: 520 .
aller dafür in Betracht kommenden Tatsachen in Fäl-
len, wo daneben noch die Steuerhoheit eines anderen
Kantons in Betracht kommt, gegen Art. 46 Abs. 2 BV
verstosse, behaupten die Rekurrenten selbst nicht.
Die Rüge wäre auch unbegründet. Einmal ist es schon
fraglich, ob überhaupt
der Schutz dieser Verfassungs-
vorschrift gegenüber solchen bloss vorsorglichen Mass-
nahmen,
mit denen die Erhebung eines konkreten
Steueranspruchs noch nicht verbunden ist, angerufen
werden könne. Sodann könnte, auch wenn
man es be-
jahen wollte, eine weitergehende
Prüfung der Steuer-
hoheitsfrage,
als sie der angefochtene Entscheid der
Inventurbehörde zumutet, in diesem Abschnitt des
Verfahrens von Bundesrechtswegen nicht verlangt wer-
den, wenn nicht
das. Institut der amtlichen Inven-
tarisation selbst
seiner Wirksamkeit entkleidet werden
soll.
Es liesse sich sogar die Frage aufwerfen, ob es
nicht für die Berechtigung zu dieser Massnahme vom
Standpunkte des Art. 46
BV, d. h. der interkantonalen
Abgrenzung der Steuerhoheiten genügen müsste, dass
der Verstorbene früher einmal unzweifelhaft im be-
treffenden
Kanton wohnhaft war und besteuert wor-
den
ist und die Frist zur Geltendmachung allfälliger
Nach-
und Strafsteueranspruche noch nicht abgelaufen
ist. Denn es
ist klar, dass die Erhebung solcher für
den Zeitraum, in welchem
die Steuerpflicht im Kanton
bestand, durch den Wegzug nicht ausgeschlossen wer-
, den kann.
Hier lagen aber die Verhältnisse zweifellos so, dass
die Annahme, die
Übersiedlung nach Lugano sei
nicht
in der Absicht dauernden Verbleibens, sondern
nur zu vorübergehendem Aufenthalte erfolgt, sich nach
dem Tatbestand, wie
er der Inventurbehörde bekannt
war, ernstlich vertreten liess. Die Rekurrenten be-
haupten denn auch heute nicht, dass das Gegenteil
ohne weiteres klar sei, sondern berufen sich
für die
geltend gemachte Domizilverlegung auf eine Reihe
Gerichtsstand. N° 59.
erst festzustellender Tatsachen, für die sie den Beweis
anerbieten.
Ein solches Beweisverfahren einzuleiten
konnte aber die Inventurbehörde nach
dem Gesagten
ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte der
Re-
kurrenten ablehnen, ganz abgesehen davon, inwie-
fern jene Tatsachen schon
ihr vorgetragen worden
waren. Die Urkunden, welche neben dem allgemeinen
Beweisangebote dafür vorgelegt werden, sind
erst dem
Bundesgericht unterbreitet worden, sodass aus
ihrer
Nichtberücksichtigung der Gemeindebehörde kein Vor-
wurf gemacht werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
V. GERICHTSSTAND
FOR
59. Urteil vom a6. November 19aa
i. S. Amtsgeriohtskanzlei Luzern-Land. gegen Eantonsgerioht
Zug.
Konkordat zwischen den Kantonen Luzem, Schwyz und
Zug betreffend die Fischerei im Zugersee vom 30. Oktober
1907, 24 Abs. 2. Der hier vorgesehene Gerichtsstand
ist kein ausschliesslicher. Er schliesst die Bestrafung des
Einwohners eines anderen Konkordatkantons durch das
Gericht des Begehungsortes nicht aus, wenn der Verfolgte
sich
vorbehaltslos auf das Verfahren vor demselben ein-
lässt und der Wohnortskanton von seinem vorgehenden
Rechte zur Verfolgung des Vergehens keinen Gebrauch
macht.
