Art. 149 SchKG; definitive loss certificate after seizure: the definitive loss certificate may be issued only once all seized assets have been realized and the enforcement result has thus been conclusively ascertained. A mere valuation-based presumption of insufficient coverage is not enough; before realization, the seizure record has only the effects of a provisional loss certificate under Art. 115 Abs. 2 SchKG. The requirement is mandatory and cannot be waived by agreement of debtor and creditor, since it also serves the protection of third parties, in particular in relation to paulian actions. Even an apparently uneconomic realization or a creditor’s willingness to accept a reduction by the estimated value does not justify dispensing with realization (consid. 2).
132 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht.N° 36. bestellt worden sei. Alsdann aber genügte die Zustellung des Zahlungsbefehls an jenen, ohne dass etwas darauf ankäme; ob ihm die übrigen Miterben, insbesondere auch die Rekurrentin, eine ihn zum Zahlungsempfang ermäch- tigende Vollmacht ausgestellt haben, wie der Rekurs- gegner behauptet. Die Frage aber, ob ihm schon die Kündigung habe wirksam zugestellt werden können, ge- hört dem materiellen Zivilrecht an und entzieht sich daher der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden ; sie ist übrigens für das vorliegende Betreibungsverfahren dadurch-gegenstandslos geworden, dass Rechtsvorschlag nicht erhoben wurde. 2. -Die Abweisung der Beschwerde des Ernst Jucker um Neuschätzung bedeutet zwar eine Verletzung der Art. 99 Abs. 2 und -9 Abs. 2 der neuen Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken, wonach im Grundpfandverwertungsverfahren der Schuldner be- rechtigt ist, eine neue Schätzung des Grundpfandes durch Sachverständige zu verlangen. Da er jedoch den Entscheid der Vorinstanz nicht weitergezogen hat, muss es sein Bewenden dabei haben. Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 36. Entscheid. vom 18. September 1922 i. S. Ad.olf Grunauer Oie. SchKG Art. 149 : Der definitive Verlustschein darf erst aus- gentent werden, nachdem sämtliche gepfändeten Gegen- snande verv.:ertet worden sind, auch wenn der Gläubiger hIerauf verZichten und die Herabsetzung seiner Forderung um den Schätzungswert zugestehen wollte. In einer Betreibung der Firma Adolf Grnnauer eie in, Basel gegen Friedlich Letsch in Unterwetzikon für Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 36.
Fr. 2076,35 pfändete das Betreibungsamt Wetzikon eine Anzahl Hausratsgegenstände, welche jedoch von der Ehefrau des Schuldners zu Eigentum angesprochen wurden, und eine Forderung an Hans Schatzmann in Oberwetzikon im Betrage von 1200 Fr., die es auf 10 Fr. schätzte. Die Gläubiger bestritten die Eigentumsan- sprache der Ehefrau des Schuldners nicht und stellten das Verwertungsbegehren nur mit Bezug auf die Forde- rung an Schatzmann, erklärten jedoch, auf die Verwer- tung zu verzichten, als das Betreibungsamt sie nur gegen Kostenvorschuss von 25 Fr. durchführen wollte, und verlangten die Ausstellung des definitiven Verlust- scheines, mit der Begründung, es sei unwahrscheinlich. dass die Verwertung der Forderung die Kosten derselben zu decken vermöge, da Urkunden darüber nicht be- stehen, Schatzmann sie bestreite und zudem zahlungs- unfähig sei. Mit der vorliegenden, von den kantonalen Aufsichtsbehörden abgewiesenen Beschwerde erneuern die Gläubiger dieses Begehren. Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwäglmg : Der Pfändungsverlustschein ist die Verurkundung des Schlussergebnisses einer Betreibung, welche der Gläubiger hat bis zu Ende führen lassen, ohne dass er dadurch für seine Forderung an Kapital, Zinsen und Kostenersatz voll befriedigt worden wäre. Ein solches endgültiges Er- gebnis wird nur durch die Verwertung sämtlicher ge- pfändeten Gegenstände erzielt, mit Einschluss derjenigen, welche gemäss Art. 145 SchKG erst nachträglich ge- pfändet wurden. Solange noch nicht alle gepfändeten Gegenstände verwertet worden sind, gibt nur ihre Schätzung durch das Betreibungsamt den Masstab dafür ab, ob und inwieweit die Betreibungssumme vor- aussichtlich nicht gedeckt wird. Dieser mutmasslich ungenügenden Deckung trägt das Gesetz bereits dadurch Rechnung, dass es der sie ausweisenden-Pfändungs-
