Art. 24 Abs. 2 Konkordat betreffend die Fischerei im Zugersee vom 30. Oktober 1907; interkantonaler Gerichtsstand in Strafsachen; die dem Wohnsitzkanton eingeräumte Priorität ist nicht ausschliesslich. Die Bestimmung ordnet lediglich den Vorrang der Verfolgung und Vollstreckung zugunsten des Wohnortskantons, um Kollisionen zu vermeiden und die Verteidigung zu erleichtern. Macht der Wohnortskanton von seinem Vorrecht keinen Gebrauch, so bleibt der Richter des Begehungsortes zuständig. Der Verfolgte verliert die Einrede der Unzuständigkeit, wenn er sich vorbehaltlos auf das Verfahren vor dem Richter des Begehungsortes einlässt. In diesem Fall kann die Kompetenz im Vollstreckungsstadium nicht mehr bestritten werden (consid. 2-5).
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aller dafür in Betracht kommenden Tatsachen in Fäl- len, wo daneben noch die Steuerhoheit eines anderen Kantons in Betracht kommt, gegen Art. 46 Abs. 2 BV verstosse, behaupten die Rekurrenten selbst nicht. Die Rüge wäre auch unbegründet. Einmal ist es schon fraglich, ob überhaupt der Schutz dieser Verfassungs- vorschrift gegenüber solchen bloss vorsorglichen Mass- nahmen, mit denen die Erhebung eines konkreten Steueranspruchs noch nicht verbunden ist, angerufen werden könne. Sodann könnte, auch wenn man es be- jahen wollte, eine weitergehende Prüfung der Steuer- hoheitsfrage, als sie der angefochtene Entscheid der Inventurbehörde zumutet, in diesem Abschnitt des Verfahrens von Bundesrechtswegen nicht verlangt wer- den, wenn nicht das. Institut der amtlichen Inven- tarisation selbst seiner Wirksamkeit entkleidet werden soll. Es liesse sich sogar die Frage aufwerfen, ob es nicht für die Berechtigung zu dieser Massnahme vom Standpunkte des Art. 46 BV, d. h. der interkantonalen Abgrenzung der Steuerhoheiten genügen müsste, dass der Verstorbene früher einmal unzweifelhaft im be- treffenden Kanton wohnhaft war und besteuert wor- den ist und die Frist zur Geltendmachung allfälliger Nach- und Strafsteueranspruche noch nicht abgelaufen ist. Denn es ist klar, dass die Erhebung solcher für den Zeitraum, in welchem die Steuerpflicht im Kanton bestand, durch den Wegzug nicht ausgeschlossen wer- , den kann. Hier lagen aber die Verhältnisse zweifellos so, dass die Annahme, die Übersiedlung nach Lugano sei nicht in der Absicht dauernden Verbleibens, sondern nur zu vorübergehendem Aufenthalte erfolgt, sich nach dem Tatbestand, wie er der Inventurbehörde bekannt war, ernstlich vertreten liess. Die Rekurrenten be- haupten denn auch heute nicht, dass das Gegenteil ohne weiteres klar sei, sondern berufen sich für die geltend gemachte Domizilverlegung auf eine Reihe Gerichtsstand. N° 59.
