Art. 58 OR; work liability for building-related objects requires that the injurious object be a constituent part of the work, not merely a Zugehör or functionally connected accessory. A movable ladder linking two levels of a barn remains a separate chattel if it preserves its independent existence and can be removed without affecting the substance of the building. The special strict liability for works rests on the enhanced danger of buildings and analogous constructions; it cannot be extended by analogy to every useful or necessary object located in or serving the building (consid. 3). Art. 339 OR likewise requires a basis for fault-based employer liability, which is absent where no protective omission is shown toward an experienced servant (consid. 2).
ObUgatlonenreeht. N° 72. 72. Orteil der L Zivila.bteilUDg vom 5. Dezember 19aa i. S. Feun-lUeter c. Müller. Art. 58 O. R. : Kausalzusammenhang. Die Zugehör- qualität einer Sache reicht zur Begründung der Werkhaf- tung nicht aus. Erforderlich ist, dass der den Schaden verursachende Gegenstand einen Bestandteil des Werkes bilde. Diese Eigenschaft kommt einer die Verbindung zwischen Tenne und Scheunenboden herstellenden be- weglichen Leiter nicht zu. A. -Der im Jahre 1869 geborene Kläger Müller stand seit 1892 bei Witwe Jäger-Rieter, die in Pfäffikon ein kleines Heimwesen besass, als Knecht in Stellung. Er bezog einen Wochenlohn von 5 Fr. nebst Kost, Logis und Wäsche. Am '3. Dezember 1913 verunglückte er, als er damit beschäftigt war, Burdenen von der Tenne über eine bewegliche Leiter auf den Scheunen- boden zu tragen, indem eine Sprosse dieser Leiter brach und er in die Tenne hinunterstürzte. Er zog sich dabei einen Bruch des Schenkelhalses des rechten Ober- schenkels zu, der eine längere Spitalbehandlung er- forderlich machte. Am 24. März 1914' wurde Müller aus dem Spital in Uznach als gehellt entlassen und' kehrte wieder zu seiner Dienstherrin 'zurnck, die ihn, wie sie sich Dritten gegenüber äusserte, aus Pflichtgefühl und um nicht eine Entschädigung bezahlen zu müssen, in ihrem Dienste behielt. Da er nur vermindert arbeits- fähig war, erhielt er anfänglich keinen Barlohn mehr. In der Folge verschlimmerte sich sein Zustand erheblich. Nach dem Gutachten des Spitalarztes Dr. Mäder beträgt die dauernde Invalidität 55 bis 60%. Vom Mai 1916 bis Mai 1919 hatte Frau Jäger ihr Heimwesen einem Möckli verpachtet. Der Kläger erhielt aber auch während dieser Zeit Kost und Logis bei ihr; er besorgte allerlei Arbeiten und half daneben dem Pächter gegen einen Taglohn von 1 Fr. 50 Cts. gelegentlich aus. Nach Beendi- gung der Pacht bewirtschaftete Frau Jäger das Gut ObUgatlonenrecht. N° 72. 475 wieder selber; sie stellte hiefür einen neuen Knecht ein, behielt aber den Kläger auch fernerhin bis zu ihrem am 13. November 1919 erfolgten Tode in ihrem Dienste. Im öffentlichen Inventar meldete dieser eine Schaden- ersatzforderung von 4000 Fr. und eine Lohnforderung von 412 Fr. 50 Cts. für 275 Tage a 1 Fr. 50 Cts. während der Zeit vom 16. März 1919 bis 13. November 1919 an, sowie 63 Fr. und 30 Fr. für zwei Darlehen an seine Dienstherrin vom 19. Oktober 1918 und 20. Mai 1919. B. -Da die Erben der Frau Jäger diese Forderungen bestritten, reichte Müller am 5. Juni 1920 gegen Witwe