ( 11 Eigentumsgarantie. N0 48.
des Gesetzes über die von obrigkeitlichen Bewilligungen abhängenden und an Lokalitäten gebundenen Gewerbe vom 11. Mai 1832, O. S. 1168). Die Patentgebühr betrug für diese Zeitdauer 400 Fr. bis 1000 Fr. Durch die Frei- gebuBg . des Gasthofgewerbes haben die Tavernenrechte an Bedeutung eingebüsst. Eine günstige Lage und gute Bedienung bei Abgabe von Speisen und Getränken, sowie ein qualifizierter Wirt können eine grössere Be- gangenschaft erzielen als eine Wirtschaft mit Tavernen- recht, welche diese Vorteile nicht aufweist. Für alle Gasthofbetriebe (Tavernen und gewöhnliche Gasthöfe) muss je nach der Begangenschaft eine Patentgebühr bezahlt werden. Eine Begünstigung bezüglich der Er- mässigung der Patentgebühr für Tavernenrechte ist in keinem Gesetze ausgesprochen; wohl aber geniessen die Inhaber von Tavernen eine Begünstigung dadurch, dass sie, sofern die Tavernengerechtigkeit nachge- wiesen ist, wie die gewöhnlichen Inhaber von Gasthof:' patenten das Recht besitzen, Personen und Viel1 zu beherbergen. Was nun die Begangenschaft des Gast- hofes zur Krone betrifft, so zählt dieser Wirtschafts- betrieb zu den sehr gut frequentierten. Im Jahre 1920 beherbergte der Patentinhaber 6761 Gäste, somit täglich 18 bis 19 Personen. Die Assekuranzsumme der Gebäude beträgt 146,500 Fr. und der Jahresumsatz wird zirka 400,000 Fr. betragen. Mit Ausnahme der Bahnhof- wirtschaft in Winterthur sind in dort drei Wirtschafts- patentinhaber, die eine jährliche Patentgebühr von 800 Fr.' zu bezahlen haben. Der Stadtrat Winterthur wie der Bezirksrat Winterthur bezeichnen diese Taxe als nicht zu hoch gegriffen. Die Finanzdirektion schliesst sich diesem Gutachten an. Dem Schellenbnrg' wurde der Entscheid des Re- gierungsrates am 2. September, der Witwe Hüni am 13. September 1921 zugestellt. . B. -Gegen diese EntScheide haben Schellenberg und Witwe Hüni am, 31. Oktober 1921 die staatsrecht-
Staatsfl'cht. liche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, sie seien aufzuheben und der Regierungs- rat einzuladen, die Patenttaxen entsprechend den bei ihm gestellten Gesuchen herabzusetzen. Zur Begründung führen beide Rekurrenten. aus: Inhaber von ( ehehaften )', mit Liegenschaften verbun- denen Tavernenrechten sekn früher zur Ausübung des Wirtschaftsgewerbes befugt gewesen, ohne dafür ein periodisches staatliches Patent lösen oder Gasthof- und Speisewirtschaftsgewerbegebühren bezahlen zu müssen; lediglich der Getränkesteuer oder Wirtschafts- abgabe habe m,an sie gleich andern Wirten c'i'Interworfen. Dieser Rechtszustand sei durch 78 des geltenden Wirtschaftsgesetzes aufrecht erhalten worden, und zu- dem liege auch darin, assnr Regierungsrat die Klagen der Rechtsvorgänger der Rclrurrenten seinerzeit aner- kannt habe, die Feststellung, dass der Staat von diesen bloss die Getränkesteuer, nicht aber eine Taxe für die Beherbergung von Gästen und den Verkauf von Speisen verlangen dürfe. Bei den gewöhnlichen Patentwirt- schaften verhielten sich die Abgaben für die Getränke zu denjenigen für den übrigen Wirtschaftsbetrieb un- gefähr wie 2: 1. Der Inhaber eines Tavernenrechts könne daher höchstens mit 2/ S der Gebühr belastet werden, die er ohne dieses Recht bezahlen müsste. Die Einnahmen aus dem abgabepflichtigen Betrieb machten zudem bei den 'Rekurrenten nur etwa die Hälfte der übrigen aus. Nach 78 des Wirtschafts- gesetzes müsse die Behörde dem Inhaber eines Tavernen- rechts jeweilen genau mitteilen, in welcher Weise er bei der Feststellung der Wirtschaftsabgabe entlastet worden sei. Sie habe entweder zunächst festzustellen in welche Klasse sein Wirtschaftsbetrieb gehöre, wen auf die Tavernengerechtigkeit keine Rücksicht genommen werde, und dann zu berechnen, welcher Abzug deshalb zu machen sei, weil die Abgabe nur den Getränkeverkauf treffen dürfe, oder -was richtiger sei -sie habe Eigentumsgarantie. N° 48. 