134 Schuldbetreibungs-und Konkunrecht. N° 36. urkunde die Bedeutung eines provisorischen Verlust- scheines mit den in Art. 115 Abs. 2 SchKG genannten Rechtswirkungen beimisst. Im Gegensatz hiezu knüpft es die Ausstellung des definitiven Verlustscheines mit den in Art. 149 l. c. genannten weitergehenden Rechts- wirkungen erst an die durch die Verwertung ermittelte, also nicht mehr nur mutmasslich ungenügende Deckung. Demzufolge muss die vorgängige Verwertung sämt- licher gepfändeten Gegenstände auf eine der im Gesetz vorgesehenen Arten als unerlässliche Voraussetzung der Ausstellung des definitiven Verlustscheines ange- sehen werden (AS 37 I S. 345 f. Erw.2 Sep.-Ausg. 14 S.174 f. Erw. 2). Hieran ist nicht nur der Schuldner interes- siert, sondern auch Dritte, welche allfällig einer pauliani- sehen Anfechtung ausgesetzt sind, die ja zwar schon auf Grund eines bloss provisorischen Verlustscheines gericht- lich geltend gemacht, aber doch erst mit einem definitiven Verlustschein durchgesetzt werden kann (AS 37 II S. 500 ff. Erw. 3; 3911 S.385 f. Erw.4 Sep.-Ausg. 14 S. 361 ff. Erw. 3; 15 S.243 f. Erw. 4). Infolgedessen muss von der Ausstellung eines definitiven Verlustscheines ohne voll- ständige Durchführung der .verwertung auch dann abgesehen werden, wenn der Schuldner sein Einver- ständnis damit erklärt, mag der Gläubiger auch bereit sein, seine Forderung um den Schätzungswert der nicht verwerteten Gegenstände herabzusetzen. Von diesem Grundsatz darf auch dann nicht abgewichen werden, wenn das Betreibungsamt wie hier die Verwertung von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig macht, dessen Betrag den Schätzungswert der gepfändeten. aber noch nicht verwerteten Gegenstände übersteigt. Denn als so zuverlässig kann die betreibungsamtliche Schätzung doch nicht betrachtet werden, dass sie einen Beweis für den Verlust abzugeben vermöchte. den der Verlustschein zu verurkunden bestimmt ist, vor allem nicht gegenüber den erwähnten Dritten, die von jedem Einfluss auf sie 2!4sgeschlossen sind. Dass aber das Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 37. 135 Schlussergebnis der Betreibung auf Grund einer blossen Mutmassung ermittelt werde, darf nicht zugegeben werden, auch wenn dadurch dem Gläubiger Kosten er- spart werden könnten, die ihm voraussichtlich doch nichts eintragen werden. Dies würde ja sogar dazu führen, dass der Gläubiger auch dann ohne Verwertung einen definitiven Verlustschein verlangen könnte, wenn eine Liegenschaft für ihn gepfändet worden ist, sofern der Gesamtbetrag der auf ihr lastenden Hypotheken ihren Schätzungswert übersteigt. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskamm.er : Der Rekurs wird abgewiesen. 37. Auszug aus dem Entscheid vom 18. September 19 i. S. IIäfelfinger. Der Kridar hat bis zum Schluss des Konkursverfahrens das Recht nach der zweiten Gläubigerversammlung zur Vor- lage ines Nachlassvertragsentwurfes weite:e ?länbigerver sammlungen einberufen zu lassen, wenn er hierfnlr die Konten vorschiesst und einen Nachlassvertrag vorschlagt, der nIcht zum vorneherein als unannehmbar erscheint. Nach d.er zweiten Gläubigerversammlung können be- hufs Provozierung von Gläubigerbeschlüssen gemäss Art. 255 SchKG weitere Gläubigerversammlungen nur einberufen werden, wenn es die Mehrheit der Gläubiger oder der Gläubigerausschuss verlangt; oder wenn es. die Konkursverwaltung für notwendig findet. Der. Kridar selbst hat, wie das Bundesgericht im Falle WeIbel am 20. Juni 1912 entschieden hat (BGB 38 162; SA 15.36), im allgemeinen keinen Anspruch hierauf. Dagegen sneht, wenn der Kridar der Gläubigerversammlung emen Nachlassvertragsentwurf vorschlagen will, der Einbe-