Feusi-Rieter Klage ein mit dem Begehren, die Beklagte sei solidarisch mit den übrigen Miterben der Frau Jäger- Rieter zur Bezahlung von 4505 Fr. 50 Cts., eventuell einer richterlich zu bestimmenden Summe, nebst 5 % Zins seit 1. Mai 1920 zu verurteilen. Die Klage stützt sich im wesentlichen auf die Be- hauptung, die Leiter, welche der Kläger beim Transport der Burdenen benutzen musste, sei schadhaft gewesen ; die Dienstherrin habe das gewusst, weil kurz vorher der Nachbar Bachmann dieselbe Leiter gebraucht habe und dabei beinahe verunglückt wäre. Die Schadener- satzforderung wird auf Grund der Tabellen von Piccard auf den Zeitpunkt des Unfalles für eine voraussicht- liche Lebensdauer von 23,81 Jahren bei einem jähr- lichen Verdienstausfall von 600 Fr. berechnet, aber auf 4000 Fr. reduziert. Rechtlich beruft sich der Kläger auf Art. 339, 58, 134 und 135 OR und 603 ZGB. Die Beklagte bestritt ihre Passivlegitimation als Erbin der Frau Jäger nicht; ebenso nicht, dass der Kläger seit 1892 als Knecht bei ihrer Rechtsvorfahrin in Stellung war und in ihrem Dienst am 3. Dezember 1913 verunglückt ist. Dagegen bestritt' sie, dass Frau Jäger den Kläger geheissen habe, die Burdenen auf die Scheune zu tragen und speziell die fragliche Leiter dazu zu benützen, deren Zustand sie übrigens nicht gekannt
Obllgationenreeht. N-72. habe. Es wäre Sache des Klägers gewesen, die Leiter vor ihrem Gebrauche zu untersuchen. Dies habe er nicht getan und dadurch den Unfall selbst verschuldet. Zudem fehle es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem heutigen Zustand des Klägers und dem Unfall vom 3. Dezember 1913; denn im März 1914 sei Müller als geheilt aus dem Spital entlassen worden. Die seit- herige Verschlimmerung seines Zustandes sei darauf zurückzuführen, dass er das gebrochene Bein nicht geschont und den Arzt nachträglich nicht rechtzeitig zugezogen habe. Art. 339 OR könne deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil das Dienstverhältnis unter der Herrschaft des alten OR begonnen und der Kläger seit Mai 1916 nicht mehr im Dienst der Frau Jäger gestanden habe. Art. 58 OR treffe nicht zu, weil die Leiter kein Werk sei und überdies wäre eine Forderung aus Werkhaftung verjährt. Eine Entschädigungspflicht gegenüber dem Kläger habe Frau Jäger nie anerkannt, insbesondere auch nicht dadurch, dass sie ihn nach dem Unfall in ihrem Dienste behielt und die Spitalkosten bezahlte. Die eingeklagte Forderung sei übersetzt und wäre eventuell nach Art. 44 OR zu -reduzieren. Auf jeden Fall müsste für die Berechnung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abgestellt werden. Im weitem bestritt die Beklagte auch die Lohn-. und Darlehensforderung. C. -Die erste Instanz, das Bezirksgericht Höfe (Schwyz), erachtete auf Grund des Gutachtens von Dr. Mäder den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem gegenwärtigen verschlimmerten Zustand des Klägers und dem Unfall vom 3. Dezember 1913 als erWiesen und sprach dem Kläger gestützt auf Art. 339 und 41 OR eine Entschädigung von 3000 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. Mai 1920 zu ; ferner hiess es auch die Darlehens- forderung von 93 Fr. gut. Die Lohnforderung von
Fr. 50 Cts. und die weitergehende Schadenersatz- forderung dagegen wurden abgewiesen.
