Art. 333 ZGB; liability of a parent for damage caused by a minor in possession of a firearm; the mere handing over of a rifle to a physically and mentally normal 18½-year-old does not, in itself, constitute a breach of the ordinary duty of supervision. A duty to give special instructions or to maintain immediate supervision requires concrete indications of immaturity, agitation, or foreseeable misuse. Absent such foreseeability, parental liability is excluded (consid. 2). The minor remains personally liable for careless handling of the weapon; the Federal Court is bound by the cantonal findings on the quantification of damage (consid. 1 and 3).
424 Famillenrecht. N° 65, la demanderesse en mesure de se creer une occupation independante, mais uniquement cn vue de procurer au menage une source de reven ls accessoires. La demanderesse a pretendu egalement avoir donne des lnons de franns a ses pensionnaires. La preuve de cette allegation n'a pas ete rapportee. Le Tribunal fideral prononce: Le recours est rejete et le jugement attaque est con- firme. 65. Urteil der II.Zivilabteilung vom 2. November 1922 i. S. Hifliger gegen Fischer. Art. 333 ZGB. Haftung des Vaters für den zufolge Über- lassung einer Schusswaffe an einen unmündigen Sohn entstandenen Schaden 'I A. -Der Berufungskläger Häfliger Sohn, geb. am 15.0ktober 1901; nahm am16. Februar 1920 lnTriengen am Fastnachtsumzug teil, wobei er in einer Gruppe. der sog. Bolschewikigruppe, mitwirkte. Er bediente sich dabei eines von einem Nachbarn entlehnten Vetterli- gewehres, das er mit Patronen lud, aus welchen er vorher die Geschosse entfernt hatte. Während des Umzuges feuerte er verschiedene SchüsSe ab. Am Abend erinnerte er sich zu Hause, dass er noch eine Patrone besitze und sagte in Gegenwart seines Vaters, er wolle diese Patrone noch abschiessen. Er begab sich gegen
Uhr vor das Haus, in welchem die Klägerin, Karolina Fischer, Näherin, geb. 1904, wohnte, und klopfte dort an den geschlossenen Fensterladen, wie er behauptet, um dem Bruder der Klägerin zu zeigen, wie es beim Schusse Feuer gebe. Auf das Klopfen des Berufungs- klägerS erschien die Klägerin am Fenster. Im gleichen
Momente ging der Schuss los und verletzte sie so schwer, dass das linke Auge entfernt werden musste. Als Näherin bei der. Firma Fehlmann, Söhne, Schöft- land angestellt und gegen die Folgen von Nichtbetriebs- unfällen versichert, wurden der Klägerin von der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt . in Luzern die Arzt-und Pflegekosten bezahlt und eine Rente von 409 Fr. 50 Cts. jährlich zugesprochen. Mit der vorliegenden Klage belangte die Klägerin Vater und Sohn Häfliger. gestützt auf Art. 333 ZGB und 41 OR solidarisch auf Ersatz desjenigen Schadens der nicht durch die Zahlungen der Schweiz. Unfall- versicherungsanstalt gedeckt werde, wobei sie diesen Schaden auf 10,000 Fr. beziffert. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. B. -Mit Urteil vom 5. Juli 1922 hat das Ober- gericht des Kantons Luzern, nachdem die Klage erst- instanzlich durch das Amtsgericht Sursee dem Vater Häfliger gegenüber abgewiesen, dem Sohn gegenüber dagegen im Betrage von 2500 Fr. begründet erklärt worden war, beide Beklagten solidarisch verpflichtet, der Klägerin 3000 Fr. zu bezahlen. C. -Gegen dieses Urteil haben beide Beklagten die Berufung an das Bundesgericht erklärt und dabei neuerdings Abweisung der Klage beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