A. -Julius Henggeler in Zug wurde von Marzell
Tsehümperlin in Walchwil beim Amtsgericht Luzern-
522
Land verzeigt, weil er am 2. September 1921 in der im
luzernischen Teil des Zugersees gelegenen Fischenz des
Anzeigers gefischt habe. Bei der auf den 7. November
1921 angesetzten Gerichtsverhandlung beantragte Heng-
geIer seine Freisprechung. Das Amtsgericht erklärte
ihn aber mit Urteil vom gleichen Tage der Über-
tretung des Konkordates betreffend die Fischerei im
Zugersee
und des luzernischen Fischereigesetzes schuldig,
und verfällte ihn in eine Busse von 10 Fr. und mit
einem Mitbeklagten in die Gerichtskosten, die auf
63 Fr.
50 Cts. bestimmt wurden. Ein gegen dieses Urteil
von Henggeler
ochobenes Kassationsbegehren wies das
Obergericht des
Kantons Luzern ab; auf ein gleich-
zeitiges Revisionsbegehren
trat es nicht ein.
Mit Zahlungsbefehl
v )m 22. März 1922 betrieb die
Amtsgerichtskanzlei Luzern-Land den Henggeler
für die
Gerichtskosten der ersten Instanz im Betrage von
63 Fr.
50 Cts. und verlangte auf erhobenen Rechtsvor-
schlag beim Rechtsöffnungsrichter von
Zug die Rechts-
öffnung gestützt
auf das Konkordat betreffend die Ge-
währung gegenseitiger Rechtshülfe
zur Vollstreckung
öffentlichrechtlicher Ansprüche vom
23. August 1912.
Henggeler erhob die Einrede der Inkompetenz des Lu-
zerner Richters,
unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 des
Rechtshülfekonkordates, Art.
81 Abs.2 SchKG und 24
Abs. 2 des Konkordates
zwiscp.en den Kantonen Luzern,
Schwyz
und Zug betreffend die Fischerei im Zugersee.
vom
30. Okt. 1907. Der Rechtsöffnungsrichter schützte
diese Einrede und das Kantonsgericht
Zug wies die
über die Verweigerung der Rechtsöffnung
von der Amts-
gerichtskanzlei Luzern-Land erhobene Beschwerde ab.
Die Erwägungen des letztern Entscheides
lauten:
- Nach 24 des Konkordates betreffend die Fischerei
im Zugersee
war der luzernische Richter zur Beurteilung
des dem vorliegenden Rechtsöffnungsgesuch zugrunde
liegenden Straf tatbestandes
nicht, kompetent. Die Be-
schwerdeführerin scheint das
'selbst zu anerkennen.
Gerichtsstand. N° 59. 523
Denn sie 'beruft sich in ihrer Beschwerde wesentlich dar-
auf, dass der Verurteilte weder
in dem Verfahren vor
Amtsgericht Luzern-Land, noch in dem Kassations-und
Revisionsverfahren vor Obergericht Luzern die Einrede
der mangelnden Kompetenz erhoben habe.
Zur Ent-
scheidung steht demnach einzig die Frage, ob der Be-
schwerdebeklagte durch vorbehaltlose Einlassung auf
das Strafverfahren
vor dem luzernischen Richter dessen
Kompetenz ein
für allemal anerkannt habe und im Voll-
streckungsverfahren nicht mehr darauf zurückkommen
könne oder ob ihm dieses
Recht auch noch in diesem
Stadium zustehe oder ob sogar der Rechtsöffnungsrichter
von Amteswegen die Kompetenz des erkennenden Rich-
ters prüfen könne.
- Nun handelt es sich bei dem in Rede stehenden
Urteil des Amtsgerichtes Luzern-Land
um eine Straf-
sache.