Mit Urteil vom 3. Juli 1922 hat das Kantonsgericht Schwyz diesen Entscheid bestätigt und zwar im wesent- lichen mit der Begründung, dass zwar nicht Art. 339 OR wohl aber Art. 58 OR zutreffe, da die Leiter als Zugehör zu dem Gebäude (Stall) zu betrachten sei D. -Hiegegen richtet sich die Berufung der Be- klagten mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage. Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen mit dem Begehren um Erhöhung der Entschädigung von 3000 Fr. auf 4000 Fr. nebst 5 % l;ins seit 1. Mai 1920. Eventuell beantragt er, die Entschädigung nach richter- lichem Ermessen zu erhöhen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Fragt es sich daher, ob die Beklagte als Rechts-
nachfolgerin der Frau Jäger für die Folgen dieses Unfalls haftbar gemacht werden könne, so ist zuuächst der Vorinstanz insoweit beizupflichten, als sie eine Haftung aus Art. 339 OR ablehnt. Es kann in dieser Beziehung ohne weiteres auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil und die Grundsätze, welche das Bundesgericht in seinem Urteil i. S. Ruefli gegen Gilomen vom 7. März 1922 (AS 48 II 109 ff.) als massgebend erachtet hat, verwiesen werden. Inwiefern Frau Jäger Schutzvorkehren hätte treffen können, bezw. ihrem erfahrenen Knecqt, der seit 1892 das Heimwesen selb- ständig bewirtschaftete, Belehrungen hätte erteilen soUen, ist schlechterdings unerfindlich. 3. -Aber lUch Art. 58 OR ist hier nicht anwendbar. Darauf, ob die Leiter, wie das Obergericht annimmt, als Zugehör zum Gebäude zu betrachten sei, kann für die Frage der Werkhaftung nichts ankommen, da die Zuge- hörqualität als solche nicht genügt, um die Anwendung jener Bestimmung zu rechtfertigen (vgl. AS 43 Il 659). Wie in dem dort abgedruckten Entscheide ausgeführt wird, beruht die strenge Haftung des 'Verkeigentümers auf der Erwägung, dass Gebäude oder gebäudeähnliche Werke eine Quelle besonderer und jedenfalls grösserer Gefahren als blosse Fahrnisgegenstände bilden. Dem- zufolge kann sie daher hier nur dann auf die Leiter aus- gedehnt werden, wenn diese durch ihre Verbindung in eine derartige Beziehung zum Gebäude getreten ist, dass sie damit zu einem Bestandteil des Werkes wurde. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn davon, dass der körper- liche Zusammenhang der Leiter mit dem Hause nach der Verkehrsauffassung der Herstellung und Vollendung desselben in seiner Art diente, und die Leiter mithin zum Bestande des Gebäudes gehörte und im Interesse seiner Fortexistenz bei demselben bleiben musste, kann keine Rede sein. Aus der Feststellung der Vorinstanz, dass Frau Jäger die Leiter ihrem Nachbar Bachmann ausgeliehen habe, . ergibt sich mit aller Deutlichkeit, ObUgatlonenreeht. N° 72.
dass dieselbe ihre selbständige Existenz bewahrt hat und ohne Beschädigung oder Veränderung des wirt- schaftlichen Wesens der Hauptsache entfernt werden konnte. Der Umstand allein, dass sie mit der Scheune insofern in einer Zweckbeziehung stand, als sie die Verbindung zwischen der Tenne und der Diele her- stellte und damit für die Benutzung dieses Teiles des Gebäudes sogar notwendig war, reicht für die Begründung ihrer Bestandteilseigenschaft im Sinne von Art. 642 Abs. 2 ZGB nicht aus. Dieser Tatsache käme lediglich für die Frage der Zugehörqualität entscheidendes Ge- wicht zu. Da demnach die Schadenersatzklage auch insoweit, aI:s sie sich auf Art. 58 OR stützt, grundsätzlich abge- WIesen werden muss, ist auf die weitern Einwendungen der Beklagten gegen die Werkhaftung (Verjährung, Selbstverschulden des Klägers etc.) nicht einzutreten. Die Hauptberufung der Beklagten ist somit in diesem Punkte gutzuheissen. Damit entfällt ohne weiteres auch die auf Erhöhung der Entschädigung gerichtete Anschlussberufung des Klägers. 4. -Die Lohnforderung des Klägers von 412 Fr. 50 Cts., die das Obergericht in Bestätigung des erstinstanz- lichen Urteils als unbegründet abgewiesen hat, fällt fnr das B?ndesgericht ausser Betracht, da der Kläger hiegegen die Anschlussberufung nicht erklärt hat. 5. -Die Darlehensforderung von 93 Fr. erachtet die VOrinstan.z auf Grund der Zeugenaussagen als aus- gewiesen. Bei dieser auf prozessualer Beweiswürdigung beruhenden Feststellung muss es für das Bundes- gericht sein Bewenden haben. Demnach erkennt das Bundesgericht: . Die Anschlussberufung wird abgewiesen, dagegen die Hauptberufung teilweise begründet erklärt und das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. Juli 1922 in AS 48 II -1922
