Art. 399 Abs. 2, 449 and 454 OR; Art. 120 Abs. 3 OR; liability of a freight forwarder and limitation of freight-related damage claims. If the forwarding agent entrusts shipment to a professional sub-forwarder and no special circumstances against that choice are alleged, liability for negligent selection or instruction is not established merely by an omission in the freight documents. A claim for damages based on delayed delivery falls under Art. 454 OR and is time-barred after one year; the set-off exception of Art. 120 Abs. 3 OR is excluded where Art. 454 Abs. 2 OR requires timely complaint to preserve recourse. An accidental failure to add a transit clause does not constitute gross fault within Art. 454 Abs. 3 OR. A mandate to insure transport does not, without more, include storage insurance or a duty to insure in a particular currency.
330 Obligationenrecbt. N° 51. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom. 12. De- zember 1921 aufgehoben und die Klage dahin gut- geheissen, dass der Beklagte zur Zahlung einer Ent- schädigung von 100 Fr. an die Klägerin und zur ein- maligen Publikation des Urteils dispositives im Offerten- blatte der schweizerischen Handelsgärtner auf seine Kosten verurteilt wird. 51. Urteil de; 11. ZiYilabteilung vom 13. Juli 19a2 i. S. Bucher gegen Dansas. Frachtvertrag: Oertliche Rechtsanwendung. -Unrichtige Ausstellung des Frachtbriefes durch den Unterspediteur. Haftung des Spediteurs nach Art. 399 Abs.2 und Art. 449 OR 'I -Verjährung der frachtrechtlichen Ersatzklage, Art. 454 OR. -Die versehentliche Nichtanbringung der Transit- klausel auf dem Frachtbrief ist kein grobes Verschulden im Sinne von Art. 454 Abs. 3 OR. -Der Auftrag zur Transportversicherung schliesst nicht ohne weiteres auch den Auftrag zur Lageryersicherung in sich. A. -Mit Klage vom 5. Dezember 1921 belangte das Speditionsgeschäft Danzas Oe A.-G. in St. Gallen den G. Buchel', Stickereigeschäft in St. Gallen, auf Bezahlung von 9843 Fr. 75 für von ihr besorgte Speditionen. Vor Handelsgericht verglichen sich die Parteien über die Forderung der Klägerin. Dagegen blieb eine Viderklage auf Zahlung von 46,414 Fr. streitig, die der Beklagte seinerseits erhoben hatte. Dieser Viderklage .liegen folgende Tatsachen zu Grunde: Mit Brief vom 5. Dezember 1919 beauftragte der Widerkläger die Widerbeklagte 14 Kisten Stickerei- waren, die er nach Stockholm verkauft hatte, die aber dort vom Käufer nicht angenommen worden waren, von Stockholm via Rotterdam. nach Köln zu spedieren und zwar an die Adresse: Arthur Vrancken, Köln a. Rh. Obligationenrt. cht. N° 51. 331 Nachdem die Parteien, wie sich aus zwei Briefen der Widerbeklagten vom 23. Januar 1920 und 29. Januar 1920 ergibt, über eine Änderung des Bestimmungsort:s verhandelt hatten, und nachdem der Widerkläger dIe Widerbeklagte mit der Versicherung der Ware für den Transport bis Köln für 120,000 Fr. beaufnragt hatte, gab die Widerbeklagte am 5. Februar 19 0 Ihrer Unter- spediteurin, der Firma Burger Zoon I? Rntterdam den Auftrag, die Vare in Transit an die mIt Arthnr Vrancken identische Speditions-und Lagerhaus-A.-G. lU Köln weiterzuleiten und sie gegen Transport-und Dieb- stahlsrisiko ab Rotterdam bis Köln für 120,000 Fr. zu versiehem. Zufolge eines in Rotterdam ausgebrochenen Streikes der Hafenarbeiter verzögerte sich die Spedition. Nachdem die Ware von Rotterdam abgegangen war, schrieb die Viderbeklagte unterm 5. Mai 1920 dem Spedi- teur Vranckell, er solle auch die Lagerversicherung der Sendung decken . Vrancken bestätigte. diesen Auntrng umgehend und bemerkte dabei, die VersICherung seI fur einen Wert von 852,840 Mark 120,000 Fr., umge- rechnet zum Tageskurs (vom 11. Mai 1920), abgeschlossen worden. Am 15. Mai 1920 forderte der Widerkläger den Spediteur Vrancken auf, die Waren ber Pansau lach Wien zu spedieren. Inzwischen waren Jedoch dIe ,Sticke- reien auf dem Transport Rotterdam-Köln vom deutschen Reichsbeauftragten in Duisburg beschlagnahmt .wonden. In Duisburg wurden am 13. Juli 1920 aus drel Klstnn je über die Hälfte des Inhalts gestohlen. Dafür zahlte dIe Versicherungngesenschaft 62,751 Mk. 50 aus. Erst nach langwierigen Verhandlungen wurde der Rest der Ware im Frühjahr 1921 zum Verkauf in Berlin freigeneben. Mit der Widerklage verlangte der Widerkläger emmal einen Betrag von 50,000 Fr. Er machte geltend und stellte zum Beweis, dass ihm durch die Beschlagnahme und die Unmöglichkeit, die Ware wie beabsichtigt nach Wien zu spedieren, ein Schaden von mindestens 50,000 Fr. entstanden sei. Hiefür müsse die Widerbeklagte auf-
