Art. 2 lit. a HPfNV; pawn composition proceedings for hotel undertakings require unverschuldete Zahlungsschwierigkeit. A purchaser who voluntarily acquires a hotel at a time when the postwar crisis of the hotel industry is already manifest assumes a speculative risk and cannot invoke the procedure for the ensuing inability to service secured debts. In the case of a collective partnership, the procedure is excluded so long as the partners can provide payment from their private assets; the composition authority must make factual findings on this point. If the moratorium was granted only in connection with the opening of pawn composition proceedings, annulment of the latter may entail setting aside the former as well (consid. 1-3).
Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 72. C. Sanierung von Hotelunternehmoogen. Assainisaem8n des. enLrepris8s hDteliires. 72. Entscheid. vom 20. Dezember 1922 . i. S. Glarner Xantonalbank und Spar-und. LeihkalSe Steffisburg gegen A. Zimmermann und.,. Zahler. HPfNV Art. 2 fitt. a : Das Pfandnac11Iassverfahren kann ;von demjenigen nicht in Anspruch genommen werden, welcher aus freien Stücken ein Hotel zu einer Zeit erworben hat, da sich die Nachkriegswirkungen auf die HoteIin- 'dustrie bereits in wesentlich gleicher Schärfe wie bei der 'Stellung des Gesuches geltend machten (Erw. 1). Eine Kollektivgesellschaft kann das Pfandnachlassverfahren :nieht in Anspruch nehmen, sofern die Gesellschafter aus ihrem Privatvermögen Zahlung zu leisten imstande sind. Hierüber hat die Nachlassbehörde Feststellungen zu tref- fen (Erw. 2). A. -Die Rekursgegner A. Zimmermann und F. Zahler erwarben das Hotel und Kurhaus Elm, dessen Ver- sicherungswert ohne Mobiliar 231,000 Fr., mit Mobiliar 565,000 Fr. beträgt, im Frühjahr 1921 um 120,000 Fr., das Mobiliar inbegriffen. Auf dem Hotel einschliesslich Mobiliar lasten eine Hypothek der Glarner Kantonal- bank im Betrage von 85,000 Fr. und ein nachgehender Inhaberschuldbrief von 35,000 Fr., welcher der Spar- und Leihkasse Steffisburg zur Versicherung eines kürzlich gekündigten Darlehens in gleichem Betrage verpfändet ist. Da der Betrieb Verluste ergab, vermochten die Rekursgegner die Pfandschulden nicht zu verzinsen; zudem häuften sich unversicherte Schulden bis zum Betrage von rund 33,000 Fr. an. Am 15. November stellten sie das Gesuch um Gewährung einer Nachlass- stundung und Eröffnung es Pfandnachlassverfahrens. Sanierung von Hotelunternehmungen N° 72.
B. -DurchBeschlusI? yom 23. N , ember hat nen das Zivilgericht des' Kantons Gns eine. Nachlass- stundung von. vier,. Monaten und die Eröfnnung es Pfandnachlassverfahrens bewilligt. C. -Diesen am 3.9. November zugestellten, :'Be- . schluss haben am 9. Dezember die Glarner Kimtonal- bank und am Montag den 11. Dezember die Spar-uJId Leihkasse Steffisburg an das Bunnesgericht. :weiter- gezogen, beide mit dnm trag, es sei die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens zu. verweigern. Die Glarner Knntonalbank macht geltend, das Pfandnachlassver- fahren vermöchte eine Sanierung nicht herbeizufilll:ren, weil die Ursache' des Rückscnlages in der. Betriebs- führung zu suchen sei. Die Spar-unq Leihkasse Steffis- burg weist darauf hin, dass sich einer ihrer Bürgen, Gottlie Schwarz, anheischig mache, das Hotel um 132,000 Fr. zu kaufen und die Rekursgegner von ihren Pfandschulden an Kapital und Zinsen zu entlasten, wodurch sie von' jeglichem Verlust verschont bliebe .. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer . zieht in Erwägung:
