Art. 2 Ziff. 1, 6, 7 Abs. 1 Bundesgesetz über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften; Art. 42 SchKG; claims arising from insurance contracts to be performed in Switzerland against a foreign insurance company are not amenable to ordinary seizure or bankruptcy proceedings. The statutory caution is a special pledge securing such claims, and the enforcement scheme under the special law excludes ordinary execution, whether by seizure or by bankruptcy, in order to preserve equal satisfaction of all Swiss entitled claimants and to enable federal supervisory intervention over the deposit. Ordinary enforcement must therefore be set aside; the creditor is confined to pledge-realization proceedings.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 41. führten mit dem Retentionsrecht nicht ' in Konflikt kommt. Freilich können Pfändung und Arrest, die gegen den Mieter vollzogen werden, zur Folge haben, dass der Vermieter sein Retentionsrecht verwirkt, nämlich wenn er unterlässt, es rechtzeitig geltend zu machen (vgl. AS 41 III S. 114 ff.); doch sind hiefür einzig die Vorschriftnn der Art. 106 ff. SchKG massgebend. aus denen indes im vorliegenden Falle nichts gegen die Rekurrentin her- geleitet werden kann, weil, was die untere Aufsicllts- behörde gänzlich übersehen hat, eine solche Verwirkuag nur für dasjenige Betreibungsverfahren gilt, in welchem der Vermieter die Anmeldung versäumt hat, also nicht für das gegenwärtig einzig in Frage stehende. Der streitigen Retention steht aber auch nicht, wie die obere Aufsichtsbehörde meint, der Umstand entgegen, dass sie nicht für den zur Zeit der Inverwahrungnahme verfallenen Jahres-oder den laufenden Halbjahreszins, s,ondern für einen späteren Zins vollzogen worden ist, für welchen dem Vermieter ein Retentionsrecht damals hoch gar nicht zustand. Denn die Wegnahme der Re- tentionsgegenstände durch das Betreibungsamt zwecks lnverwahrungnahme vermag eben an der materiellen Rechtslage überhaupt nichts zli ändern, nicht nur nicht mit Bezug auf die bereits bestehenden Rechte des Vermieters, sondern auch nicht mit Bezug auf die Rechte welche ihm aus der Fortsetzung des Mietvertrages er- wachsen mögen. Und wenn endlich die Rekursgegnerin zu bedenken gibt, die Verwahrung durch das Betreibungs- amt hätte, wenn die angefochtene Retention nicht aufgehoben wird; zur Folge, dass sich die Rekurrentin das Retentionsreeht für eine längere als die gesetzlich vorgesehene Zeit zu sichern vermöge, weil sie (die Rekursgegnerin) die betreffenden Seidenstoffe sonst schon längst verkauft haben würde, so ist darauf hinzuweisen, dass ihr schon durch den Arrestvollzug als solchen die Verfügung über die Retentionsgegenstände entzogen wurde, ohne dass es hiefür der Inverwahrungnahme I Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 42,
durch das Betreibungsamt bedurft hätte, auf die also in diesem Zusammenhange nichts ankommt. 2. -Wollte man aber auch annehmen, die Streit- frage sei materiellrechtlicher Natur und daher der Entscheidung durch die Aufsichtsbehörden entzogen, so wäre der Rekurs doch gutzuheissen, weil das Be- treibungsamt nnh ständiger Rechtsprechung (AS 29 I S. 524 ff. ; 32 I S. 369 Sep-Ausg. G S. 248 ff. ; 9 S. 139, Entscheid vom 15. September 1922 i. S. Scherrer) die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses nur dann ab- ,lehnen darf, wenn es von vorneherein ausgeschlossen er- scheint, dass dem Vermieter ein Retentionsrecht zusteht, ':was angesichts der vorstehenden Ausführungen gewiss nicht gesagt werden kann. Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. August 1922 aufgehonn und die Beschwerde der Rekursgegnerin abgewiesen. 42. lntaQ.W4 vom 10. October 1922 i. S. ltarlaruher Ltb ... uenicherung auf GegenBeitigkei Bundesgesetz über die Kautionen der Versicherungsgesell- schaften Art. 2, Ziff. 1,6,7, Abs.l ; SchKG Art. 42: Un- zulässigkeit . der gewöhnlichen Betreibung gegen auslän- dische Versicherungsgesellschaften für Forderungen aus Ver- sicherungsverträgen, die von ihnen in der Schweiz zu er- füllen sind. Am 1, September liess Witwe Frida Blaser durch das Betreibungsamt Bern-Stadt gegen die ( Karlsruher Le- bensversicherung auf Gegenseitigkeit, General1 evoll- mächtigter G. Marti. Gutenbergstrasse 14, Bern eine ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs für
