Art. 716 ZGB; Art. 226, 277 OR; Art. 208, 212, 250 SchKG; Art. 895 ff., insbesondere Art. 896 Abs. 2 ZGB; reservation of title in bankruptcy, retention right, and admissibility of intervention in collocation proceedings. Der Vorbehaltsverkäufer hat im Konkurs des Käufers nur ein alternatives Wahlrecht zwischen Geltendmachung des Kaufpreisrestes und Geltendmachung des Eigentums; macht er den Preisanspruch geltend, ist das Wahlrecht konsumiert und die Eigentumsberufung ausgeschlossen. Ein Retentionsrecht setzt fremdes Eigentum und ausschliesslichen Besitz voraus; es fehlt beim Kreditkauf, weil der Verkäufer trotz Eigentumsvorbehalts zur Besitzübertragung verpflichtet ist. Hauptinterventionen, die auf Aussonderung zielen, sind im Kollokationsprozess unzulässig und sind im dafür vorgesehenen Aussonderungsverfahren zu behandeln (consid. 1-3).
162 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 45. auch der auf lange Zeit fest angestellte Dienstpflichtige für den ganzen Rest der Vertragsdauer den vollen Lohn beanspruchen könnte, ohne sich entgegenhalten lassen zu müssen, er habe sich nicht nach einer anderweitigen Beschäftigung umgesehen. Beschränkt sich aber der Anspruch der Kläger aus der Nichterfüllung der Dienstverträge auf Schadener- satz, so sind sie dafür auch nicht des Konkursprivilegs teilhaftig, welches Art. 219 SchKG für Lohnansprüche gewährt, ohne es auch auf Schadenersatzansprüche aus Nichterfüllung von Dienstverträgen auszudehnen. In der Tat lässt sich. dieses Privileg, gleichwie dasjenige der teilweisen Unpfändbarkeit, nur rechtfertigen für die Gegenleistung für Dienste, welche der Dienstpflichtige wirklich geleistet hat -oder zu deren Leistung er min- destens zur Verfügung stehen musste. 3. -Sollte man übrigens Art. 332 OR auf den vor- liegenden Fall anwenden und annehmen, jene Vor- schrift habe den Loh n anspruch auf die n ach der Konkurseröffnung liegende Zeit ausdehnen wollen, so ergäbe sich daraus doch noch nicht ohne weiteres eine Abänderung des SchKG im Sinne der Ausdehnung des von ihm nur für ine gewisse Zeit vor der Kon- kurseröffnung gewährten Privilegs auch aUf diesen Lohn- anspruch. Hiefür hätte es einer ausdrücklichen Vor- schrift schon deswegen benurft, weil sonst ganz ung wiss ist, auf wielange hinaus es daure, ob wiederum während der für die Zeit vor der Konkurseröffnung vor- gesehenen Frist, oder einfach im ganzen, d. h. für die Zeit vor und nach der Konkurseröffnung zusammen, während jenes Zeitraumes, oder aber für welche Zeit immer. Zudem könnte eine derart abwegige Rechtsfigur wie ein erst nach der Konkurseröffnung entstehendes Konkurspriyileg ohne ausdrückliche gesetzliche Sanktion nicht anßrkannt werden. Entgegen der Auffassung der lQäger darf nämlich nicht davon ausgegangen werden, ihre Forderung fliesse aus der noch vor der Konkurs- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 46. 163 eröffnung erfolgten Kündigung, weil die Kündigung ja bis zum Ablauf der Kündigungsfrist das Dienst- verhältnis nicht beeinflusst, mindestens nicht in der hier in Frage stehenden Beziehung, also keine nicht ohnehin bestehenden Ansprüche zur Entstehung kom- men lässt. Bildet nun auch der Dienstvertrag die Grund- lage für die Lohnansprüche, so gelangen diese doch erst nach Massgabe deJ,' geleisteten bezw. angebotenen Dienste zur Entstehung, also vor der Konkurseröffnung über den Dienstherrn nur für die bis dahin geleisteten bezw. zur Verfügung gestellten Dienste. Nach dem Ausge- führten entspringt aber die Forderung, welche die Klä- ger gegenüber der Konkursmasse noch geltend machen können, vielmehr eigentlich der Weigerung der Kon- kursverwaltung, in den Vertrag einzutreten, einer Tat- sache also, welche in die Zeit nach der Konkurseröffnung fällt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, wird sie abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen vom 20. Januar 1922 be- stätigt. 46. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 17. Juli 1922 i. S. Xonkursmasse Xeller gegen Xorporation Freiteil und Graf. ZGB Art. 716, OR Art. 226 und 277 : Wirkung des Eigentums- vorbehaltes im Konkurs; Wahlrecht des Verkäufers (Erw. 1). ZGB Art. 895 ff., insbesondere 896 Abs. 2 : Retentionsrecht. Voraussetzungen: fremdes Eigentum, ausschliesslicher Be- sitz. Ausschluss beim Kreditkauf (Erw. 2). SchKG Art. 250, KV Art. 47 If. : Unzulässigkeit einer ,auf Aussonderung abzielenden Hauptintervention im Kollo- kationsprozess (Erw. 3). A. -Am 15. März 1920 verkaufte die Klägerin an Walter Keller in Sachsein und Otto Graf in Sarnen
164 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZivUabteilungen). N° 46. sämtliches Rundholz, welches sich auf den Lagerplätzen Teufi, Studenried und am Schelfweg entlang befindet nämlich 1032,85 m
für 55,773 Fr.90, wovon 25,000 Fr. am 15. April 1920 und der Rest am 15. Oktober 1920 bezahlt werden sollten, während die Abfuhr des Holzes bis im Juli 1920 vorgesehen wurde. Gemäss Zilf. 6 des Vertrages behält sich die Verkäuferin das Recht vor. die ihr nötig erscheinenden Vorkehren zur Sicherung der Zahlung zu treffen und wahrt sich das Eigentumsrecht gemäss Art. 715 ZGB . Am 15. Mai 1920 liess die Klägerin den Eigentumsvorbehalt in das Eigentumsvorbehalts- register von Sarnen, und am 15. April 1921 in das- jemge von Sachsein eintragen. Am 7. Mai 1921 wurde über Keller der Konkurs eröffnet. Die Klägerin meldete eine auf den 30. April aufgerechnete Restforderung von 15,460 Fr. 01 nebst Zins von 13,777 Fr. 40 seit 1. Mai bis zur Zahlung an und beanspruchte gleichzeitig das vorhandene Holzlager in Sarnen und eventuell in Sach- seIn als Eigentum B. Die Konkursverwaltung liess die Forderung - mit Rücksicht auf die Beteiligung des Graf - nur zur Hälfte, d. h. bis zum Betrage von 7730 Fr.01 in 5. Klasse zu und wies die Eigentumsan-' sprache ab. Darauf reichte die Klägerin folgende Kollo- kationsklage ein :
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
166 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 46. vorbehalt gestützt wird, stehen ihrer Gutheissung die von der Beklagten heute freilich nicht mehr angerufenen Vorschriften der Art. 716 ZGB und 226 u. 227 OR ent- gegen. Während gemäss Art. 212 SchKG der Verkäufer, welcher dem Gemeinschuldner die verkaufte Sache vor der Konkurseröffnung übertragen hat, nicht vom Vertrag zurücktreten und die übergebene Sache nicht zurückfordern kann, auch wenn er sich dies ausdrücklich vorbehalten hat, kann beim Verkauf unter Eigentums- vorbehalt der Verkäufer den ausstehenden Rest des Kaufpreises verlangen oder den Rücktritt bezw. das Eigentum geltend machen, weil der Eigentumsvorbehalt den Eigentumsübergang bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises hinausschiebt. Doch stehen ihm diese Rechte nach dem klaren Wortlaut jener Vorschriften