Art. 52 SchlT ZGB, Art. 55 SchlT ZGB, Art. 303 ZGB; competence for public authentication of child acknowledgment and scope of cantonal implementing rules. If federal transitional law leaves the mode of public authentication to the cantons, the designation of the locally competent civil registrar may be regulated by cantonal implementing legislation or ordinance as a necessary execution provision. A cantonal statutory rule naming certain registrars need not be exhaustive; whether it excludes other competent registrars is a matter of interpretation under Art. 4 BV review only. Where such interpretation is at least tenable, a constitutional complaint based on separation of powers or arbitrariness fails. The possible material invalidity of the executive rule does not justify a purely theoretical constitutional challenge absent practical legal interest.
An dieser Rechtslage ändert schliesslich auch der Umstand nichts, dass die Rekurrentin es unterlassen , hatte, schon der Anmeldung vom 31. Dezember 1913 einen Handelsregisterauszug als Ausweis für die Firma- änderung beizulegen. Denn einmal hat der Grundbuch- verwalter die Eingabe deshalb nicht etwa abgewiesen und e . er Rekurrentin überlassen, sie unter Beilegung des notIgen AusweIses zu erneuern, sonderll er hat von der Rekurrentin nur die Nachbringung des letz- teren verlangt, m. a. 'rV. die Anmeldung unter Vor- behalt der Erfüllung dieser Auflage als giltig betrach- tet und behandelt. Sodann hätte es selbst im Falle einer im November 1921 erfolgten Abweisung von dem oben erörterten Gesichtspunkte aus nicht darauf ankommen können, wenn die Rekurrentin daraufhin zu einer nnuen belegten Anmeldung schritt. Massgebend müsste VIelmehr sein,. wie die Sachlage sich gestaltet hätte, wenn die Bereinigung sofort im Anschluss an das Auf- rufsverfahren durchgeführt worden wäre und der Grund- buchverwalter damals seine Abweisungsverfügung er- lassen. hätne. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass III dIesem. Falle die Rekurrentin den fehlenden Beleg ohne weiteres und sofort nachgebracht hätte wie sie es auf die Aufforderung vom 10. November 192i getan hat. Entgegen der nicht im angefochtenen Entscheide abe in der Beschwerdeantwort nebenbei . geäusserte AnsIcht kann auch nicht die Rede davon sein, dass eventuell bei Anwendung des Gebührentarifes von 1 12 Abschnitt rl Ziff. 1 Abs. 2 desselben massgebend sem müsste und die streitige Forderung deshalb dem Masse nach gerechtfertigt wäre. Der dort vorgesehene Gebührensatz bezieht sich auf Handänderungen infolge Eheve:-trags oder Erbgangs so wie auf die Anmeldung des EIgentumsrechts im Bereinigungsverfahren, wäh- rend hier eine Anmeldung des Eigentums als solchen im Bereinigungsverfahren nach 18 der Verordnung Gewaltentrennung. N° 1)1.
vom 5. Juli 1911 anerkanntermassell nicht notwendig war und auch eine Handänderung überhaupt nach dem verbindlichen Entscheide der Notariatskommission nicht in Betracht kam. Offenbar weil man in der Ab- gabenfreiheit von Vorgängen der hier fraglichen Art eine Lücke des Tarifes sah, ist dieser im Jahre 1917 ergänzt worden. Dies schliesst es aber notwendig aus, diese Lücke für die vorangehende Zeit durch analoge Heranziehung jener anderen Vorschrift des alten (nicht ergänzten) Tarifes auszufüllen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der ange- fochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 10. Februar 1922 aufgehoben. 61. 'Urteil vom 26. November 1922 i. S.Guldimann gegen Ernst Guldimann und Zürich Obergericht und Xa.ssa.tionsgerioht. Art. 54, 55 SchlT z. ZGB, 303 ZGB. Bestimmung einer vom Regierungsrat als Vollziehungsbehörde erlassenen Ver- ordnung, wonach die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes ausser durch die im kantonalen EG zuständig erklärten Zivilstandsbeamten des "Wohnsitzes oder Heimats- ortes des Anerkennenden auch durch den Zivilstandsbeamten des Geburtsortes des Kindes beurkundet werden kann. Anfechtung wegen Übergriffs der administrativen in die gesetzgebende Gewalt. Abweisung. Einfluss der aus der eventuellen Ungiltigkeit der Bestimmung folgenden Un- zuständigkeit des Beamten des Geburtsortes zur Beurkun- dung auf die Rechtsbeständigkeit der Anerkennung selbst? ..1 . -Der 1897 geborene Rekurrent Ernst Guldimann, Bürger der solothurnischen Gemeinde LostoIf, hat am 23. Dezember 1915 das von Berta Margaretha Bach- mann am 21. Dezember 1915 in Zürich geborene ausser-
