Art. 19 KV Zürich; minimum taxation of corporations and judicial review of ability-to-pay principle. The constitutional principle that all taxpayers contribute according to their means is primarily an instruction to the legislature and does not furnish a precise standard for reviewing individual tax provisions. The legislature retains a broad margin in the choice, design and weighting of taxes. A special rule imposing a minimum earnings tax on corporations, even where no profit or less than the stipulated minimum profit is realized, is not unconstitutional merely because it does not apply the ability-to-pay principle with complete strictness, provided it remains an isolated regulation of limited importance and does not disregard the constitutional principle in its general tendency (consid. 3-4).
wegfallen, die eine gesetzgeberische Auferlegung der ihm zugemuteten Verpflichtung gewährt, ist darauf zu dringen, dass die ohne Mitwirkung der Legislative auferlegte Gebühr ihren Charakter als solche beibe- hält und nicht, mehr oder weniger verdeckt, durch übermässige Bemessung sachlich teilweise zur Steuer wird; das vor allem, wenn es sich, wie hier, um hohe Abgabenansätze und um staatliche Gegenleistungen handelt, die ihrem Werte nach nicht leicht abzu- schätzen sind. Der Regierungsrat hat denn auch an- fänglich selbst den Weg gesetzlicher Regelung der Materie einschlagen wollen. Dieser schliesst natürlich nicht aus, die Motorfahrzeugbesitzer nicht nur unter dem Ge- sichtspunkte einer voraussetzungsloser Beitragsleistung, sondern auch unter dem einer gewährten staatlichen Gegenleistung als abgabenpflichtig zu erklären ; der 20 des Konkordates sieht ja auch eine solche doppelte Abgabenpflicht, eine Kumulation von Steuer und Ge- bühr, ausdrücklich vor. Nach allem sind die angefochtenen Bestimmungen des 4 der regierungsrätlichen Verordnung vom 18. Januar 1922 aufzuheben, was zur Folge hat, dass bis auf weiteres die ihnen entsprechenden Bestimmungen der Verordnung vom 14. Januar 1920, die unangefochten geblieben sind, anwendbar bleiben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der 4 der Vollziehungsverordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 18. Januar 1922 zum Konkordat betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahr- rädern-mit Ausnahme der Absätze 1 und 3 c (betref- fend Fahrräder) sowie des .Schlusslemmas-aufgehoben. Besteuerungsgrundsätzekantonaler Verfassungen. N0 12. VI. BESTEUERUNGSGRUNDSÄTZE KANTONALER VERFASSUNGEN PRINCIPES D'IMPOSITION
POSES PAR LES CONSTITUTIONS CANTONALES 12. Urteil vom as. Juni 199a i. S. Risiviertel A. G. i. Liq. gegen die Stadt Zürich und die Oberrekurakommission in Steuersachen des ltantons Ziirioh. Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Anwendbarkeit im Einzelfall einer an sich nicht mehr anfechtbaren Bestim- mung. -Zürcherische Gesetzesvorschrift, wonach Aktien- gesellschaften mit keinem oder weniger als einem bestimm- ten Minimalreinertrag eine dem letztem entsprechende Ertragssteuer bezahlen müsseu. Vereinbarkeit dieser Vor- schrift mit Art.-19 KV, wonach alle Steuerpflichtigen im Verhältnis ihrer Mittel an die Lasten des Gemeinwesens beizutragen haben. Inwiefern gewährleistet dieser Verlas- sungsgrundsaiz ein durch staatsrechtliche Beschwerde ver- folgbares Individualrecht ? Seine Bedeutung als Anweisung an den Gesetzgeber bei Erlass der Steuergesetze. A. -Nach dem zürcherischen Steuergesetz vom 25. November 1917 zahlen die Aktiengesellschaften an den Staat eine Ertrags-und eine Kapitalsteuer. Für die erstere ist massgebend der durchschnittliche Reiner- trag der letzten drei Geschäftsjahre ( 27). Als steuer- pflichtiger Reinertrag gilt der -inbezug auf Betriebs- ausgaben und Abschreibungen richtig berechnete - Aktivsaldo der Gewinn und .Verlustrechnung abzügJich des Saldovortrages der letzten Rechnung ( 30). Die Gemeinden . erheben von' den Aktiengesellschaften die Ertrags- und Kapitalsteuer gemäss den für die Staats- steuer geltenden Bestimmungen. 105 fügt aner i : Aktiengesellschaften (und Genossenschaften 1m Smn von 29. d. h. nicht auf Selbsthülfe beruhende), dere.n
