Art. 402 ZGB; conversion of investments already belonging to the ward’s estate; guardian liability for delayed sale. Unlike Art. 401 ZGB, cantonal rules may not determine in advance which pre-existing assets must be retained or converted; the necessity of conversion must be assessed case by case according to the ward’s interests. The supervisory authority may instruct the guardian to convert such assets under Art. 423 ZGB, but a failure to sell is only culpable if, in the circumstances, the guardian should not in good faith have waited for a more favorable or less loss-making opportunity (consid. 2-3). A waiver or discharge must be clear and cover the asset in question; it is not inferred from a receipt concerning other securities (consid. 1).
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Vormundschaftsbehörde in Zift. 5 ihres Genehmigungs- beschlusses Bezug, indem sie erklärte : Die ungarischen Rententitel sowie die Obligationen der Aarau-Schöftland- bahn entsprechen den regierungsrätlichen Vorschriften über mündelsichere Anlagen nicht; der Auftrag auf deren Umwandlung im Sinne von Art. 402 ZGB wird wiederholt. Im Jahre 1917 stellte die Titelschuldnerin die Zahlungen ein. Heute sind die Papiere wertlos. Mit der vorliegenden Klage verlangte der Kläger vom Beklagten 4480 Fr. als Ersatz des ihm dadurch ent- standenen Schadens, dass die Titel nicht rechtzeitig verkauft worden seien. Weitere Streitpunkte fallen für das bundesgerichtliche Verfahren ausser Betracht. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, weil er sich keine Pflichtverletzung zu Schulden habe kommen lassen, und weil der Kläger ihm zudem Decharge er- teilt habe. B. -Beide kantonalen Instanzen, das Obergericht mit Urteil vom 8. September 1922, haben die Klage abgewiesen. C. -Gegen den Entscheid des Obergerichtes richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er neuerdings Zusprechung der Klage beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Dementsprechend wurden sie auch in der Empfangs- bescheinigung nicht aufgeführt. Schon nach ihrem Wortlaute aber nimmt die Dechargeerklärung nur auf die in der Bescheinigung genannten Papiere Bezug, indem darin ausdrücklich gesagt wird, dass damit n, d. h. mit der Übergabe der Papiere, die Entlastung des Vormundes erfolge. Gegen eine Interpretation im Sinne des Beklagten spricht so dann auch, dass der Kläger ihn schon im Jahre 1919 für den aus der Ver- waltung der streitigen Titel entstandenen Schaden ver- antwortlich erklärt hatte, und dass keinerlei Momente dargetan sind, die in dieser Beziehung auf eine Meinungs- änderung des Klägers schliessen liessen. Wollte der Beklagte sich eine Decharge für seine gesamte Geschäfts- führung geben lassen, so hätte er, namentlich mit Rück- sicht auf diesen Umstand, für die von ihm aufgesetzte Urkunde eine allgemeinere, unzweideutige Fassung wählen sollen. 2. - Da sich die Verantwortlichkeit des Vormundes aus der Führung der Vormundschaft für die Zeit vor dem 1. Januar 1912 nach kantonalem Rechte beurteilt, dessen Anwendung das Bundesgericht nicht nachprüfen kann, ist das Bundesgericht an die Feststellung der Vorinstanz gebunden, dass dem-Kläger bis zum 1. Januar 1912 aus der Verwaltung seines Vermögens durch den Beklagten kein Schadenersa!zanspruch entstanden ist. Seit dem 1. Januar 1912 dagegen unterstand der Beklagte hinsichtlich der Haftung aus seiner Vor- mundschaftsführung dem eidgenössischen Rechte und zwar ist im vorliegenden Falle speziell Art. 402 ZGB massgebend, der den Vormund verpflichtet, Kapital- anlagen, die nicht genügende Sicherheit bieten, durch sichere zu ersetzen, wobei jedoch, wie Abs. 2 ausdrücklich feststellt, die Umwandlung nicht zur Unzeit vorge- nommen werden soll. Mit Recht hat nun aber schon die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die ungarischen Rententitel vor dem Familienrecht. N° 66. 431 Kriege allgemein als eine sichere Geldanlage betrachtet wurden, und in dieser Beziehung weder andern Staats- papieren noch insbesondere schweizerischen Werten wesentlich nachstanden. Im Verlaufe des Krieges sank dann allerdings ihr Kurs immer tiefer. Allein dass der Beklagte mit dem Verkaufe dennoch zuwartete, kann ihm nicht zum Verschulden angerechnet werden, weil er in guten Treuen darauf hoffen konnte, der Kurs werde wieder steigen, es liege also im Interesse des Mündels, dass eine Liquidation zu den eingetretenen ungünstigen Bedingungen unterbleibe. , Eine Pflicht, die Papiere zu veräussern ergab sich für den Beklagten auch nicht daraus, dass die aargauische Verordnung betreffend das Vormundschaftswesen vom 9. Dezember 1911 für die Anlage