eheliche Kind Ernst durch vom Zivilstandsbeamten der Stadt Zürich errichtete öffentliche Urkunde im Sinne des Art. 303 ZGB als das seine anerkannt. Er war damals in Küsnacht, Kts. Zürich wohnhaft. Durch Urteil vom 27. Januar 1922 hat das Obergericht des Kantons Zürich H. Kammer ihn auf Klage des Vor- mundes des Kindes verpflichtet, an dieses vom 22. Februar 1921 (Einleitung der Klage) an bis auf weiteres monatliche Unterhaltsbeiträge von 50 Fr. zu zahlen, (während das Bezirksgericht Zürich als erste Instanz den Anspruch, wenn schon in geringerem Betrage, auch für die weiter zurückliegende Zeit vom 21. De- zember 1915 an geschützt hatte). In der Berufungsverhandlung hatte der Rekurrent den Antrag auf Abweisung der Klage u. a. auch darauf gestützt, dass die Anerkennungserklärung vom 23. De- zember 1915, weil vor einem zu deren Entgegennahme nicht zuständigen Beamten abgegeben, . nichtig sei. Nach 249 des zürcherichen EG zum ZGB vom 2. April 1911 habe die öffentliche Beurkundung solcher Anerken- nungen durch den Zivilstandsbeamten des Wohnsitzes oder Heimatsortes des Anerkennenden zu erfolgen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich als blosse Voll- ziehungsbehörde sei nicht befugt gewesen, wie er es in der von ihm erlassenen Verordnung betreffend das Zivilstandswesen vom 21. Sep.tember 1921 getan habe, jene gesetzliche Vorschrift dahin abzuändern, dass daneben auch die Beurkundung durch den Zivilstands- beamten des Geburtsortes des Kindes zugelassen werde. Das Obergericht verwarf jedoch diese Einrede mit der Begründung: die Bestimmung des Art. 55 SchlT zum ZGB, die es den Kantonen überlasse zu bestimmen, in welcher "Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird , beziehe sich, wie schon die Fassung zeige, in erster Linie auf die bei Vornahme der öffentlichen Beurkundung von den dazu bezeich- neten Amtsstellen zu beobachtenden Formalitäten, die Gewaltentrennung. Ko 61. Organisation dieser Amtsstnllen, die :o innen zu fnh renden Register u. s. w., mcht auf dIe orthche Zustan- digkeit zur Beurkundung. In 249 des EG zum ZGB habe dann allerdings der zürcherische Gesetzgeber inbezug auf die Anerkennung ausse:ehnlicher inner auch diesen Punkt geordnet. Doch seI dIese Zustandlg- keitsordnung nicht als ausschliessliche, absolut n gende aufzufassen. Einmal wäre der Kanton Zunch damit über die ihm durch Art. 55 SchlT gestellte Aufgabe hinausgegangen. Sodann hätte der Bundes.rat der e stimmung offenbar die Genehmigung mcht ertnIlt, wenn sie in jenem Sinne zu verstehen gewesen ware, nachdem er kurz zuvor in seiner Verordnung vom 25. Februar 1910 betr. die Zivilstandsregister, bestimmt gehabt habe, dass die Kantone den Zivilstandsbeamten des Geburtsortes mit der Beurkundung solcher Anerken- nungen betrauen könnten. Denn die Diskrepanz zwi- schen dieser Vorschrift und derjenigen des 249 EG sei augenscheinlich gewesen. Als oberste Aufsichts- behörde über das Zivilstandswesen hätte der Bundes- rat auch den Zivilstandsämtern die Ausübung anderer als der ihnen durch seine Verordnung zugewiesenen Funktionen verbieten können. Endlich habe es dem Gesetzgeber nicht entgehen können, dass ganz offen- bar der Zivilstandsbeamte des Geburtsortes des Kindes die geeignetste Amtsstelle für die Beurkundung. der Anerkennung sei. Denn er trage die Geburt des Kmdes zuerst ein und gewöhnlich werde sich auch d:r ausser- eheliche Vatei' in dieser Zeit am orte der NIederkunft aufhalten, sodass Anmeldung und Eintragung der Gebu:t und Erklärung und Beurkundung der Anerkennung.,. m e jJ .n Akte vorgenommen werden können. Es ware daher unverständlich, wenn der zürcherische Gesetzgeber den Zivilstandsbea.mten des Geburtsortes von der Beur- kundung der Anerkennung hätte ausschliessen wollen. Gehe man hievon aus, so verstosse aber der auf Art. 32 der bundesrätlichen Verordnung vom 25. Februar 1910