a Staatsrecht. Reinertrag nicht mehr als 3 % des steuerpflichtigen Kapitals ausmacht, haben an die Gemeinden ausser der Kapitalsteuer eine Ertragssteuer zu entrichten, die einem dreiprozentigen Reinertrag entspricht. Die Rigiviertel A.-G. in Liquidation in Zürich, eine Terraingesellschaft, die Ende 1919 ein Aktienkapital von 725,000 Fr. und Ende 1920 ein solches von 362,500 hatte, hat in den Jahren 1916 bis 1919 keinen Reinertrag' erzielt, sondern Verluste (nach dem Rekurs im Jahr rund 4000 bis 7000 Fr.) erlitten. Sie wurde pro 1919 und 1920 verhalten, nach 105 StG an' die Stadt Zürich die Ertragssteunr von einem Reinertrag von 3 % des steuerpflichtigen Kapitals zu entrichten. Diese Steuer beträgt einschliesslich Armensteuer für 1919 391 Fr. 50 Cts. und für 1920 5 7 Fr. 25 Cts. Die Gesellschaft rekurrierte hiegegen ohne Erfolg an die Finanzdirektion und in 2. Instanz an die kantonale Oberrekurskommis- sion, die den Rekurs am 9. März 1922 abwies. Der Rekurs stützte sich darauf, dass die erwähnte Bestim- mung in 105 StG sich nicht auf den Fal1 beziehe, wo eine Aktiengesellschaft statt eines Reinertrages einen Verlust gehabt habe, und dass sie mit Art. 19 KV in Widerspruch stehe, der in der r.evidierten Fassung vom Jahre 1917 in Abs. 1 und 4 vorschreibt: Abs. 1 : Alle Steuerpflichtigen haben im Verhältnis der ihnen zu Gebote stehenden Mittel an die Staats-und Gemeindelasten beizutragen. Abs. 4: Die Gesetzgebung bestimmt die Arten der für den Kanton und für die Gemeinden zu beziehenden Steuern, sowie die Anwendbarkeit des Grundsatzes einer gerechten progressiven Belastung der Steuerpflichtigen nach der Grösse ihrer Mittel und des Grundsatzes der Steuerbefreiung kleiner Einkommen und Vermögen. Die kantonale Oberrekurskommission bemerkt in der Begründung ihres Entscheides: Mit dem Wortlaut des 105 sei dessen Anwendung auf dieA.-G., die keinen Reinertrag hätten, nicht unvereinbar; denn auch eine I / ' / " Besteuerungsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N° 12. 81 solche Gesellschaft habe nicht mehr aJs 3 % Reinertrag. Diese Auslegung entspreche aber dem Sinn der Be- stimmung .. Wie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeige, sollte dadurch den Gemeinden hinsichnich r Aktiengesellschaften unter allen Umständen eme Mlill- malsteuer garantiert werden. Für die Oberrekursko mission sei das Gesetz verbindlich, und sie können seme Bestimmungen nicht auf ihre Uebereinstimmung mit der Verfassung nachprüfen. . B. -Gegen den Entscheid der Oberrekurskommission hat die Rigiviertel A.-G. in Liquidation den staatsrecht- Hehen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage : die streitigen Ertragssteuern seien aufzuheben und 105 Satz 2 des zürch. StG sei als verfassungs- widrig zu erkJären. Es wird ausgeführt: Schon nach dem kJaren Wortlaut des 105 sei die fragliche Steuer der Rekurrentin gegenüber nicht begründet. Ein Rein- ertrag von nicht mehr als 3 % liege nur vor, wenn der Reinertrag zwischen 0 und 3 % betrage, nicht aber, wenn ein Verlust vorhanden sei. Die gegenteilige Auffassung der Oberrekurskommission sei willkürlich. Der Hauptstandpunkt der Rekurrentin sei aber der, dass die fragliche Bestimmung mit Art. 19 Abs. 1 und 4 KV