Art. 20 VVG; suspension of the insurer's obligation due to non-payment of premium requires a written reminder setting a 14-day period and warning of the consequences of default, unless the insured's conduct unequivocally shows that such a reminder would be futile. Ambiguous statements or a merely provisional withholding of premium do not suffice. If the insurer's general agent is entrusted with premium collection and the issuing of reminders, the legal effects of such acts are attributable to the insurer under Art. 34 VVG. Where the creditor sets a period for subsequent performance, it cannot later invoke futility of that period absent a clear and attributable refusal (Art. 107 f. OR).
Verwaltungsratsmitglied niemals in eigener Sache han- deln könne. Dazu kommt, dass die Generalversammlung den Beschluss des Verwaltungsrats dadurch genehmigt hat, dass sie -Grossenbacher als Aktionär zuliess und als solchen in den Verwaltungsrat wählte. b) Den Übernahmevertrag zwischen Vogt und Grossen- bacher hat die Generalversammlung ausdrücklich ge- nehmigt; es ist deshalb gleichgültig, ob Vogt allein namens des Verwaltungsrates in dieser Beziehung habe handeln können. c) Die weitere Einwendung, es habe bloss eine An- nahme Grossenbachers als Erwerber, nicht aber eine Entlassung der Beklagten stattgefunden, verstösst gegen Treu und Glauben. Der Generalversammlung war wohl bekannt, dass die Beklagten nur deshalb ihre Anteils- rechte an Vogt bezw. Grossenbacher abtraten und in dem Sinne die Genehmigung des Vertrages mit Grossenbacher anbegehrten, um aus den durch die Aktienzeichnung begründeten Verpflichtungen gänzlich ntlassen zu werden. Venn die A.-G. Modina zwar die Übertragung genehmigen wollte, die Entlassung dagegen nicht, so hätte sie unter den obwaltenden Umständen die Pflicht gehabt,' dies durch einen' Vor- behalt klarzustellen. Aus diesen Gründen ist die Klage gegen die beiden minderjährigen Töchter Al na und Mathilde ,Marti und das erste Klagebegehren gegen Josef Marti und Frau Marti-Schenk abzuweisen. 5. -Auch in Bezug auf die Verantwortlichkeitsklage, welche die Klägerin gestützt auf Art. 671 Ziff. 3 OR gegen Josef Marti und Frau Marti-Schenk erhoben hat, ist das angefochtene Urteil zu bestätigen. Da es sich hier um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt, und deshalb die einjährige -Verjährungsfrist des Art. 60 OR gilt (vgl. BGE 32 II S. 277 ff.; 34; II S.' 27 ff.), ist die Klage verjährt. Sie ist aber auch materiell unbegründet. Denn das Klagebegehren geht darauf. Versicherungsvertrag. N° 60
die Beklagten haben für die Richtigkeit der dem Handelsregisteramt gemachten Angabe, dass 25 % des Aktienkapitals einbezahlt seien, einzutreten. Nun hat aber die Vorinstanz festgestellt, dass tatsächlich 25 % auf das gesamte Aktienkapital einbezahlt worden sind. Diese. Feststellung steht im Einklang mit den Akten, indem in der vom Konkursamt Solothurn- Lebern selbst aufgestellten Bilanz per 30. Juni 1919 ein Gesamtbetrag von über 25,000 Fr. als Einzahlung der Eheleute Vogt und des Grossenbacher auf Aktien- kapitalkonto gebucht ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Sämtliche vier Berufungeri werden abgewiesen, und die Urteile des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 1921 in Sachen der Klägerin gegen Josef Marti, Frau Marti-Schenk, Anna Marti und Mathilde Marti werden bestätigt. V. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 60. A.uszug aus dem 'Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Oktober 1922 i. S. "Zürich 11 gegen Odermatt. VVG Art. 20: Unter welchen Voraussetzungen ruht die Leistungspflicht des Versicherers, ohne dass er unter Andro- hung der Säumnisfolgen zur Prämienzahlung gemahnt hat '1 VVG Art. 34: Wirkungen der Handlungen des General- agenten für den Versicherer. . .' OR Art. 107 u. 108: Hat der GläubIger eme FrIst zur nach- träglichen Erfüllung angesetzt, so kann er sich nicht darauf berufen, es sei aus dem Verhalten des Schuldners hernor gegangen, dass sich die Fristansetzung als unnütz erweIsen würde. Aus dem Tatbestand: Seit 1909 versicherte die Beklagte Franz o der- matt, Maurermeister, Zimmermann, Holz-und Erd-
Versicherungsvertrag. N0 60. arbeiter, Werkmeister der Korporation Dallenwil, für je 11,000 Fr. im Todes-und im Invaliditätsfall und 5 Fr. 50 Cts. Tagesentschädignng gegen Unfall. Die Prämie von 97 Fr. 90 Cts., wozu noch der eidgenössische Stempel von 50 Rappen kam, war jeweilen am 1. No- vember vorauszubezahlen. Vurde die Versicherung nicht spätestens Ende Juli schriftlich gekündigt, so dauerte sie jeweilen ein weiteres, vom folgenden 1. No- vember an berechnetes Jahr fort. Ohne die Versicherung vorher gekündigt zu haben, bezahlte Odermatt die am 1. November 1919 fällig gewordene Prämie nicht, deren bevorstehenden Verfall der Stanser Agent Gut ihm angezeigt hatte. Vielmehr äusserte er (oder sein ältester Sohn) sich am 3. November gegenüber Gut dahin, er zahle die Prämie nicht, weil er inzwischen durch die Korporatioli Dallenwil bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt versichert worden sei, erklärte sich aber bereit, seine Versicherung bei der Beklagten den veränderten Verhältnissen ent- : sprechend neu zu ordnen ; zu diesem Zwecke müsse er aber vorerst Erkundigungen darüber einziehen, wie er bei der Suval versichert sei. Dabei machte ihn Gut darauf aufmerksam, dass die Polize mangels Kündigung bis
versichern, sondern in die Krankenkasse eintreten, wogegen Duss sie darauf aufmerksam machte, dass die Beklagte mangels Kündigung die laufende Prämie doch verlangen könne. Durch Schreiben vom 26. Novem- ber bestätigte die Generalagentur die Äusserungen des Duss und bat Odermatt, uns die bezügliche Prämie von
Fr. 40 Cts. nun einsenden zu wollen, da wir sonst leider die Prämie rechtlich einziehen lassen müssten . Sie legte diesem Schreiben. ein vorgedrucktes Formular bei, in welchem die Bitte enthalten war, ihr die Prämie innert 14 Tagen zukommen zu lassen, da, falls die Zahlung nicht innert dieser Frist erfolgt, gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag die Leistungspflicht der Gesellschaft für später eintretende Schäden ruhen würde. Am 27. November erhielt Odermatt beim Aufladen eines Baumstammes einen durch das Zurückfallen des Stammes verursachten heftigen Schlag..... Am 2. De- zember wurde die Prämie an den Agenten Gut bezahlt, der zunächst erklärte, er wisse nicht, ob die Beklagte sie noch annehme, am 4. Dezember dann aber Quittung ausstellte.... Am 8. Dezember starb Odermatt. Mit der vorJiegenden Klage verlangen die Erben Odermatts Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von 11 ,000 Fr. Aus den Erwägungen :