sich stützende 77 der Verordnung des Regierungsrats vom 21. September 1911 nicht gegen 249 des EG, wie denn der Bundesrat ihn am 21. November 1921 eben- falls genehmigt habe, obwohl damals das EG bereits vom Volke angenommen gewesen sei. Auch das lasse wie- derum darauf schliessen, dass der Bundesrat den 249 EG nicht als zwingende Zuständigkeitsvorschrift ange- sehen habe. Die Anerkennung vom 23. Dezember 1915 sei somit vor einem zuständigen Zivilstandsbeamten aus- gesprochen worden. Der Rekurrent ergriff gegen dieses Urteil die zivil- rechtliche Berufung ans Bundesgericht und gleichzeitig unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes von 344 Ziff. 9 der zürcherischen ZPO (Verletzung klaren Rechtes) die kantonalrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde an das zürcherische Kassationsgericht. Die Behandlung der Berufung ist bis zur Erledigung dieser Beschwerde ein- gestellt worden. Durch Entscheid vom 24. Juni, zugestellt 31. Juli 1922 hat das Kassationsgericht dieselbe, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen . Die Frage, ob die in 249 EG enthaltene Zuständig- keitsbestimmung mit Art. 55 SchlT zum ZGB vereinbar sei, durch diesen gedeckt werde, sei eine solche der Auslegung der letzteren Vorschrift und daher, da der für die Berufung nach Art .. 56 ff. OG erforderliche Streitwert erreicht sei, vom Bundesgericht als Beru- fungsinstanz zu beurteilen. Sie könne somit nach 345 der zürcherischen ZPO nicht zum Gegenstand einer kantollalrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde gelJlacht werden. Verneine man die Frage, auf welcher Annahme das angefochtene Urteil in erster Linie beruhe, so komme aber der Rüge, dass der Regierungsrat das Einführungs- gesetz nicht habe abändern können, keine Bedeutung mehr zu. Denn das Obergericht stelle auf den 77 der regierungsrätlichen Verordnung betr. die Zivilstands- register nur deshalb ab, weil es davon ausgehe, dass " I Gewaltentrennung. No 61.
der kantonale Gesetzgeber im EG eine Bestimmung wie diejenige des 249 nicht habe treffen können. Soweit aber die Beschwerde sich gegen die weitere Annahme richte, 249 des EG sei, selbst wenn er Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit hätte aufstellen können, nicht zwingenden Rechtes, sondern lasse eine dem 77 der regierungsrätlichen Verordnung entsprechende Ergän- zung, zu, sei sie materiell unbegründet. Auch wenn man in 249 EG eine materiellrechtliche Bestimmung im Sinne des 244 Ziff. 9 ZPO sehen wollte, lasse sich nicht sagen, der klare Wortlaut und Sinn der erstange- führten Vorschrift verbiete die von der Vorinstanz vertretene Auslegung und es sei die Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten des Geburtsortes des anzuerkennen- den Kindes schlechthin ausgeschlossen. Schon die Tat- sache, dass der Bundesrat sowohl das Einführungsge- setz als die Verordnung betr. die Zivilstandsregister genehmigt habe, spreche dagegen, ganz abgesehen von allen anderen Erwägungen, welche das Obergericht in gründlicher Behandlung der streitigen Frage angestellt habe. B. -Schon auf das Urteil des Obergerichts hin hatte der Rekurrent neben der Berufung beim Bundes- gericht einen auf Art. 4 BV gestützten staatsrecht- lichen Rekurs erhobel1. Mit Eingabe vom 7. August hat er denselben dann zurückgezogen, gleichzeitig aber eine neue gleiche Beschwerde eingereicht, die sich gegen den Entscheid . des Kassationsgerichtes vom 24. Juni 1922 richtet.' Es wird darin ausgeführt : das Recht der Kantone zur Regelung der öffentlichen Beurkun- dung für ihr Gebiet umfasse notwendiger Weise auch die Befugnis, die zur Beurkundung sachlich und örtlich zuständige Behörde zu bezeichnen, soweit nicht aus- nahmsweise das ZGB selbst darüber eine Regel aufstelle. Fehle es an einer solchen, wie es für die Anerkennung nach Art. 303 ZGB zutreffe, so sei die Ordnung auch dieses Punktes nicht nur ein Recht, sondern geradezu eine