in Widerspruch stehe. Die KV steHe hier Grund- sätze auf, die der Gesetzgeber restlos' verwirklichen müsse, insbesondere den Grundsatz der Besteuerung nach der wirklichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen (vgl. BGE 37 1236). Vor allem müsse die Hauptsneuer, , nämlich die Einkommenssteuer für die natürhehen Personen und die Ertragssteuer für die Aktiengesell- schaften, nach Massgabe der wirklich vorhandenen Einkünfte bezw. des wirklichen Ertrages auferlegt werden. Eine Gesetzesbestimmung, die ein fiktives Einkommen oder einen fiktiven Ertrag besteuere, stelle mit der Verfassung in Widerspruch, denn sie gehe über die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen hinaus. Im vorlie- genden Fall handle es sich allerdings nicht um bedeu- AS 48 I -1922 6
Staatsreebt. tende Beträge, aber das Unrecht sei deshalb. nicht geringer. C. -Der Stadtrat Zürich und die Oberrekurskom- mission haben auf Gegenbemerkungen verzichtet .. Der Stadtrat beantragt die Abweisung des. Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-Wenn nach 105 die AktiengeseIischaften, deren Reir:ertrag nicht mehr als 3 % des steuerpflichtigen Kapltal ausmacht, den Gemeinden ausser der Kapital- steuer eme Ertragssteuer zu entrichten haben die einem dreiprozentigen Reinertrag entspricht, so ist diese Steuer als eine Minimalsteuer gedacht. Bei der Ausarbeitung des Gesetzes wollte man zuerst den Aktiengesellschaften ohne Reinertrag zwar keine Ertragssteuer, aber eine erhöhte Kapitalsteuer, 2 statt 1 vom Tausend den Gemeinden gegenüber auflegen. An Stelle dieser ;rhöh- ten Kapitalsteuer trat dann die jetzige Minimal- ertragssteuer (s. über die Entstehungsgeschichte des Besteuerungsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N° 12. 83 Gesetzes WETT STEIN, Die Steuerreform im Kanton Zürich S. 39 ff.) und dabei dachte man nicht nur an die A.-G., die einen Reinertrag haben, aber weniger als 3 %, sondern an alle Gesellschaften ohne 3 % JReinertrag, auch die- jenigen, die mit Verlust gearbeitet haben (WETTSTEIN S.141). Es kann von vorneherein keine Willkür darin liegen, dass die Oberrekurskommission den 105 StG im letzten Sinn ausgelegt hat, wenn auch zuzugeben ist, dass der Wortlaut auch die andere Deutung, dass ein Reinertrag unter 3 % überhaupt vorhanden sein müsse, zulässt, ja näher legt. ,3. -Bei der Beschwerde aus Art. 19 KV fragt es sich, ob diese Bestimmung ein verfassungsmässiges Recht des Steuerpflichtigen im Sinne des Art. 175 Abs. 3 OG begründe, das durch staatsrechtlichen Rekurs verfolgt werden kann. Die Frage ist nach der Praxis zu bejahen. Diese hat den staatsrechtlichen Rekurs von jeher regel- mässig zugelassen, sobald jemand die Verletzung einer Verfassungsbestimmung behauptet und feststeht, dass er dadurch in seinen Interessen gekränkt worden ist (BGE 22 1011 f.; 32 1308 Erw. 2). Insbesondere ist schon wiederholt eingetreten worden auf Beschwerden wegen Verletzung des Art. 19 der zürch. KV und des dortigen Grundsatzes der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und wegen Verletzung ähnlicher kantonaler Verfassungs- vorschriften (BGE 3317; 10 30167; 37 1236). Ist somit die Legitimation der Rekurrentin zur Beschwerde aus KV Art. 19 an sich anzuerkennen, so wird sich doch aus den nachfolgenden Erwägungen zeigen, dass eine solche Beschwerde mit Rücksicht auf die materielle Tragweite und Bedeutung des Verfassungsgrundsatzes nur in seltenen Fällen Erfolg haben kann. 4. -Die Bestimmung in Art. 19 KV, wonach alle Steuerpflichtigen im Verhältnis der ihnen zu Gebote stehenden Mittel und unter Anwendung einer gerechten progressiven Belastung an die Staats-und Gemeinde- ausgaben beizutragen haben, enthält eine Anweisung