nur alternativ zu, so zwar, dass er bei der Geltend- machung des Eigentums die bereits geleisteten Ab- zahlungen (unter Vorbehalt gewisser Ahzüge) zurück- zuerstatten hat. (Darüber, dass der Rücktritt nicht eine von der Geltendmachung des Eigentums verschiedene Alternative darstellt, vgL zutreffend VON TUHR, Schweiz. ,Juristenzeitung 1921/2 S.371). Nachdem die Klägerin in erster Linie den noch ausstehenden Rest des Kauf- preises gefordert hat, dieser von den Organen des Kon- kursverfahrens kolloziert worden und die bezügliche Kollokationsverfügung in .Rechtskraft erwachsen ist, ist ihr Wahlrecht konsumiert und muss es sein Bewenden dabei haben, dass ihr die auf den Rest der Kaufpreis- forderung entfallende Konkursdividende zugeteilt wird, wobei der Zinsenlauf jedoch mit dem Datum der Kon- kurseröffnung aufhört (Art. 208 SchKG). Die Geltend- machung dieses Anspruches seitens der Klägerin, der die Aufrechterhaltung des Vertrages voraussetzt, schliesst nach dem Gesagten die Inanspruchnahme des Holzes als ihr Eigentum, welche sich ja nur aus dem Rücktritt vom Vertrage herleiten liesse, ohne weiteres aus, involviert im Gegenteil die Überlassung des Holzes an die Kon- Scbuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 46. 167 kursmasse, wie denn ja auch die Klägerin mit ihrer Klage dessen Zurücknahme nur eventuell verlangt. Insbe- sondere köIinte keine Rede davon sein, dass ihr das Holz zurückgegeben würde und sie ausserdem für den dessen Wert übersteigenden Teil der Kaufpreisrestanz kolloziert bliebe, wie sie sich vorzustellen scheint. Anderseits aber vermag der Eigentumsvorbehalt auch nicht die Grund- lage für ein den Rest des Kaufpreises versicherndes Faust- pfandrecht abzugeben. Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat (AS 38 I S.236 f. Erw. 2; Sep.-Ausg. 15 S. 77 f. Ent. 2), betrifft die im Kreisschreiben Nr. 29 vom 31. März 1911 (AS Sep.-Ausg. 14 S. 130 ff.; Sammlung der eidgenössischen Erlasse und Schuldbetreibung über Konkurs S.237 ff.) für die Pfändung und Verwertung von unter Eigentumsvorbehalt gekauften Gegenständen getroffene Anordnung, dass mit ihnen in gleicher Weise zu verfahren ist, wie wenn sie für den Rest des Kaufpreises verpfändet wären -wonach übrigens der Verkäufer ebenfalls nur entweder den Rest des Kauf- preises bezahlt erhält oder aber der Eigentumsvorbehalt ihm gewährt bleibt -, das Konkursverfahren nicht, wie denn ja hiefür auch keine Notwendigkeit vorliegt, da die Konkursmasse an die Stelle des Käufers tritt und daher die diesem zustehenden Rechte selbst geltend machen kann, während im Gegensatz hiezu der pfändende Glä.ubiger die Stellung eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten einnimmt. Kann sonach die Klägerin aus dem Eignntumsvorbehalt ohnehin keinerlei Rechte mehr herleiten, so bedürfen die von der Beklagten dagegen erhobenen Einwendungen der Prüfung nicht. 2. -Eventuell versucht die Klägerin ein Retentions- recht darzutun, dessen Bestehen, wie übrigens auch dasjenige eines Faustpfandrechts, das Nichtbestehen ihres Eigentumsrechts zur Voraussetzung hätte, da der Rechtsordnung derartige Rechte an eigener Sache fremd sind. Nun ist der Klägerin aber zunächst der Nach- weis nicht gelungen, dass ihr ein den Besitz des Gemein-
