Art. 603, 604 OR; Art. 249 Abs. 3 SchKG: In the bankruptcy of a Kommanditgesellschaft, claims arising before publication of a limited partner’s withdrawal entitle the relevant creditors to a separate collocation arrangement. The rules of formal bankruptcy law apply by analogy: a general collocation plan must be posted for all creditors, and a separate plan must be posted and published for the privileged pre-withdrawal creditors. A mere internal subdivision of one plan into creditor categories is insufficient. Creditors not admitted to the special plan are entitled to a rejection notice with a time limit for action; otherwise the special plan cannot acquire final effect against them.
Schuldbetre1bungs-und Konkursrecht. N° 61. 61. Entscheid vom 90. Dezember 19aa i. S. Dietel Konkurs der Kommanditgesellschaft. Auflage und Publi- kation zweier Kollokationspläne, wenn noch Verbindlich- keiten aus der Zeit vor dem Austritt früherer Kommandi- täre bestehen. Spezialanzeige an die Gläubiger, welche im Separatkollokationsplan für rlie Altgläubiger nicht zugelassen werden. Art. 603 und 604 OR. A. -Im Konkursverfahren über die Kommandit- gesellschaft Westrum oe in Pratteln meldete Heinrich Dietel eine Forqerung von 976,349 Fr. 78 Cts. an. Bezug- nehmend auf eine angebliche mündliche Aeusserung des Konkursbeamten, es sei ein weiteres Konkurs- verfahren zu Gunsten. derjenigen Gläubiger eingeleitet worden, welchen' noch die früheren Kommanditäre haften I), schrieb der Vertreter Dietels dem Konkursamt am 23. Juni 1922, dieser sei schon lange Gläubiger der Gemeinschuldnerin und könne sich daher auch an die alten Kommanditäre halten. In dem am 29. Juni auf- gelegten Kollokationsplan teilte das Konkursamt die Gläubiger fünfter Klasse in zwei Kategorien ein, nämlich
Abs. 3 OR keinen Anspruch haben auf die Kommandit- summen der Firma Westrum Oe, Kaltasphaltgesell- schaft, Pratteln I). Dabei liess das Konkursamt Dietel in der zweiten Kategorie zu, ohne ihm aber Anzeige von der Nichtaufnahme in die erste Kategorie zu machen. Am 8. September gab das Konkursamt sämtlichen Konkursgläubigern durch Zirkular Kenntnis davon, dass zwei Gläubiger, welche ihre Forderungen vor Sehuldbetre1 ungs-und Konkursrecht. N0 61. 209 1918 begründen, Abtretung von Rechtsansprüchen im Sinne von Art. 260 SchKG verlangen, damit sie gegen die ehemaligen Kommanditäre der Firma Westrum oe, Kaltasphaltgesellschaft, gestützt auf Art. 603 OR gericht- lich vorgehen können. da sie der Ansicht sind, dass diese Kommanditäre mit ihren einbezahlten und im Jahre 1918 zurückgezogenen Kommanditsummen haften, und setzte ihnen eine Frist von zehn Tagen an, innert welcher Sie ebenfalls im Sinne von Art. 260 SchKG Abtretung dieser Rechtsansprüche verlangen können . Dem darauf von Dietel gestellten Abtretungsbegehren entsprach das Konkursamt am 20. September durch eine Urkunde, in welcher es ihn als Gläubiger einer in fünfter Klasse als n ach 11. Mai 1918 begründeten Forderung bezeichnete. Darauf verlangte der Vertreter Dietels zunächst Berichtigung der Abtretungsurkunde in dem Sinne, dass seine Forderung als bereits im Jahre 1917 begründet aufgeführt werde, und in einer späteren Unterredung mit dem Konkursbeamten, dass ihm eine Abweisungsanzeige gesandt werde, um dadurch in die; Lage versetzt zu werden, Kollokationsklage anzuheben. Als das Konkursamt dies verweigerte, reichte Dietel am 29. September die vorliegende Beschwerde ein mit dem' Antrag, das Konkursamt sei anzuweisen, ihm eine Abweisungsanzeige unter Ansetzung einer Klagefrist zukommen zu lassen. Er machte hauptsächlich geltend: Das Konkursamt wäre verpflichtet gewesen, öffentlich bekannt zu machen, dass es zwei Gläubigergruppen bilde, oder mindestens die Gläubiger anzufragen, in welcher Gruppe sie kolloziert zu werden wünschen. Nachdem er in seinem Schreiben vom 23. Juni aus- drücklich bemerkt habe, dass ihm die früheren Komman- ditäre haften, habe er annehmen dürfen, die Kollokation sei in der von ihm verlangten Form vorgenommen worden, und könne nun mindestens verlangen, dass ihm eine Ahweisungsanzeige gesandt werde, damit er Klage erheben könne. Erst aus der Abtretungsurkunde