In Strafsachen hat aber der erkennende Richter
seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amtes-
wegen zu untersuchen. Denn der staatliche Strafanspruch
hat die objektiv gegebene Strafkompetenz des Staates
zur Voraussetzung. Ist diese nicht vorhanden, so kann
sie weder durch eine positive Erklärung noch durch
eine Unterlassung des Beschuldigten bezw. Verurteilten
begründet werden
und wird ein solchermassen erlassenes
Strafurteil nicht rechtskräftig
und damit auch nicht
vollstreckbar. Die Folge ist, dass der Verurteilte den
Mangel der Rechtskraft eines gegen
ihn ergangenen
Strafurteils wegen Inkompetenz des erkennenden Rich-
ters auch n'och
im Vollstreckungsverfahren geltend
machen kann, wie auch dem Vollstreckungsrichter die
Befugnis zustehen muss, die Kompetenz des urteilenden
Strafrichters von sich aus
zu untersuchen.
B. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Be-
schwerde verlangt die Amtsgerichtskanzlei Luzern-Land
die Aufhebung des
am 9. August 1922 zugestellten Ent-
scheides des Kantonsgerichts sowie desjenigen des Ge-
richtspräsidenten von
Zug als Rechtsöffnungsrichter
wegen Rechtsverweigerung (Verletzung von Art. 4 BV)
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu
neuer Entscheidung.
C. -Der Rekursbeklagte Henggeler und das Kan-
tonsgericht von
Zug haben Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Die Begründung der Beschwerde und der Antwort
sind, soweit wesentlich, aus den nachstehenden
Er-
wägungen ersichtlich.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Dass an sich gemäss Art. 1 u. 2 des Konkordates
betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshülfe
zur
Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche, dem so-
wohl Luzern als
Zug beigetreten sind, die Behörden des
Kantons Zug zur Gewährung von Rechtshülfe für die
Kostenforderung der Rekurrentin gegen den Rekursbe-
klagten verpflichtet sind,
steht ausser Frage. Es ist auch
nicht bestritten, dass
man es mit einem vollstreckbaren
Entscheide im
Sinne von Art. 3 des Konkordates zu tun
hat und dass die hier vorgesehenen formellen Erforder-
nisse erfüllt sind. Dem Begehren der Rekurrentin
um
definitive Rechtsöffnung hielt vielmehr der Rekursbe-
klagte
nur die Einrede der Unzuständigkeit des Luzerner
Richters entgegen.
Sie war zulässig, da nach Art. 4 des
Konkordates dem Betriebenen die in Art. 81 Abs. 1
und 2
SchKG vorgesehenen Einwendungen gewahrt
sind, wozu im Falle des Abs. 2 die Berufung
auf die Un-
zuständigkeit des urteilenden Richters gehört, nachdem
die im Konkordatsentwurf inbezug hierauf enthaltene
Einschränkung
mit Ausnahme der Einrede der In-
kompetenz vom Bundesrat bei der Genehmigung ge-
strichen worden ist (AS der Bundesgesetze und Ver-
ordnungen
NF Bd. 28 S.625). Bei der Gutheissung der
Einrede stützten sich die Zuger Behörden auf 24 Abs. 2
des Konkordates
betr. die Fischerei im Zugersee vom
- Oktober 1907, der bestimmt: Die Klage hat ohne
Gerichtsstand. N° 59.
Rücksicht auf das Territorium, auf welchem das Ver-
gehen verübt wurde, bei der kompetenten Polizeibe-
hörde des Wohnortes des Fehlbaren zu erfolgen. Die
konkor.dierenden
Kantone verpflichten sich gegenseitig
zur Ahndung der im Konkordatsgebiete erfolgten Fische-
reivergehen und zum Vollzuge der ausgefällten Strafen.