erst festzustellender Tatsachen, für die sie den Beweis anerbieten. Ein solches Beweisverfahren einzuleiten konnte aber die Inventurbehörde nach dem Gesagten ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Re- kurrenten ablehnen, ganz abgesehen davon, inwie- fern jene Tatsachen schon ihr vorgetragen worden waren. Die Urkunden, welche neben dem allgemeinen Beweisangebote dafür vorgelegt werden, sind erst dem Bundesgericht unterbreitet worden, sodass aus ihrer Nichtberücksichtigung der Gemeindebehörde kein Vor- wurf gemacht werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. V. GERICHTSSTAND FOR 59. Urteil vom a6. November 19aa i. S. Amtsgeriohtskanzlei Luzern-Land. gegen Eantonsgerioht Zug. Konkordat zwischen den Kantonen Luzem, Schwyz und Zug betreffend die Fischerei im Zugersee vom 30. Oktober 1907, 24 Abs. 2. Der hier vorgesehene Gerichtsstand ist kein ausschliesslicher. Er schliesst die Bestrafung des Einwohners eines anderen Konkordatkantons durch das Gericht des Begehungsortes nicht aus, wenn der Verfolgte sich vorbehaltslos auf das Verfahren vor demselben ein- lässt und der Wohnortskanton von seinem vorgehenden Rechte zur Verfolgung des Vergehens keinen Gebrauch macht. A. -Julius Henggeler in Zug wurde von Marzell Tsehümperlin in Walchwil beim Amtsgericht Luzern-
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Land verzeigt, weil er am 2. September 1921 in der im luzernischen Teil des Zugersees gelegenen Fischenz des Anzeigers gefischt habe. Bei der auf den 7. November 1921 angesetzten Gerichtsverhandlung beantragte Heng- geIer seine Freisprechung. Das Amtsgericht erklärte ihn aber mit Urteil vom gleichen Tage der Über- tretung des Konkordates betreffend die Fischerei im Zugersee und des luzernischen Fischereigesetzes schuldig, und verfällte ihn in eine Busse von 10 Fr. und mit einem Mitbeklagten in die Gerichtskosten, die auf 63 Fr. 50 Cts. bestimmt wurden. Ein gegen dieses Urteil von Henggeler ochobenes Kassationsbegehren wies das Obergericht des Kantons Luzern ab; auf ein gleich- zeitiges Revisionsbegehren trat es nicht ein. Mit Zahlungsbefehl v )m 22. März 1922 betrieb die Amtsgerichtskanzlei Luzern-Land den Henggeler für die Gerichtskosten der ersten Instanz im Betrage von 63 Fr. 50 Cts. und verlangte auf erhobenen Rechtsvor- schlag beim Rechtsöffnungsrichter von Zug die Rechts- öffnung gestützt auf das Konkordat betreffend die Ge- währung gegenseitiger Rechtshülfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche vom 23. August 1912. Henggeler erhob die Einrede der Inkompetenz des Lu- zerner Richters, unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 des Rechtshülfekonkordates, Art. 81 Abs.2 SchKG und 24 Abs. 2 des Konkordates zwiscp.en den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug betreffend die Fischerei im Zugersee. vom 30. Okt. 1907. Der Rechtsöffnungsrichter schützte diese Einrede und das Kantonsgericht Zug wies die über die Verweigerung der Rechtsöffnung von der Amts- gerichtskanzlei Luzern-Land erhobene Beschwerde ab. Die Erwägungen des letztern Entscheides lauten:
wegen Rechtsverweigerung (Verletzung von Art. 4 BV) und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. C. -Der Rekursbeklagte Henggeler und das Kan- tonsgericht von Zug haben Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Begründung der Beschwerde und der Antwort sind, soweit wesentlich, aus den nachstehenden Er- wägungen ersichtlich. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Rücksicht auf das Territorium, auf welchem das Ver- gehen verübt wurde, bei der kompetenten Polizeibe- hörde des Wohnortes des Fehlbaren zu erfolgen. Die konkor.dierenden Kantone verpflichten sich gegenseitig zur Ahndung der im Konkordatsgebiete erfolgten Fische- reivergehen und zum Vollzuge der ausgefällten Strafen. 