Pflicht des Kantons. Denn die Rechtsuchenden müssten wissen, vor welchem Beamten sie eine formbedürftige Rechtshandlung giltig vornehmen könnten. Durch die Bestimmung des 249 EG zum ZGB habe der Kanton Zürich' demnach lediglich von der Ermächtigung des Art. 55 SchlT Gebrauch gemacht. Eine Zuständigkeits- regel dieser Art sei aber, solange nicht aus ihrer Fassung selbst ein anderer Wille hervorgehe, zweifellos als aus- schliessliche zu betrachten, die eine Ergänzung durch Schaffung anderer Zuständigkeiten auf dem Verord- nungswege ohne Verletzung des Grundsatzes der Ge- waltentrennung und des durch Art. 28 KV anerkannten alleinigen Gesetzgebungsrechtes des Kantonsrats und Volkes nicht zulasse. Die Gründe, mit denen das Ober- gericht und ihm folgend das Kassationsgericht dem 249 EG diesen zwingenden Charakter absprechen, seien offenbar haltlos. Allerdings hätte der Bundesrat als oberste Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter durch die Verordnung vom 25. Februar 1910 verbindlich bnstinmen können, welcher Zivilstandsbeamte befugt seI, eme Anerkennungserklärung entgegenzunehmen. Tat- sächlich habe er dies aber nicht getan, sondern in Art. 32 der Verordnung lediglich erklärt, dass die Kantone, wenn sie überhaupt die Zivilstandsämter für die Beur- kundung der Anerkennung als zuständig bezeichnen wollten, damit den Zivilstandspeamten des Geburtsortes des Kindes betrauen k ö n n e n. Es liege darin also lediglich eine Anweisung an die Kantone, die zu befolgen oder nicht ihnen freistehe. Dann könne aber auch aus dieser Bestimmung der Schluss nicht gezogen werden, dass der Bundesrat den 249 EG offenbar nur unter der Voraussetzung genehmigt habe, es handle sich dabei um eine nicht zwingende Vorschrift, die durch biosse Verordnung in einem dem Art. 32 seiner Verordnung vom 25. Februar 1910 entsprechenden Sinne ergänzt werden könne, und sei, nachdem der zürcherische Ge- setzgeber einmal durch 249 des EG an Stelle der in I I Gewaltentrennung. N° 61.
jener bundesrätlichen Verordnung ins Auge gefassten Regelung tatsächlich eine andere getroffen, diese auch für den Regierungsrat als Vollziehungsbehörde ver- bindlich gewesen. Dass der Bundesrat neben dem EG auch den 77 der regierungsrätlichen Verordnung genehmigt habe, aber sei schon deshalb unerheblich, weil er bei solchen Genehmigungsbeschlüssen nur die Bundesrechtmässigkeit des betreffenden Erlasses und die Frage, ob dessen Bestimmungen als zweckmässige Ausführung des Bundesrechtes gelten könnten, nicht auch die Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht nachzuprüfen habe. Zur Verweigerung der Genehmigung aus diesem Grunde wäre er überhaupt nicht kompetent gewesen. Den praktischen Gründen, welche sich für die Anerkennung der Zuständigkeit des Zivilstands- beamten des Geburtsortes anführen lassen, stünden ebenso beachtenswerte zu Gunsten des Amtes des Wohn- sitzes des Anerkennenden gegenüber (was näher aus- geführt wird), sodass sich auch daraus die Folgerung dass der Gesetzgeber die Zuständigkeitsordnung des 249 EG nicht als abschliessende habe betrachtet wissen wollen, nicht ziehen lasse. Der Entscheid des Kassationsgerichtes enthalte demnach einen Willkür- akt, indem er sich auf eine Norm ( 77 der regierungs- rätlichen Verordnung vom 21. September 1911) stütze, die nach dem auch durch das zürcherische