Versicherungsvertrag. N° 60. pflicht des Versicherers vom Ablauf der Mahnfrist an ruhe, und diese Mahnung ohne Erfolg geblieben ist. Fraglich erscheint zunächst, ob das Ruhen der Leistungs- pflicht auch ohne eine solche Mahnung schon dann eintrete, wenn aus dem Verhalten des Prämienschuldners hervorgeht, dass sich die Mahnung als unnütz erweisen würde (vgI. Art. 108 Ziff. 1 OR), oder ob es hiefür noch der weiteren Voraussetzung bedürfte, dass der Schuldner in Kenlltnisdieser Säumnisfolge gehandelt habe, Doch braucht zu dieser Frage nicht Stellung genommen zu werden, weil aus dem Verhalten Odermatts nicht un- zweideutig auf. die Weigerung der Fortsetzung der Versicherung geschlossen werden kann, die allein zur Annahme berechtigen würde, die Mahnung unter An- drohung der Säumnisfolgen erweise sich als unnütz. Denn Odermatt hat zunächst die Prämie ausdrücklich unter dem Hinweis auf die gewünschte Neuordnung der Versicherung und die hiefÜl' vorerst noch erforder- lichen Erkundigungen nicht bezahlt, worin nur ein vorläufiges Zurückbehalten der Prämie zu erblicken ist. Im Schreiben vom 14. November hat er dann freilich dnvon gesprochen, er wolle sich vorläufig nicht weiter versichern; doch ist anzunehmen, dass er auch damit nichts anderes als die Anpassung seiner vertraglichen Versicherung an die durch die staatliche Versicherung veränderten Verhältnisse ill) Auge hatte. Allerdings hat Frau Odermatt dem Beamten Duss gegenüber später nicht mehr nur als unsicher hingestellt, dass ihr Mann sich noch weiter versichern wolle; jedoch ist nicht erstellt, dass diese Erklärung seinem Willen ent- sprach, und sie kann ihm daher nicht zugerechnet werden. Wie dem übrigens sein möchte, so ist entscheidend, dass die Generalagentur mit der darauf folgenden Ein- forderung der Prämie die Mahnung in der in Art. 20 VVG vorgesehenen Form verband, indem sich daraus ergibt, dass sie jenem Brief und der Äusserung der Frau Odermatt nicht eine Auslegung im Sinne der Versicherungsvertrag. N° 60.
grundsätzlichen Ablehnung der Versicherung gnb und die Mahnung unter Androhung der Säummsfolgen nicht als unnütz betrachtete. Wollte ma,n aber auch annehmen, es sei aus dem Verhalten Odermatts her- vorgegangen, dass eine solche Mahnung unnütz sei, so wäre in deren Zustellung ein Verzicht der Beklagten zu erblicken, dahingehend, sie werde sich nicht darauf berufen dass für das Ruhen der Versicherung die Mah- nung nter Androhung der Säumnisfolgen ni?ht e forderlich gewesen wäre. Zu Unrecht wehrt SIch dIe Beklagte dagegen, dass den Handlungen ihrer General- agentur derartige Rechtswirkung.en eigenessen werden. mit dem Hinweis darauf, dass SIe lllcht eme Abschluss- agentur sei. Gehört es aber, was die Beklagte nicht bestreitet, zu den Obliegenheiten ihrer Generalagentur, die Prämien einzuziehen und zu diesem Zwecke auch die Mahnungen geJ.uäss Art. 20 VVG zu erlassen, s?bald sie dies als geboten erachtet, ohne hierüber eine WeIsung der Direktion einzuholen, so muss sich die Beklagte die hieraus ergebenden Rechtsfolgen entgegenhalten Jassen, mögen sie auch infolge besonderer Umstände über die gewöhnlichen Wirkungen jener Handlung hinausgehen, also z. B. die Gewährung einer Nachfrist in sich schliessen, wie es hier anzunehmen wäre; es bedarf daher der Rückweisung über die Stellung der Generalagentur nicht. Demnach hätte die Leistungs- pflicht der Beklagten erst vom 10. Dezember an geruht, wenn die Prämie auch bis dahin nicht bezahlt worden wäre. 2 .. 9 .. Demnach erkennt das IJundesgericht : Die Benufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Unterwaiden nid dem Wald vom 22. Juni 1922 bestätigt.