Art. 273 SchKG; scope of damages for unjustified arrest. Compensable is only the immediate pecuniary loss directly caused by the execution of the arrest, i.e. the prejudice resulting from the deprivation of disposal over the seized assets. Costs of proceedings or administrative steps aimed at obtaining release of the arrest are not arrest damage where they are not directed at proving the arrest unjustified and lack sufficient causal nexus to the arrest injury. A tort-law alternative under Art. 41 ff. OR requires proper pleading and substantiation of an unlawful act; absent this, it cannot serve as a basis for recovery. If the necessary amount in controversy is lacking, the counterclaim is not open to appellate review.
234 Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N0 69. SchKG dem Schuldner während dieser Zeit ohnehin untersagt, und zwar mit der Folge der Ungültigkeit; sodass es ihrer Anfechtung nicht mehr bedarf. Die kritische Zeit für die Anfechtung nach Art. 286 und 287 SchKG reicht demnach im vorliegenden Falle bis auf den 6. April 1920 zurück. 69. 'Urteil der II. Zivil"bteilung ,om 20. Dezember 1922 '. i. S. Iräller gegen Delltsch-Oeaterreichische Lebenamitteleinfahratelle. Art. 273 SchKG: Schadenersatz wegen ungerechtfertigtem Arrest: Kriterien des Arrestschadens. . A. -Am 9. Oktober 1919 liess der Beklagte für eIne behauptete Schadenersatzforderung . im Betrage on 1,322,800 Fr. wegen Nichterfüllung eines Reis- lieferungsvertrages seitens der Klägerin deren Guthaben am Schweizerischen Bankverein in Zürich bis zum Betrage von 1,404,000 Fr. mit Arrest belegen, der unter autionsvorbehalt bewilligt wurd . Zwecks Prosequierung dIeses Arrestes hob der Beklagte zunächst Betreibung und, als die Klägerin Recht vorschlug, auf Gnmd einer Gerichtsstandsvereinbarung beim Wiener Handelsgericht Schadenersatzklage an. Die Klägerin verlangte Aufer- legung einer Kaution an den Beklagten, wurde aber mit ihrem Begehren zweitinstanzlich vom Obergericht Zürich aus prozessualen Gründen abgewiesen und dabei zu einer Prozessentschädigung von 500 Fr. verurteilt. Ferner führte sie beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich Arrestaufhebungsklage, und endlich suchte sie beim Bundesrat um Aufhebung des Arrestes in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 12. Juli 1918 nach, laut welchem in Bezug auf Vermögen, das einem fremden Staat gehört, in keinem Fall Arrest verfügt werden kann, Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N0 69. 235 sofern dieser Staat Gegenrecht hält, und der Bundesrat einen im Widerspruch zu dieser Bestimmung erfolgten Arrest aufzuheben hat. Durch Beschluss vom 24. Februar 1920 hob der Bundesrat den Arrest auf. davon aus- gehend, dass die Klägerin eine staatliche Institution sei, deren Vermögen dem österreichischen Staat gehöre, und der Arrest daher aufzuheben sei, obwohl er vor der Abgabe der Gegenseitigkeitserklärung durch die öster- reichische Gesandtschaft. ja vor der Anerkennung der österreichischen Republik gelegt wurde. Infolgedessen wurde der bis dahin eingestellte Arrestaufhebungsprozess am Protokoll abgeschrieben und dabei dem Beldagten eine ausserrechtliche Entschädigung von 600 Fr. zu- gesprochen, welche das Obergericht. an das die Klägerin diese Kostenverfügung ohne Erfolg weiterzog, um 40 Fr . erhöhte. -Durch Urteil vom 26. Apri11920. wies das Wiener Handelsgericht die Schadenersatzklage Bräuers als unbegründet ab, und am 1. Dezember 1920 bestä- tigte das Wiener Oberlaridsgericht dieses Urteil; dabei wurden ihm Parteientschädigungen für beide Instanzen im Betrage von zusammen 128,935 Kronen auferlegt. B. -Mit der vorliegenden. am 10. März 1921 beim Friedensrichteramt eingereichten Klage verlangt die Klägerin Ersatz des tarifmässigen Honorars ihres An- waltes für seine auf Aufhebung des Arrestes durch den Bundesrat abzielenden Rechtsvorkehren beim Eidge- nössischen Politischen Departement und bei der öster- reichischen Gesandtschaft im Betrage von 5900 Fr., wovon sie jedoch die dem Beklagten im Kautionsprozess und im Arrestaufhebungsprozess zugesprochenen Partei- entschädigungen im Betrage von zusammen 1140 Fr.' abzog, und ferner Bezahlung der ihr von den Wiener Gerichten zugesprochenen Parteientschädigung im Be- trage von 128,935 Kronen. Der Beklagte anerkennt diese Kronenschuld ; dagegen beantragte er Abweisung der Klage, soweit sie auf Bezahlung von Schweizer- franken gerichtet ist, und mit seiner Widerklage verlangt