2. -Ob mit Rücksicht hierauf im vorliegenden Falle
der Erteilung der Rechtsöffnung die Unzuständigkeit
des urteilenden Richters entgegengehalten werden konnte,
hängt nicht von der Auslegung des Art. 81 Abs. 2 SchKG
ab, aus dem sich für die Lösung nichts ergibt, sondern
in erster Linie von der Auslegung des Rechtshülfekon-
kordates selber, da
in der Zulassung der Einrede der
Unzuständigkeit eine Einschränkung der Rechtshülfe-
pflicht liegt, für deren Umfang
und Inhalt vorab Wesen
und Zweck dieser konkordatsmässigen Pflicht mass-
gebend sind. In zweiter Linie
ist es eine Frage des inter-
kantonalen Gerichtsstandsrechts in Strafsachen, im vor-
liegenden Falle zunächst eine solche der Anwendung
und Auslegung des 24 Abs. 2 des Konkordats betr.
die Fischerei im Zugersee. Das Bundesgericht hat des
halb darüber frei und nicht nur aus dem Gesichtspunkte
der Verletzung
von Art. 4 BV zu befinden. Dass die Re-
kurrentin selber nur Rechtsverweigerung geltend macht,
hindert die Nachprüfung im angegebenen weitergehen-
den Umfange nicht,
da die Rüge der Konkordatsver-
letzung
in derjenigen der Verletzung von Art. 4 BV als
inbegriffen anzusehen
und zudem ausdrücklich auf das
Rechtshülfekonkordat in der Beschwerde Bezug ge-
nommen ist. Wenn
die Zuger Gerichte aus dem ange-
führten
24 Abs. 2 des Konkordats betr. die Fischerei
im . Zugersee, wonach die Klage bei der kompetenten
Polizeibehörde des Wohnortes des Fehlbaren zu erfolgen
hat, folgerll. dass hienach ein Strafanspruch wegen
Übertretung
der Konkordatsbestimmungen nur dem
Kanton zustehe, in dem der Fehlbare wohnt. so beruht
dies auf einer Verwechslung. Der aus einer Strafandro-
AS 48 I -1922 36
hung sich ergebende Strafanspruch kommt wenn man
hier berhaupt von einem Anspruch rede will, dem
Gememwesen zu, das die Strafandrohung erlassen
hat,
und zwar gegenüber allen, die sich dagegen vnrgehen.
DIe Strafgesetze beruhen in der Hauptsache auf dem
Territorialitätsprinzip, das für Übertretungen aus-
schliesslich gilt, d. h.
unter Strafe fällt dasjenige Ver-
gehen, das auf dem Gebiete des Gemeinwesens begangen
ist, das die Strafandrohung erlassen
hat. Dies trifft ins-
besondere für die Strafandrohung des Fischereikonkor-
dats zu. Durch dieses haben sich die Kantone, denen
der Zugersee
terr,itorial zugehört, zur polizeilichen Rege-
lnng . der Fiscnerei im Zugersee zusammengetan, indem
SIe .eme gememsame Fischereiaufsicht einführten ( I,
4 bns ?es Konkordates). und die Ausübung der Fischerei
ohzeIhch ordneten ( 2 u. 3, 9 bis 23), woran sich dann
4 Abs. 1 eine allgemeine Strafbestimmung gegen
dIe Ubertretung der Konkordatsbestimmungen
an-
schliesst. Die Strafandrohungen des Konkordats richten
sich
gnge.n jeden, der die Fischerei im Zugersee konkor-
datswldng ausübt. Träger des Strafanspruchs sind da-
bei entweder die konkordierenden
Kantone in ihrer Ge-
snmtneit oder derjenige derselben, auf dessen Gebiet
dIe Übertretung begangen wurde. Hier
ist übrigens
der Rekursbeklagte gleichzeitig auch wegen
Über-
tretung des Luzerner -Fischnreigesetzes ( 7) bestraft
worden, welcher Strafanspruch grundsätzlich dem Kan-
ton uzern zusteht, wobei dahingestellt bleiben mag,
ob rucht wegen der Bestimmung
in 2 litt. e des Kon-
1wrdats, dass hinsichtlich der Fischereipolizei auch die
kantonalen Fischereigesetze, Verordnungen
und Regle-
mente zur Anwendung kommen, soweit sie den Kon-
kordatsbestimmungen nicht widersprechen, zugleich ein
kon.kordatsmässiger Anspruch auf Beachtung der
BnstInmungen des Luzerner Fischereigesetzes bestehe.