2. -Ob mit Rücksicht hierauf im vorliegenden Falle der Erteilung der Rechtsöffnung die Unzuständigkeit des urteilenden Richters entgegengehalten werden konnte, hängt nicht von der Auslegung des Art. 81 Abs. 2 SchKG ab, aus dem sich für die Lösung nichts ergibt, sondern in erster Linie von der Auslegung des Rechtshülfekon- kordates selber, da in der Zulassung der Einrede der Unzuständigkeit eine Einschränkung der Rechtshülfe- pflicht liegt, für deren Umfang und Inhalt vorab Wesen und Zweck dieser konkordatsmässigen Pflicht mass- gebend sind. In zweiter Linie ist es eine Frage des inter- kantonalen Gerichtsstandsrechts in Strafsachen, im vor- liegenden Falle zunächst eine solche der Anwendung und Auslegung des 24 Abs. 2 des Konkordats betr. die Fischerei im Zugersee. Das Bundesgericht hat des halb darüber frei und nicht nur aus dem Gesichtspunkte der Verletzung von Art. 4 BV zu befinden. Dass die Re- kurrentin selber nur Rechtsverweigerung geltend macht, hindert die Nachprüfung im angegebenen weitergehen- den Umfange nicht, da die Rüge der Konkordatsver- letzung in derjenigen der Verletzung von Art. 4 BV als inbegriffen anzusehen und zudem ausdrücklich auf das Rechtshülfekonkordat in der Beschwerde Bezug ge- nommen ist. Wenn die Zuger Gerichte aus dem ange- führten 24 Abs. 2 des Konkordats betr. die Fischerei im . Zugersee, wonach die Klage bei der kompetenten Polizeibehörde des Wohnortes des Fehlbaren zu erfolgen hat, folgerll. dass hienach ein Strafanspruch wegen Übertretung der Konkordatsbestimmungen nur dem Kanton zustehe, in dem der Fehlbare wohnt. so beruht dies auf einer Verwechslung. Der aus einer Strafandro- AS 48 I -1922 36
hung sich ergebende Strafanspruch kommt wenn man hier berhaupt von einem Anspruch rede will, dem Gememwesen zu, das die Strafandrohung erlassen hat, und zwar gegenüber allen, die sich dagegen vnrgehen. DIe Strafgesetze beruhen in der Hauptsache auf dem Territorialitätsprinzip, das für Übertretungen aus- schliesslich gilt, d. h. unter Strafe fällt dasjenige Ver- gehen, das auf dem Gebiete des Gemeinwesens begangen ist, das die Strafandrohung erlassen hat. Dies trifft ins- besondere für die Strafandrohung des Fischereikonkor- dats zu. Durch dieses haben sich die Kantone, denen der Zugersee terr,itorial zugehört, zur polizeilichen Rege- lnng . der Fiscnerei im Zugersee zusammengetan, indem SIe .eme gememsame Fischereiaufsicht einführten ( I, 4 bns ?es Konkordates). und die Ausübung der Fischerei ohzeIhch ordneten ( 2 u. 3, 9 bis 23), woran sich dann 4 Abs. 1 eine allgemeine Strafbestimmung gegen dIe Ubertretung der Konkordatsbestimmungen an- schliesst. Die Strafandrohungen des Konkordats richten sich gnge.n jeden, der die Fischerei im Zugersee konkor- datswldng ausübt. Träger des Strafanspruchs sind da- bei entweder die konkordierenden Kantone in ihrer Ge- snmtneit oder derjenige derselben, auf dessen Gebiet dIe Übertretung begangen wurde. Hier ist übrigens der Rekursbeklagte gleichzeitig auch wegen Über- tretung des Luzerner -Fischnreigesetzes ( 7) bestraft worden, welcher Strafanspruch grundsätzlich dem Kan- ton uzern zusteht, wobei dahingestellt bleiben mag, ob rucht wegen der Bestimmung in 2 litt. e des Kon- 1wrdats, dass hinsichtlich der Fischereipolizei auch die kantonalen Fischereigesetze, Verordnungen und Regle- mente zur Anwendung kommen, soweit sie den Kon- kordatsbestimmungen nicht widersprechen, zugleich ein kon.kordatsmässiger Anspruch auf Beachtung der BnstInmungen des Luzerner Fischereigesetzes bestehe. MIt dIesen durch das materielle Strafrecht beherrschten Strafansprüchen hat 24 Abs. 2 Satz 1 des Fischerei- ,- Gel'ichtsstand. N° 59.
konkordates nichts zu tun. Er bildet nicht die Grundlage derselben gegenüber dem Rekursbeklagten und sagt auch nichts darüber, wem sie zustehen, sondern be7ieht sich auf die Verfolgung derselben und will unter den beteiligten Kantonen die Zuständigkeit hiefür ordnen, was in der Weise geschieht, dass die Behörden des Kan- tons, in dem der Fehlbare wohnt, als zuständig erklärt werden. Die damit begründete Kompetenz kann aber schon deshalb nicht als ausschliessliche gedacht sein, '"eil sonst Übertretungen, die von einem ausserhalb des Gebiets der drei Kantone Wohllhaften begangen werden, nirgends verfolgt werden könnten. Für diese Fälle muss daher von-vorneherein eine andere Norm gelten, als welche vorab der allgemeine Satz in Betracht fällt, dass der Richter des Orts des begangenen Delikts