423 lediglich festzustellen, welche Begangenschaft ) in Be- ziehung . auf die Abgabe von Getränken vorliege und danach die Klasse zu bestimmen. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen sei, so liege eine willkürliche, auf fiskalischen Gründen bemhende Verletzung des 78 des 'Whtsehaftsgesetzes und eine absichtliche Miss- achtung der wohlerworbenen Tavernenrechte der Re- kurrenten vor. Die regierungsrätlichell Entscheide be- deutden eine Rechtsverweigerung und stünden im Wider.;. spruch mit der Eigentumsgarantie (Art. 4 KV). Zudem sei flie Halldels-und Gewerbefreiheit verletzt, weil ein gebührenfreier Betrieb der Patentpflicht unter- stellt werde. ' Speziell von Schellenberg wird noch geltend gemacht: Sein Umsatz in Getränken habe seit dem Jahre 1913 nicht zugenommen, und trotzdem sei die Gebühr von 500 Fr. auf 800 Fr. erhöht worden. Die ( Krone habe der Regierungsrat mit der Helvetia , dem Casino ll, dem Hotel Bahnhof , dem National , der Spanischen Veinhalle Terminus ) zusammen in die achte Klasse versetzt, obwohl diese mehr Getränke verbrauchen als die Krone )) und deren Inhaber ein Tavernenrecht nicht besitzen. Das sei nicht zulässig; auf jeden Fall müsse die Patenttaxe für Schellenberg geringer sein als diejenige, die diesen andern Wirten, die unbestrittener- massen ungefähr die gleiche Begangenschaft hätten wie er, auferlegt worden sei. Witwe Hüni hat sodann ebenfalls speziell noch aus- geführt, sie müsse ungefähr die gleiche Patenttaxe bezahlen wie Inhaber ähnlicher Wirtschaften, die kein Tavernenrecht haben. C. -Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwer- den beantragt und dabei u. a. bemerkt: .... Wie sich aus diesen Gesetzesbestimmungen (von 1834 und 1845) ergibt,mussten alle Wirtschaften diese Wirtschafts- abgabe bezahlen. Von einer Reduktion oder Begünsti- gung der Tavernenrechtsbesitzer gegenüber den 'Vein-
Staaureellt. schenken ist aber nirgends die Rede. Eine Rekognitions- gebühr mussten Tavernenrechtsbesitzer, SpeiSewirte und Weinschenken bezahlen. Es besteht ein Unterschied zwischen einer Rekognitionsgebühr und einer Wirt- schaftsabgabe. Erstere muss jeweilen nur bezahlt werden, wenn eine Erneuerung der Bewilligung eintritt, während die Wirtschaftsabgabe jedes Jahr fällig wird. Schon bei der Beratung des Wirtschaftsgesetzes vom Jahre 1888 wurde in der Weisung zu diesem Gesetze betont, dass neue, das heisst die noch 20 Jahre gültigen Tavernen- rechte der jährlichen Wirtschaftsabgabe ,"unterworfen werden, wie .auch die übrigen Tavernen (ehehaften Tavernenwirtscbaften) und Wirtschaften. Im Gesetz von 1888 wurde dann in Artikel 47, Ziffer i festgesetzt, dass Taverneninhaber, wClctre sich im Besitz einer noch nicht abgelaufenen' Konzession befinden, bis zum Ablauf der 20 Jahre und Inhaber von ehehaften Tavernen- rechten von Inkrafttreten dieses ,Gesetzes an, noch 20 Jahre lang in ihren Tavernenrechten geschützt seien. Mit Rücksicht darauf, dass diese Tavernenrechte nach 20 