MIt dIesen durch das materielle Strafrecht beherrschten
Strafansprüchen
hat 24 Abs. 2 Satz 1 des Fischerei-
,-
Gel'ichtsstand. N° 59.
konkordates nichts zu tun. Er bildet nicht die Grundlage
derselben gegenüber dem Rekursbeklagten und sagt
auch nichts darüber, wem sie zustehen, sondern be7ieht
sich auf die Verfolgung derselben und will unter den
beteiligten Kantonen die Zuständigkeit hiefür ordnen,
was in der Weise geschieht, dass die Behörden des
Kan-
tons, in dem der Fehlbare wohnt, als zuständig erklärt
werden. Die damit begründete Kompetenz kann aber
schon deshalb nicht als ausschliessliche gedacht sein,
'"eil sonst Übertretungen, die von einem ausserhalb des
Gebiets der drei
Kantone Wohllhaften begangen werden,
nirgends verfolgt werden könnten.
Für diese Fälle muss
daher
von-vorneherein eine andere Norm gelten, als
welche
vorab der allgemeine Satz in Betracht fällt, dass
der
Richter des Orts des begangenen Delikts zuständig
ist. Aber auch für die Bewohner der konkordierenden
Kantone kann die Bestimmung nicht jene Bedeutung
haben, wenn schon die Fassung ( die Klage hat zu er-
folgen
l) und der Zusatz ohne Rücksicht auf das Ter-
ritorium,
auf welchem das Vergehen verübt wurde
vielleicht zunächst dafür zu sprechen scheinen. Viel-
mehr liegt ihr offenbar einfach die Erwägung zu Grunde.
dass die Lokalisierung der in
Betracht kommenden
Vergehen bei den schwer feststellbaren Grenzen oft
schwierig sein würde. Um dennoch die Ahndung unter
allen Umständen sicher zu stellen, wird die Strafverfol-
gung den Behörden des Wohnortes des Fehlbaren zu-
gewiesen, weil dieser hier
am leichtesten zu erreichen
ist und sich andererseits hier auch am leichtesten ver-
teidigen kann.
Es wird m. a. W. dadurch die Verpflich-
tung des Wohnsitzkantons bezw. seiner Behörden aus-
gesprochen die Strafsatzungen des Konkordates gegen
seine Einwohner, die sich dagegen vergangen haben,
anzuwenden ohne Rücksicht darauf, wo die
Übertretung
begangen wurde, nicht der Gerichtsstand des Begehungs-
ortes
überhaupt schlechthin ausgeschlossen. Sonst wäre
der Schluss, wonach die konkordierenden Kantone sich
528 Staatsrecht.
auch zum Vollzug der ausgefällten Strafen verpflich-
ten, schwer verständlich.
