International freight convention; domestic law cannot unilaterally derogate from a treaty obligation. Art. 31 Abs. 3 Übereinkommen: self-loading by the consignor does not per se exclude carrier liability; exemption exists only for damage caused by the specific risk of defective loading, requiring proof both of defective loading and of a type of damage that could have resulted therefrom. The consignee's claim against the receiving railway is not contingent upon the latter's recourse against the handing-over railway. Where the contract's connecting factors leave room for doubt, the court may rely on the parties' common invocation of Swiss law (consid. 1-2).
Obligationenrecbt, NJ 39. 39. Auszug aus dem Urteil der II." ZivilabteUung vom 3l Mai 1922 i: S. Ba,uma.nn gegen Im Obera,teg Oie. Fra c h t ver t rag: 0 er tl ich e Re c ht san w e n- dun g. -Das in t ern a t ion ale übe r e"i n k 0 ni- m e n kann durch die interne Gesetzgebung nicht abge:. ändert werden. -Haftung bei Selbstverladung (ü Art. 31 Abs. 3). -Haftung der Empfangsbahn, auch wenn ihr gegenüber der Bahn, von der sie das Gut übernommen hat, kein Regress zustent.
Da der Spediteur Hebrard den Wagen 20,035 mit internationalem Frachtbrief von Cette nach Bern spediert hat und die Ware unbestrittenermassen auf diesem Tranl'portevon Cette nach Bern beschädigt wurde, haftet für den dadurch entstandenen Schaden nach der internationalen Übereinkunft grundsätzlich die Bahn und, nach Art. 456 OR, in gleichem Masse die Widerbeklagte als .Spediteur. Nun hat allerdings der Widerkläger selber. angenom.,. j ',1 t ObJigationenreeht. N° 39.
men, und darauf gerade seine Widerklage gestützt, die Bahn habe -zufolge unkorrektEm Vorgehens des Unter spediteurs Hebrard bei' der Verladung -, gestützt auf Art. 8 und Art. 31 Ü mit Recht die Haftung abgelehnt. Allein darin kann doch nicht eine förmliche Anerkennung in dem Sinne gefunden werden, dass damit auf die Haf- tung der Widerbeklagten aus der Übereinkunft :er- zichtet worden wäre. Übrigens ist das. BundesgerIcht nicht an die rechtlichen Konstruktionen der Parteien gebunden. Trotz der abweichenden Begründung, und.:w eil , wenn die Haftung der Widerbeklagten aus dem Uber- einkommen bejaht werden muss, die weiteren Gründe. auf die die Klage gestützt wird, in Wegfall komnen, rechtfertigt es sich daher, die Anwendbarkeit des Über- einkommens zu prüfen. . . Die' Vorinstanz hat die Verantwortlichkeit der Wider..; beklagten auf Grund der Konvention abgelehnt, weil ein ministerieller Erlass vom 31. März 1915 die Verantwort'- lichkeit der französischen Bahnen für die durch Wagen- defekte verursachte Beschädigung von Waren aufgehoben habe .. Demgegenüber ist -jedoch darauf hinzuwei1 en, ,dass das Übereinkommen als. Staatsvertrag zwischen den be ... teiligten Staaten internationales Vertragsrecht schafft, das dem Landesrecht vorgeht, soweit das letztere in der Konvention nicht vorbehalten wird.' Daraus folgt, dass ein am Abkommen beteiligter Staates nicht einseitig ausser Kraft setzen und die Haftung seiner Bahnen ein seitig beschränken kann. u.nd zwar auch nicht für den Kriegsfall, soweit nicht das Übereinkommen hiefür be- sondere Vorbehalte macht. Jeder Staat hat zwar das Recht. im Kriegsfalle den Eisenbahnverkehr überhaupt einzustellen, soweit dies aber nicht geschieht, bleibt das Vertragsrecht in Kraft. Nun enthält aber die Konvention keinen Vorbehalt im Sinne des erwähnten französischen Erlasses; die französischen 'Bahnen waren daher' nicht berechtigt, gestützt darauf die Haftung aus' dem 'Ver-
trag für Transporte, die sie mit internationalem Fracht- brief übernahmen, grundsätzlich abzulehnen. Aber auch der Umstand, dass Hebrard die Ware selbst verladen hat, enthebt die Bahn, und damit auch die Widerbeklagte, nicht ihrer Haftung aus dem Über- einkommen. Art. 31 Abs. 3 Übereinkommen hebt bei Selbstver- ladung durch den Absender nicht schlechthin die Haftung der Bahn für Beschädigung der Ware auf, sondern nur die Haftung für den Schaden, der zufolge der mit der mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entstan- den ist. VorauSsetzung der Haftbefreiung ist somit ein- mal der Nachweis einer mangelhaften Verladung und- angesichts der in Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens aufgestellten Vermutung -, sodann wenigstens der Nachweis, dass der entstandene Schaden von der Art war, dass er durch die mangelhafte Verladung entstehen k 0 II II t e. Diese Voraussetzungen treffen hier nicht zu. Eine mangelhafte Verladung läge allerdings dann vor, wenn Hebrard das Bananenmehl in einen beschädigten 'Vagen eingebracht hätte. Hiefür fehlt jedoch ein Beweis. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich "in für das Bundesgericht verbindlicher Beweiswürdigung fest, es habe nicht nach- gewiesen werden können, ob die Undichtigkeit des Wagen- daches schon in Cette vorhanden gewesen oder erst auf dem Transport entstanden sei. Aber selbst wenn der Defekt schon in Cette bestanden haben sollte -führt das Handelsgericht weiter aus -, sei er jedenfalls doch nicht derart gewesen, dass ihn Hebrard bei Aufwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen können. Auch unter dieser letztem Annahme könnte daher von einer mangelhaften Verladung nicht die Rede sein. In zweiter Linie hat die Vorinstanz die Abweisung der Klage damit begründet, dass die französische Bahn deli Ersatz des entstandenen Schadens auch deswegen ab- lehne, weil der Wagen 20,035 durch die Fero I), die Obligationenrecht. Ne 40.
schweizerische amtliche Einfuhrorganisation, gestellt worden sei. Wenn jedoch aus diesem Grunde die Haftung der französischen Bahnen entfallen sollte, was hier dahin- gestellt bleiben kann, so würde das nicht auch zur Be- freiung der Empfangsbahn der SBB, um deren Wagen es sich handelt, führen. Allerdings stünde dieser dann kein Regressrecht gegen die PLM zu, allein die Über- einkunft enthält keine Bestimmung wonach der Anspruch des Berechtigten gegenüber der Empfangsbahn vom Nachweis eines solchen Regressrechtes abhängen würde. 40. Arr6t de 1 Ire section civile du G juillet 19 2 dans la cause :Rötblisberger contre leitsei. Cautionnement fourni pour garantir l'execution d'un contrat de vente par le vendeur : Dans ce cas, la garantie ne s'etend qu'a l'interet du creancier a l'accomplissement de la presta- tion du debiteur principal (Erfüllungsinteresse), elle ne porte pas sur les consequences de l'annulation du contrat (troisieme eventualite prevue par rart. 107 CO). A. Le 25 mai 1918, Emile Röthlisberger, negociant. a Geneve, a passe avec l'ingenieur Paul Mandrin. '. a Aigle, une convention aux termes de laquelle :