zuständig ist. Aber auch für die Bewohner der konkordierenden Kantone kann die Bestimmung nicht jene Bedeutung haben, wenn schon die Fassung ( die Klage hat zu er- folgen l) und der Zusatz ohne Rücksicht auf das Ter- ritorium, auf welchem das Vergehen verübt wurde vielleicht zunächst dafür zu sprechen scheinen. Viel- mehr liegt ihr offenbar einfach die Erwägung zu Grunde. dass die Lokalisierung der in Betracht kommenden Vergehen bei den schwer feststellbaren Grenzen oft schwierig sein würde. Um dennoch die Ahndung unter allen Umständen sicher zu stellen, wird die Strafverfol- gung den Behörden des Wohnortes des Fehlbaren zu- gewiesen, weil dieser hier am leichtesten zu erreichen ist und sich andererseits hier auch am leichtesten ver- teidigen kann. Es wird m. a. W. dadurch die Verpflich- tung des Wohnsitzkantons bezw. seiner Behörden aus- gesprochen die Strafsatzungen des Konkordates gegen seine Einwohner, die sich dagegen vergangen haben, anzuwenden ohne Rücksicht darauf, wo die Übertretung begangen wurde, nicht der Gerichtsstand des Begehungs- ortes überhaupt schlechthin ausgeschlossen. Sonst wäre der Schluss, wonach die konkordierenden Kantone sich
528 Staatsrecht. auch zum Vollzug der ausgefällten Strafen verpflich- ten, schwer verständlich. Er hätte kaum eine praktische , Bedeutung, wenn nur die Gerichte des Wohnorts des Beklagten zur Ausfällung von Strafen zuständig wären, da es dann einer Rechtshülfeverpflichtung der andern Kantone nicht mehr bedürfte. In der Tat sind denn auch öffentliche Interessen, die an einem so weitgehenden Einbruch in die sonst allgemein anerkannten Zuständig- keitsregeln bestanden hätten, nicht ersichtlich, nachdem es sich um gemeinsam aufgestellte Strafnormen handelt, an deren Durchführung deshalb auch allen konkordieren- den Kantonen in gleicher Weise gelegen sein müsste; zur Vermeidung von Kollisionen, d. h. der gleichzeitigen Verfolgung an mehreren Orten, genügte es, eine Reihen- folge der in Betracht fallenden Gerichtsstände festzu- setzen. Den legitimen Interessen des Beklagten, d. h. der Rücksicht auf die Erleichterung der Verteidigung für ihn, wird hinreichend durch die Einräumung der Befug- nis Rechnung getragen, gegen die Eröffnung oder Durch- führung des Verfahrens an einem anderen Orte als an seinem Wohnsitze Einspruch zu erheben. Nach Zweck und Grund erschöpft sich deshalb die Bedeutung von 24 Abs. 2 des Fischereikonkordates darin, dass einmal der Kanton des Begehungsortes gehalten ist, in der Ahndung von Übertretungen des Konkordates dem Kanton des Wohnortes des Beklagten den Vorrang zu lassen, und dass sodann der Beklagte verlangen kann, von den Behörden des letztern Kantons beurteilt zu werden. In ersterer Beziehung hat man es mit einer interkantonalen Bindung zu tun, die dazu führt, dass die Behörden des Kantons des Begehungsortes das Verfahren gegen einen Beklagten nicht aufnehmen oder weiterführen dürfen, wenn diejenigen des Wohn- orts die Sache an die Hand genommen haben, und dass ein von ihnen gefälltes Urteil keinen Anspruch auf Vollziehung im Kanton des Wohnortes . des Beklagten hat,. wenn und soweit dieser von seiner vorgehenden Gerichtsstand. N0 59.
Befugnis, den Fehlbaren zur Verantwortung zu ziehen, Gebrauch macht. Und was das Recht des Beklagten be- trifft, die Beurteilung durch den Richter seines Wohn- ortes zu verlangen, so ist klar, dass er sich desselben be- gibt, wenn er sich selbst dem Richter des Begenungs ortes stellt und vor ihm zur Sache verhandelt .. Vorliegend ist nun wegen der Übertretung, die zur Bestrafung dns heutigen Rekursbeklagten im Kanton Luzern führte, em Verfahren im Kanton Zug nicht eingeleitet worden. Hat aber der Kanton Zug von seinem Vorrecht zur Beur- teilung der Übertretung keinen Gebrauch gemacht, so können sich seine Behörden der Vollziehung des vom Richter des Begehungsortes ausgefällten Urteils nicht unter Berufung auf dessen Inkompetenz widersetzen. Und da sich der Beklagte in Luzern vorbehaltlos in .das Verfahren eingelassen hat, so steht es ihm auch mcht mehr zu, im Vollziehungsverfahren die Einrede der Un- zuständigkeit des Luzerner Richters zu erheben. 