Art. 28 ZGB, Art. 49 OR; Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch aus unerlaubter Handlung, Wirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung und Einfluss der Markentwertung auf die Bemessung. Der zivilrechtliche Genugtuungsanspruch ist kein Strafersatz, sondern dient dem Ausgleich erlittenen Unrechts; er besteht unabhängig vom Strafurteil und wird durch dieses nicht ausgeschlossen. Die Höhe des Ersatzes ist unter Würdigung sämtlicher Umstände nach richterlichem Ermessen festzusetzen, sofern keine bindende Einigung oder Verzichtserklärung vorliegt. Ein auf eine Marksumme lautender Verpflichtungsschein entfaltet ohne nachgewiesenen Einigungswillen keine begrenzende Wirkung. Für in der Schweiz eingetretenen Schaden ist die Entschädigung in Schweizerwährung zuzusprechen; spätere Währungseinbrüche dürfen dem Schädiger nicht zugutekommen (consid. 1-3).
Obligationenrecht. N 73. Dispositiv 1 lit. a dahin abgeändert, dass die Ent- schädigungsforderung des Klägers gänzlich abgewiesen 'wird. 73. 'Orten der I. Zivnabtenung vom 5. Dezember 1922 i. S. X. gegen Beh. Schadenersatzklage wegen unerlaubter Handlung. Entschä- digungs- und Genugtuungsanspruch. Einfluss der Mark- entwertung auf die Bemessung der Entschädigung 'I A. -Der im Jahre 1868 geborene Beklagte Seh. hatte im September 1921 die Ida K., geb. am 13. Oktober 1911, als Ferienkind für' einen längern Aufenthalt bei sich in Basel aufgenommen. Am 28. September 1921 wurde gegen ihn auf anonyme Anzeige hin eine Straf- untersuchung wegen unzüchtiger Handlungen mit diesem Kinde eingeleitet. Die auf Grund dieser Untersuchung erhobene Strafklage führte zur Verurteilung des Sch. wegen fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Pflegekind zu 1 Jahr lnd 1 Tag Gefängnis. Auf Appellation des Angeklagten hin hat das Appellations- gericht des Kantons Basel-Stadt dieses Urteil bestätigt. Der Angeklagte hatte während des ganzen Strafver- fahrens die Begehung der Tm geleugnet und die ihn belastenden Aussagen des Kindes auf dessen ver dorbene Phantasie l) zurückgeführt. Nach Einleitung des Strafverfahrens hatte er versucht, die Mutter des Kindes zum Rückzug des Strafantrages zu bestimmen und ihr hiefür durch Verpflichtungsschein vom 20, Oktober 1921 eine Abfindungssumme von 50.000 Mark versprochen. Am selben Tage erklärte Frau K. bei ihrem ohne Vorladung erfolgten Erscheinen vor dem Unter- suchungsrichter, sie verzichte auf Strafantrag, haupt- sächlich aus dem Grunde, weil sie nicht wünsche, dass ihre Tochter die Aussagen vor Gericht wiederholen Obligationenrecht. N° 73'. 481 müsse und dadurch in der Phantasie die Schmutzereien noch einmal erlebe. Die Strafuntersuchung wurde jedoch von Amtes wegen weitergeführt, da die Strafbehörden ein Pflegkindschaftsverhältnis im Sinne von Art. 94 StGB annahmen. B. -Da Sch. in der Folge gegen einen Zahlungsbefehl der Frau K. vom 21. November 1921 für 1681 Fr. 25 Cts. (50,000 Mark umgerechnet zum Kurse vom 20. Oktober 1921 3,3625) Rechtsvorschlag erhob, reichte Witwe K. namens ihres minderjährigen Kindes im Januar 1922 eine Zivilklage gegen ihn ein mit dem Begehren um Verurteilung zur Bezahlung einer Entschädigungs-und GenuJtuungssumme von 10,000 Fr., eventuell einer nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Summe, nebst 6% Zins seit 20. Oktober 1921. Unter Berufung auf die Strafakten und die Urteile des Straf-und Appellations- gerichts zum Beweise des an dem Kinde begangenen Delikts führte sie zur Begründung der Höhe der Ent- schädigung im wesentlichen folgendes aus: Das Kind sei sowohl in physischer, wie in moralischer Beziehung durch die Manipulationen des Beklagten schwer geschädigt worden. Da der Beklagte versucht habe, das Kind in ein schlechtes Licht zu stellen, sei in Ludwigshafen durch den Kriminalbeamten Schraut eine Untersuchung vorgenommen worden, die jedoch nichts Nachteiliges für dasselbe ergeben habe. Im Ge- genteil seien dem Kinde von der Schule und der Nach- barschaft di besten Zeugnisse ausgestellt worden. Durch diese Untersuchung sei die Sache in Ludwigs- hafen ruchbar geworden, und es habe daher 'Witwe K. ihr Töchterchen aus seiner bisherigen Umgebung weg- nehmen und bei einer befreundeten Familie in Mun- denheim unterbringen müssen, wo es nun die Schule besuche. Die Erziehung müsse eine sehr sorgfältige sein, damit das Mädchen nicht in späteren Jahren dem sittlichen Verderben verfalle. Über die obligatorische Schulzeit von vier Jahren hinaus habe es noch drei Jahre