Jahren erloschen sein, sollen, wurde ihnen eine teilweise Rückvergütung der Rekognitionsgebühr zu- gesichert. Die Rückvergütungen mussten den jährlichen Wirtschaftsabgaben entnommep werden, weil kein an- derer Kredit vorhanden war. Da nun durch das Gesetz vom Jahre 1893 (Änderung von 47 des Wirtschafts- gesetzes vom Jahre 1888) nur die für 20 Jahre konzes- sionierten Tavernenrechte erloschen, so wurde nur diesen Taverneninhabern eine Rückvergütung für Rechnung der Wirtschaftsabgabe zuteil, während für die ehe- haften Tavernenrechte keine teilweise Rückvergütung der Rekognitionsgebühr gewährt wurde. Weshalb sollte den Inhabern eines ehehaften Tavernenrechtes eine Reduktion der Wirtschaftsabgabe gewährt werden, da diese doch ihre Wirtschaft fortbetreiben können, ohne sich jährlich um ein 'Gasthofpatent bewerben zu müssen. D. -In einer Replik haben die Rekurrenten noch , . Eigentmnsgarantie. N° 48. 425 geltend gemacht, dass zwischen ehehaften und für
Jahre erteUj;en Tavernenrechten kein solcher Unter- schied gemacht worden sei, wie der Regierungsrat be- haupte. E. -Aus der Duplik des Regierungsrates ist noch folgendes hervorzuheben: Für jede neue (Tavernen-) Bewilligung musste bis dahin (1888) eine Gebühr (Re- kognitionsgebübr) bezahlt werden. Die im Jahre 1832 verbliebenen alten Tavernenrechtsbewilligungen hatten diese Gebühr ja schon früher bezahlt. Wie die aus früherer Zeit herrührenden Tavernenrechtsbesitzer und die In- haber von 20 Jahre dauernden Tavernenrechten mussten seinerzeit auch die Inhaber von Weinschenken und Speisewirtschaften eine Bewilligung (Rekognition) für eine gewisse Anzahl Jahre einholen. Alle diese Betriebe bezahlen noch heute dem Staate die jährliche Wirt- schaftsabgabe und zwar je nach ihrer Bedeutung. Hätte nun der Gesetzgeber die Tavernenrechtsbesitzer gegen- über den übrigen Wirtschaftsbetrieben hinsichtlich der Wirtschaftsabgabe begünstigen wollen, so wäre dies wohl in einem Gesetze gesagt worden. Die Begünstigung der Tavernenrechtsbesitzer (Gasthöfe ohne Tavernen- recht bestanden damals nicht) gegenüber den Wein- schenken und Speisewirtschaften bestand nur in dem Rechte der Beherbergung von Personen und Vieh, sowie in Bestimmungen polizeilicher Natur .... Gemäss 22 des Wirtschaftsgesetzes vom Jahre 1834 ist die Rekognitionsgebühr, die alle Wirte, Taverneninhaber, Weinschenkwlrte und Inhaber von Weinschenk-und Speisewirtschaftsbewilligungen zu entrichten hatten, nicht zu verwechseln mit der Wirtschaftsabgabe. Die Wirtschaftsabgabe ist in 24 und 25 festgesetzt. Die Inhaber von Speisepatenten bezahlten noch eine be- . sondere Abgabe. In 29 dieses Gesetzes wird ges , dass auch die Tavernenwirte diese Wirtschaftsabgabe zu bezahlen haben. Wie sich aus Absatz 1 (des 47 des Wirtschaftsgesetzes von 1888/93) ergibt, sollen nur die
426 Staatsrecht. Inhaber von 20 jährigen Konzessionen bei Feststellung der jährlichen Wirtschafts abgabe bis zum Ablaufe der Konzession angemessen entlastet werden, während ge- mäss Absatz 2 die ehehaften Tavernenrechte einfach unverändert fortbestehen. Die 20 jährigen Tavernen- rechte fielen mit Ablauf der 20 jährigen Frist dahin und den Inhabern derselben wurde bis zum Ablaufe dieser Frist eine angemessene Entlastung bei der jähr- lichen Wirtschaftsabgabe zugestanden. Die ehehaften Tavernenrechte liess man bestehen; es wurde nur das Loskaufsrecht vorbehalten. Diesen ehehaften Tavernen- rechten wurde keine Entlastung