BGE 48 III 12Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / III13.12.1921Dismissed
Schaffter, after paying two guaranteed creditors and stepping into their rights, asked the bankruptcy authorities to assign him the claim against Hugo Gerber for repayment of a dividend paid on a claim that had been collocated but later held extinguished by set-off. The bankruptcy office and the cantonal supervisory authority refused, holding that the bankruptcy had long been closed and that no assignable claim existed. The Federal Supreme Court dismissed the recourse, reasoning that post-closure assignment under Art. 269 SchKG is possible only for newly discovered estate assets after notice to creditors, while a previously known claim cannot be assigned after closure. In any event, the reimbursement claim was not assignable because it would undermine the time limit for contesting collocation under Art. 250 SchKG.
Art. 269 SchKG, Art. 260 SchKG; assignment after closure of bankruptcy and reimbursement claim arising from improper collocation. Die Abtretung nach Schluss des Konkursverfahrens setzt bei neu entdeckten Ansprüchen die vorgängige Kenntnisgabe an die Gläubiger voraus; fehlt es daran, ist eine Abtretung unzulässig. Ein schon während des Verfahrens bekannter Anspruch fällt nach Schluss des Konkurses überhaupt nicht mehr in die Verfügungsbefugnis der Konkursverwaltung. Der Anspruch auf Rückerstattung des einer zu Unrecht kollozierten Forderung ausbezahlten Dividendenbetreffnisses ist zudem nicht Gegenstand einer Abtretung, weil andernfalls die gesetzliche Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes nach Art. 250 Abs. 2 SchKG umgangen würde.
12 Schuldbetreibungs-und Konkum'echt. Ne 4. 4. Intschei4 ?ODl G. Pebruar 1. i. S. Schalter. SchKG Art. 269: Die Kenntnisgabe eines nach Schluss des Konkursverfahrens entdeckten zweifelhaften Rechtsan- spruches an die Gläubiger ist unerlässliche Voraussetzung der Abtretung. -Frage, ob ein Anspruch solcher Art vorliegt. SchKG Art. 260: Nach Schluss des Konkursverfahrens ist die Abtretung von (nicht erst jetzt entdeckten) Rechts- ansprüchen ausgeschlossen. Der Anspruch auf Rückzahlung des Zuteilungsbetreffnisses auf eine zu Unrecht kollozierte Forderung ist nicht ab- tretbar. A. -Im Nachlasskonkurs über H. Gassmann in Biel gab Hugo Gerber, Notar, in Thun eine von Paul Schaffter, Notar, in outier verbürgte Forderung von 10,000 Fr. nebst Zinsen laut einer ihm von Bau- unternehmer Nigst in Biel abgetretenen Kaufbeile ein. Trotzdem Schaffter (der nicht Konkursgläubiger , war) die (ausserordentliche) Konkursverwaltung zur Abweisung dieser Forderung zu bewegen suchte, wurde sie im Kollokationsplan im Betrage von 11,182 Fr. 9OCts. zugelassen, und bei der Verteilung entfielen 2472 Fr. 10 Cts. auf sie. Als Schaffter in der -Folge aus seiner Bürg- schaft belangt wurde, erhob er Aberkennungsklage. Durch Urteil vom 20. September 1921 hiess das Bundes- gericht diese Klage gut, mit der -Begründung, die For- derung sei schon vor der Abtretung an Gerber durch Verrechnung erloschen. Inzwischen hatte Schaffter zwei von ihm ebenfalls verbürgte Forderungen des Schwei- zerischen Bankvereins und der Schweizerischen Volks- bank gegen Gassmann bezahlt und war daher in deren Rechte eingetreten. Unter Berufung hierauf und Ein- lage des vom Schweizerischen Bankverein auf ihn über- tragenen Verlustscheines verlangte er nun vom Kon- kursverwalter die Abtretung des Anspruches gegen Gerber auf Rückzahlung des ihm zu Unrecht zuge- teilten Konkursergebnisses im Sinne des Art. 260 SchKG. SChuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4. 13 Der Konkursverwalter erklärte jedoch, zu einer sol,;. ehen Abtretung nicht befugt zu sein, da durch den vom Konkursgericht ausgesprochenen Schluss des Konkurs- verfahrens. sein Amt erloschen sei. Darauf wandte sich Schaffter an den Konkursrichter und verlangte, das Konkursamt sei anzuweisen, ihru die Abtretung aus- zustellen. Es kam jedoch nicht hiezu, weil das Kon- kursamt den Standpunkt einnahm, es existieren keine Rechtsansprüche der Masse Gassmann gegen Notar Gerber, und es können daheI' keine solchen abgetreten werden; zudem sei der Konkurs längst geschlossen. B. -Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt nun Schaffter, entweder der ausserordentliche Kon- kursverwalter oder das Konkursamt Biel seien anzu- halten, ihm die Abtretung auszustellen. Zur Begrün- dung führte er aus, es handle sich um einen nach Schluss des Konkursverfahrens entdeckten zweifelhaften Rechts- anspruch im Sinne von Art. 269 Abs. 3 SchKG, auf dessen Geltendmachung die Gläubigerschaft durch Un- terlassung der Anfechtung des Kollokationsplanes und der Verteilungsliste bereits verzichtet habe; infolge- dessen könne die Abtretung ausgestellt werden, ohne dass er den Gläubigern zuvor zur Kenntnis zu bringen sei. C. -Durch Entscheid vom 27. Dezember 1921 hat die Aufsichtsbehörde in Betreibungs-und Konkurs- sachen des Kantons Bern die Beschwerde im Sinne der Motive) abgewiesen. indem sie davon ausging, vor der Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 269 Abs. 3 SchKG könne eine Abtretung des Anspru- ches an einzelne Gläubiger nicht stattfinden, weil sich bis dahin ein Verzicht der Gläubigerschaft nicht an- nehmen lasse. D. -Diesen ihm am 21. Januar zugestellten Ent- scheid hat Schaffter am 28. Januar an das Bundes- gericht weitergezogen und dabei den Standpunkt ein- genommen, es handle sich nicht um ein neu entdeck-
14 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. ND 4. tes Vermögensstück, sondern um ein solches, dessen Abtretung er, wäre er Konkursgläubiger gewesen, schon damals hätte verlangen können; nichts hindere ihn, es jetzt zu tun. Würde das in Art. 269 Abs. 3 SchKG vorgesehene Verfahren eingeschlagen, so hätten die Gläu- biger Gelegenheit, sich ein zweites Mal über die gleiche Frage auszusprechen, über welche sie sich im Zeit- punkt der Auflage des Kollokationsplanes haben ent- scheiden müssen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
-Würde es sich, wie der Rekurrent vor der kanto- nalen Aufsichtsbehörde geltend gemacht hat und wovon diese infolgedessen ausgegangen ist, um einen zur Masse gehörenden, aber nicht zu de!Selben gezogenen, viel- mehr erst n ach S chI u s s des K 0 n kur s- ver f a h ren s entdeckten -Rechtsanspruch handeln, so könnte natürlich keine Rede davon sein, dass die Gesamtheit der Gläubiger durch ihr Verhalten w ä h- ren d des Ver f a h ren sauf . dessen Geltend- machung verzichtet hätte. Mit Recht hat es daher die Vorinstanz von diesem Standpunkt aus als unerlässlich bezeichnet, dass jeglicher Abtretung an einzelne Gläu- biger vorgängig, zu denen zufolge der Abtretung des Verlustscheines des Schweizerischen Bankvereins und der Bezahlung der verbürgten Forderung der Schwei- zerischen Volksbank nun auch der Rekurrent zu rechnen ist, die in Art. 269 Abs. 3 SchKG vorgeschriebene Kennt- nisgabe an die Gläubiger stattzufinden habe. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4. 15 3. -Angesichts des Umstandes, dass die Verhältnisse, welche schliesslich zur Aberkennung der gegen ihn geltend gemachten Bürgschaftsforderung führten, schon vor der Auflage des Kollokationsplanes bestanden und der Rekurrent sie dem Konkursverwalter schon damals zur Kenntnis brachte, um ihn zur Abweisung der Hauptforderung zu veranlassen, erscheint jedoch zweifelhaft, ob man es wirklich mit einem erst nach Schluss des Konkursverfahrens entdeckten Rechtsan- spruch zu tun habe. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich vielmehr, wie der Rekurrent nun vor Bundes- gericht geltend macht, um einen bereits während des Konkursverfahrens bekannten Anspruch. so würde er nach Schluss des Verfahrens ohnehin nicht mehr abgetreten werden können. Denn die Befugnis der Konkursverwaltung bezw. des Konkursamtes zu Ver- waltungshandlungen erlischt durch den Schluss des Verfahrens bezw. dauert nur in dem durch Art. 269 SchKG ausdrücklich vorgesehenen Umfang, d. h. mit Beschrän- kung auf neu entdecktes Massvermögen fort. Hievon abgesehen ist der in Rede stehende Anspruch gar nicht geeignet, Gegenstand der Abtretung zu sein. Gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG waren die Konkursgläubiger berechtigt, die Zulassung Gerbers durch Kollokations- plananfechtungsklage binnen 10 Tagen seit der