Er hätte kaum eine praktische
, Bedeutung, wenn nur die Gerichte des Wohnorts des
Beklagten zur Ausfällung von Strafen zuständig wären,
da es dann einer Rechtshülfeverpflichtung der andern
Kantone nicht mehr bedürfte. In der Tat sind denn
auch öffentliche Interessen, die
an einem so weitgehenden
Einbruch in die sonst allgemein anerkannten Zuständig-
keitsregeln bestanden hätten, nicht ersichtlich, nachdem
es sich um gemeinsam aufgestellte Strafnormen handelt,
an deren Durchführung deshalb auch allen konkordieren-
den Kantonen
in gleicher Weise gelegen sein müsste;
zur Vermeidung von Kollisionen, d. h. der gleichzeitigen
Verfolgung
an mehreren Orten, genügte es, eine Reihen-
folge der
in Betracht fallenden Gerichtsstände festzu-
setzen. Den legitimen Interessen des Beklagten, d. h. der
Rücksicht auf die Erleichterung der Verteidigung
für
ihn, wird hinreichend durch die Einräumung der Befug-
nis Rechnung getragen, gegen die Eröffnung oder Durch-
führung des Verfahrens
an einem anderen Orte als an
seinem Wohnsitze Einspruch zu erheben. Nach Zweck
und Grund erschöpft sich deshalb die Bedeutung von
24 Abs. 2 des Fischereikonkordates darin, dass einmal
der Kanton des Begehungsortes gehalten ist, in der
Ahndung von Übertretungen des Konkordates dem
Kanton des Wohnortes des Beklagten den Vorrang zu
lassen,
und dass sodann der Beklagte verlangen kann,
von den Behörden des letztern
Kantons beurteilt zu
werden.
In ersterer Beziehung hat man es mit einer
interkantonalen Bindung zu
tun, die dazu führt, dass
die Behörden des Kantons des Begehungsortes das
Verfahren gegen einen Beklagten nicht aufnehmen
oder weiterführen dürfen, wenn diejenigen des Wohn-
orts die
Sache an die Hand genommen haben, und dass
ein
von ihnen gefälltes Urteil keinen Anspruch auf
Vollziehung im Kanton des Wohnortes . des Beklagten
hat,. wenn und soweit dieser von seiner vorgehenden
Gerichtsstand. N0 59.
Befugnis, den Fehlbaren zur Verantwortung zu ziehen,
Gebrauch
macht. Und was das Recht des Beklagten be-
trifft, die Beurteilung durch den
Richter seines Wohn-
ortes zu verlangen, so ist klar, dass er sich desselben be-
gibt, wenn
er sich selbst dem Richter des Begenungs
ortes stellt und vor ihm zur Sache verhandelt .. Vorliegend
ist nun wegen der Übertretung, die zur Bestrafung dns
heutigen Rekursbeklagten im Kanton Luzern führte, em
Verfahren im Kanton Zug nicht eingeleitet worden. Hat
aber der Kanton Zug von seinem Vorrecht zur Beur-
teilung der Übertretung keinen Gebrauch gemacht, so
können sich seine Behörden der Vollziehung des
vom
Richter des Begehungsortes ausgefällten Urteils nicht
unter Berufung auf dessen Inkompetenz widersetzen.
Und da sich der Beklagte in Luzern vorbehaltlos in .das
Verfahren eingelassen
hat, so steht es ihm auch mcht
mehr zu, im Vollziehungsverfahren die Einrede der Un-
zuständigkeit des Luzerner Richters zu erheben.
4. -Auf andern Gebieten des interkantonalen Rechts-
hülferechts in Strafsachen findet sich eine ähnliche
Ordnung.