bezüglich der jährlichen Patenttaxe zuerkannt wie den 20 jährigen Tavernen- rechten. Sie verdienten auch keine Berücksichtigung, ,veil ihre dinglichen Rechte nicht dahin fielen. Wenn ihnen die gleiche Begünstigung zugesichert worden wäre, so wäre dies gegenüber den 20 jährigen höchst unbillig gewesen. Was die Behauptung des Rekurrenten (Schellenberg) betrifft, es besässen die mit ihm in die VIII. Klasse eingereihten Wirte keine Tavernenrechte, so ist dies vollkommen richtig. Der Regierungsrat nimmt ja den Standpunkt ein, es seien den ehehaften Tavernenrechten keine finanziellen Begünstigungen ein- zuräumen. Wir resümieren: a Es dürfen die ehemaligen jcweilen für eine längere Reihe von Jahren einmal erhobenen Rekognitionsgebü lfen nicht mit der jährlich 'wiederkehrenden Wirtschaftsabgabe verwechselt werden. Die Rekognitionsgebühr war die Entschädigung für ein dingliches Recht, für das Wirtschaftsrecht auf einem Lokal; die jährliche Wirtschaftsabgabe eine dem Wirt als Person auferlegte Jahrestaxe für das Recht, das Wirtschaftsgewerbe persönlich auszuüben.' b) Daraus, dass früher zu gewissen Zeiten die Wirtschaftsabgabe für alle Wirtschaften sich nach dem Konsum der Ge- tränke richtete, darf nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Massnahme eine Begünstigung der Tavernen- fechtsbesitzer darstelle. Die Wirtschaftsabgabe richtet sich nach der Begangenschaft. )) Eigentumsgarantie. N° 48. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
428 Staatsrecht. sind und diese als Privatrechte gelten müssen. Er weigert sich bloss deshalb, bei der Festsetzung der Höhe. der Patenttaxen auf diese Rechte Rücksicht zu nehmen. weil er a,nnimmt. dass daraus ein privatrechtlicher Anspruch auf teilweise Befreiung von der Wirtschafts- abgabe, wie er von den Rekurrenten erhoben wird, nicht hervorgehe. Es besteht somit zwischen dem Re- gierungsrat und den Rekurrenten ein Streit über den Inhalt ihrer Tavernenrechte. Derartige Streitigkeiten über den Inhalt von Privatrechten zwischen der Staats- verwaltung und dem Einzelnen sind grundsätzlich vom ZiviJrichteF zu beurteilen und können nach der Praxis in der Regel nicht durch eine staatsrechtliche Beschwerde gegen eine Verwaltungsverfügung als Vor- frage unter Berufung auf die Eigentumsgarantie dem Bundesgericht zur Beurteilung unterbreitet . werden. Doch ist hievon dann eine Ausnahme zu machen, wenn es liquid ist, dass die streitige Vorfrage über den Inhalt des Privatrechtes im Sinne des Rekurrenten und nicht der Verwaltung beantwortet werden muss (vgl. AS 43 I Nr.27). 3. -Wie das Bundesgericht schon im Entscheid i. S. Spiess und Moser gegen Zürich vom 17. Januar 1891 (AS 17 S. 203 f.) festgestellt hat und sich übrigens auch aus dem helvetischen Gesetz vom 24. Herbstmonat 1799. sowie der zürcherischen Wirtscha,ftsgesetzgebung des 19. Jahrhunderts ergibt: ist in den ehehaften Ta- vernenrechten zweifellos regeJmässig nicht bloss die Befugnis zur Beherbergung von Personen . und Vieh, l'londern auch diejenige zur Abgabe von Speisen und Getränken enthalten, und der Regierungsrat hat nicht behauptet" dass dies ausnahmsweise für die Tavernen- rechte der Rekurrenten nieht gelte. Diese sind dem- gemäss auf unbeschränkte Zeit zur vollen Ausübung des Wirtschaftsgewerbes befugt, ohne hiezu noch einer behördlichen Bewilligung, eines Patentes (das sich als PoJizeierlaubnis oder Konzession darstellt) zu be- Etgentumsgarantie. N° 48.
