Art. 456 OR; public transport undertaking and ex officio application of carrier law; liability exclusion clauses in the contract of carriage likewise fall within the applicable special regime. The court must classify the transport enterprise according to its objective characteristics, regardless of party allegations. A carrier is relieved from liability only if it proves the statutory exonerating facts; for theft during sea transport, the mere occurrence of the loss does not suffice. Art. 457 OR does not protect the carrier where any impairment of recourse is attributable to its own sphere, including errors of an auxiliary person for which it answers under Art. 101 OR. The court may infer invalidity or inapplicability of an exclusion clause from the carrier’s own conduct where that conduct is irreconcilable with reliance on the clause.
vom Beklagten wiederholt abgegebenen Gutbefunds .. anzeigen berufen. Art. 20 OR ist eine im Interesse der öffentlichen Ordnung aufgestellte Vorschrift und kann daher durch Parteidisposition nicht abgeändert werden. Dementsprechend aber erscheint auch eine nachträg- liche Genehmigung der nach Art. 20 OR nichtigen Schuld- verpflichtung ausgeschlossen (OSER, N. V 2 zu Art. 20; BECKER, N. IV 1 zu Art. 20; STAUDINGER, N. I 7 zu 138). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich Vom 18. November 1921 bestätigt. 42. UrteU der IL ZiviIa.bteilung vom 12. Juli 1922 i. S. A.-G. 'WeigeI, Leysonie " Ote gegen E:urz. Rechtsanwendung von Amtes wegen. OR Art. 456: Begriff der öffentlichen Transportanstalt. Der Frachtführer oder Spediteur kann sich auch auf die die Haftung ausschliessenden bezw. einschränkenden Klauseln des Vertrages berufen, durch welchen die öffentliche Trans- portanstalt den Transport übernommen. hat. Schluss aus dem Verhalten einer ausländischen Transportanstalt auf die Ungültigkeit einer solchen Klausel nach cdortigem Recht. - OR Art. 447; ETrG Art. 30: Entlastungsbeweis des Fracht- führers; Anforderungen. OR Art. 457: gilt auch bei Verlust des :.Rückgriffes aus Ver- schulden einer Hilfsperson (Erw. 2). A. -Der Kläger erteilte am 16. Juli 1920 der Beklag- ten Auftrag zur Spedition einer Seidenstoffe enthaltenden Kiste von Zürich an die Banque Franc;aise et Italienne pour I' Amerique du Sud in Sao Paulo, mit dem Bemerken, dass er die Versicherung für den Trausport zum Ver- Obligationenrecht. N-42. 279 sicherungswert von. 11,000 Fr. selbst gedeckt habe. Am 8. August übergab das Antwerpener aus der Beklagten die Kiste der französischen Dampfschiffahrtsgesellsch Chargeurs Reunis zum Weitertransport auf dem Schiff Amiral Troude. Dabei gab es, und zwar zugegebener- massen aus Versehen, auf dem Konnossement den Wert der Sendnng mit 2000 Fr. an und wurde der Transport- kostensatz auf der Grundlage dieses Wertes berechnet Art. 12 der allgemeinen Bedingungen des Konnossements lautet: La compagnie ne repond pas de la baratene. des negligences, erreurs, fautes, vols, prevarinations des capitaines, marins, mecaniciens, chauffeurs, Plnotes,. pas- sagers, arrimeurs, ou autres personnes. employees o em barquees a bord du navire a quelque tltre quece SÜlt .... Während des Seetransportes wurde die Kiste ausgeraubt Am 31. Dezember 1920 schrieb der Kläger den Char:" geurs Reunis : Etant donne que le vol a ete fait a bord du vapeur Amiral Troude, nous devons vous rend re entierement responsables de la perle, et vons prions de nous faire parvenir le montant de francs SUlsses 11,000 (onze mille) au plus vite possible ... In der ,fol?enden Korrespondenz bestritten die Chargeurs Reums e grundsätzliche Haftbarkeit keineswegs, sondern schrie- ben zunächst am 5. Januar: Nous allons egalement ecrire a nos agents d'Anvers pour obtenir communica- tion du connaissement, car nous voyons que vous avez paye le fret de 4 1/
% ad valorem sur 2000 fnancs et non sur 11 000 francs suisses que vous nous reclamez ... l. am 23. März : Le vol ducontenu de la caisse M. K. 316 etant reconnu ... , nous sommes prets a vous tembourser la valeur declaree au connaissement et ur laquelle. la taxe ad valorem a ete perc;ue, c'est:..a-:dire deux lle francs belges. Veuillez nous dire si von:' accep:ezce rnle- ment ... und, als der Kläger um ÜberweIsung dIeser. Summe bat, am 23. April : nous vou remettons sous ce pli.un cheque a votre ordre de .deux IUllle francsbelges: en reglement de l'indemnite qm vous est due pour la;
perte du contenu d'une caisse M. K. 316 ... Dieser Check wurde mit 867.50 Schweizerfranken eingelöst. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Bezahlung von 10,132 Fr. 50 Cts., nämlich der Differenz zwischen 11,000 Fr. und 867 Fr. 50 Cts. B. -Durch Urteil vom 22. Dezember 1921 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage im Betrag von 9400 Fr. 15 Cts. zugesprochen. C. -Gegen dieses am 30. Januar zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag den 20. Februar die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Ab- weisung der Kl'age, eventuell Rückweisung, und dabei die Annahme der Vorinstanz, sie habe einen Entlastungs- beweis nicht angetreten, unter Hinweis auf eine näher bezeichnete Stelle des Protokolls über die mündliche Ver- handlung als aktenWidrig gerügt. D. -Durch Urteil vom 18. Mai hat das Kassations- gericht des Kantons Zürich die von der Beklagten ausser- dem geführte Nichtigkeitsbeschwerde von der Hand gewiesen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sprechung Bezug genommen zu werden braucht, weil aus dem Verhalten der Chargeurs Reunis selbst unbedenk- lich auf die Ungültigkeit der Klausel geschlossen werden darf, wenn es auch der Beklagten natürlich nicht als r e c h t s g e s c h ä f t I ich e Anerkennung entgegen- gehalten werden kann. Denn anders wäre es ganz unver- ständlich, dass die Chargeurs Reunis, obwohl der Kläger von vorneherein den namhaften Betrag von 11,000 Fr. Schweizerfranken forderte, ihre Haftung nicht etwa unter Anrufung jener Klausel abgelehnt, sondern den Betrag von 2000 belgischen Franken bezahlt haben, und zwar nicht etwa vergleichsweise oder sonstwie aus einem an- deren Grunde freiwillig, sondern als von ihnen ge- schuldet bezahlt, also ihre Schuldpflicht grundsätzlich ausdrücklich anerkannt haben. Insbesondere hat auch die Beklagte nichts anderes einleuchtendes zur Erklärung dieses Verhaltens vorzubringen gewusst. Steht somit die fragliche Konnossementsklausel der Klage nicht entgegen, so erscheint diese auch begründet, indem die Beklagte einer- seits keinen der in Art. 447 OR oder 30 ETrG, welche in Ermangelung des Nachweises des nach dem Ausgeführ- ten massgebenden französischen Seerechts als dessen In- halt subintellegiert werden mögen, vorgesehenen Beweise angetreten hat, die allein die. Chargeurs Reunis Von der gesetzlichen, vom Verschulden des Frachtführers ab- sehenden Haftung für den. Verlust des Frachtgutes zu entlasten vermöchten, anderseits aber gemäss Art. 449 in Verbindung mit Art. 439 OR für die Chargeurs Reunis als ihre Zwischenfraehtführer einzustehen hat. Ins- besondere darf nicht ohne weiteres angenommen werden, durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers könne ein Diebstahl während der Seefahrt, wie er hier vorge- kommen ist, nicht abgewendet werden (vgl. Art. 447 OR). Auf die unrichtige Deklaration kommt dabei nichts an, weshalb der behaupteten Aktenwidrigkeit keine Bedeu- tung beizumessen ist. . 2. -In zweiter Linie ficht die Beklagte das Urteil des Obligatlonenrecht. No 42., 283 Handelsgerichts deswegen an, weil der Kläger, indem er sich in ihre Rechtsbeziehungen mit den Chargeurs Reunis eingemischt habe, sie um den Rückgriff gegen jene ge- bracht habe. Nun verneint aber die Vorinstanz, dass der Beklagten ein den Betrag von 2000 belgischen Franken übersteigender Rückgriff zugestanden hätte. Hiebei muss es sein Bewenden haben, weil die für jenen Rückgriff massgebenden Rechtsbeziehungen jedenfalls nicht dem schweizerischen Recht unterworfen sind und infolge- dessen vom Bundesgericht nicht überprüft werden kön- nen (Art. 57 OG). Da die Beschränkung des Rückgriffs auf den angegebenen Betrag der unrichtigen Deklaration zuzuschreiben ist, die dem Antwerpener Haus der Be- klagten, für dessen Schadensstiftung die Beklagte selbst gemäss Art. 101 OR einzustehen hat, zum Verschulden angerechnet werden muss, vermag sie die Rechte des Klägers nicht zu beeinträchtigen (vgl. Art. 457 OR). Demnach erkennt das Bundesgericht . Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 1921 bestätigt.