von Mündelgeldern die ungarischen Rententitel nicht unter den Staats- papieren aufführt, die für die Anlage von Mündelver- mögen in Betracht kommen. Nur für Neuerwerbungen räumt das ZGB in Art.401 den Kantonen das Recht ein, von vorneherein die Werttitel zu bezeichnen, die als Anlage von Mündelvermögen dienen können. Für die Frage der Umwandlung schon im Vermögen des Mündels befindlicher Werte dagegen, verlangt Art. 402 ausdrückJich die Beachtung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, die für oder gegen eine Veräusserung sprechen können. Das Gesetz geht dabei von der Erwägung aus, dass Bestimmungen, die ein für allemal den Vormund ver- pflichteten, alle nicht unter eine bestimmte Kategorie fallenden, im' Mündelvermögen befindlichen Werte um- zutauschen, in vielen Fällen zu Ergebnissen führen müssten, die mit den Interessen des Mündels nicht vereinbar wären, sei es, dass die Entäusserung nur mit grossen Verlusten möglich wäre, sei es, dass es sich aus andern Gründen rechtfertigt, dem Mündel den Besitz der betreffenden Papiere, z. B. der Aktien einer Familien- aktiengesellschaft, zu wahren. 3. - Schon unter der Herrschaft des kantonalen AS 48 II -1922
Rechtes und sodann, was für das Bundesgericht allein von Bedeutung ist, auch nach dem Inkrafttreten des ZGB hat jedoch die Vormundschaftsbehörde den Vor- mund aufgefordert, die Rententitel zu veräussern. Zn, Erteilung dieser Anweisung war die Behörde berechtigt, obschon Art. 402 im Gegensatz zu Art. 401 ZGB keine ausdrückliche Bestimmung in dem Sinne enthält dass die Aufsinhtsorgane die Vermögensanlage zu genefumgen haben. Mit dem Rechte, die Berichte und Rechnungen des Vormundes zu überprüfen, räumt Art. 423 der Be- hörde allgemein auch die Befugnis ein, die für die Wahrung der Innressen' des Mündels notwendigen Massregeln zu ergreifen. Es besteht daher kein Zweifel, dass sie im vorliegenden Falle den Beklagten anweisen konnte, die ungarischen Titel zu verkaufen. Wenn somit in dem Verhalten des Beklagten eine Verletzung des ihm er- teilten Verkaufsauftrages läge, müsste er aus diesem Gesichtspunkt ersatzpflichtig erklärt werden. Allein in dieser Hinsicht fällt in Betracht, dass die Vormund- schaftsbehörde, gestützt auf einen speziellen Bericht des Vormundes,schon im Jahre 1907 den Verkauf nur unter . der Bedingung forderte, dass ein Kurs von 94,75 erreicht werde. Einen ähnlichen Vorbehalt machte sie bei der Genehmigung der Rechnung von 1909, indem sie die Veräusserung anordnete, sofern sie ohne Verlust ge- schehen könne. Die Anweisung von 1912 allerdings behält weder einen bestimmten Verkaufskurs vor noch besagt sie, dass der Verkauf nur wenn ein VerIu;t ver- ieden werden könne, erfolgtm dürfe. Dagegen zitiert die Vormundschaftsbehörde in diesem Beschlusse Art. 402 ZGB und verweist damit auch auf Abs. 2 dieser Bestimmung, wonach die Umwandlung nicht zur Unzeit sondern unter Wahrung der Interessen des Bevormun- denen vorgenommen werden soll. In Verbindung mit den beIden 1907 und 1909 gemachten Verkaufsanweisungen betrachtet, wollte daher offenbar auch der Genehmi- gungsbeschluss von 1912 den Beklagten nicht schlecht- I I FamiHenrecht. N° 66. 433 hin zum Verkaufe anhalten, sondern nur für den Fall, als nach seinem Dafürhalten die Voraussetzungen des Art. 402 Abs. 2 gegeben sein sollten. Für die Annahme, die Vormundschaftsbehörde habe nicht einen Verkauf atout prix angestrebt, spricht denn auch ihr späteres Verhalten, anlässlich der Genehmigung der Rechnung von 1915. Sie stellte dabei selber fest, eine Umwandlung sei zur Zeit nicht möglich gewesen, dagegen werde der Vormund neuerdings angewiesen im Sinne von Art. 402 bei sich bietender Gelegenheit die Umwandlung vorzu- nehmen. Hätte die Behörde ihren Beschluss vom Jahre 1912 so verstanden, dass die Renten ohne Rücksicht auf den Kurs veräussert werden müssten, so hätte sie sich offenbar hiemit nicht begnügt, sondern hätte in ihrem neuen Rechnungsabschied das Zuwiderhandeln des Vor- mundes festgestellt oder neuerdings die unbedingte Veräusserung angeordnet. Endlich ist darauf hinzuweisen, dass die Aufsichts- behörde die Umwandlung der Titel im Grunde ge- nommen gar nicht deswegen verlangte, weil sie sie als zu wenig sicher betrachtete, was allerdings einen Verkauf um jeden Preis nahe gelegt hätte, sondern weil sie von der, nach dem oben Gesagten, intümlichen Auffassung aus- ging, die kantonale Verordnung über die für die Anlage von Mündelgeldern in Betracht kommenden Papiere, finde auch auf die schon im Besitze des Mündels befind- lichen Verte Anwendung. Deninach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. September 1922 bestätigt.