Art. 31 SchKG; Fristenlauf bis 18 Uhr gilt für alle im SchKG bestimmten Fristen, auch für das Nachlass- und Pfandnachlassverfahren; auf die Beschwerdefrist an die Nachlassbehörde und deren Weiterziehung findet keine Ausnahme Anwendung. Art. 12 PfStV und Art. 55 HPfNV; die unter der Pfandstundung gewährten Wirkungen, namentlich die Unverzinslichkeit des gestundeten Kapitals, fallen dahin, sobald an deren Stelle ein Pfandnachlass nach der HPfNV tritt. Der Sachwalter hat dies bereits während des Verfahrens zu berücksichtigen. Ein Entscheid, der die am Nachlassvertrag teilnehmende Masse vergrössert, berührt die gemeinsamen Interessen der Gläubiger und begründet die Rekurslegitimation des Sachwalters (consid. 2-4).
116 Sanierung von Hotelunternehmungen. N0 31. decisione deI Commissario deveessere basata come 10 fu nella fattispecie -sul prezzo di stima de- terminato dalla 'Commi sione federale. Quindi e che, contrariamente all'avviso dell'istanza cantonale, non e ammlssibile UD complemento della stima per deter- minare l'aumento di valore che i fondi possano aver conseguito per le prestazioni delle ditte Merlini e Brog- gini e aHo scopo di assegnare ai Ioro crediti un privi- legio su tale aumento. Questa operazione e in ogni modo prematura e non pub spettare alle Commissioni di stima istituite dall'ordinanza. Potra spettare solo, omologato il oncordato, al giudice, premesso che esso abbia, per giudizio, riconosciuto agli imprenditori il diritto di opporre' ai creditori pignoratizi anteriori in grado l'azione prevista dall'art. 841 CCS. La Camera Esecuzioni e Fallimenli pronuncia: I ricorsi sono ammessi, e vien quindi annullata la querelata decisione 11 marzo 1922 della Camera Ese- cuzioni e Fallimenti dei Cantone Ticino. 31. Entscheid vom 22. Mai 1922 i. S. lIäfiiger c. Bteigerfoncla. Rekurslegitimation des Sachwalters im Nachlassverfahren (Erw. 2). Die Wirkungen der Pfandstundullg gem der PfStV vom 27. Oktober 1917 fallen dahin, sobald an deren SteUe ein Pfandnachlass gemäss der HPfNV vom 18. Dezember 1920 tritt. Hierauf ist schon im Laufe des Pfandnachlassver- fabrens Rücksicht zu nehmen (Erw. 3). SchKG Art. 31ft. gelten auch für die Fristen des Nachlass- und Pfandnachlassverfahrens (Erw. 4). A. -Im Pfandnachlassverfahrenüber Emil Meyer, Hotel Rössli, Luzern, liess der Sachwalter Häfliger als ungedeckte Forderungen u. a. zu: 11 .Gültendes Steiger- SanierUng von Hotelunternelunungen. N° 31. 117 fonds im Betrage von je 5000 Fr., welche sic . nach der Schätzung in dem im Jahre 1918 durchgefuhrten Pfandstundungsverfahren gemäss der Verordnung vom 27. Oktober 1917 (PfStV) als ungedeckt erwiesen hatten und daher als bis Ende 1922 unverzinslich erklärt worden waren nebst den im September 1915. 1916, 1917 und 1918 erfallenen Zinsen mit 9900 Fr., sowie dem Mark- zins bis 23. November 1918 mit 474 Fr. 66 Cts., unter Ausschluss der im September 1919, 1920 und 1921 ver- fallenen Zinsen. Die betreffende Verfügung wurde dem Steigerfonds am 24. Februar zugestellt. Durch am 6. März nach 6 Uhr abends' zur Post gegebene Beschwerde ver- langte der Steigerfond auch dne Zulassun . dieser dre Jahreszinse mit 8250 Fr., mIt der Begrundung, beI Durchführung des Pfandnachlassverfahrens könne sich der Schuldner nicht mehr auf die infolge der Pfand- stundung eingetretene Unverzinslichneit be:men. B. -Durch Entscheid vom 26. Apnl hat die Nachlass- behörde (der Vizepräsident des Amtsgerichts von Luzern- Stadt) die Beschwerde begründet erklärt. .' , C. -Diesen am 5. Mai zugestellten Entscheid hat ; Häfliger am 10. Mai als Sachwalter bezw. Vertreter. der Gläubigergesamtheit und im Auftrage des Schuld-:- ners an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurs kammer zieht in Erwägung: 1 . . . . . . . ... 2 . Indnin' dnrch den Entscheid der Nachlass,;, behörde die am Nachlassvertrag teilnehmende Schulden- masse vergrössert wird, gefährdet er die gemeinsamen Interessen der Gläubiger. Infolgedessen kann dem Sach- walter die Rekurslegitimation nicht abgesprochen wer- den (vgl. AS 39 I S. 280 f. Erw. 1 Sep.-Ausg. 16 S. 96 f. Erw. 1 und besonders AS 41 III S. 97 . Erw.1). 3. -Sachlich erweist sich die EntscheIdung der Vorinstanz ohne weiteres als zutreffend. GemässArt. 12
118 Sanierung von Hotelunternehmungen. No 31. PISt V fällt die nach jener Verordnung erteilte Stundung für die Pfandforderungen mit allen ihren Wirkungen, also auch derjenigen der Unverzinslichkeit des gestun- deten Kapitals, dahin, wenn das Pfand zur Zwangs ver- wertung gelangt, also insbesondere auch durch den Konkurs des Schuldners. Die gleiche Wirkung wie dem Konkurs muss dem Nachlassvertrag beigemessen wer- den. der ja nichts anderes als ein Konkurssurogat dar- stellt (AS 45 BI S. 138 f. und dortige Zitate). Dies rechtfertigt sicp jedenfalls dann. wenn sich das Nach- lnsverfahren auch auf die Pfandforderungen erstreckt. Wie es vorliegend infolge der gleichzeitigen Eröffnung des Pfandnachlassverfnhrens zutrifft. Zweck der HPfNV ist es übrigens, dem Schuldner weitergehende Erleich- terungen zu gewähren als die PfSt V. nachdem sich die durch die PfStV gewährten als ungenügend erwiesen haben. Und zwar sollen die Wohltaten der beiden Ver- ordnungen nicht etwa alternativ angerufen werden können, sondern nach deren Inkrafttreten nur noch diejenigen der HPfNV, welche die PfStV ersetzt hat .. (Art. 55 HPfNV). Dann ist aber auch ausgeschlossen, dass die von den beiden Verordnungen vorgesehenen Erleichterungen kumulativ in Anspruch genQmmen wer- den; vielmehr muss dem Schluss atz des Art. 55 I. c. die einschränkende Auslegung gegeben werden, dass die Wirkungen der auf Grund der PfStV ausgespro- chenen Stundungen nur dann bestehen bleiben, wenn nicht ein Pfandnach lass nach der HPfNV an ihre Stelle tritt. Dies stellt sich freilich erst durch die Bestätigung des Nachlassvertrages mit Pfandnachlass heraus, und es besteht daher die Wirkung der Pfandstundung bis dahin, bezw. im Falle der Verwerfung auch weiterhin noch fort. Doch hat der Sachwalter bei den während des Verfahrens zu treffenden Verfügungen darauf Rücksicht zunehmen, dass durch die Bestätigung des N achlass- vertrages mit Pfandnachlass die Wirkungen der Pfand- stundung nach der PfStV wegfallen, was einfach dadurch Sanierung von Hotelunternehmungen. N0 31. 119 geschehen kann, dass er sie als nicht vorhanden be- trachtet, indem diese Verfügungen ja nur im Falle der Bestätigung des Nachlassvertrages mit Pfandnachlass wirksam werden. Die fraglichen Zinsen hätten demnach als ungedeckt zugelassen werden sollen. 4. - Nun war aber bei der Aufgabe der Beschwerde gegen die Verfügung des Sachwalters die Beschwerde- frist bereits abgelaufen und jene daher rechtskräftig geworden. Denn die Vorschrift des Art. 31 SchKG dass die Frist am letzten Tage abends 6 Uhr abläuf , gilt schlechthin für alle im SchKG bestimmten Fristen, und es ist insbesondere für diejenigen des Nachlassver- fahrens keine Ausnahme gemacht. Wird mit dem Nach- lassverfahren das Pfandnachlassverfahren verbunden das ja nichts anderes als einen Bestandteil des Nach lass:,e:Iahrens darstellt (AS 47 III S. 188), so gilt sie naturlIch auch für dieses. Dass sie auf die Weiterziehung der Beschwerden vorliegender Art an das Bundesgericht Anwendung findet, kann angesichts des Hinweises auf Art. 19 SchKG in Art. 38 Abs. 3 HPfNV nicht in Zweifel gezogen werden. Für die Beschwerde an die Nachlass- behörde selbst aber, ein ebenfalls vom Bundesrecht vorgesehenes RechtsIl)ittel, kann nichts anderes gelten als für deren Weiterziehung. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und der ange-. fochtene Entncheid aufgehoben.
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