84 Staatsrecht. an den Gesetzgeber : die ökonomische Leistungsfähigkeit deI;' Steuerpflichtigen soll den Masstab dafür bilden e die Steuerlast durch die Gesetzgebung zu verteile l .t. . Dnr Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungs-. fnhigkelt kann aber nur die allgemeine Richtung für le Aufgabe des Gesetzgebers bezeichnen, dagegen Iefent er kein. genaues Kriterium dafür, wie die Aufgabe 1m emzelnen zu lösen ist. Welche Steuern aufzustellen sind, in welchen Verhältnis die verschiedenen Steuern den Aufwand decken sollen, wie die Progression zu gestalten ist, usw., alle diese Fragen sind der Würdigung des Gesetzgebers anheimgesteUt, dessen Ermessen dabei einen verhältntsmässig weiten Spielraum hat. Jenes Prinzip kann im Gesetz in einer vollkommenern oder unvollkommenern Weise verwirklicht sein. Die Mei- nungen hierüber werden, je nach dem Standpunkt und d.en Interessen des Urteilenden, regelmässig weit aus-- emendergehen. Solange der Gesetzgeber aber innerhalb der Grenen seines Ermessens verblieben ist, kann, auch n.n die .Lönung vieUeicht Zweifel erregt und nicht voJIig befnedigt, doch von einer Verletzung von Art. , 19 KV Illcht die Rede sein. Es ist ausgeschlossen, dns das Bundesgericht als St3:atsgerichtshof sich etwa mIt de Frag befassen würde, ob dieSteuerhefreiung der emen Emnommen weit -genug oder zu weit geht. ob die ProgressIOn richtig gestaltet ist, ob sie zu früh oder zu spät aufhört usw. . I?a dnr Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungs- fahigkelt nur den emeinen Rahmen für die Tätigkeit des Gesetzgebers bIldet, den er nach eigener Wertung ausznüllen hat, so kann auf dem Boden des Art. 19 KV dIe Frage auch nur so gestellt werden, ob das Gesetz nach der Tendenz und dem allgemeinen Charakter seiner rdnu jenem Grundsatz gerecht wird. Dagegen lässt 81ch Illcht Jede Sondervorschrift daran messen deIin . es ist gewiss nicht der Sinn der Verfassung, dnss der Besteuerungsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N° 12. 85 Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nun bis in alle Einzelheiten und ohne jede Rücksicht auf andere Prinzipien der Steuerpolitik durchgeführt werden müsse. Sonst wären indirekte Steuern, die auf einem andern Gedanken beruhen, unzulässig, und doch kennt auch der Kanton Zürich eine Reihe solcher (STREULI, Verfassung des Kantons Zürich S. 90); sonst wäre ferner die zu Gunsten der Gemeinden in 103 StG vorgesehene Personalsteuervon Fr. 5 unzulässig, die i edermann ohne Rücksicht auf die finanzielle Lage gleichmässig trifft; desgleichen wäre unstatthaft die kemmunale Liegenschaftssteuer (StG 114), die als reine Objektsteuer keinerlei Rücksicht darauf nimmt, welche Rolle eine Liegenschaft im Vermögen des Pflich- tigen spielt, im welchem Masse sie Reinvermögen darstelJt usw. Mit einer solchen Detailbestimmung hat man es aber auch bei der Vorschrift in 105 StG zu tun. Die Ertragssteuer der Aktiengesellschaften ist hier als eine Minimalsteuer ausgestaltet in dem Sinn, dass unter allen UIllStänden ein gewisser Betrag, nämlich die Steuer eines dreiprozentigen Reinertrages, geleistet werden muss. Das entspricht in der Tat nicht genau dem Prinzip der Besteuerung nach der, Leistungsfähigkeit, indem die A.-G., die weniger als 3 % Reinertrag oder gar kclnen solchen hat, gleichbehandelt wird wie diejenige mit einem Reinertrag von 3 %. Allein es ist eine Einzel- vorschrift von nicht sehr erheblicher Tragweite, (die nach ihr zu entrichtenden Steuerbeträge werden in der Regel verhältnismässig niedrig sein, und sie sind es auch bei der Rekurrentin), eine Vorschrift, die nicht etwa darauf beruht. dass der Gesetzgeber Lbei der Schaffung des Gesetzes den leitenden Grundsatz aus den Augen verloren hätte, sondern darauf, dass er, ähnlich wie in den erwähnten Beispielen. geglaubt hat, aus Erwä- gungen und Rücksichten anderer Natur in einer Spezial- frage mehr untergeordneten Charakters die Leistungs-