150 Schuldbetreibung!-und Konkursrecht. N° 42.
die Lebensversicherungspolize Nr. 165,375 auf das
Ableben des Oberst Hermann Blaser, verstorben
am
5. Juli 1922)) im Betrage von 7165 Fr. 75 Cts. anheben.
Mit der vorliegenden, nach Abweisung durch die
kantonale Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weiter-
gezogenen Beschwerde verlangt die Schuldnerin Auf-
hebung dieser Betreibung,
mit der Begründung, sie sei
gemäss dem Bundesgesetz über die Kautionen der
Versicherungsgesellschaften für ihre in der Schweiz
zu
erfüllenden Versicherungsforderungen nur der Pfand-
verwertungsbetreibung unterworfen.
Die Sehuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gemäss Art. 7 Abs.1 in Verbindung mit Art. 2 Ziff .. 1
und Art. 6
leg. eil. können die ausländischen Versiche-
rungsgesellschaften für Forderungen aus Vensicherungs
verträgen, die von ihnen in der Schweiz zU erfüllen sind.
auf Faustpfandverwertung betrieben werden, wobei
als Pfand die dem Bundesrat zu bestellende,
zur Sicher-
stellung
der genannten Forderungen dienende Kaution
in
Betracht fällt, die für andere Forderungen nicht der
Zwangsvollstreckung unterliegt
und nicht gepfändet
werden kann. Der Vorinstanz
ist zuzugeben, dass der
Wortlaut jener Vorschrift nicht darauf hinweist, dass
die Betreibung auf
Pfan jverwertung die einzig zu-
lässige Betreibungsart für die genannten Forderungen
sei,
zu denen die vorliegend geltend gemachte unbe-
denklich zu rechnen ist, da sie ja nur unter dieser
Voraussetzung
in der Schweiz in Betreibung gesetzt
werden durfte (vgl. Art. 50 SchKG). Wird
aber dem
Versicherungsnehmer oder sonstigen Anspruchsberech-
tigten
für die Geltendmachung seiner Forderung die
Betreibung auf Pfandverwertung zur Verfügung gestellt,
verfahren als pfandversichert behandelt, so
ist nicht
einzusehen, wieso das
Recht des Schuldners, sich gegen
! Scbuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 42. 151 eine ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs für diese als pfandversichert geltende Forderung auf dem Beschwerdewege zur Wehr zusetzen (vgl. JAEGER, Note 2 zu Art. 41, und VZG AI:t. 85 Abs. 2), hier zessieren sollte. Das Gegenteil ergibt sich übrigens zwingend aus der näheren Ausgestaltung, welche das Betreibungs- verfahren auf Verwertung der von den ausländischen Versicherungsgesellschaften bestellten Kautionen in den Art. 7 ff. leg. eil. gefunden hat, wobei nicht Stellung genommen zu werden braucht zur Frage, ob die Be- treibung auf Pfandverwertung nicht als einzig und ausschliesslich zulässige Betreibungsart für die genannten Forderungen anzusehen sei, so zwar, dass nicht nur der Schuldner sich gegen die Anhebung einer gewöhnlichen Betreibung zur Wehr setzen kann, sondern schon das Betreibungsamt ein solches Betreibungsbegehren zurück- zuweisen und den Gläubiger auf die Pfandverwertungs- betreibung zu verweisen habe. Denn nach jenen Vor- schriften darf der Bundesrat, dem das Betreibungsamt vom Verwertungsbegehren Mitteilung zu machen hat, diesem nicht einfach den zur Befriedigung des Gläubigers notwendigen Teil der Kaution zur Verwertung heraus- geben, sondern hat er zunächst zu prüfen, ob nicht die Interessen der Gesamtheit der schweizerischen Forde- rungsberechtigten gefährdet erscheinen, und muss er, wenn dies der Fall ist, auf eine Sanierung hinwirken und, wenn eine solche nicht zustande kommt die Kaution zur Übertragung des ganzen Versicherungsbestandes der Schuldnerin auf eine andere Gesellschaft verwenden oder selbst liquidieren oder aber durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechts liquidieren lassen. Diese besondere Ordnung lässt sich nicht andnrs als daraus erklären, dass der Konkurs über eine Ver- sicherungsgesellschaft wenn immer möglich vermieden, aber trotzdem sämtlichen Gläubigern die gleichmässige Befriedigung aus dem in der Schweiz liegenden Ver- mögen des Versicherers garantiert werden will. Mit