dürfen. Genügt in der WIrtschaft der Rekurrenten ein Lokal oder eine mit der Wirtschaftsführung betraute Person den an sie zu stellenden polizeilichen Anforde- rungen nicht oder nicht mehr, so kann die Polizeibehörde nur dadurch eingreifen, dass sie die Verwendung dieses Lokals oder dieser Person oder allenfalls den Weiter- betrieb der Wirtschaft bis zur Beseitigung des polizei- widrigen Zustandes verbietet. Aus dieser Rechtslage folgt notwendig, dass den. Rekurrenten als Inhabern von ehehaften Tavernenrechten nicht solche an die Erteilung eines gewöhnlichen Wirtschaftspatentes ge- knüpfte Gebühren oder Taxen auferlegt werden dürfen, die als Entgelt für die durch ein derartiges Patent ein- geräumten Vorteile betrachtet werden oder sich als eine zur Einschränkung der Patentgesuche aufgestellte finan- zielle Belastung darstellen. Dagegen erscheint im übrigen eine jährliche Besteuerung der Wirtschaftsbetriebe der Rekurrenten nicht ohne weiteres als unvereinbar mit ihren Tavernenrechten (vgl. AS 9 S. 115 f.). Sie oder ihre Rechtsvorfahren mussten jeweilen im 19. J ahr- hundert bis zum Jahre 1888 gleich den Weinschenken und Speisewirten eine indirekte oder Wirtschafts- abgabe bezahlen, weil diese, wie die Gesetze vom 21. Weinmonat 1834 und 15. Dezember 1845 deutlich zeigen, nicht als eine für die Erteilung eines Patentes geforderte Gebühr, sondern als eine auf den Getränkeverbrauch gelegte Steuer galt (vgl. über diesen Unterschied: ELSTER, Handwörterbuch der Volkswirtschaft unter ( Gebühren ;' STENGEL-F'LEISCHMANN, Wörterbuch des Staats-und Verwaltungsrechts unter Gebühren ; SCHÖNBERG. Handbuch der politischen Ökonomie, 3. Aufl. 3. Band S. 97 ff. ; WAGNER, Finanzwissenschaft, 2. Aufl. H. Teil S. 35 ff.; SCHÄFFLE, Steuern, allg. Teil S. 30; LANDMANN, Gewerbeordnung, 3. Auf I. 7 N. 7), und die Rekurrenten bestreiten auch nicht, dass ihnen eine solche Steuer auferlegt werden darf. Sie anerkennen, dass die im Jahre 1888 eingeführte
430 StaatIrecht. und jetzt noch bestehende Wirtschaftsabgabe zum Teil eine derartige Steuer ist, behaupten aber, d3ss sie im übrigen eine Gasthof-und Speisewirtschaftspatent- gebühr bilde, und das wird vom Regierungsrat nicht bestritten. Es ist nun ohne weiteres klar, dass die Rekurrenten mit dem Teil der gngenwärtigen Wirtschaftsabgabe, der sich als solche Gebühr darstellt, nicht belastet werden können, sofern diese als Entgelt für die durch das ordentliche Gasthof-und Speisewirtschaftspatent eingeräumten Vorteile (solche entstehen durch die Patenterteilung , insbesondere seit der Einführung er Bedürfnisklausel, die die Zahl der Wirtschaften be- schränkt) zu betrachten ist. Aber auch wenn die genannte Gebühr)J eine nicht als derartiges Entgelt aufgefasste Steuer sein sollte, kann es nach. der Sachlage nicht zweifelhaft sein, dass die Rekurrenten als Inhaber ehehafter Tavernenrechte einen Anspruch darauf haben, davon befreit .zu werden. Die früher, vor dem Jahre 1888, von den Tavernen- , Speisewirten und Weinschenken besonders ge- forderte Rekognitions-)J oder Patentgebühr 11 bildete eine an die Erteilul1g der Wirtschaftsbewilligung ge- knüpfte und für deren ganze. Dauer zum voraus be- rechnete Abgabe, wie sich aus den historischen Aus- führungen des Regierungsrate..s, die in den angefochtenen