So geht Art. 1 des Bundesgesetzes über die
Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldigten
vom
24. Juli 1852 davon aus, dass das Verbrechen oder Ver-
gehen da zu beurteilen ist, wo es begangen .wurde, und
er verpflichtet die andern Kantone zur Auslieferung des
Angeschuldigten. Nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes
kann
jedoch die Auslieferung von Personen, di in einem an
ton verbürgert oder niedergelassen smd, verweIgert
werden, wemi der
Kanton sich verpflichtet, dieselben
nach seinen Gesetzen beurteilen
und bestrafen, oder
eine bereits
über sie verhängte Strafe vollziehen zu
lassen. In diesem Falle geht ebenfalls die Zuständigkeit
des Kantons der Heimat oder der Niederlassung der-
jelugen des Kantons des Begehungsortes vor. Doch kann
sich hierauf der Angeschuldigte lucht mehr berufen und
insbesondere nicht mehr die Durchführung des Aus-
1ieferungsverfahrens seitens des
Kantons des Begehungs-
ortes verlangen, wenn er sich vor den Behörden des letz-
tern
auf das gegen ihn eingeleitete Verfahren eingelassen
hat (vgI. AS 11 S. 13; 12 S. 272). Damit ist natürlich
auch ausgeschlossen, dass
er sich einem Vollziehungs-
begehren
der Behörden des Kantons des Begehungs-
ortes wegen Inkompetenz der letztern widersetzen
kann
Ähnlich liegt die Sache bei den Delikten, welche nicht
unter das Auslieferungsgesetz fallen und für die in ge-
wissem Umfange eine Rechtshülfepflicht auf Grund von
Konkordaten besteht. Das
Konkordat über die Stellung
von Fehlbaren
in Polizeifällen vom 7. Juni 1810 sicherte
allgemein die
aus eidgenössischer Übung hervorge-
g ?gen Stellung der Schuldigen auf förmliche Requi-
sitIOn hin zu, was dann allerdings durch die Erläuterung
vom 27. Juli 1840 von einer Anzahl der konkordierenden
Kantone insofern eingeschränkt wurde, als man be-
stimmte, dass
unter der Stellung des Schuldigen nur
die Zustellung der Requisitoralien zu verstehen sei.
Immerhin ergibt sich aus dem Konkordat, dass inter:"
kantonal der
Ort der Begehung für die Zuständigkeit
massgebend war, wobei eine Ausnahme für die in einem
andern
Kanton Verbürgerten oder Niedergelassenen
überhaupt nicht gemacht wurde.' In verschiedenen, be-
sonderen Vereinbarungen zwischen einzelnen
Kantonen
ist die frühere Stellungspflicht für Übertretungen in
minderwichtigen Fällen wieder hergestellt worden,
und
hier findet sich dann die Äusnahme, dass die Aus-
lieferung
nicht erfolgt, wenn der Fehlbare im requirierten
Kanton verbürgert oder nierdergelassen ist und dieser
die Bestrafung übernimmt (so die Übereinkünfte zwi-
schen
Bern und Aargau vom 14. März 1867, zwischen
Bern
und Obwalden vom 10. März 1875, zwischen Bern
und St. Gallen vom 15. April 1885 und zwischen Bern
und Basel-Stadt vom 8. November 1886; vgl. auch
SCHAUBERG, Das interkantonale Strafrecht in der Zeit-
schrift für schweiz. Recht Bd. 16 S. 209 ff.). Auch hier
ist also das Verhältnis das, dass die
Zuständigkeit des
Gerichtsstand. N° 59.
Heimat-oder Niederlassungskantons derjenigen des
Kantons des Begehungsortes vorgeht. Ob aber jener
Kanton von seinem Vorrecht Gebrauch machen will.
hängt einzig von ihm ab, und der Fehlbare kann daraus
keinerlei
Recht herleiten, wie es denn auch selbstver-
ständlich ist, dass er, wenn
er sich vor den Behörden
des Begehungsortes gestellt und eingelassen
hat, einem
Vollziehungsbegehren der letztern gegenüber nicht mehr
die Einrede der Unzuständigkeit des urteilenden Rich-
ters erheben kann.
5. -Der angefochtene Entscheid des Kantonsge-
richts von Zug ist demnach wegen Verletzung des Rechts-
hülfekonkordates
und des Konkordats betreffend die
Fischerei im Zugersee aufzuheben. Auch den erstin-
stanzlichen Entscheid aufzuheben liegt kein Anlass
vor,
da es genügt, wenn die obere Instanz angehalten
wird,
auf ßrund des bundesgerichtlichen Urteils neu
über die Beschwerde der Rekurrentin gegen den Rechts-
öffnungsrichter zu urteilen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt und der angefochtene Entscheid des Kantons-
gerichts
Zug vom 17. Juni 1922 aufgehoben.