332 Obligationenrecht. N° 51. kommen, da sie dafür verantwortlich sei, dass die Ware nicht auftragsgemäss Köln transit spediert worden . sei. Wäre dies geschehen, so wäre die Beschlagnahme unterblieben. In zweiter Linie verlangt der Wider- kläger einen Betrag von 4806 Fr. 39, weil in Verletzung des erteilten Versicherungsauftrages eine Diebstahls- versicherung in Mark statt in Franken abgeschlossen worden sei, was für ihn, zufolge des eingetretenen Mark- sturzes einen Schaden im angeführten Betrage zur Folge gehabt habe. Die Widerbeklagte schulde daher 50,000 Fr. plus 4806 Fr. 39 .... Fr. 54,806.39 wovon die Klagesumme im anerkannten Betrage von. . . . . . . . . . . .. Fr. 8,392.15 abzuziehen sei, sodass die Gesamtforderung sich auf ...... ; . . . . . . . -Fr-.-4-6-,4-1-4-.2-4 belaufe. Die Widerbeklagte beantragte Abweisung der Wider- klage wegen Verjährung, eventuell aus materiellen . Gründen, und sodann auf jeden Fan Reduktion des geforderten Betrages. B. -Mit Urteil vom 11. April 1922 hat das Handels- gericht des Kantons St. Gallen ,die Klage im Betrage von 8897 Fr. 20 zugesprochen, die Widerklage dagegen abgewiesen. . ,e. -JIjegegen richtet sich die vorliegende Berufung, mIt der der Widerkläger Abweisung der Klage und Zu- sprechung der Widerklage verlangt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
334 Obligationenrecht. No 51. Angenommen hingegen, die Ausstellung der Begleit- papiere sei im vorliegenden Falle eine sich auf den Trans- port beziehende Handlung, die Widerbeklagte unterstehe daher den Bestimmungen des Art. 440 ff. speziell des Art. 449 OR, so ist die Widerklage im Sinne von Art. 454 OR verjährt. Dieser Bestimmung gemäss müssen alle Ersatzklagen gegen den Frachtführer, die sich auf Unter- gang oder Verlust der Ware, oder auf eine Verspätung in der Ablieferung oder endlich auf eine Beschädigung des Gutes stützen, vor Ablauf eines Jahres eingebracht werden, und zwar im Falle des Unterganges, Verlustes oder der Verspätung von dem Tage an gerechnet, an dem die Ablieferung hätte erfolgen sollen. Der Anspruch auf Bezahlung . der 50,000 Fr. charakterisiert sich aber zweifelsohne als ein Anspruch auf Schadenersatz wegen verspäteter Ablieferung des Gutes und fällt daher unter Art. 454 (HAFNER, N. 1 zu Art. 464). Ohne die Beschlag- nahme wäre die Ware im Monat Mai 1920 in Köln an- gekommen, die Widerklage dagegen wurde erst am 27. Januar 1922, also nach Eintritt der Verjährung, eingereicht. Allerdings kann nach Art. 120 Abs. 3 OR auch eine verjährte Forderung noch zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zur Zeit, wo sie mit der andern For- derung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. Diese Voraussetzung träfe im Verhältnis der Wider- klage-zur Hauptklageforderung zu, da die Ersatz- forderung erst nach der Klageforderung entstanden ist. Allein die Anwendung des Art. 120 Abs. 3 OR ist durch Art. 454 Abs. 2 OR in concreio ausgeschlossen. Da die Regressansprüche des Frachtführers gegen den Unter- frachtführer ebenfalls innert Jahresfnst verjähren, sollen Ansprüche gegen ihn auch verrechnungsweise nur an- gebracht werden dürfen, sofern innert Jahresfrist bei ihm reklamiert und er damit darauf aufmerksam ge- macht wurde, dass er zur Verantwortung gezogen werde und sich seinen Regress sichern müsse. Dass aber