426 Familienrecht N° 5. Vaters Häfliger die Voraussetzungen des Art. 333 ZGB erfüllt sind. Dabei ist davon auszugehen, dass in der Überlassung einer Schusswaffe an einen 18 Y2 jährigen Jüngling zu selbständigem Gebrauch an sich keine Verletzung der üblichen und durch die Umstände gebotenen Sorgfalt in der Beaufsichtigung) erblickt werden kann. Vie das Bundesgericht schon in seinem Urteil i. S. Schmid gegen Capeder (AS 41 II S. 420) in ein gehender Erörterung ausgeführt hat, entspricht ie Überlassung von Schusswaffen an Minderjährige, 1m Alter des Sohnes Häfliger, wenn es sich dabei um körper- lich und geistig normal entwickelte Personen handelt, in der Schweiz und namentlich in ländlichen Gegenden, einer allgemeinen Übung und es darf auch angenommen werden, dass in diesem Alter die Einsicht für die Ge- fährlichkeit einer solchen Waffe vorhanden ist. Dass der Sohn Häfliger in seiner Entwicklung zurück- geblieben. und dass deswegen ihm gegenüber besondere Sorgfalt geboten gewesen wäre, ist im Prozesse nicht dargetan worden. Auch die übrigen Umstände des Falles können nicht zur Belastung des Vaters Häfliger herangezogen werden. Richtig ist zwar, dass die Gefährlichkeit des Gebrauches einer Schusswaffe zur Nachtzeit mit Rücksicht auf die Beschränkung der Fernsicht eine erhöhte ist. Allein auch wenn man annimmt,' die Dunkelheit sei herein- gebrochen gewesen, als der Sohn Häfliger das väterliche Haus verliess, so wusste doch Vater Häfliger, dass der Gefährdungsbereich des Schusses nach Entfernung des Geschosses nur ein ganz beschränkter war, sodass bei vernünftiger Handhabung der Waffe trotz der Dunkel- heit jeder Schaden mit Sicherheit vermieden werden konnte. Ebensowenig bieten die Akten Anhaltspunkte für die Annahme, der Sohn Häfliger sei in einem besonders aufgeregten Zustande gewesen, und hätte aus diesem Grunde besonderer Aufsicht bedurft.
Anderseits hatte er sich schon während des Umzuges, also in besonders gefährlichen Verhältnissen, der Vaffe bedient, ohne dass ein Unfall passiert war. Ein Zeuge sagt zwar aus, der Beklagte habe sich im Verlaufe des Nachmittags gerühmt, er habe einem Zuschauer am Kopfe vorbeigeschossen, hierauf kan sich jedo . die Klägerin deswegen nicht stützen, weIl Vater Hafhger hievon nichts wusste. Nach der genannten AIdenlage konnte daher Vater Häfliger eine Gefährdung Dritter nicht voraussehen. Insbesondere konnte er nicht annehmen, sein Sohn werde unter Ausserachtlassung aller Sorgfalt sich für das Abschiessen der Patrone in die unmittelbare Nähe anderer Personen begeben und mit seiner Waffe in einer Weise manipulieren. die ihm die Herrschaft darüber verlieren liess. Mit dem Mangel der Voraussehbarkeit einer Gefährdung entfiel aber für Vater Häfliger jede Veranlassung, dem Sohne besondere Anweisung zu geben oder ihn bei Abgabe dieses letzten Schusses noch speziell zu beauf- sichtigen. Entgegen der Ansicht der Vorinntanz kann er da?er für den eingetretenen Schaden mcht verantwortlich gemacht werden. 3. -Hinsichtlich des Quantitativs der Haftung des Sohnes Häfliger ist das Bundesgericht, sowohl was die Höhe des Einkommens der Klägerin, als was das Mass der Verminderung ihrer Arbeitsfähigkeit anbelangt, an die tatsachlichen Feststellungen des kantonalen Richters gebunden. Im übrigen sind die Ausführungen der Vorinstanz in allen Teilen zutreffend, sodass darauf einfach verwiesen werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung des Sohnes Häfliger wird abgewiesen, die Berufung des Vaters Häfliger dagegen zugesprochen und die Klage ihm gegenüber abgewiesen.