Verfassungs- recht gewährleisteten Grundsatze der Gewaltentren- nung nichtig ei. Es liege darin zugleich eine Verletzung dieses Verfassungsgrundsatzes (genauer des Art. 28 KV). Eine Rechtsverweigerung sei schliesslich auch darin zu erblicken, dass das Kassationsgericht den Rekurrenten kurzerhand JJ auf den 'Veg der Berufung ans Bundes- gericht verweise und dabei die unverständliche Behaup- ting aufstelle, der Rüge, 249 EG habe durch blosse Verordnung nicht abgeändert werden können, komme keine selbständige Bedeutung für die Entscheidung des Prozesses zu. Im Berufungsverfahren könne nur die
Anwendung des eidgenössischen Rechts, nicht diejenige einer Vorschrift des EG zum ZGB, also kantonalen Rechts nachgeprüft werden. Das Rekursbegehren lautet: es sei, das angefochtene Urteil aufzuheben, die vom Rekurrenten . vor Zivilstandsamt Zürich abgegebene Anerkennungserklärung als nichtig zu erklären und die Klage des Ernst Guldimann Sohn abzuweisen, unter Kostenfolge. C. -Das Kassationsgericbt des Kantons Zürich hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Der Vormund des Rekursbeklagten Ernst Guldimann Sohn hat Abweisung des Rekurses beaptragt. Denselben Antrag hat der Regie- rungsrat des Kantons Zürich gesteIlt, dem mit Rücksicht darauf, dass die Giltigkeit einer von ihm erlassenen Verordnung in Frage steht, ebenfalls Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben worden ist. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
OG keinesfalls kommpetent. 2. -Auch in dieser Beschrä'nkung ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels von zwei verschiedenen Gesichts- punkten aus zweifelhaft. Sie setzt einmal voraus, dass wirklich die örtliche Unzuständigkeit des Zivilstands- beamten von Zürich zur Errichtung der Anerkennungs- urkunde vom 23. Dezember 1915 die Nichtigkeit der Anerkennung selbst nach sich zöge. Diese Folge, welche die beiden kantonalen Instanzen ohne weiteres als gegeben anzunehmen scheinen, versteht sich aber kei- neswegs von selbst, nachdem sich. der beurkundende Beamte für seine Zuständigkeit auf eine formell zu Gewaltentrennung. N° 61.
Recht bestehende Kompetenzbestimmung, nämlich den bundesrätlich genehmigten 77 der regierungsrätlichen Verordnung vom 21. September 1911 stützen konnte. Es lässt sich die Auffassung vertreten, dass das formale Vorhandensein dieser Bestimmung, solange sie nicht durch Verfügung einer dazu befugten Behörde beseitigt ist, ohne Rücksicht auf die m a t e r i e 11 e Verfas- sungs-und Gesetzesmässigkeit der Bestimmung für die Giltigkeit des Beurkundungsaktes genügen müsse. Wie es sich damit verhält, ist in erster Linie eine Frage der Auslegung des Art. 303 ZGB und der ihn ergänzenden allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes,nach denen es sich bestimmt, welche Anforderungen an die die Kindes- anerkennung aussprechende Urkunde zu stellen sind, damit die Anerkennung als wirksam betrachtet werden kann. Der Entscheid darüber steht deshalb, nachdem die Frage sich in einer dem Streitwerte nach der Beru- fung unterliegenden Zivilrechtsstreitignei.t stent, nicht dem Staatsgerichtshof, sondern der ZIvIlabteilung des Bundesgerichts als Berufungsinstanz z.u. Kön die materielle Ungiltigkeit des 77 der regIerungsratlichen Verordnung vom 21. September 1911 die Giltigkeit des Anerkennungsaktes nicht berühren, so hätte der Re- kurrent an der Feststellung jener Ungiltigkeit keinerlei praktisches Interesse, weil sie keinen Einfluss auf den Ausgang des zwischen ihm und dem Rekursbeklagten schwebenden Rechtsstreites auszuüben vermag. Der Nachweis eines solchen Interesses gehört aber nach Art. 178 OG zur Beschwerdelegitimation. Zur Lösung bloss theoretischer staatsrechtlicher Fragen kann der staats- rechtliche Rekurs nicht benützt werden. Es müsste deshalb streng genommen dieErledignng. des vonli gen den Rekurses ausgesetzt werden, bIS dIe. II. ZIvIl- abteilung des Bundesgerichts als Berufungsmsnanz zu jener anderen Frage Stellung genommen hnen Wird. Ihr und nicht dem Staatsgenchtshof kame es grund'f sätzlich auch zu, über die Richtigkeit der vom Oberge- AS 48 1-19'22 .38
