Art. 314 Abs. 2 ZGB; enforceability of a private agreement by multiple possible fathers to pay childbirth expenses and child support; the absence of a statutory maintenance claim does not preclude a voluntary contractual undertaking. A promise made after the sexual relations, and not aimed at an unlawful or morally reprehensible purpose, is not contrary to morals. The legal basis of the payment obligation lies in the contract itself, not in natural paternity; the agreement remains binding unless successfully attacked on ordinary contract-law grounds such as mistake (consid. 3).
mit den beiden jungen Leuten gehabt hat, sodass es unmöglich ist, die Vaterschaft des einen oder andern festzustellen. Eine Vaterschaftsklage war daher nach Art. 314 Abs. 2 ZGB ausgeschlossen. Haben aber er Bekiagte und Fritschi freiwillig und im Bewnsstsem, dass sie eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung von Ahmernen richt treffe, der Klägerin Unterhaltsbeiträge für das. Kmd versprochen und damit einen Teil des ökonomIschen Schadens übernommen, der ihr aus diesem Vnrknhr entshmde l ist, so liegt d3rin nichts, was als unsIttnIch zu betrachten wäre, gegenteils haben sie dadurch ewer sittlichen Pflicht genüge getan, die ihnen daraus erwachsnn ist dass sie die Klägerin durch ihre unerlaubter BezIe- hnngen ins Unglück gebracht habe? Richtig ist, dass das ZGB, entgegen seinem ursprünglIchen Entwurfe und verschiedenen Stimmen bei der Beratung und entgegen andern Rechten, z. B. dem österreichisehen und norwe- gischen (vgI. SILBERNAGEL, Komm. zu Art. 314 ZGB Ziff. V; EGGER, Komm. zu Art. 314 ZGB Ziff. 3), der Klägerin einen gesetzlichen Anspruch auf Alimente unter diesen Umständen nicht gewährt. Daraus darf aber, wie das Bundesgericht schon im Urteil Müller gegen Karg am 20. Januar 1918 (BGB 44 II Nr. 2) rklärt hat, nicht gefolgert werden, dass die freiwillig.e Verpflichtung zu Alimentationen ausgeschlossen Sei. Der Rechtsgrund der Zahlungspflicht. die der Beklagte mit Fritschi übernommen hat, liegt nicht in der natür- lichen Vaterschaft des einen oder andern von ihnen, sondern in der im Uebereinkommen ausgesprochenen Schuldpflicht, wozu der Beweggrund, enigntens auf Seite des Beklagten, im Bestreben lag, eIlle KInge und damit das öffentliche Gerede zu vermeiden. Anders läge die Sache freilich, wenn richtig wäre, . dass der Beklagte, wie er im Prozesse bahauptet hat, beI der Unterzeichnung der Vereinbarung vom Umgang der Klägerin mit Fritschi in der kritischen Zei keine Kennt- nis gehabt, und er daher gestützt auf dIe Angabe der
Klägerin, sie habe in dieser Zeit mit niemand anders verkehrt, sich als Vater des Kindes betrachtet habe. Unter diesen Umständen könnte eine Anfechtung der Vereinbarung wegen Irrtums in Frage kommen. Allein es fehlt nicht nur jeder Beweis für diese Behauptung. sonder es ergibt sich das Gegenteil aus der Deposition der Mutter des Beklagten, die bezeugt, der Vater der Klägerin habe ihr mitgeteilt, ihr Sohn und Fritschi hätten mit seiner Tochter Umgang gehabt, worauf die Zeugin sofort erklärt habe, dann müssten auch beide zahlen. Sie hat denn auch den Beklagten zur Eingehung des Abkommerts veranlasst und dabei mitgewirkt, sodass ihm die Tatsache des Umgangs der Klägerin mit Fritschi nicht unbekannt sein konnte. 111. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 30. Urteil der I. ZivUabteilung vom 21. Februar 1922 i. S. lIifiiger gegen Volksbank Wolhusen-Ua1ters. B Ü r g s c ha f t. Art. 509 Abs. 1 OR: Verantwortlichkeit des Gläubigers für Verminderung der Sicherheiten. Die Bestimmung gewährt dem Bürgen eine Einrede gegen die Belangung aus der Bürgschaft. Eine Verminderung liegt auch bel unstatthafter Verwendung der Sicherheiten zur Deckung anderer, nicht verbürgter Forderungen gegen den Hauptschuldner vor. Entstehungsgeschichte des Art. 509 Abs. 1 rev. OR. A. -Durch Urteil vom 29. Oktober 1921 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt: Die Beklagte, Minna Häfliger, hat der Klägerin, Volksbank Wolhusen - Malters, zu bezahlen: 6711 Fr. Obligationenrecbt. N° 30.
nebst Zins zu 6% seit dem 30. September 1920 und 1/
% Kommission pro Quartal. B. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte dieBerufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren, die Klage sei völlig abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: