Art. 28 ZGB, Art. 49 OR; boycott based on public statements that do not correspond to the facts: the boycott as such may be a permissible commercial means, but it becomes unlawful where the decisive factual allegations invoked in public proclamations are unproven. The burden lies on the author of the boycott to prove the truth of the allegations on which the exclusion is founded (consid. 1). If the public campaign uses an inaccurate account of the circumstances to induce economic disadvantage, the conduct is contrary to law and good morals and constitutes at least gross negligence, especially where the measure is propagated beyond the narrow circle of members (consid. 1). The injured party is entitled to compensation and, where appropriate, to corrective publication; the extent of the damage may be assessed by the court if the loss is not substantial (consid. 2-3).
. ObUgationenrecht. N 50. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 50. Urteil der I. Zivila.bteüung vom 19. Juni 192a i. S. Bla.tter gegen Ha.ndelsgärtnerverein Zürich. Boykott, rechtswidriger, wegen Benützung einer den Tat- sachen nicht entsprechenden Darstellung des Sachverhaltes in öffentlichen Kundgebuugen. A. -Die Klägerin, die in Zürich eine von ihrem Ehe- mann geleitete Staudengärtnerei betreibt, ist Mitglied des Schweiz. Handelsgärtnerverbandes. Unterm 15. März 1920 ersuchte sie der Beklagte auch dem Handelsgärtnerverein Zürich beizutreten, oder sich doch wenigstens zu ver- pflichten, die von diesem Vereine festgesetzten Lohn- ansätze einzuhalten und Gartenarbeiten nicht in Akkord zu übernehmen. Dieser Einladung war die Androhung beigefügt: Sollte uns innert sechs Tagen weder die eine noch die andere Erklärung Ihrerseits zugehen, so wären wir zu unserm Bedauern gezwungen, im Interesse unseres Berufes weitere Schrittejn der Sache zu tun. Mit Schreiben vom 7. April 1920 verwahrte sich die Klägerin gegen ein solches Vorgehen, erklärte sich aber zum Ab- schluss eines Gegenseitigkeitsvertrages, den sie im Ent- wurf beilegte, bereit. Der Beklagte lehnte diese Offerte unterm 15. April 1920 jedoch ab und wandte sich so- daun an den Schweiz. Handelsgärtnerverband, der der Klägerin am 26. Juli 1920 mit dem Ausschluss drohte, sofern sie die Tarife und übrigen Vereinbarungen des Beklagten nicht einhalte. In der Folge trug der Beklagte die Angelegenheit in die Presse, indem er zu verschiedenen Malen (z. B. am 18. September) im Offertenblatt der Schweiz. Handelsgärtner die Namen derjenigen rmen veröffentlichen liess, die
sich geweigert hatten, dem beklagten Verein beizutreten oder sich auf dessen Lohnansätze zu verpflichten und mit denen daher der Geschäftsverkehr abgebrochen worden sei. Am 16. Oktober 1920 erschien im gleichen Blatte folgende von den Vorständen des beklagtischen Vereins und des Schweiz. Handelsgärtnerverbandes unter- zeichnete Bekanntmachung : Der Handelsgärtnerverein. Zürich sieht sich genötigt, eine Anzahl Landschaftsgärtner auf dem Platze Zürich, die als Wilde die dort üblichen Tarife und Geschäfts- ordnungen nicht einhalten wollen, zu massregeln. Der Verein hat den Schweiz. Handelsgärtnerverband ersucht, diese Massnahmen auf das Gebiet der ganzen Schweiz auszudehnen und sich mit den Kollegen des Handels- gärtnervereins Zürich solidarisch zu erklären. nannter Verein erblickt eine wichtige Massnahme darm, dass alle schweizerischen Handelsgärtner und Baumschulen- besitzer mit den weiter unten genannten Landschafts- gärtnern den Geschäftsverkehr vollständig abnrechen, ihnen also keine Waren mehr liefern. Ebenso sel zu er- warten, dass nicht nur unser Offertenblatt, sondern auch dasjenige in Solothurn die Aufnahme ,von Insenaten der betreffenden Firmen verweigere. Wlr appellIeren an die Solidarität unserer Berufskollegen. Anschliessend folgte die namentliche Anführung dieser wilden Firmen )J. B. -Frau A. M. Blatter erblickte in diesem Vor- gehen eine unerlaubte Handlung und belangte den Be- klagten mit der vorliegenden Klage auf 3000 Fr. Schaden- ersatz und auf Zahlung von 250 Fr; vom 1. Dezember 1920 hinweg für jeden weitern Monat der Boykottver- hängung. Ferner beantragte sie, der Beklagte sei zu ver- pflichten, eine sechsmalige Gegenpublikation auf seine Kosten im Offertenblatt der Schweiz. Handelsgärtner zu erlassen. In der Begründung bestritt sie, dass sie sich geweigert
habe, die Lohnansätze einzuhalten. In der Übernahme von Gartenunterhaltungsarbeiten zu Akkordlöhnen liege nichts Unsittliches. Der Beklagte sei daher zu der auf unwahren Behauptungen beruhenden Boykotter- klärung nicht berechtigt gewesen. Dieser Massnahme gegenüber habe sie sich nicht wehren können, weil einerseits die Mitglieder des beklagtischen Vereins statutarisch unter hohen Konventionalstrafen zur Be- obachtung des Boykotts verpflichtet waren, und ander- seits der Beklagte eine förmliche Inseratensperre bei den Fachzeitungen erwirkt habe. Die Festsetzung des durch die wissentlich unwahren Angaben verursachten Schadens werde dem richterlichen Ermessen anheim- gestellt. Laut Schreiben des Schweiz. Handelsgärtner- verbandes habe d.er Beklagte alle und jede Verant- wortung für sein Vorgehen übernommen ; er sei daher auch passiv legitimiert. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Für die fraglichen Publikationen sei er nicht verantwortlich, da dieselben vom schweizerischen Verbande ausge- gangen seien. Jede Organisation habe aber das Recht, Mitglieder, die ihr in den Rücken schiessen, öffentlich . bekannt zu geben. Es handle sich gar nicht um einen Boykott, sondern bloss um eine Empfehlung an die Vereinsmitglieder, von einem Geschäftsverkehr mit den betreffenden Firmen Umgang zu nehmen. Die kredit- schädigende Wirkung der Bekanntmachung werde be- stritten, da das Geschäft der Klägerin ohnehin nie mit Erfolg gearbeitet habe. C. -Mit Urteil vom 12. Dezember 1921 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich die Klage in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides abgewiesen. D. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Be- rufung an das Bundesgericht erklärt mit den Begehren um grundsätzliche Gutheissung der Klage und Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung der Entschädigung. Obligatiol1enrecht. N° 50.