Entscheidungen, in der Beschwerdebeantwortung und der Duplik enthalten sind, sowie aus den Wirtschafts- gesetzen vom 21. Weinmonat 1834 und 15. Dezember 1845 klar ergibt; es erschien daher als unzulässig, den Inhaber einer Wirtschaftsbewilligung nachträglich für die Zeit ihrer Dauer noch mit dieser Abgabe zu belasten, selbst wenn das die Gebühr einführende oder erhöhende Gesetz erst nach dnr Erteilung der Bewilligung in Kraft getreten war. Demgemäss blieb der Inhaber eines ehe- haften Tavernenrechtes, nachdem ihm oder seinem Rechtsvorfahr dieses einmal, sei es gegen Bezahlung Etgentumsgarantie. N0 48.
einer Taxe, sei es ohne solche, verliehen worden war, von der Auflage der Rekognitions- oder Patent- gebühr befreit, die den Wirtschaften, deren Betrieb nur auf Grund einer Tavernenkonzession, eines Speise- oder Weinschenkpatentes vor sich ging, periodisch aufgelegt wurde. Das ist vom Regierungsrat schon in der Beantwortung der Beschwerde gegen das Gesetz vom Jahre 1888 anerkannt worden und wird auch heute von ihm nicht bestritten. Obwohl nun die bis zum Jahre 1888 von den Tavernen- und den Speise wirten besonders geforderte Rekog- nitions- oder Patentgebühr formell, dem Namen nach, beseitigt worden ist, so besteht sie doch ihrem Sinn und Zweck nach als ein Teil der heutigen Wirt- schaftsabgabe, als die darin enthaltene Gasthof-und Speisewirtschaftspatentgebühr weiter. Daraus muss in Verbindung mit den 47 Ziff. 1 des Wirtschaftsgesetzes von 1888/93 und 78 desjenigen von 1896 der Schluss gezogen werden, dass dieser Teil der Wirtschaftsabgabe den Inhabern der ehehaften Tavernenrechte, speziell den Rekurrenten nicht aufgelegt werden kann. Das Gesetz von 1888 sicherte ausdrücklich sämtlichen Inhabern von Tavernenrechten eine angemessene Ent- lastung von der jährlichen Wirtschaftsabgabe zu. Das bildete nicht etwa eine Vergütung für die Aufhebung dieser Rechte; denn die durch Tavernenkonzession erteilten 20 jährigen Wirtschaftsbewilligungen wurden ihren Inhabenn nicht entzogen, sondern das Gesetz liess diese bis zum Ablauf der Zeit, für die sie gewährt worden waren, bestehen. Lediglich die ehehaften Rechte wurden auf das Ende einer Frist von 20 Jahren als aufgehoben erklärt, und doch räumte das Gesetz den Inhabern von Taverrtenkonzessionen für . die Zeit ihrer Dnuer die gleiche Vergünstigung ein, wie den Inhabern der ehehaften Rechte bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung. Damit anerkannte es, dass der Inhalt sämtlicher Tavernenrechte für die Zeit ihrer Dauer
Staatsrecht. . einen Anspruch auf teilweise Befreiung von der neuen Wirtschaftsabgabe in sich schliesst (vgl. auch die Aner- kennung des Regierungsrates im Prozess Spiess und Moser gegen Zürich AS 17 S. 194). Das Bundesgericht stellte denn auch im Urteil vom 17. Januar 1891 i. S. Spiess und Moser gegen Zürich fest, dass 47 Zif!. 1 des Gesetzes von 1888 den Inhabern der ehehaften Tavernen- rechte bis zu deren Aufhebung den Fortgenuss ihrer bisherigen Vorteile gewährte und dieser finanziell in der Befreiung von dem auf das Speise-und Gast- hofpatent entfallenden Teil derAbgabe bestund. Ausserdem wurd durch das Urteil den Klägern Spiess und Moser u. a. dafür, dass ihnen oder ihren Rechtsnachfolgern dieser finanzielle Vorteil nach 20 Jahren genommen wer- den sollte, eine Entschä,digung zugesprochen und damit entschieden, dass zum Bestand ihrer Tavernenrechte ein privatrechtlicher Anspruch auf diesen Vorteil ge- höre. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich hat übrigens in ihrem Kreisschreiben an die Bezirksräte vom 10. August 1888 selbst erklärt, dass die Tavernen- inhaber in Beziehung auf ihre Speisewirtschaft von der Wirtschaftsabgabe zu befreien seien. In dem in der Folge von Brunner und Genossen eingeleiteten Prozess anerkannte der Regierungsrat, dass der Staat auf Grund des Gesetzes von 1888 den Klägern, also auch den Rechtsvorfahren der Rekurrenten (Nr. 92 und 104 laut der Klageschrift vom 1. Oktober 1892) für den Fall, dass sie Inhaber ehehafter Tavernenrechte sein sollten, eine der im Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 1891 und in einem weitern des zürcherischen Obergerichts vom 1. November 1892 i. S. Schüti gegen Zürich festgesetzten entsprechende Entschädigung be- zahlen müsste. Er verzichtete daher, um den Staat von dieser Pflicht zu befreien, auf die Durchführung des erwähnten Gesetzes, soweit es die ehehaften Tavernen- rechte antastete, und veranlasste die Revision des 47 Ziffer 1, die in dem Sinne vor sich ging, dass .der Elgentumsgarantie. N° 48.
bisherige Wortlaut lediglich für .di Inhaber von Ta- vernenkonzessionen. beibehalten 1,lIld un Anschluss dru::a n gesagt wurde, die ehehaften Recbte blieben unverände fortbestehen. Es ist nun ohne weiteres klar, dass damIt auch der mit diesen Rechten verbundene finanzinlIe Vorteil, die teilweise Befreiung von deI: neuen Wirt- schaftsabgabe, den Inhabern der ehehaftnn Tavernen- rechte, also u. a. den Rekurrenten oder ihren Rech vorfahren, weiter zugesichert wurde ; hätte dieser VorteIl beseitigt werden sollen, so wäre die Aufhebung der ehehaften Tavernenrechte mit der daraus hervorge- henden Entschädigungspflicht teilweise beibehalten wor- den, was, wie sich.aus der Klagebeantwortung des Regierungsrates im Prozess Brunner und Genossen gegen Zürich ergibt, keineswegs der Zweck der Gesetzes- revision war. Auch das Bundesgericht hat im Beschlusse vom 14. Juli 1893 festgestellt, dass durch diese Revision die ehehaften Tavernenrechte der Kläger, also u. a. der Rekurrenten oder ihrer Rechtsvorfahren, mit ihrem bisherigen Inhalt aufrechtgehalten wurden, und. dem-: gemäss den Prozess als gegenstandslos abgeschflebeIl Übrigens zeigt der Inhalt des revidierten 47 des frühern . und des 78 des gegenwärtigen Wirtschaft .. gesetzes, auch abgesehen von seiner Entstehungsge- schichte klar dass die Inhaber ehehafter Tavernenrechte , , . . einen Anspruch auf teilweise Befreiung von der JetzIgen Wirtschaftsabgabe haben. Es kann nicht der Sinn der erwähnten Bestinunung sein, diesen Anspruch bloss den Inhabern von Tavernenkonzessionen bis zu deren Ablauf zu gewähren; denn es steht fest, dans eine solche Konzession wahrend ihrer Dauer kem weitergehendes Recht in sich schloss als eine ehehafte Tavernengerechtigkeit. Wenn daher das Gesetz den . Inhabern von Konzessionen bis zum, Ablauf ihrer Dauer eine angemessene Entlastung von der Wirt- schaftsabgabe zusichert, so muss das gleiche notwendig auch, für die Inhaber ehehafter Rechte gelten. Die Ent-