210 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 61. habe er gesehen, dass das Konkursamt den im Schreiben vom 23. Juni erhobenen Anspruch abgewiesen habe. R. -. Durch Entscheid vom 30. November 1922 hat die Aufsichtsbehörde des Kantons Baselland die Be- schwerde abgewiesen. C. -Diesen Entscheid hat Dietel am 9. Dezember an das Bundesgericht weitergezogen und dabei noch geltend gemacht, die Bekanntmachung der Auflage des Kollokati msplanes sei nicht in gehöriger Form erfolgt. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht inErwiigung : Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat, ist im Konkursverfahren über die Kommanditgesell- schaft eine Separatverteilung zu Gunsten der Gläubiger solcher Verbindlichkeiten zu veranstalten, welche vor der Bekanntmachung des Austrittes eines Kommanditärs 'im Handelsamtsblatt eingegangen worden sind, und gelten Wefür sinngemäss alle Grundsätze des formellen :md des materiellen Konkursrechts, so zwar, dass zwei Kollokationspläne aufzulegen sind, ein allgemeiner, in welchem alle Gläubiger, also auch die erwähnten Sonder- gläubiger aufzuführen, und ein' spezieller, in welchem nur die letzteren zu berücksichtigen sind (AS 42 III S. 146 f.). Dieser Anordnung hat das Konkursamt im vorliegenden Falle dadurch nachkommen zu können geglaubt, dass es im Kollokationsplan die fünfte Klasse in zwei Kategorien einteilte, in deren erste es diejenigen Gläubiger einreihte, welche seiner Auffassung nach ihre Forderungen aus der Zeit vor dem Austritt der in Be- tracht fallenden Kommanditäre herzuleiten verinögen (Altgläubiger), während die zweite die Gläubiger umfasst, deren Forderungen seiner Ansicht nach erst seither entstanden sind. Allein dieses Vorgehen entspricht der getroffenen Anordnung in doppelter Beziehung nicht: Zunächst betrifft nämlich die Unterscheidung grund- sätzlich die Gläubiger aller Klassen, woran der Umstand Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 61. 211 nichts ändert, dass im gegebenen Falle nur Gläubiger fünfter Klasse als Altgläubiger in Frage kommen, und ferner hat sie darin zu bestehen, dass innerhalb des Kreises sämtlicher Gläubiger der Kreis der Altgläubiger aJs subordiniert, nicht darin, dass die Kreise der Alt- gläubiger und der Neugläubiger als koordiniert gegen- einander ausgeschieden werden. Hätte sich das Konkurs- amt von diesen Gesichtspunkten leiten lassen und also zwei verschiedene Kollokationspläne, einen allgemeinen für sämtliche Gläubiger und einen speziellen ausschliess- lich für die Altgläubiger, erstellt und beide gleich- zeitig aufgelegt, so würde es zweifellos nicht unterlassen haben. in der Publikation der Auflage darauf hinzu- weisen, dass es sich um zwei Kollokationspläne handle, auch wenn es sie äusserlich in einer einzigen Urkunde zusammengezogen hätte, wogegen nichts einzuwenden wäre. In der Tat folgt aus der vorgeschriebenen An- wendung der Grundsätze des formellen Konkursrechts auf die Separatverteilung zu Gunsten der Altgläubiger, dass die Auflage des auf diese beschränkten speziellen Kollokationsplanes ebenso zu publizieren ist wie di Auflage des allgemeinen. wobei die Publikationen natür- lich ebenfalls gleichzeitig und vereinigt erfolgen können. Nur durch eine solche Publikation werden die Konkurs- gläubiger darüber aufgeklärt, dass das Beschlagsrecht einer Gläubigergruppe ein umfassenderes ist als dasjenige der übrigen Gläubiger. Solange dies nicht geschehen ist, haben diejenigen Gläubiger, welche nicht jener besser berechtigten Gruppe zugeteilt worden sind, auch keinen Anlass, eine Kollokationsklage zu erheben mit dem Ziel. in jene Gruppe eingereiht zu werden, und kann daher der Separatkollokationsplan nicht in Rechtskraft erwachsen. Demnach erweist sich der Rekurs in dem Sinne als be- gründet, dass das Konkursamt zunächst einen eigentlichen Separatkonokationplan aufzulegen und dessen Auflage zu publizieren hat, während der bereits aufgelegte KollokatioRsplan trotz der Einteilung der Gläubiger