482 Obligationenrecht. N° 7 Fortbildungsschule nötig. Für diese Erziehungskosten habe der Beklagte, der sich in guten finanziellen Ver- o hältnissen befinde, aufzukommen. Die Familie der Klägerin sei völlig mittellos. Vater K., Schlosser von Beruf, habe sich im Dezember 1915 in einem Schwer- mutsanfall das Leben genommen. Seither müsse die Mutter durch Flicken und Vertragen von Zeitungen für den Lebensunterhalt der beiden Kinder Ida und Wilhelm sorgen. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem er zunächst den ihm zur Last gelegten Straf tatbestand bestritt. Das vom' Appellationsgericht bestätigte Urteil des Strafgerichts sei materiell unrichtig. In der U nter- zeichnung des Verpflichtungsscheins vom 20. Oktober 1921 liege kein Schuldbekenntnis ; er habe diesen Schein nur auf Drängen der Mutter des Kindes ausgestellt und zwar, ohne es zu wissen, erst nach dem aus andern Gründen erfolgten Rückzug des Strafantrages, sodass es sich hiebei seitens der Witwe K. um eine gewöhnliche Erpressung gehandelt habe. Eventuell werde bestritten, dass die Klägerin einen Schaden erlitten habe und dass die Voraussetzungen für einen Genugtuungsan- spruch vorliegen. Das Kind sei bereits durch den Um- gang mit französischen Soldaten -der Besatzungstruppen sittlich verdorben gewesen, als es beim Beklagten Auf- nahme gefunden habe. Eine Veranlassung, es aus der Schule in Ludwigshafen zu entfernen und anderweitig unterzubringen, habe nicht vorgelegen; ebensowenig sei es nötig, dass die Klägerin die Schule bis zu ihrem vollendeten 17. Altersjahre besuche; Kinder in. Ver- hältnissen wie hier seien üblicherweise genötigt, schon früher ihr Brot zu verdienen. Die geforderte Entschä- digungssumme sei in jeder Hinsicht übersetzt. Bei einer eventuellen Schadensfestsetzung müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin in Deutschland wohne. End- lich wird geltend gemacht, dass die Vermögensver- hältnisse des Beklagten entgegen der Behauptung der
Klägerin ungünstige seien. Nach Verbüssung der Strafe werde er Mühe haben, ein weiteres Fortkommen zu finden. C. -Die erste Instanz, das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, sprach der Klägerin nach freiem Ermessen eine Entschädigung von 4000 Fr. nebst 5 % Zins seit 27. Januar 1922 zu. Auf Appellation des Beklagten hin hat das Appella- tionsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 29. August /22. September 1922 den Betrag auf 1681 Fr. 25 Cts. nebst 5% Zins seit 27. Januar 1922 reduziert. D. -Hiegegen richtet sich die Berufung der Klä- gerin mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage im Betrage von 4000 Fr. nebst 5% Zins seit 27. Januar 1922 gemäss Urteil des Zivilgerichts. Der Beklagte hat Abweisung der Berufung und Be- stätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
484 ObHgatlonenreeht. N° 73. jektiven Seite hin umso schwerwiegender waren, als er das durch die Aufnahme der Klägerin in die Haus- gemeinschaft geschaffene Gewaltverhältnis in schänd- licher Weise zur Vornahme der unzüchtigen Handlun- gen mit dem Kinde missbraucht hat. Der Einwand des Beklagten, das begangene Verbrechen sei durch die Gefängnisstrafe von einem Jahr gesühnt, ist völlig ab- wegig. Der zivilrechtliehe Genugtuungsanspruch . besteht ganz unabhängig von einem Strafurteil und wird ins- besondere durch eine strafgerichtliehe Verurteilung nicht ausgeschlossen. Denn er beruht nicht auf dem Gedanken einer Privatstrafe; die neben der staatlichen Strafe keinen Platz mehr hätte, sondern er soll einen Aus- gleich für erlittene Unbill im Sinne eines Schmerzens- geldes oder einer Vergütung für tort moral schaffen (vgl. über die Frage der Präjudizialität: WEISS, Be- rufung S. 298 ff.). 2. - Was nun die Höhe der Entschädigung betrifft, erblickt die Vorinstanz im Verpflichtungsschein vom 20. Oktober 1921 eine Einigung der Parteien auf die darin festgesetzte Abfindungssumme von 50,000 Mark Diese Lösung muss schon desha auffallen, weil der Beklagte weder in der ersten, noch insbesondere vor zweiter Instanz sich je auf diesen Boden gestellt hat. Ein Einigungswille oder ein Verzicht der Klägerin auf .. eine höhere Entschädigung kann denn auch daraus nicht hergeleitet werden; dies umsoweniger, als eben , die Klägerin doch das ganze Strafverfahren, mit dem Leugnen und den Anschuldigungen des Beklagten, über sich ergehen lassen musste und anderseits damit auch die Bedingung der Schadensanerkennung seitens Q.L' Be- klagten, der Rückzug des Strafantrages, nicht eL1ge- treten ist. Aus ähnlichen Gründen kann auch in der Tat- sache, dass der Zahlungsbefehl vom 21. November 1921 auf den der Summe von 50,000 Mark entsprechenden Betrag lautete, ein Verzicht der Klägerin auf Mehreres nicht gefunden werden. Die Schadenersatz- und Genug- tuungssumme sind vielmehr unabhängig von dieser