der Widerkläger der Widerbeklagten eine derartige Reklamation, d. h. die Mitteilung, er werde sie für die Folgen der Verspätung haftbar machen, innert J ahres- frist habe zukommen lassen, ist im Prozess nicht behauptet worden. Endlichnberuft sich der Widerkläger zu Unrecht auf Art. 454 Abs. 3 OR. Die Unterlassung der Aufnahme der Transitklausel wäre ein Versehen, wie es in jedem Be- triebe vorkommen kann, von einem groben, dem dolus nahestehenden Verschulden dagegen kann dabei mangels besonderer Umstände nicht die Rede sein. Der Wider- kläger selber hat denn auch ebenfalls vergessen, in seinem schriftlichen Auftrage die Transitklausel zu erwähnen, während er mündlich darauf ,besonderes Gewicht ge- legt haben will. 3. -Bezüglich des Schadenersatzanspruches wegen unrichtiger Versicherung steht ausser Zweifel, dass sich der Spediteur bei Ausführung eines Versicherungs auftrages in der Stellung des Kommissionärs und mcht, des Frachtführers befindet. Dabei stellt die Vorinsbmz fest, der Widerkläger habe zwar seinerzeit der Widerbe- klagten den Auftrag erteilt, den Transport für 120,000 Fr. zu versichern, die Erteilung eines Auftrages, uch eine Lagerversicherung einzugehen, sei dagegen mcht nachgewiesen. Entgegen der Ansicht des Widerbeklagten ergab sich aber aus dem Auftrag, den T r ans p 0 r t zu versichern, noch keineswegs eine Verpflichtung der Widerbeklagten, auch eine Lagerversicherung und .zwar wiederum speziell eine Versicherung in Franken e.mzu- gehen. Hieran änderte auch die Beschlagnahme mchts. Der Spediteur durfte vielmehr davon ausgehe , er Widerkläger, der von der Sequestrierung benachrichtigt war, werde so gut wie bezüglich der TransportV' r sicherung spezielle Weisung erteilen, wenn er eme weitere Versicherung für nötig finde. Dazu kommt, dass der Widerkläger schon am 15. Mai hinsichtlich des Weitertransportes der Ware nach Wien einen neuen AS 8 II -192'2
Obligatlonenreeht. N0 51. Auftrag direkt an den Spediteur Vrancken in Köln er- . teilt hatte, woraus die Widerbeklagte entnehmen durfte, dass er sich ihrer Vennittlung nicht mehr bedienen wolle. In Wirklichkeit aber hatte der Widerbeklagte an Vrancken schon früher Weisung erteilt, eine Lagerver- sicherung einzugehen. Nach dem Gesagten handelte es sich dabei um eine Geschäftsführung ohne Auftrag, ein Ersatzanspruch könnte sich daher nur auf die Bestim- mungen, die hiefür massgebend sind, gründen. Mit Recht weist jedoch das Handelsgericht darauf hin, die Tatsache, dass die Widerbeklagte auf die Mitteilung Vranckens, er habe in Mark versichert, stillgeschwiegen, könne ihr nicht zum Verschulden angerechnet werden. Auch abgesehen von der Frage, ob deutsche Versiche- rungsgesellschaften damals Versicherungen in Franken eingegangen hätten, ist zu berücksichtigen, dass die Widerbeklagte nicht ohne weiteres mit einer langen Dauer der Versicherung und damit mit der Gefahr grösserer Valutaschwankungen rechnen musste. Demnach erkennt das Bundesgericht : , Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des lIandelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. April 1922 bestätigt. I I, Obligationenrecht. N° 52. 52. Ardt de 111. IIe Seetion civile du 13 juillet 19aa dans la cause Chamins da fer federaux contre Na.tural, Lecoultre 8G Oie.
la succursale de Marseille de la S. A. Natural, Le- coultre Oe a expedie a la maison mere a Geneve un ' c( vagon-groupage , plombe a l'estampille I G. charge- ment par expediteur et cadenasse. Le titre de trans- port mentionne que le wagon contient 150 colis pesant ensemble 11 163 kg., soit: 60 caisses de savon commun . 2650 kg. 12 barils d'huile d'arachide . 2500
63 sacs d'aclde stearique . . 5063 15 ballots d'impermeables en tissus 950 Le wagon fut remis cadenasse et plombe au chemin de fer franc;ais a la gare Marseille-Arenc P. L. M. et achemine sur Geneve oil il arriva le 28 juin 1920, cade- nasse et plombe. Il fut constate que le poids total etait de 11 177 kg. au lieu de 11 163. La delivrance au desti- nataire eut lieu le 29 juin. Au dechargement, les 15 bal- lots d'impermeables, indiques sur la lettre de voiture