Bankrupt’s right to request additional creditors’ meetings

BGE 48 III 135Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III20.06.1912Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The bankrupt sought the convening of a further creditors’ meeting to submit a composition proposal and offered to advance the costs. The bankruptcy office refused because the proposal was incomplete and raised doubts as to its seriousness. The Federal Supreme Court held that a bankrupt may, in principle, request additional creditors’ meetings until the bankruptcy is closed if he advances the costs and makes a composition proposal that is not manifestly unacceptable. On the facts, however, the office was justified in refusing the request because the proposal did not meet the required standards. The appeal was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 255 SchKG; right of the bankrupt to request an additional creditors’ meeting for the purpose of proposing a composition agreement; admissibility and limits. The bankrupt may, until the conclusion of bankruptcy proceedings, seek the convocation of another creditors’ meeting in order to submit a composition proposal, provided he advances the costs of the meeting and the proposal is not prima facie unfit for consideration. After the second creditors’ meeting, additional meetings for the purpose of provoking creditors’ resolutions may otherwise be convened only at the request of the majority of creditors or the creditors’ committee, or where the bankruptcy administration deems it necessary. A deficient or non-serious proposal does not oblige the office to convene such a meeting; pending correction, liquidation may proceed.

Gesamter Gesetzestext

134 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 36. urkunde . die Bedeutung eines provisorischen Verlust- scheines mit den in Art. 115 Abs. 2 SchKG genannten Rechtswirkungen beimisst. Im Gegensatz hiezu knüpft es die Ausstellung des definitiven Verlustscheines mit den in Art. 149 I. c. genannten weitergehenden Rechts- wirkungen erst an die durch die Verwertung ennittelte, also nicht mehr nur mutmasslich ungenügende Deckung. Demzufolge muss die vorgängige Verwertung sämt- licher gepfändeten Gegenstände auf eine der im Gesetz vorgesehenen Arten als unerlässliche Voraussetzung der Ausstellung des definitiven Verlustscheines ange- sehen werden (AS 37 I S. 345 f. Erw.2 Sep.-Ausg. 14 S.174 f. Erw. 2). Hieran ist nicht nur der Schuldner interes- siert, sondern auch Dritte, welche allfällig einer pauliani- sehen Anfechtung ausgesetzt sind, die ja zwar schon auf Grund eines blass provisorischen Verlustscheines gericht- lich geltend gemacht, aber doch erst mit einem definitiven Verlustschein durchgesetzt werden kann (AS 37 II S. 500 ff. Erw. 3; 39 II S. 385 f. Erw.4 Sep.-Ausg. 14 S. 361 ff. Erw. 3; 15 S.243 f. Erw. 4). Infolgedessen muss von det Ausstellung eines definitiven Verlustscheines ohne voll- ständige Durchführung der Verwertung auch dann abgesehen werden, wenn der Schuldner sein Einver- ständnis damit erklärt, mag der Gläubiger auch bereit sein, seine Forderung um den Schätzungswert der nicht verwerteten Gegenstände herabzusetzen. Von diesem Grundsatz darf auch dann nicht abgewichen werden, wenn das Betreibungsamt wie hier die Verwertung von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig macht, dessen Betrag den Schätzungswert der gepfändeten, aber noch nicht verwerteten Gegenstände übersteigt. Denn als so zuverlässig kann die betreibungsamtliche Schätzung doch nicht betrachtet werden, dass sie einen Beweis für den Verlust abzugeben vermöchte, den der Verlustschein zu verurkunden bestimmt ist, vor allem nicht gegenüber den erwähnten Dritten, die von jedem Einfluss auf sie a!lSgeschlossen sind. Dass aber das Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 37. 135 Schlussergebnis der Betreibung auf Grund einer bIossen Mutmassung ermittelt werde, darf nicht zugegeben werden. auch wenn dadurch dem Gläubiger Kosten er- spart werden könnten, die ihm voraussichtlich doch nichts eintragen werden. Dies würde ja sogar dazu führen, dass der Gläubiger auch dann ohne Verwertung einen definitiven Verlustschein verlangen könnte, wenn eine Liegenschaft für ihn gepfändet worden ist, sofern der Gesamtbetrag der auf ihr lastenden Hypotheken ihren Schätzungswert übersteigt. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 37. Auszug aus dem Entscheid vom lS. September lSaa i.S. liifelfinger. Der Kridar hat bis zum Schluss des Konkursverfahrens das Recht nach der zweiten Gläubigerversammlung zur Vor- lage ines Nachlassvertragsentwurfes weitere Gläubigerver- sammlungen einberufen zu lassen, wenn er hierfür die Kosten vorschiesst und einen Nachlassvertrag vorschlägt, der nicht zum vorneherein als unannehmbar erscheint. Nach d.er zweiten Gläubigerversammlung können be- hufs Provozierung von Gläubigerbeschlüssen gemäss Art. 255 SchKG weitere Gläubigerversammlungen nur einberufen werden, wenn es die Mehrheit der Gläubignr oder der Gläubigerausschuss verlangt, oder wenn es. die Konkursverwaltung für notwendig findet. Der. Kridar selbst hat, wie das Bundesgericht im Falle WeIbel am 20. Juni 1912 entschieden hat (BGB 38 I 62; SA 15.36). im allgemeinen keinen Anspruch hierauf. Dagegen sneht, wenn der Kridar der Gläubigerversammlung emen Nachlassvertragsentwurf vorschlagen will, der Einbe-