Der Beklagte hat Abweisung der Berufung und Be- stätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
. OblIgationenrecht. N° 50. Kundgebungen gegebenen Sachverhaltes fehlt. In dieser Beziehung ist nämlich festzuntellen. dass die Klägerin den ihr gemachten Vorwurf der Preisunterbietung von Anfang an entschieden als unbegründet zurückgewiesen hat. Demgegenüber aber hat der Beklagte, der seine Angriffe auf den wirtschaftlichen Gegner gerade auf diese Tatsache stützte, den ihm obliegenden Beweis für deren Richtigkeit nicht erbracht. Allerdings hat die Klägerin den mit Zwang versuchten Beitritt zum be- klagten Verein abgelehnt und sich zur Annahme des Tarifes nur unter bestimmten Bedingungen bereit erklärt. Allein dieses Verhalten rechtfertigt mangels irgend- welcher gegenteiliger Anhaltspunkte keineswegs den Schluss, dass sie auch tatsächlich unter dem Tarif gear- beitet habe. Insbesondere liegt auch nichts für ihre Mit- wirkung an den vom Verband der freien Handelsgärtner erlassenen Publikationen vor. worin Arbeitsofferten zu billigeren als den vom Beklagten festgesetzten Preisen gemacht worden sind. Auf den Umstand einzig, dass sie nach ihrem eigenen Zugeständnis in Unkenntnis des neuen Tarifs einige Zeit zu niedrigern Ansätzen ge- arbeitet hat, kann bei dieser Sachlage nicht entscheidend abgestellt werden. Was sodaun die Ausführung von Akkordarbeiten anbetrifft, deren Übernahme der Be- klagte als Zuwiderhandlung gegen seine Grundsätze er- klärt, so fehlt auch nach dieser Richtung der Nachweis für eine Verletzung der von ihm normierten Preisansätze. Können somit die vom Beklagten aufgestellten Be- hauptungen nicht als erwiesen gelten und muss daher davon ausgegangen werden, dass er zur Begründung der über die Klägerin verhängten Sperre eine den Tatsachen nicht entsprechende Darstellung benützt hat, so kann seine Handlungsweise, durch die die Verbandsmit- glieder zu einem der Klägerin ckonomisch nachteiligen Verhalten veranlasst wurden, vor der Rechtsordnung und den guten Sitten nicht standhalten. Sein Vorgehen ist aber nicht nur in Ansehung der unzulässigen Mittel
ein widerrechtliches, sondern auch ein schuldhaftes und zwar jedenfalls grob fahrlässiges. Denn an seine Sorg- faltspflicht muss hier, abgesehen davon, dass es sich beim Boykott um ein in das wirtschaftliche Leben em- pfindlich einschneidendes Kampfmittel handelt, das bestimmungsgemäss auf eine Schädigung des Gegners am Vermögen abzielt, schon deshalb ein strenger Mass- stab angelegt werden, weil er diese Massregel nicht nur im beschränkten Kreise seiner Vereinsmitglieder, sondern im schweizerischen Verbande, für welchen er die Ver- antwortung persönlich übernommen hat, zur Durch- führung brachte. 2. - Enthält danach die Verhängung des Boykotts eine unerlaubte Schädigung der Klägerin, so hat der Beklagte für diese Folgen seines Vorgehens aufzu- kommen, gleichviel ob man für die Beurteilung der- selben auf Art. 28 ZGB in Verbindung mit Art. 49 OR oder Art. 41 ff. bezw. speziell 48 OR als Entscheidungs- norm abstellt. Nach den eigenen Angaben der Klägerin nun in ihrem Schreiben an die Redaktion des Offerten- blattes der Schweiz. Handelsgärtner ist die finanzielle Einbusse keine erhebliche, sodass es einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ziffernmässigen Fest- stellung des Schadens nicht bedarf. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Entschädigung von 100 Fr. als angemessen. . 3. -Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres auch die grundSätzliche Begründetheit des klägerischen Begehrens um Zurücknahme der vom Beklagten aufgestellten Be- hauptungen durch Erlass von Gegenpublikationen. Dabei wird den Interessen der Klägerin mit einer Ver- öffentlichung des Urteilsdispositives und zwar mit einer einmaligen, deren Kosten der Beklagte zu tragen hat, völlig Genüge geleistet. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird teilweise begründet erklärt, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. De- zember 1921 aufgehoben und die Klage dahin gut- geheissen, dass der Beklagte zur Zahlung einer Ent- schädigung von 100 Fr. an die Klägerin und zur ein- maligen Publikation des Urteilsdispositives im Offerten- blatte der schweizerischen Handelsgärtner auf seine Kosten verurteilt wird. 51. Orteil der 11. ZiYilabteilung vom 13. Juli 1922 i. S. Bucher gegen Danzas. Frachtvertrag: Oertliche Rechtsanwelldung. -Unrichtige Ausstellung des Frachtbriefes durch den Unterspediteur. Haftung des Spediteurs nach Art. 399 Abs.2 und Art. 449 OR 'I -Verjährung der frachtrechtlichen Ersatzklage, Art. 454 OB. -Die versehentliche Nichtanbringung der Transit- klausel auf dem Frachtbrief ist kein grobes Verschulden im Sinne von Art. 454 Abs. 3 OB. -Der Auftrag zur Transportversicherung schliesst nicht ohne weiteres auch den Auftrag zur Lagerversicherung in sich. A. -Mit Klage vom 5. Dezember 1921 belangte das Speditionsgeschäft Danzas Oe A.-G. in St. Gallen den G. Bucher, Stickereigeschäft in St. Gallen, auf Bezahlung von 9843 Fr. 75 für von iht besorgte Speditionen. Vor Handelsgericht verglichen sich die Parteien über die Forderung der Klägerin. Dagegen blieb eine Widerklage auf Zahlung von 46,414 Fr. streitig, die der Beklagte seinerseits erhoben hatte. Dieser Viderklage. liegen folgende Tatsachen zu Grunde: Mit Brief vom 5. Dezember 1919 beauftragte der Widerkläger die Widerbeklagte 14 Kisten Stickerei- waren, die er nach Stockholm verkauft hatte, die aber dort vom Käufer nicht angenommen worden waren, von Stockholm via Rotterdam nach Köln zu spedieren und zwar an die Adresse: Arthur Vrancken, Köln a. Rh.
Nachdem die Parteien, wie sich aus zwei Briefen der Widerbeklagten vom 23. Januar 1920 und 29. Januar 1920 ergibt, über eine Änderung des Bestimmungsort:s verhandelt hatten, und nachdem der Widerkläger dle Widerbeklagte mit der Versicherung der Ware für den Transport bis Köln für 120,000 Fr. beauftragt hatte, gab die Widerbeklagte am 5. Februar 19 0 ihrer Unter- spediteurin, der Firma Burger Zoon I? Rntterdam, den Auftrag, die Vare in Transit an dIe mIt Arthnr Vrancken identische Speditions-und Lagerhaus-A.-G. m Köln weiterzuleiten und sie gegen Transport-und Dieb- stahlsrisiko ab Rotterdam bis Köln für 120,000 Fr. zu versichern. Zufolge eines in Rotterdam ausgebrochenen Streikes der Hafenarbeiter verzögerte sich die Spedition. Nachdem die Ware von Rotterdam abgegangen war, schrieb die Viderbeklagte unterm 5. Mai 1920 dem Spedi- teur Vrancken, er solle ( auch die Lagerversicherung der Sendung decken . Vrancken bestätigte. diesen Auntrng umgehend und bemerkte dabei, die VerSIcherung seI fur einen Wert von 852,840 Mark 120,000 Fr., umge- rechnet zum Tageskurs (vom 11. Mai 1920), abgeschlossen worden. Am 15. Mai 1920 forderte der Widerkläger den Spediteur Vrancken auf, die Waren über Pansau lach Wien zu spedieren. Inzwischen waren jedoch dIe Sticke- reien auf dem Transport Rotterdam-Köln vom deutschen Reichsbeauftragten in Duisburg beschlagnahmt .wonden. In Duisburg wurden am 13. Juli 1920 aus dreI Klste.n je über die Hälfte des Inhalts gestohlen. Dafür zahlte dIe Versicherungngesellschaft 62,751 Mk.50 aus. Erst nach langwierigen Verhandlungen wurde der Rest der Ware im Frühjahr 1921 zum Verkauf in Berlin freigeg.eben, Mit der Widerklage verlangte der Widerkläger emmal einen Betrag von 50,000 Fr. Er machte geltend und stellte zum Beweis, dass ihm durch die Beschlnnahme und die Unmöglichkeit, die Ware wie beabsichtigt nach Wien zu spedieren, ein Schaden vo min?cstens 50,000 Fr. entstanden sei. Hiefür müsse dIe WIderbeklagte auf-