Sanierung von Hotelunternehmungen. N0 48.
also erst nach Erschöpfung des kantonalen Instanzen-
zuges.
Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
48. Auszug aus dem Entscheid vom 18. September 1922
i. S. Rofer.
Pfandnachlassverfahren über einen Miteigentümer. Voraus-
.
setzungen.
Am 14. August 1922 reichte Arnold Hofer, der zu-
sammenmit Frau Burckhalter Eigentümer der Hotels
Viktoria und Baumgarten in Thun ist, und zwar zu
einem Drittel, bei der dortigen Nachlassbehörde
(Ge-
richtspräsident) das Gesuch um Bewilligung einer Nach-
la!)stundung und Eröffnung des Pfandnachlassver-
fahrens ein. Im Instruktionsverfahren gab der Ehemann
BUrkhalter die Erklärung ab, dass er und seine Frau
sieh der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens über
Bofer widersetzen, weil sie von den Pfandgläubigern
nichthedrängt werden ..
.. .. .. .. .. .. .. .. s .......... ..
Aus den Erwägungen:
Übrigens würde der angefochtene Entscheid auch :der
materiellen Prüfung standhalten. Denn der Rekurrent
erklärt nicht etwa, die in
Art.l6 ff. HPfNV vorgesehene
Massnahme der Tilgung der rückständigen
. Pfandzinse
vermittelst Amortisationshypothek nicht in Anspruch
nehmen zu wollen, wie denn auch angesichts der mun-
haften Zinsrückstände davon auszugehen ist, das Pfand-
nachlassverfahren würde ohne Durchführung
. dieser
Massnahme nicht zum Ziele führen können.
Belasten
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Sanierung von HoteJunternehmungen. N° 48.
aber die Grundpfandschulden, deren Zinsen derart
getilgt werden wollen. nicht nur den Miteigentumsanteil
desjenigen Miteigentümers, welcher allein die Eröffnung
des Pfandnachlassverfahrens beantragt, sondern das
HoteIgrundstück
als solches, was hier ohne weiteres
anzunehmen ist,
da der Ge uchsteller ja sogar behauptet,
er sei Solidarschuldner sämtlicher Grundpfandschulden,
so muss auch die Amortisationshypothek auf das Grund-
stück als solches
gelegt werden. Dann bedarf es aber zur
Errichtung dieser Hypothek als einer neuen Grund-
stücksbelastung auch
der Zustimmung sämtlicher Mit-
eigentümer (Art.
648 Abs. 2 ZGB). Kann wegen der
möglichen Verschiedenheit
der Vermögensverhältnisse der
Miteigentümer wohl
nickt verlangt, ja vielleicht nicht
einmal zugelassen werden, dass alle Miteigentümer
zusammen ein
einheitliches Pfandnachlassverfahren ein-
leiten
(vgL AS 47 III S.52 f. Erw.3), so bedarf es nach
dem Gesagten doch
mindestens der Zustimmung der
übrigen Miteigentümer,
wenn einer von ihnen das Pfand-
nachlassverfahren einleiten will. InfoIge des offenen
Widerstandes des
andel!ell Miteigentümers kann daher
das
Pfandnachlassverfa.hnm über den Rekurrenten in;
.
der Tat nicht eröffnet werden.
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