168 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZivUabte1lIJll,eil). N0 46. schuldners ausschliessender Besitz an dem fraglichen Holz zusteht, wofür sie hauptsächlich den Umstand angerufen hat, dass es auf von ihr gemietetem Platze lagere bezw. die Lagerung auf ihren Namen erfolgt sei. Denn aus der Bezahlung der Miete für den Lagerplatz bezw. des Lagergeldes liesse sieh nicht ohne weiteres ein Schluss auf einen solchen ausschliesslichen Besitz ziehen. Zudem sind derartige Zahlungen nur für das in Sarnen, nicht aber auch für das in Sachseln lagernde . Holz erwiesen, und auch für jenes, abgesehen von der Zahlung eines nichtssagend geringen Betrages von 3 Fr. 90 am 29. April 1921. 'nur Zahlungen. die nach der Konkurs- eröffnung erfolgt sind, ohne dass den Akten mit Sicher- heit entnommen werden könnte, dass sie sich auf die Zeit vor der Konkurseröffnung beziehen ; gelangte aber die Klägerin erst nach diesem Zeitpunkt in den Besitz des Holzes, so konnte sie dadurch das. Retentionsrecht für eine Konkursforderung natürlich ohnehin nicht mehr erWerben. Gegen den ausschliesslichen Besitz der Klägerin spricht übrigens positiv der Umstand, dass laut vorliegendem Buchauszug der Station Sarnen der Gemeinschuldner es dorthin an seine eigene .. Adresse gnandt hatte. übrigens muss das Retentionsrecht uch daran scheitern, dass der Verkäufer. welcher auf Kredit verkauft, wie es hier geschehen ist. ungeachtet des Eigentumsvorbehaltes, der ja gerade den Schutz des sich des Besitzes entäussernden Efgentümers be- zweckt, zur Übertragung des Besitzes an den Käufer verpflichtet ist (Art. 896 Abs. 2 ZGB). 3. - Ist demnach die Klage abzuweisen, so erhebt sich die Frage nach der weitern . Behandlung der für diesen Fall von Otto Graf erhobenen Hauptintervention. Wäre sie als prozessual zulässig zu erachten, so liesse sich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht umgehen. weil sie in dieser Beziehung nicht als spruch- reif erscheint. Doch ist dies. zu verneinen. Dabei braucht zur Frage nicht Stelluag genommen zu werden, ob Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht (Zivilabtellungen). N0 46. 169 im Kollokationsprozess die Hauptintervention grund- säizlich unzulässig sei, d. h. auch dann, wenn sie den Anspruch zum Gegenstand hat, auf welchen sich die angefochtene Kollokation bezieht. Denn die vorliegende Hauptintervention zielt nieht auf die Inanspruchnahme eines Rechtes solcherArt ab, über welche im Kollokations- verfahren zu entscheiden ist. Vielmehr macht der Inter- venient damit das Eigentumsrecht an dem streitigen Holz geltend, also dessen Aussonderung aus der Masse. Für die Erledigung solcher Anspruche aber hat das durch die KV, Art. 47 ft. geregelte, vom Kollokationsver- fahreb durchaus verschiedene Verfahren platzzugreifen,' welch 'der Gläubigerschaft ein unmittelbares Recht zur Mitsprache einräumt; hinwiderum ist dafür nicht daS beschleunigte Prozessverfahren massgebend. Der- artige Interventionen würden somit nicht nur die Durch- führung des Kollokationsprozesses empfindlich ver- zögern. . sondern auch das der Gläubigerschaft garan- tierte MitspraCherecht bei der Erledigung: der Aus- sonderungsanspruche ausschalten. Ihre Zulassung durch das kantonale Prozessrecht vermag daher. .vor dem Bundesrecht nieht standzuhalten (vgl. AS 29 II S.401). I Derrinach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 20. Mai aufgehoben, die Klage abgewiesen, sownt sie nicht anerkannt worden ist, und auf die Haupt:" intervention nicht eingetreten. AS 48111 -192'2 1