vertraglichen Verpflichtung nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festzusetzen . 3. -Hiebei fällt zunächst in Betracht, dass es sich, wie beide kantonalen Instanzen mit Recht annehmen, um eine sehr schwere Verletzung der weiblichen Geschlechts- ehre handelt, die als solche geeignet ist, eine dauernde Einwirkung auf das sittliche Gefühl und Geschlechts- leben der Klägerin auszuüben. Freilich war ja das Kind noch sehr jung, der Eindruck dieser Ereignisse wird ihm aber wohl dauernd im Gedächtnis haften bleiben. Dazu kommt, dass die spätern Aussichten der Klägerin auf Verheiratung, wie das Zivilgericht zutreffend betont, durch die an ihr verübte Unzucht beeinträchtigt sind. Einwendungen, die sich auf den allgemeinen moralischen Zustand in Deutschland stüt- zen, dürfen unter den gegebenen Verhältnissen, ins- besondere im Hinblick auf die Zeugnisse, die eine gute und recht sittliche Auffassung bekunden, nicht etwa gehört werden. Sind auch hier zweifellos unberechen- bare Folgen zu erwägen, so ist doch für die Verletzung selbst in erster Linie auf den gegenwärtigen Zustand der Klägerin abzustellen. Wie nun nicht bestritten ist, befindet sich die gut beleumdete Familie der Klägerin in sehr dürftigen Verhältnissen, die es ihr nicht ermöglichen, Mehrauf- wendungen für die gebotene sorgfältige Erziehung des Kindes ausserhalb seiner bisherigen Umgebung zu ma- chen. Anderseits aber ergibt sich aus den Akten, insbe- sondere aus der Information des Deutschen Konsulats in Basel vom 16. August 1921 und einem Schreiben des frühern Anwalts des Sch. an das Appellationsgericht vom 25. November 1921, dass der Beklagte, der für seine Haftentlassung eine Bankkaution von 50,000 Fr. geleistet hat, sich in einer guten finanziellen Lage be- findet. Dafür, dass er nachträglich einen erheblichen Teil seines Vermögens eingebüsst habe, ist ein Nach- weis nicht erbracht. In Würdigung aller dieser Umstände erscheint eine
Entschädigung von 4000 Fr. nebst 5% Zins seit dem Tage der Klageerhebung (27. Januar 1922) für den ma- teriellen (Vermögens) Schaden und tort moral, wie sie die erste Instanz der Klägerin zugesprochen hat, den Verhältnissen angemessen. Dies insbesondere auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin in Deutschland wohnt und diese Summe gegenwärtig einen sehr hohen, für ihre Verhältnisse fast phantasti- schen Markbetrag ausmacht. Denn entscheidend ist darauf abzustellen, dass der Schaden in der Schweiz eingetreten ist, und daher die Klägerin auch Anspruch auf Ersatz desselben in Schweizerwährung hat, zumal sie durch den Verpflichtungsschein vom 20. Oktober 1921, wie oben dargetan, in keiner Weise mehr gebunden ist. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass das Sinken des Markkurses sich bekanntlich im Inland in einer Steigerung aller Preise auswirkt und zwar heute stärker und rascher als früher. In Goldwährung entsprechen diese 4000 Fr. doch nur zirka 3200 Goldmark. Dass auf den gegenwärtigen Tiefstand der Mark im Verhältnis zum. Schwnizerfranken nicht abgestellt werden kann, beweist schon der Umstand, das man mit dem Betrag von 1681 Fr. 25 Cts., .den die Vorinstanz zugesprochen hat, weit über die dort zugrunde gelegten 50,000 Mark hinauskommt. Diese Markentwertung aber dan dem Beklagten, der den Prozess' durch die gänzliche Be- streitung der Klageforderung hinausgezogen hat, nicht zum Vorteil gereichen. . Demnach erkennt das B,undesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. AugUst/22. September 1922 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin gemäss Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt 4000 Fr. nebst 5% Zins seit 27 Januar 1922 zu bezahlen.