richt vertretenen Auffassung zu urteilen, dass der kan- tonale Gesetzgeber eine Lösung der örtlichen Zustän- digkeitsfrage, wie sie 249 des EG zum ZGB enthält, nicht habe treffen können, sei es weil für die Ordnung dieser Zuständigkeit überhaupt das Bundesrecht mass- gebend wäre, sei es weil, wenn die Beurkundung dem Z i v i Ist a n d s b e amt e n übertragen werden sollte, dafür nach Art. 32 der bundesrätlichen Verordnung vom 25. Februar 1910 nur der Zivilstandsbeamte des Geburtsortes des unehelichen Kindes in Betracht kommen konnte. Denn auch nach dieser Richtung handelt es sich lIIl einen auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des ZGB, bezw. seines SchlT zu lösenden staatsrechtlichen Präjudizialpunkt in einem nach eid- genössischem Recht zu beurteilenden Zivilprozess. Würde er im Sinne des Obergerichts erledigt, so wäre da- mit wiederum die durch den vorliegenden Rekurs aufge- worfene Frage, ob der Regierungsrat die Zuständigkeits- bestimmung des 249 EG, ihre bundesrechtliche Zu- lässigkeit vorausgesetzt, in der Weise habe ergänzen können, wie es in 77 seiner Verordnung vom 21. Sep- tember 1911 geschehen ist, gegenstandslos. 3. -Doch mag über diese formellen Bedenken hin- weggesehen werden, weil auch wenn man nach beiden Richtungen die dem Rekurrenten günstigere Lösung ohne weiteres als gegeben ansieht -also unterstellt . . , dass der kantonale Gesetzgeber über die Zuständig- keitsfrage im Sinne des 249 EG habe legiferieren können und dass die Ungiltigkeit des 77 der regie- rungsrätlichen Verordnung vom 21. September 1911 den Anerkennungsakt vom 23. Dez. 1915 nichtig machen würde -der Rekurs als unbegründet verworfen werden uss. Die Bestimmung des 249 EG zum ZGB, wonach die Beurkundung durch den Zivilstandsbeamten des Wohnsitzes oder Heimatsortes des Anerkennenden er- folgt, stellt sich unter dieser Voraussetzung, d. h. wenn man davon ausgeht, dass das Zivilgesetzbuch nicht Gewaltentrennung. N° 61. 559 nur die Bezeichnung der sachlich, sondern auch der örtlich für die Errichtung der Anerkennungsurkund,e zuständigen Amtsstelle den Kantonen überlässt, als Ausführungsvorschrift zu Art. 303 ZGB im Sinne von Art. 52 SchlT dar. Und zwar handelt es sich, wovon auch der Rekurs ausgeht, um eine notwendige Aus führnngsvorschrift nach Abs. 2 des letzteren Artikels, weil zur Vollziehung des Art. 303 ZGB, soweit die Aner- kennung in Form einer öffentlichen Urkunde in Be- tracht kommt, nicht nur die Bestimmung des zur Er- richtung an sich zuständigen Beamten, sondern, wo innert des Kantonsgebietes mehrere Aemter dieser Art mit örtlich abgegrenztem Geschäftskreis bestehen, auch eine Vorschrift darüber gehört, welches von ihnen im einzelnen Falle zur Vornahme der Beurkundung befugt sein solL Art. 52 Abs. 2 SchlT sieht aber vor, dass solche notwendige Ausführungsvorschriften von den Kantonen auf dem Verordnungswege erlassen werden können, auch wenn dazu, dem Gegenstande nach, nach kantonalem Rechte ein Gesetz erforderlich wäre, eine Vorschrift. die selbst wenn man über ihre Verfassungs- mässigkeit Zweifel haben wollte, nach Art. 113 letzter Absatz BV für das Bundesgericht massgebend sein muss. Hätte die Zuständigkeit zur Errichtung von Anerken- nungsurkunden im Sinne von Art. 303 ZGB demzufolge an sich giltig auf dem Verordnungswege geregelt werden können, so kann aber auch der 77 der regierungsrät- lichen Verordnung vom 21. September 1910 nicht des- halb wegen Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentren- nung angefochten werden, weil er sich auf eine schon an sich zum Vorbehalt des Gesetzes gehörende Materie bezieht. Vielmehr frägt es sich nur, ob nicht eine solche All( rdnung unzulässig war, nachdem sich bereits die gesetzgebende Behörde der Frage bemächtigt und sie statt auf dem Wege der Verordnung durch Gesetz geordnet hatte. Voraussetzung dafür wäre, dass der 249 EG die Zuständigkeit zur Beurkundung von Kin-