236 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 69. er Bezahlung der erwähnten, ihm zugesprochenen Partei- entschädigungen im Betrage von 1140 Fr. C. -Durch Urteil vom 24. Juni hat das Obergericht
des Kantons Zürich die Hauptklage gutgeheissen und die Widerklage abgewiesen. D. -Gegen dieses am 22. August zugestellte Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf Abweisung der Haupt- klage, soweit er sie nicht anerkennt, und Gutheissung der Widerklage, eventuell Rückweisung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
238 Scholdbetre1bungs-und Konkorsrecht (Zivtlabte1lungen). N0 69. im eigentlichen Sinne des Wortes auch nicht gesprochen werden, so liesse es sich vielleicht doch rechtfertigen, Ersatz dafür zuzubilligen, sofern man annimmt, der Arrestnehmer hafte für den Schaden nicht, den der Arrestschuldner hätte abwenden können (vgl. JAEGER, Note 2 zu Art. 273). Allein die Klägerin hat nicht dar- getan, dass ihr durch die Weiterdauer der Beschränkung in der Verfügung über ihre Guthaben beim Bankverein bis zur endgültigen Aberkennung der Arrestforderung ein Schaden erwachsen wäre, und es darf dies auch nicht ohne weiteres angenommen werden, nachdem sie für die Zeit bis zur Aufhebung des Arrestes durch Bundes- ratsbeschluss keinen solchen Schaden eingeklagt hat. 2. . Die Klägerin hat vor der ersten Instanz freilich noch den Standpunkt eingenommen. das Arrestgesuch des Beklagten stelle eine unerlaubte Handlung dar. Allein sie hat die Klage nach dieser Richtung nicht substantiiert, sodass es an jeglicher Grundlage zur Verurteilung des Beklagten in Anwendung der Art. 41 ff. OR fehlt und 1 nicht geprüft zu werden braucht, ob der streitige Kostenersatz allfällig gestützt auf jene :Vorschriften verlangt werden könnte. Die nauptklage ist daher abzuweisen, ohne dass zu den übrigen dagegen erhobenen Einwendungen. insbesondere der Einrede der Verjährung. Stellung genommen werden muss. 3. -Mit Bezug auf die Wjderklage fehlt es an dem für die Berufung erforderlichen Streitwert und muss es somit bei deren Abweisung durch die Vorinstanz das Bewenden haben. Doch vermag diese den Beklagten natürlich nicht zu hindern, die Prozesskostenforderungen die er zum Gegenstand der Widerklage gemacht hat, gestützt auf die sie ihm zubilligenden gerichtlichen Erkenntnisse geltend zu machen, wie es denn über- haupt fraglich erscheint, ob im Hinblick auf diese Er- kenntnisse die Widerklage nicht hätte von der Hand gewiesen werden sollen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Kreisschreiben). N° 70. 239 Demnach erkennt das Bundesgericht : Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann. wird sie begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 1922 aufgehoben und die Hauptklage abgewiesen, soweit sie nicht anerkannt worden ist. Ill. KREISSCHREffiEN DES GESAMTGERICHTS. 70. Ertillchrtiben rr. 16 vom 22. November 1922. Inventaraufnahme im Nachlassverfahren über ausserhalb des Sprengels der Nachlassbehörde gelegene Vermögensbestand- teile. Anlässlich der Beurteilung eines Rekurses haben wir feststellen müssen, dass es an einer gesetzlichen Regelung der Zuständigkeit zur Inventaraufnahme über die ausser- halb des Sprengels der Nachlassbehörde liegenden Ver- mögensbestandteile des Schuldners, über welchen das Nachlassverfahren eröffnet ist, fehlt, und eine Umfrage hat ergeben, dass bei den in Betracht kommenden Be- hörden und Ämtern grosse Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, ob der Sachwalter, insbesondere wenn es sich" um Vermögensbestandteile handelt. die in einem andern Kanton liegen, die Rechtshülfe eines Amtes jenes Kantons, eventuell welchen Amtes, in Anspruch nehmen müsse, oder ob er selbst dafür ZU"" ständig sei, eventuell ob seine Zuständigkeit eine aus- schliessliche sei, derart, dass einem Rechtshülfegesuch nicht Folge geleistet zu werden brauche. Wir sehen uns daher veranlasst, diese Zuständigkeitsfrage durch AS 48 III -1922