4. -Auf andern Gebieten des interkantonalen Rechts- hülferechts in Strafsachen findet sich eine ähnliche Ordnung. So geht Art. 1 des Bundesgesetzes über die Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldigten vom 24. Juli 1852 davon aus, dass das Verbrechen oder Ver- gehen da zu beurteilen ist, wo es begangen .wurde, und er verpflichtet die andern Kantone zur Auslieferung des Angeschuldigten. Nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes kann jedoch die Auslieferung von Personen, di in einem an ton verbürgert oder niedergelassen smd, verweIgert werden, wemi der Kanton sich verpflichtet, dieselben nach seinen Gesetzen beurteilen und bestrafen, oder eine bereits über sie verhängte Strafe vollziehen zu lassen. In diesem Falle geht ebenfalls die Zuständigkeit des Kantons der Heimat oder der Niederlassung der- jelugen des Kantons des Begehungsortes vor. Doch kann sich hierauf der Angeschuldigte lucht mehr berufen und insbesondere nicht mehr die Durchführung des Aus- 1ieferungsverfahrens seitens des Kantons des Begehungs-
ortes verlangen, wenn er sich vor den Behörden des letz- tern auf das gegen ihn eingeleitete Verfahren eingelassen hat (vgI. AS 11 S. 13; 12 S. 272). Damit ist natürlich auch ausgeschlossen, dass er sich einem Vollziehungs- begehren der Behörden des Kantons des Begehungs- ortes wegen Inkompetenz der letztern widersetzen kann Ähnlich liegt die Sache bei den Delikten, welche nicht unter das Auslieferungsgesetz fallen und für die in ge- wissem Umfange eine Rechtshülfepflicht auf Grund von Konkordaten besteht. Das Konkordat über die Stellung von Fehlbaren in Polizeifällen vom 7. Juni 1810 sicherte allgemein die aus eidgenössischer Übung hervorge- g ?gen Stellung der Schuldigen auf förmliche Requi- sitIOn hin zu, was dann allerdings durch die Erläuterung vom 27. Juli 1840 von einer Anzahl der konkordierenden Kantone insofern eingeschränkt wurde, als man be- stimmte, dass unter der Stellung des Schuldigen nur die Zustellung der Requisitoralien zu verstehen sei. Immerhin ergibt sich aus dem Konkordat, dass inter:" kantonal der Ort der Begehung für die Zuständigkeit massgebend war, wobei eine Ausnahme für die in einem andern Kanton Verbürgerten oder Niedergelassenen überhaupt nicht gemacht wurde.' In verschiedenen, be- sonderen Vereinbarungen zwischen einzelnen Kantonen ist die frühere Stellungspflicht für Übertretungen in minderwichtigen Fällen wieder hergestellt worden, und hier findet sich dann die Äusnahme, dass die Aus- lieferung nicht erfolgt, wenn der Fehlbare im requirierten Kanton verbürgert oder nierdergelassen ist und dieser die Bestrafung übernimmt (so die Übereinkünfte zwi- schen Bern und Aargau vom 14. März 1867, zwischen Bern und Obwalden vom 10. März 1875, zwischen Bern und St. Gallen vom 15. April 1885 und zwischen Bern und Basel-Stadt vom 8. November 1886; vgl. auch SCHAUBERG, Das interkantonale Strafrecht in der Zeit- schrift für schweiz. Recht Bd. 16 S. 209 ff.). Auch hier ist also das Verhältnis das, dass die Zuständigkeit des Gerichtsstand. N° 59.
Heimat-oder Niederlassungskantons derjenigen des Kantons des Begehungsortes vorgeht. Ob aber jener Kanton von seinem Vorrecht Gebrauch machen will. hängt einzig von ihm ab, und der Fehlbare kann daraus keinerlei Recht herleiten, wie es denn auch selbstver- ständlich ist, dass er, wenn er sich vor den Behörden des Begehungsortes gestellt und eingelassen hat, einem Vollziehungsbegehren der letztern gegenüber nicht mehr die Einrede der Unzuständigkeit des urteilenden Rich- ters erheben kann. 5. -Der angefochtene Entscheid des Kantonsge- richts von Zug ist demnach wegen Verletzung des Rechts- hülfekonkordates und des Konkordats betreffend die Fischerei im Zugersee aufzuheben. Auch den erstin- stanzlichen Entscheid aufzuheben liegt kein Anlass vor, da es genügt, wenn die obere Instanz angehalten wird, auf ßrund des bundesgerichtlichen Urteils neu über die Beschwerde der Rekurrentin gegen den Rechts- öffnungsrichter zu urteilen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und der angefochtene Entscheid des Kantons- gerichts Zug vom 17. Juni 1922 aufgehoben.