desanerkennungen erschöpfend regeln, d. h. nicht bloss bestimmen wollte, dass die Beurkundung jedenfalls vor den . hier genannten Amtsstellen giltig vorgenommen werden könne, sondern damit zugleich auch die Vor nahme durch andere als unstatthaft ausschliessen wollte. Ob die Bestimmung im einen oder anderen Sinne zu ver- stehen sei, ist eine Frage der Auslegung des kantona- len Gesetzesrechtes, die das Bundesgericht als Staats- gerichtshof nicht frei, sondern nur aus dem Gesichts- punkte des Art. 4 BV, der Willkür und Verletzung klaren Rechtes nachprüfen kann. Der Umstand dass von ihrer Beantwortung die Giltigkeit des 77 der regierungsrätlichen Verordnung vom 21. September 1911 und die Begründetheit der Anfechtung diest r Vorschrift aus dem Gesichtspunkte der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung abhängt, ändert daran nichts nd knnn dem Bundesgericht eine weitergehende Kogni- tion meht geben. Wenn nun auch zuzugeben sein mag, dass Kompetenzbestimmungen der vorliegenden Art regelmässig, auch wenn es in ihrer Fassung nicht noch besonders zum Ausdruck kommt, als abschliessende zu betrachten sein werden und die Gründe,. welche die kantonalen Instanzen hier für eine. andere Auslegung geltend machen, nicht als zwingend erscheinen, so kann doch diese andere Auslegung keinesfalls als will- kürlich erklärt werden. Es kann dafür auf die vom Obergericht angeführten Um'stände verwiesen werden welche die Beurkundung am Geburtsorte des Kindes al die zweckmässigste Lösung erscheinen lassen. Dass si den. prnktischen Bedürfnissen am besten entspricht, zeIgt dIe m der Vernehmlassung des Regierungsrates von Zürich festgestellte Tatsache, dass tatsächlich . die Mehrzahl aller Anerkennungen nach Art. 303 ZGB seit 1912 an diesem Orte abgegeben worden ist. An- dnrerseits sind sachliche Erwägungen, welche gegen . dine Lösung sprechen würden und dazu führen müss- ten, sie auszuschliessen, nicht ersicl)tlich. Die Fest- Gewaltentrennung. N° 61.
stellung der Identität des Anerkennenden, worauf der Rekurs verweist, ist dem Zivilstandsbeamten des Ge- burtsortes des Kindes ebensogut möglich wie demjenigen des Wohnsitzes oder Heimatsortes des Anerkennenden. Und wenn der Rekurrent weiter darauf hinweist, dass der Zivilstandsbeamte des Wohnortes, wenn die Anerkennung hier hätte abgegeben werden wollen, im vorliegenden Falle zweifellos vorerst den Vater des Rekurrenten davon unterrichtet hätte, damit er diesen über die Folgen seines Schrittes belehren könne, so handelt es sich dabei einmal um eine blosse Behaup- tung. So dann können Betrachtungen dieser Art, die für einen ausnahmsweisen Tatbestand wie den vorliegenden vielleicht zutreffen mögen, offenbar auch für die ge- setzliche Lösung der Frage, die sich nach den rege1- mässig bestehenden Verhältnissen richten muss, nicht massgebend sein. Aus der Vernehmlassung des Regie- rungsrates ergibt sich denn auch, dass die Bestimmung des 249 EG erst bei der parlamentarischen Beratung in das Gesetz eingefügt worden ist, ohne dass die Pro- tokolle irgendwelchen Anhaltspunkt dafür böten, dass man damit bewusst von der in Art. 32 der bundes- rätlichen Verordnung vom 25. Februar 1910 vorgese- henen Lösung hätte abweichen wollen. Es ist daher der Schluss zulässig, dass man die letztere Vorschrift einfach übersah und den Beamten des 'Vohnsitzes oder Heimats- ortes des Anerkennenden zuständig erklärte, nicht weil man die Zuständigkeit desjenigen des Geburtsortes ausschliessen wollte, sondern weil man an diese Mög- lichkeit augenblicklich nicht dachte. Diese Annahme genügt aber jedenfalls vom Standpunkte des Art. 4 BV, um die Auffassung der kantonalen Instanzen, dass 249 EG die Zuständigkeit zur Beurkundung der Aner- kennung nicht abschliessend ordne, sondern eine Er- . gänzung durch Zuständigerklärung auch anderer Zivil- standsämter auf dem Verordnungswege, sofern die Ma- terie überhaupt auf diesem 'Vege geregelt werden kann,
