OG Art. 67 Abs. 2, 80; Art. 17, 386, 392 Ziff. 1 ZGB; process capacity and lawful representation in civil proceedings. Process incapacity is governed by federal civil law and must be examined ex officio at every stage. A party may raise before the Federal Supreme Court, even for the first time, the objection that a cantonal judgment was rendered without the required process capacity or lawful representation; this is not a new inadmissible defense within the meaning of Art. 80 OG. The mere appointment by the trial court of an official lawyer does not cure the absence of a legally valid representative under federal law. If the party lacked capacity, the procedural acts are ineffective and the cantonal proceedings are void, possibly back to service of the complaint. An appeal with only a remittal request can be sufficient when the desired result is clear (consid. 2-4).
FamiIienreeht" Na 3 das am 26. Januar zugestellte Urteil des Appellations- gerichts eingelegt mit dem Antrage, es sei aufzuheben und es sei der zwischen den Parteien hängige Schei- dungsprozess infolge Fehlens gesetzlicher Beistandsbe- stellung zur Zeit der Urteilsfällung vor den baselstädti- schen Gerichten und daheriger Prozessunfähigkeit auf Seiten der Berufungsklägerin zu neuer Instruierung an die Vorinstanz zurückzuweisen. )i Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
vorläufigen Vertreter, der ausdrücklich für den Schei- dungsprozess bestellt worden ist, könnte natürlich die Legitimation nicht abgesprochen werden. - 2. -Obwohl die Berufungserkiärung keinen mate- riellen Antrag, sondern nur den prozessualen Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz enthäit, ist sie doch als genügend anzusehen. Denn es kann nicht zu Zwei- feln Anlass geben, welches Ergebnis die Beklagte mit der Rückweisung erzielen will, nämlich die Vernichtung des bisherigen Verfahrens bis auf die Zustellung der Klage zurück und die neue Beurteilung der Scheidung und ihrer Nebenfolgen unter Berücksichtigung der von ihr neu zu stellenden Anträge, was nach Lage des Falles ohne Aktenvervollständigung unmöglich ist (AS 45 II S. 171 Erw. 2). 3. -Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat, wird die Prozessfähigkeit als Teil der Handlungs- fähigkeit nicht etwa durch das kantonale Prozessrecht, sondern durch das Bundeszh ilrecht geordnet (AS 42 Il S. 555 f. Erw.1). Wird die Berufung gegen ein kantonales Urteil auf den Mangel der Prozessfähigkeit bezw. der gesetzlichen Vertretung einer Partei gestützt, so wird demnach geltend gemacht, jenes Urteil beruhe auf einer Verletzung des Bundesrechts (Art. 57 Abs. 1 OG). Ist diese Rüge im kantonalen Verfahren auch noch nicht erhoben worden, so stellt sie doch nicht eine neue, nach Art. a OG unzulässige Einrede dar. Denn da die Prozessfähigkeit Voraussetzung der Wirk6amkeit der Prozesshandhingen der in Betracht fallenden Partei ist, mögen diese in der Vornahme eigener Handlungen oder in der Entgegennahme von Handlungen des Gegners oder des Gerichts bestehen, ihr Mangel also auch die Wirksamkeit der Prozesshandlungen des Gerichts aus- schliesst, so ist ihr Vorhandensein in jedem Stadium des Prozesses von Amtes wegen zu prüfen, auch nach der Richtung, ob nicht die in einer früheren Instanz vor- bezw. entgegengenommenen Prozesshandlungen unwirk-
sam seien, sei es bei Prozessunfähigkeit des Klägers von der Einreichung der Klage, bei Prozessunfähigkeit des Beklagten von deren Zustellung, oder aber von einem gewissen spätern Zeitpunkt an. Vorbringen du Parteien aber, welches die nähere Prüfung von Verhältnissen anregt, die von Amtes wegen zu berücksichtig'-'n sind, werden durch das Verbot des Art. a OG nicht betroffen (AS 41 II S. 173 f. Erw. 1). 4. -Ist die Prozessfähigkeit nach dem Ausgeführten ein Teil der zivilrechtlichen Handlungstähigkeit, so bedarf es dazu der Urteilsfähigkeit und können Urteils- unfähige nicht' selbst, sondern für sie nur ihre gesetz- lichen Vertreter prozessual wirksam handeln (Art. 17 u.
ZGB). Wenn es auch dem kantonalen Prozessrechte freisteht, die Vertretung vor Gericht durch gerichtlich bestellte Anwälte vorzuschreiben, so beschlägt dies nur die Postulationsfähigkeit , während die Prozessfähig- keit und die Art der Bestellung des gesetzlichen Vertreters des Prozessunfähigen ausschliesslich vom eidgenössischen Recht beherrscht wird. Nun spricht sich freilich das Gutachten Ladame über die Urteilsfähigkeit der Be- klagten nicht ausdrücklich aus. Indessen ergibt sich aus ihm, dass, wenn auch die intellektuellen Kräfte der Beklagten nicht erheblich vermindert sind, doch ihr Gemütsleben stark gestört ist, ja jeden Gleichgewichts entbehrt. Dieser Zustand. schliesst vernunftgemässes Handeln zweifellos aus, und zwar war dies mindestens schon zur Zeit der Anhebung der Klage der Fall, wif es denn ihrem Offizialanwalt deshalb ja auch verwehrt wurde, sich mit ihr wegen des Scheidungsprozesses ins Benehmen zu setzen. Bedurfte sie infolgedessen für den Scheidungsprozess eines gesetzlichen Vertreters, für dessen Ernennung nach den massgebenden Vorschriften des ZGB allein die Vormundschaftsbehörde zuständig ist, so genügte die blosse Bestellung eines Offizialanwaltes durch das Prozessgericht nicht und waren dessen Pro- zesshandlungen daher ebenso unwirksam, wie es die- I J .I
jenigen der handlungsunfähigen Beklagten selbst gewesen wären. Dieser Mangel wurde nicht etwa dadurch geheilt dass er vor den kantonalen Instanzen nicht g. rügt wurde; auch ergibt sich aus dem Verhalten des Beistandes der Beklagten, dass er die Prozesshandlungen ihres Offi- zialanwaltes nicht genehmigt. Somit erweist sich das ganze Prozessverfahren von der Zustellung der Klage an als nichtig. Die Sache ist daher zu neuer Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 17. Januar aufgehoben und die Sache zu neuer Behand- lung an die Vorinstanz zurückgewiesen. III. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 4. Sentenza. a2 marzo lSa2 della IIa sezione civUe neHa causa Peverada, contro Peverada-Schira. Chi invoea un testamento orale deve dimostrare ehe il tes- tatore non era in istato di rieorrere alle forme ordinarie, vale a dire al testamento pubblieo od all'olografo. La eon- segna deIl'atto alla posta all'indirizzo dei magistrato (Pretore), non soddisfa all'art. 507 ces, seeondo il quale il testamento deve essere deposto presso l'autorita dai due testi. Anebe Ie diehiarazioni ehe, a stregua dell'art. 507 i testi debbono fare al magistrato, sono elementi es- senziali deI testamento orale. A. -11 18 aprile 1919 (Venerdi Santo) i sigg. Silvio Mella e Basilio Buzzini, trovandosi al capezzale di Peve- rada Silvio in Loco, ammalato di grippe, redigevano iJ seguente testamento :