136 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 37. rufung einer solchen, sofern sie nur nicht auf Kosten der Masse erfolgt, nichts im Wege. Der Kridar hat bis zum Schlusse des Konkursverfahrens das Recht, einen N ach- lassvertrag vorzuschlagen. Nimmt er die Kosten einer III. Gläubigerversammlung zu diesem Zwecke auf sich, so ist nicht einzusehen, weshalb das Konkursamt sich dem widersetzen sollte. Aber natürlich kann die Ver- sammlung nur dann einberufen werden, wenn, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, der Kridar einen Nachlassvertrag auch wirklich vorschlägt, sodass sich die Abhaltung einer weitern Gläubigerversammlung im Hinblick auf äie Bestimmungen des Gesetzes über den Nachlassvertrag nicht schon zum vorneherein als unnötig erweist. Im vorliegenden Falle konnte nun aber dem Nachlassvorschlage der Rekurrentin nicht nur nichts darüber entnommen werden, wie sich die Gläubiger zu ihm stellten, sondern das Konkursamt hatte in der Tat, nachdem es ihm nicht gelungen war, eine Erklärung der Drittperson, mit -deren Hilfe der Nachlassvertrag hätte ermöglicht werden sollen, beizubringen, alle Veran- lassung, in die Ernsthaftigkeit des Vorschlages Zweifel zusetzen. Die Weigerung des, Amtes, gestützt auf die- sen mangelhaften Nachlassvertragsvorschlag eine neue Gläubigerversammlung einzuberufen, war also zur Zeit berechtigt. Ergänzt die Rekurrentin ihren Vorschlag derart, dass er den daran -zu stellenden Anforderungen entspricht, so kann sie, mit dem notwendigen Kosten- vorschuss, ihr Begehren immer wieder erneuern. In- zwischen ist aber das Amt an der Verwertung der Masse nicht gehindert. Sthuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 38. 131 38. Entscheid. vom 90. September 1922 i. S. Schweizerische BankgesellEchaft und Xarrer. SchKG Art. 256 Abs. 2: Verpfändung von Schuldbriefen durch eine Kommanditgesellschaft, die auf einer Liegen- schaft des unbeschränkt haftenden Gesellschafters lasten. Anspruch des Faustpfandgläubigers auf Versteigerung der S c h u I d b r i e feim GesdJschaftskonkurs, auch wenn der Grundeigentümer mit der sofortigen Durchführung der Grundpfandbetreibung gegen ihn einverstanden ist. A. -Der Schweizerischen Bodenkreditanstalt in' Frauenfeld sind seinerzeit von der Kommanditgesellschaft Karrer oe zur Sicherung einer Forderung von (heute) rund 220,000 Fr. drei Schuldbriefe im Betrage von zusammen 250,000 Fr. verpfändet worden, welche auf einer Liegenschaft des unbeschränkt haftenden Gesell- schafters A. Karrer lasten. Im Konkursverfahren über die Gesellschaft erklärte A. Karrer, um der Konkurs- verwaltung zu ermöglichen, die Schuldbriefe durch Grundpfandverwertung geltend zu machen an statt sie zu versteigern, sie dürfe die -übrigens bereits ge- kündigten -Schuldbriefe als fällig betrachten, und er sei mit einer Abkürzung der für die Grundpfandver- wertungsbetreibung gesetzten Fristen einverstanden. Da jedoch die Schweizerische Bodenkreditanstalt ausdrück- lich die Versteigerung der Schuldbriefe verlangte, ordnete die Konkursverwaltung 'sie an. Hiegegen führten die Konkursgläubigerin Schweizerische Bankgesellschaft in St. Gallen und A. Karrer Beschwerde mit dem Antrag, das Konkursamt sei zu verpflichten, eventuell wenig- stens zu ermächtigen, die pfandversicherte Forderung von nominell 250,000 Fr. durch Grundpfandverwer- tung geltend zu machen . E. -Durch Entscheid v:om 9. August hat die Auf- sichtsbehörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde abgewiesen. AS 48 IJI -1922

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bankrupt may demand another creditors’ meeting after the second meeting to propose a composition agreement.

Extrahierter Entscheid

Yes, until the end of the bankruptcy proceedings, provided he advances the costs and submits a composition proposal that is not obviously unacceptable.

Extrahierte Begründung

The bankrupt remains entitled to propose a composition agreement until the bankruptcy is concluded. If he bears the costs of an additional creditors’ meeting for that purpose, the office should not oppose it, but the proposal must be serious enough to justify the meeting.

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy office was entitled to refuse a further creditors’ meeting on the basis of the deficient proposal submitted here.

Extrahierter Entscheid

Yes, because the proposal did not show how creditors would react and gave the office reason to doubt its seriousness.

Extrahierte Begründung

The submitted proposal lacked any indication of creditor support and the office could not obtain the necessary declaration from the third person whose cooperation was supposed to make the composition possible. Refusal was therefore justified at that time.

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