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 62. fünfter Klasse in zwei Kategorien, der nach dem Ausge- führten keinerlei Bedeutung beigemessen werden kann, als allgemeiner Kollokationsplan anzusehen und als solcher in Rechtskraft erwachsen ist. Den Gläubigern, welche im Separatkollokationsplan nicht zugelassen werden, hat das Konkursamt eine Anzeige gemäss Art. 249 Abs. 3 SchKG zu senden. Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt. 62. Intscheid. vom 90. Dezember 1999 i. S. Bauwesen II der Stadt Zürich. Konkurs der Kommanditgesellschaft. Nur die im Separat- kollokationsplan für die aus der Zeit vor dem Austritt ; herrührenden Forderungen zugelassenen Gläubiger kön- nen Abtretung des Massarechtsanspruchs auf Ablieferung der zurückgezogenen Kommandite verlangen. Art. 603 und 604 OR; Art. 260 SchKG. A. -Im Konkursverfahren über die Kommandit- . gesellschaft "Testrum Oe in Pratteln teilte das Kon- kursamt Liestal als Konkursyerwaltung im Kollokations- plan die Gläubiger fünfter Klasse in zwei Kategorien ein, nämlich: 1. Eingaben, die ihre Forderungen vor 11. Mai 1918 begründen und gemäss Art. 603 Abs. 3 OR Anspruch haben auf die von den Kommanditären der Firma Weslrum Oe, Kaltasphaltgesellschaft in Pratteln, einbezahlten und wieder zurückgezogenen Kommanditsummen und 2. Eingaben, die ihre For- derungen nach 11. Mai 1918 begründen und gemäss Art. 603 Abs. 3 OR keinen Anspruch haben auf die Kommanditsummen der Firma Westrum Oe, Kalt- asphaltgesellschaft, Pratteln. Dabei liess das Konkurs- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 63.
amt in der ersten Kategorie einzig die Gläubiger Bau- wesen II der Stadt Zürich und W. Koch Oe in Zürich zu. Diese beiden Gläubiger verlangten Abtretung der Massarechtsansprüche gegen die ehemaligen Komman- ditäre der Gemeinschuldnerin auf Ablieferung der seiner- zeit einbezahlten. im Jahre 1918 aber zurückgezogenen Kommanditsummen gemäss Art. 603 Abs. 3 OR. Am 8. September gab das Konkursamt sämtlichen Konkurs- gläubigern durch Zirkular hievon Kenntnis. Darauf verlangten und erhielten ausser den genannten zwei Gläubigern auch die Gläubiger Heinrich Dietel und Schweizerische Bankgesellschaft in Liestal die Abtretung. Hiegegen führte das Bauwesen II der Stadt Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Abtretungsverfügung sei als ungültig zu erklären und das Konkursamt anzu- weisen, eine neue Verfügung zu erlassen, wonach die Abtretung lediglich an das Bauwesen II der Stadt Zürich und an Koch Oe in Zürich erfolge. Es machte wesent- lich geltend: Nur diejenigen Gläubiger, deren Forde- rungen aus der Zeit vor dem Austritt der ehemaligen Kommanditäre datieren, können die Abtretung der Rechtsansprüche der Masse gegen die ehemaligen Kom.,. manditäre verlangen; die andern seien von der Be- friedigung .aus diesen Ansprüchen vollständig ausge- schlossen. Das Konkursamt liess sich dahin vernehmen, . es habe auf der Abtretungsurkunde ausdrücklich ver- merkt, dass die Forderungen DieteIs und der Schwei- zerischen BankgeseIlschaft nach dem 11. Mai 1918 begründet seien, von der Ansicht ausgehend, dass erst die Gerichte festzustellen hätten, ob und welche Gläubiger gegen die früheren Kommanditäre vorgehen können. B. -Durch Entscheid vom 30. November hat die Aufsichtsbehörde des Kantons Baselland die Beschwerde abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, es habe dem Konkursamt nicht zugestanden, die Klage- legitimation der die Abtretung verlangenden Gläubiger gegen die ausgetretenen Kommanditäre zu prüfen.