480 Obligationenrecht. Ne 73. Dispositiv 1 lit. a dahin abgeändert, dass die Ent- schädigungsforderung des Klägers gänzlich abgewiesen wird. 73. OrteU der I. ZivUabteUung vom 5. Dezember lSaa i. S. X. gegen 8ch. Schadenersatzklage wegen unerlaubter Handlung. Entschä- digungs-und Genugtuungsanspruch. Einfluss der Mark- entwertung auf die Bemessung der Entschädigung '1 A. -Der im Jahre 1868 geborene Beklagte Sch. hatte im September 1921 die Ida K., geb. am 13. Oktober 1911, als Ferienkind für "einen längern Aufenthalt bei sich in Basel aufgenommen. Am 28. September 1921 wurde gegen ihn auf anonyme Anzeige hin eine Straf- untersuchung wegen unzüchtiger Handlungen mit diesem Kinde eingeleitet. Die auf Grund dieser Untersuchung erhobene Strafklage führte zur Verurteilung des Sch. wegen fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Pflegekind zu 1 Jahr lind 1 Tag Gefängnis. Auf Appellation des Angeklagten hin hat das Appellations- gericht des Kantons Basel-Stadt dieses Urteil bestätigt. Der Angeklagte hatte während des ganzen Strafver- fahrens die Begehung der Tat geleugnet und die ihn belastenden Aussagen des Kindes auf dessen ver- dorbene Phantasie zurückgeführt. Nach Einleitung des Strafverfahrens hatte er versucht, die Mutter des Kindes zum Rückzug des Strafantrages zu bestimmen und ihr hiefür durch Verpflichtungsschein vom 20, Oktober 1921 eine Abfindungssumme von 50,000 Mark versprochen. Am selben Tage erklärte Frau K. bei ihrem ohne Vorladung erfolgten Erscheinen vor dem Unter- suchungsrichter, sie verzichte auf Strafantrag, haupt- sächlich aus dem Grunde. weil sie uicht wünsche, dass ihre Tochter die Aussagen vor Gericht wiederholen Obligationenrecht. N° 73. 481 müsse und dadurch in der Phantasie die Schmutzereien noch einmal erlebe. Die Strafuntersuchung wurde jedoch von Amtes wegen weitergeführt, da die Strafbehörden ein Pflegkindschaftsverhältuis im Sinne von Art. 94 StGB annahmen. B. -Da Sch. in der Folge gegen einen Zahlungsbefehl der Frau K. vom 21. November 1921 für 1681 Fr. 25 Cts. (50,000 Mark umgerechnet zum Kurse vom 20. Oktober 1921 3,3625) Rechtsvorschlag erhob, reichte Witwe K. namens ihres minderjährigen Kindes im Januar 1922 eine Zivilklage gegen ihn ein mit dem Begehren um Verurteilung zur Bezahlung einer Entschädigungs-und GenuJtuungssumme von 10,000 Fr., eventuell einer nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Summe, nebst 6% Zins seit 20. Oktober 1921. Unter Berufung auf die Strafakten und die Urteile des Straf-und Appellations- gerichts zum Beweise des an dem Kinde begangenen Delikts führte sie zur Begründung der Höhe der Ent- schädigung im wesentlichen folgendes aus: Das Kind sei sowohl in physischer, wie in moralischer Beziehung durch die Manipulationen des Beklagten schwer geschädigt worden. Da der Beklagte versucht habe, das Kind in ein schlechtes Licht zu stellen, sei in Ludwigshafen durch den Kriminalbeamten Schraut eine Untersuchung vorgenommen worden, die jedoch nichts Nachteiliges für dasselbe ergeben habe. Im Ge- genteil seien dem Kinde von der Schule und der Nach- barschaft di besten Zeugnisse ausgestellt worden. Durch diese Untersuchung sei die Sache in Ludwigs- hafen ruchbar geworden, und es habe daher 'Witwe K. ihr Töchterchen aus seiner bisherigen Umgebung weg- nehmen und bei einer befreundeten Familie in Mun- denheim unterbringen müssen, wo es nun die Schule besuche. Die Erziehung müsse eine sehr sorgfältige sein, damit das Mädchen nicht in späteren Jahren dem sittlichen Verderben verfalle. Über die obligatorische Schulzeit von vier Jahren hinaus habe es noch drei Jahre