öffent- lichen Bekanntmachung der Auflage des Planes zu be- streiten. Gleichwie es nun mit dem Wesen der gesetz- lichen Befristung, an welche dieses Recht geknüpft ist, nicht vereinbar ist, dass die Konkursgläubiger, nachdem sie den Kollokationsplan anzufechten versäumt haben, nachträglich Abtretung des Rechtes auf Bestreitung der Zulassung verlangen, muss es auch ausgeschlossen sein. dass ihnen durch Abtretung des Anspruches auf Rückerstattung der zugeteilten Konkursdividende nach- träglich nach Gelegenheit geboten wird, jene Zulas- sung ihrer Wirkung zu berauben. Nun war der Rekur- rent selbst freilich nicht Konkursgläubiger und konnte
16 Schllldnreibungs-und Konkursrecht. No 5. daher den Kollokationsplan nicht anfechten. Allein seine Legitimation zum Abtretungsbegehren vermag er nur aus dem Uebergang der Konkursfordemngen der Schweizerischen Volksbank und des Schweizerischeu ankvereins. herzuleiten,. denen als Konkursgläubigern jene Befugms zustand, die aber keinen Gebrauch davon machten und daher nach dem Gesagten ihrerseits mit einem solchen Begehren ausgeschlossen wären. Es be- darf keiner weiteren Ausführungen, dass der Rekurrent al RenhtsnnchfOlger der genannten Konkursgläubiger kemerlel weItergehende Rechte für sich beanspruchen kann, als jene, selbst geltend machen könnten. Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird .abgewiesen. 5. htacheid '10m 9. Februar 1921 i. S. Xrattigar. SchKG Art. 106,. 107: Stellung des Betreibungsamtes zu mnhreren nachemander erhoben.en, aber nicht prosequierten Dnttansp:achen. Befugnis des Richters, die Einstellung der BetreIbung zu v.erweigern. A. -In den Betreibungen der Firma Ernst Strü- bin 9 ie nd iner. Anza:hl weiterer Gläubiger gegen Frau Hafelflnger m Bmmngen pfändete das Betreibnngs- amt Hausrat im Schätzungswert von 5750 Fr. Nachdem d.as Venertungsbegehren gestellt worden war, sprach em geWIsser Häring in Zürich sämtliche gepfändeten Gegenstände zu Eigentum an, ohne jedoch Wider- spruchsklage zu erheben, als Ernst Strübin Oe die Eigentumsansprache bestritten. In der Folge sprachen ferner zunächst am 4. Oktober 1921 A. Roth in Basel und dann am 11. November Hans Vieth in Binningen dIe samtlichengepfändeten Gegenstände zu Eigentum Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5. 17 an, ebenfalls ohne Widerspruchsklage zu erheben, als ihre Ansprüche bestritten wurden, und endlich am 7. Dezember Dr. H. Krattiger, Zahnarzt, in Basel. Da die Verwertung immer wieder hinausgeschoben wurde, beschwerte sich die Firma Strübin oe, welche auch die Eigentumsansprache Krattigers bestritt, am 9. Dezember bei der Aufsichtsbehörde mit dem Antrage, das Betreibungsamt sei anzuweisen, keine weitem An sprachen auf die gepfändeten Gegenstände -mindestens nicht ohne Prüfung der Beweismittel des Ansprechers -entgegenzunehmen und die Verwertung unbeküm,.. mert um solche durchzuführen. Sie machte geltend, diese ohne materielle Grundlage und keineswegs ernst- lich erhobenen Eigentumsansprachen haben einzig ZUm Zwecke, die Verwertung zu verhindern. B. -Durch Entscheid vom 13. Dezember 1921 hat die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde dahin gutgeheissen, dass es dem Be- treibungsamt die Weisung erteilte, die Betreibung ohne Rücksicht auf die Ansprache Krattigers ( und einer eventuell . noch weitem Person durchzuführen. Der Begründung ist zu entnehmen: Alle erhobenen Dritt- ansprachen haben nur den Sinn, die Verwertung hinaus- zuschieben, wenn nicht gar zu verunmöglichen. ( Bei einer derart offensichtlichen Unbegründetheit eines gel- tend gemachten Anspruchs und dem offensichtlichen Zweck dieser Massnahmen, das Betreibungsverfahren zu erschweren, müssen die Betreibungsbehörden Mittel und Wege finden, um dem Gläubiger zu seinem Rechte . zu verhelfen. Das kann nur dadurch geschehen, dass von einem bestimmten Zeitpunkte an, an welchem die Betreibungsbehörden die Ueberzeugung gewonnen haben, dass der obgenannte Zweck vorliegt, das Betreibungsamt angewiesen wird, einen geltend gemachten Drittanspruch nicht mehr zu beachten. ) C. -Diesen ihm am 14. Dezember zugestellten Ent- scheid hat Krattiger am 24. Dezember an das Bundes- AS 48 III -1921