152 Scbuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 43: diesem Gedanken ist die Durchführung einer gewöhn- lichen Betreibung nicht vereinbar, sei es, dass sie auf Pfändung oder (bei Eintragung im Handelsregister) auf Konkurs fortzusetzen wäre, letzteres nicht, weil dadurch dem Bundesrat die Möglichkeit genommen würde, Massnalunen zur Abwendung desselben zu treffen, ersteres nicht, weil sie die vorzugsweise Befriedigung des pfändenden Gläubignrs aus dem allfällig in der . Schweiz vorhandenen kautionsfreien Vermögens des Versicherers zur Folge haben würde. Die Rekursgegnerin kann also ihre Forderung nur auf dem Wege der Be- treibung auf P.fandverwertung geltend machen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die Betreibung Nr. 90,575 aufgehoben. 43. Arrit du 10 octobre 192a dans la cause WUlener. Insaisissabilite relative des salaires (art 93 LP). -L'art. 93 LP s'appüque aux revenus proeures par la location d'un appartement, lorsque la jouissance de cet appartement est . accordee au debiteur, dans un contrat de travaiJ, pour temr lieu de remumSration pecuniaire. Dame WilIener, concierg de deux maisons, sises Rue de Carouge 69 et Rue BartheIemy Menn 4, a Geneve, est retribuee par l'allocation d'un salaire annuel de 75 fr. ct. par la jouissance d'un petit appartement dans chacun des immeubles. Elle occupe elle-meme un de ces logements, et sous-Ioue r autre a' un nomme Fuchs, a raison de 25 francs par mois. Requis par la creanciere, dame Martin, de continuer la poursuite N0 40072 contre dameWillener, l'office a constate le 12 aot1t 1922 ce qui suit: La debitrice ne possede pas de biens mobiliers saisissables. Le montant Sehuldbetnibunp-und KoDkursreebt. Ne 43. 153 de la looation consentie a M. Fuchs a raison de 25 fr. par mois eonstituant laseule ressource que possMe la debitriee pour contribuer a sa subsistance, n'a pas ete saisie. La ereanciere a recouru a l' Autorite de surveilIance, qui, statuant le 23 septembre 1922, a annuIe la decision de r office, en admettant que le produit de la location d'une ehambre ne rentrait pas dans les cas prews a l' art. 93 LP. Dame WilIener a forme un recours au Tribunal federal, en concluant a la mise a neant du prononce cantonal. Considerant en dmi!: L'art. 93 LP. prescrit que les salaires (Lohnguthaben). traitements et autres revenus provenant d'emplois, (Diensteinkommen jeder Art) ne peuvent etre saisis que deduction faite de ce que le prepose estime indis- pensable au debiteur ou a sa familIe. La jurisprudence actuelle etend le benefice de cette disposition a toutes les sommes qui representent essentiellement la retribution d'un travail personnel du debiteur (Archiv für Schuld- betreibung u. Konkurs II p. 110; RO 23 II p. 1299; JAEGER, ad art. 93 note 1). Des lors elle declare partiellement insaisissable la creance de pension (qui comprend le dedommagement pour les prestationsdu maUre), et le produit des sous-Iocations, dans la mesure Oll il s'agit de la retribution des services personncls fournis par le bailleur (Handelsrechtliche Entschei- .dungen, 20 p. 199; Monatsbl. für Betreibung und Kon- kurs IV p. 21). La creance de dame WilIener semble etre, il est vrai, une simple creance de 10yer. Mais, le droit aux logements lui ayant ete concede en place de salaire, ce droit de jouissance participe de l'insaisissabilite relative prevue a l'art. 93 LP. En effet, puisqu'un salaire paye en denrees. marchandises ou autres biens quelconques echappe a la saisie. -au meme titre qu'une somme d'argent -des HMm- II