246 Sanierung von Hoteluntemehmungen. No 72.
es auch zu einem verhältnismässig niedrigen Preis-, ein
grosses, für jedermann erkennbares Risiko in sich,
gegner heute ihre Pfandschulden nicht zu verzinsen
vermögen,
so ist dies nach dem Gesagten nicht etwa
auf nicht voraussehbare Ereignisse zurückzuführen,
durch welche sie überrascht worden wären, sondern
auf
Umstände, mit denen sie zur Zeit des Erwerbs
des Hotels rechnen mussten. Das Fehlschlagen
ihrer Spekulation kann aber nicht als unverschuldete
Zahlungsschwierigkeit angesehen werden, wie sie Art. 2
litt.
a HPfNV' für die Eröffnung des Pfandnachlass-
verfahrens voraussetzt.
So hat das Bundesgericht be-
reits
unter der Herrschaft der Hotelschutzverordnung
von 1915 hinsichtlich der eigentlichen Kriegswirkungen
auf das Hotelgewerbe entschieden
(AS 42 III S. 189 f.),
und es ist hieran in dem
Sinne festzuhalteIi, dass das
Nachlassverfahren von demjenigen nicht in Anspruch
genommen werden kann, welcher aus freien
Stücken ein
Hotel zu einer
Zeit erworben hat, da sich die Nachkriegs-
wirkungen bereits in wesentlich gleicher
Schärfe gel-
tend machten, wie es bei Stellung des Gesuches um
Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens der Fall ist,
was vorliegend zutrifft. Der Berücksichtigung dieses
Umstandes steht es nicht entgegen, dass ihn die Re-
kurrenten nicht geltend gemacht haben, da es sich dabei
um eine reine Rechtsfrage handelt. 2. -Hievon abgesehen könnte der angefochtene Be- schluss auch deswegen nicht bestätigt werden, sondern müsste mindestens eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Beweisergänzung erfolgen, weil nicht festgestellt ist, dass keiner der Rekursgegner imstande wäre, aus seinem Privatvermögen Zahlung zu leisten. Wenn sie auch keinerlei Mittel in die Gesellschaftskasse eingeschossen haben, so kann daraus noch nicht ohne weiteres ge- schlossen werden, dass ihnen solche überhaupt nicht zur Verfügung stehen. Solange aber die Verzinsung aus dem Sanierung von HoteJuntemehmungen. No 72. 247 Privatvermögen der Gesellschafter möglich ist, kann die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens wie überhaupt jeglichen Nachlassverfahrens nicht beWilligt werden (AS 42 III S. 76 ff. Erw. 3). Dies gilt insbesondere auch für eine Kollektivgesellschaft, wie sie unter den Rekurs- gegnern besteht, weil sich die Wirkungen des Nachlass- vertrages einer solchen Gesellschaft auch auf die Gesell- schafter persönlich erstrecken (AS 45 II S. 301). 3. - Obwohl die Rekursanträge sich auf die Frage der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens beschränken, muss ihre Gutheissung auch die Aufhebung der Nachlass- stundung nach sich ziehen, indem sich aus den Akten nicht mit Sicherheit ergibt, dass die Vorinstanz ohne gleichzeitige Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens eine solche bewilligt haben würde, gegenteils aus ihrer Er- wägung, die Nachlasstundungkönne nur in Verbindung mit der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens zum Ziele führen, auf das Gegenteil geschlossen werden. kann; zudem müsste mindestens deren Dauer auf die in Art. 295 SchKG erwähnte Frist herabgesetzt werden. Indessen bildet der vorliegende Entscheid kein formelles Hindernis für die Bewilligung einer allfällig nachge- suchten einfachen Nachlasstundung ; doch wird die Vorinstanz beim Entscheid darüber immerhin die in Erw. 2 hievor erwähnten, wie auch die von ihr selbst bereits geäusserten Bedenken zu berücksichtigen haben. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Die Rekurse werden gutgeheissen, der Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Glarus vom 23. November 1922 aufgehoben und das Gesuch der Rekursgegnerin um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens und Be- willigung einer Nachlasstundung abgewiesen.