lastung konnte unmöglich das Entgelt dafür bilden, ass di Konzession nach dem Ablauf der Zeit, für die SIe erteIlt war, nicht mehr erneuert wurde; denn deren Inhaber hatten keine!1 rechtlichen Anspruch auf die rneuerung und erlitten keinen Schaden, wenn sie s:ch nach. dem Ablauf der Konzession mit dem gewöhn- lIchen WIrtschaftspatent zufrieden geben mussten. Da- gegen, dass die Inhaber ehehafter Tavemenrechte von der in ?er .Wirtschaftsabgabe enthaltenen Herberge- r:nd Spelsewlrtschaftspatentgebühr befreit werden, lässt sIch um so weniger etwas einwenden, als die Abgabe auc zum Zwecne der Einschränkung der Patentgesuche erhnht worden 1St und aus diesem Gesichtspunkte die erwahnten Rechtsinhaber nicht belastet werden können. . Da sonit unzweifelhaft feststeht, dass die Rekurrenten emen pnvatrechtlichen Anspruch auf Befreiung von der genannten Gebühr haben, der Regierungsrat sie aber trotzdnm mit der vollen Wirtschaftsabgabe be- lastet hat, mdem er z. B. unbestrittenermassen den Rekurrenten die gleiche Taxe auflegte, wie den Inhabern anderer ebenso stark besuchter'Virtschaften, die kein Tnvernenrecht besitzen, so liegt eine Verletzung der EIgentumsgarantie vor. Die angefochtenen Entschei- dungen des Regierungsrates sind daher aufzuheben. Dagegen knnn es nicht Sache des Bundesgerichtes sei , z sagen, m welchem Masse die Wirtschaftsabgabe für dIe Renurrenten herabzusetzen sei. Der Regierungsrat muss dIes nunmehr selbst nach pflichtmässigem Er- messen bestimmen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Rekurse werden gutgeheissen und die Entscheide des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 20. August und 2. September 1921 aufgehoben. . ' Interkantonale Auslieferung. N° 49. VIII. INTERKANTONALE AUSLIEFERUNG EXTRADITION ENTRE CANTONS 49. Arr6t du 6 octobre lSaa dans la cause Berne contre Gen.ve.
Extradition intercantonale: Lorsque le canton requis refuse l' extradition de son ressortissant. mais s' engage a lui faire subir la peine prononcee dans le canton requerant, les frais de la detention sont a la charge du canton requis sous reserve de sou droit de recours contre le condamne . A. -Charles Gavairon, ne en 1889, citoyen genevois, a ete condamne le 7 aoot 1919 par le Tribunal correc- tionnel de Konolfingen (canton de Berne) a six mois de maison de correction po ur vol, avec sursis. Le sursis a ete revoque par une nouvelle condamnation prononcee par le Juge correctionnel de Thoune, le 14 juillet 1920, a cinq jours de prison pour actes indecents envers des jeunes gens. Le condamne s'etant refugie a Geneve, son extra- dition a e1e requise du canton de Geneve par le canton de Berne en date du 2 mars 1920. Apres un echange de lettres entre les Conseils d'Etat des deux cantons, le Conseil d'Etat genevois declara le 5 mai 1922 que Ga vairon se prnvalant de sa nationalite genevoise pour s'opposer a sa remise aux autorites judiciaires bernoises, il ne pouvait l'extrader, mais qu'il etait en revanche dis pose a lui faire subir a Geneve la peine prononcee par le Tribunal de Konolfingen . Le Conseil Executif bernois fut d'accord a la condition que Gavairon supportät lui-meme les frais de sa detention. Le Conseil d'Etat genevois repondit le 23 mai que, pour le cas OU le condamne ne pourrait pas payer lesdits frais, le canton de Beme devait s'engager ales prendre