zulasse, als haltbar erscheinen zu lassen. Es braucht daher auf die weiteren Erwägungen, welche das Ober- gericht für diese Deutung angeführt hat, nicht einge- treten zu werden. Jene Voraussetzung aber (Möglich- keit der Regelung auf dem Verordnungswege an sich), trifft wie bereits dargetan infolge Art. 52 SchlT zum ZGB zu. Und dass wenn die Bestimmung des 77 der Verordnung vom 21. September 1911 auf diesem 'Vege erlassen werden konnte. der Regierungsrat und nicht der Kantonsrat die dazu zuständige Behörde war, wird vom Rekurrenten nicht bestritten. 4. -Das Nichteintreten auf die kantonalrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde wegen Zulässigkeit der Beru- fung ans Bundesgericht, bezieht sich nur auf die Frage der Vereinbarkeit des 249 EG mit dem Bundesrecht (Art. 55 SchlT zum ZGB und Art. 32 der bundesrätlichen Verordnung vom 25. Februar 1910). Wenn das Kassa- tionsgericht ausgeführt hat, dass, falls der 249 EG selbst aus diesem Grunde für ungiltig betrachtet wer- den sollte, die Rüge, der Regierungsrat könne das EG. nicht auf dem Verordnungswege abändern, keine Be- deutung mehr habe, so ist aber diese Auffassung durch- aus zutreffend und es kann darin eine Rechtsverwei- gerung unmöglich gesehen werden. Für den andern Fnll, d. h. bei Annahme der bundesrechtlichen Giltig- keIt des 249 EG hat das Kassationsgericht die Zu- !ässineit seiner Ergänzung auf dem Verordnungswege 1m Smne des 77 der regierungsrätlichen Verordnung vom 21. September 1910 materiell geprüft und mit Gründen bejaht, die nach dem unter 3 Ausgeführten durch das Mittel des staatsrechtlichen Rekurses wegen Willkür und Verletzung des Grundsatzes der Gewalten- trennung mit Erfolg nicht angefochten werden können. Demnach erkennt das Bundesgericht : Vom Rückzuge der Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar Gemeindeautonomie. N° 62.
1922 wird Vormerk genommen. Die Beschwerde gegen das Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 1922 wird abgewiesen. VII. GEMEINDEAUTONOMIE AUTONOMIE COMMUNALE 62. Urteil vom 8. Dezember lSaa i. S. Gemeinde Filisur gegen Graubünden, Grossen Bat.- Bestimmung einer kantonalen Verfassung (Graubünden), wo- nach die Gemeinden, soweit die Erträgnisse des Gemeinde- vermögens zur Deckung der Gemeindebedürfnisse nicht ausreichen, Gemeindesteuern nach billigen und gerechten Grundsätzen gemäss von ihnen zu erlassenden autonomen Reglementen erheben können, mit der weitern Einschrän- kung, dass allfällige Progressivsteuern die Progressionssätze des jeweiligen kantonalen Steuergesetzes nicht überschreiten dürfen. Bedeutung des letzteren Verbotes bei Verschieden- heit der bei den Steuersysteme. Umfang des den staat- lichen Aufsichtsbehörden im Hinblick auf das verfassungs- mässige Postulat billiger und gerechter. Verteilung der Steuerlasten gegenüber einem Gemeindesteuerregle- mente zustehenden Interventionsrechts. Rüge der Ver- letzung der Gemeindeautonomie durch missbräuchliche Auf- hebung von Bestimmungen eines solchen Reglements seitens der Aufsichtsbehörden wegen Missachtung jenes Gebotes. A. -Nach Art. 40 Abs. 2 der graubündnerischen Verfassung von 1892 steht jeder Gemeinde das Recht der selbständigen Gemeindeverwaltung mit Einschluss der niederen Polizei zu: sie ist befugt die dahin ein- schlagenden Ordnungen festzusetzen, welche jedoch den Bundes- und Kantonsgesetzen und dem Eigen- tumsrechte Dritter nicht zuwider sein dürfen. Die Ge- meindebedürfnisse sind in erster Linie aus den in billigem Masse zu taxierenden Erträgnissen des Gemeindever- mögens (Nutzungstaxen u. s. w.) zu decken: die Er-