fähigkeit als Massstab nicht strikte durchführen zu. können. Darin kann aber nach dem Gesagten eine Verletzung von Art. 19 KV nicht gefunden werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. VII. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX 13. Urteü 'Vom 18. Februar lSaa i. S. Veuve Julien Daltro1t .. eie gegen lidgenöllische Bek. Prorogation des Gerichtstandes im Sinne des Art. 3 des schweiz.- franz. Gerichtsstandsvertrages. Gilt sie, wenn sie in einer Faustpfandverschreibung enthalten ist, auch für Streitig- keiten über die Faustpfandforderungen ? A. -Die rekurrierende Gesellschaft Veuve Julien Daltroff Oe besteht aus den französischen Staats- angehörigen Witwe Daltroff und Albert Daltroff, die in Paris wohnen. Sie hat ihren Hauptsit in Paris und eine Zweigniederlassung in St. Gallen. Von der Rekurs- beklagten ist ihr ein Kredit eröffnet worden, und sie räumte jener für die hieraus entstehenden Forderungen ein Faustpfandrecht ein, indem sie am 5. April 1910 und sodann wieder am 10. November 1916 eine Faust- pfand-Verschreibung ( Acte de nantissemenb) unter- zeichnete. Sie erklärte damit u. a.: Als Faustpfand für alle ihre jeweiligen Forderungen an Kapital, Zinsen, Provision und Kosten an uns selbst überlassen wir hiemit der Eidgenössischen Bank in St. Gallen alle Wertpapiere ohne Ausnahme, welche die Eidgenössische Bank gegenwärtig und zukÜnftig für uns entweder Staatsverträge. N° 13. selbst in Verwahrung hält oder unter ihrem Namen irgendwo aufbewahren lässt. Die Gläubi?erin ist berenh .. tigt, weitere Vermehrung der SicherheIt 'oder Vermm derung der Schuld durch entsprechende Abzahlung zu verlangen, wenn der Wert der Pfänder sich venmindert und der Deckungsüberschuss nach der AnSIcht der Gläubigerin nicht mehr in dem von ihr gewünnchteM . Verhältnisse vorhanden sein sollte .... Für dieses Vertrags:- verhältnis nehmen wir Domizil in St. Gallen, aneF- kennen somit diesen Gerichtsstand und die Anwend- barkeit des schweizerischen Rechte . Ausserdem eilt,;; hält die Erklärung noch eine Bestimmung ünr Fälligneit der Forderungen. Im Mai 1921 . klagte .. . Rekursbeklagte gegen die Rekurrentin aus dem Kredit- verhältnis vor dem Handelsgericht des Kantons St. Gal- len auf Zahlung eines Betrages von etwa 645,000 Fr. ; die Rekurrentin erhob demgegenüber gestützt auf den schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrag die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichtes. Diese Einrede wurde vom Handelsgericht am 17, Juni 1921 abgewiesen. In der Begründung des Entscheides . wird zunächst bemerkt, dass nach dem französisch- schweizerischt n' Gerichtsstandsvertrag von 1869, per-. sönliche Klagen regelmässig am Gerichtsstand des Domi- zils des Beklagten angebracht werden' müssen, und sodann weiter ausgeführt: Nach dem Klagebegenen handelt es sich um eine Klage auf Bezahlung emer Geldschuld, also nicht etwa um, die Vindikation einer Sache oder um die Geltendmachlmg eines Pfandrechtes .... Dabei verschlägt es nichts, dass für diese Forderung Faustpfänder bestellt sind und die Klägerin erk!ärt hat, iese Faustpfänder, Guthaben und WertpapIere im Sinne der Faustpfandverschreibung versilbern zu wollen. Denn die Frage, ob sie dazu berechtigt sei oder nicht ist nicht zum Gegenstand des heutigen Rechts- stfeit gemacht .... Aus diesem Grunde kann im gegen- ängen Prozesse die rechtliche Frage, ob nach dem